Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A
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Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />
<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
Seite 14<br />
einzelnen Einheitspreise im LV tatsächlich auch <strong>nach</strong> allgemeinen Grundsätzen<br />
ermittelt und kostenecht angeboten worden sind.<br />
Die <strong>VOB</strong>/A unterbindet somit die Verlagerung <strong>von</strong> Preiselementen <strong>von</strong> einer<br />
Position in eine andere, lässt im Übrigen aber die Kalkulationsfreiheit der Bieter<br />
unberührt.<br />
4.4 Bagatellgrenze?<br />
Der Entscheidung des BGH lag ein besonders krasser Fall <strong>von</strong> Kosten-/Preisverlagerungen<br />
zugrunde (vgl. die Sachverhaltsschilderung in Abschn. 3.2), der<br />
nicht unbedingt als Regelfall angesehen werden kann.<br />
Es gibt in der Praxis unzählige Varianten, in denen Kosten-/Preisverlagerungen<br />
nur bei einigen LV-Positionen vorgenommen werden, die sich im Verhältnis zur<br />
Gesamtangebotssumme nicht so gravierend auswirken oder gar unbedeutend<br />
sind.<br />
Beispielsweise gibt es häufig „kleinere Fälle“ dergestalt, dass Bieter bei - in der<br />
Regel wertmäßig kleineren - LV-Positionen einen sog. Nullpreis, einen Strich<br />
oder die Worte „Preis in anderer Position ... enthalten“ eintragen. Die Bieter<br />
wollen damit meist nur zum Ausdruck bringen, dass sie für die betr. LV-Position<br />
entweder keinen Preis verlangen oder - ggf. aus Vereinfachungsgründen - die<br />
Kosten der betr. LV-Position bei einer anderen LV-Position mit einkalkuliert haben.<br />
1 Solche kleineren Preisverlagerungen haben meist auch keine spekulativen<br />
Hintergründe.<br />
Es stellt sich die Frage, ob Kosten-/Preisverlagerungen „kleineren Stils“ ebenfalls<br />
zwingend zum Angebotsausschluss führen. Falls Ausnahmen zu machen sind,<br />
stellt sich sogleich die weitere Frage, wo die Grenzziehung zwischen ausschlusspflichtigen<br />
und zu tolerierenden Angeboten liegt.<br />
1 Z.B. in den Fällen, in denen Auftraggeber über <strong>§</strong> 9 Nr. 9 <strong>VOB</strong>/A hinaus - und sachlich nicht mehr<br />
gerechtfertigt - Teilleistungen noch tiefer gliedern und dadurch evtl. auch die Kalkulation erschweren.