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Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A

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Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />

<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />

Seite 14<br />

einzelnen Einheitspreise im LV tatsächlich auch <strong>nach</strong> allgemeinen Grundsätzen<br />

ermittelt und kostenecht angeboten worden sind.<br />

Die <strong>VOB</strong>/A unterbindet somit die Verlagerung <strong>von</strong> Preiselementen <strong>von</strong> einer<br />

Position in eine andere, lässt im Übrigen aber die Kalkulationsfreiheit der Bieter<br />

unberührt.<br />

4.4 Bagatellgrenze?<br />

Der Entscheidung des BGH lag ein besonders krasser Fall <strong>von</strong> Kosten-/Preisverlagerungen<br />

zugrunde (vgl. die Sachverhaltsschilderung in Abschn. 3.2), der<br />

nicht unbedingt als Regelfall angesehen werden kann.<br />

Es gibt in der Praxis unzählige Varianten, in denen Kosten-/Preisverlagerungen<br />

nur bei einigen LV-Positionen vorgenommen werden, die sich im Verhältnis zur<br />

Gesamtangebotssumme nicht so gravierend auswirken oder gar unbedeutend<br />

sind.<br />

Beispielsweise gibt es häufig „kleinere Fälle“ dergestalt, dass Bieter bei - in der<br />

Regel wertmäßig kleineren - LV-Positionen einen sog. Nullpreis, einen Strich<br />

oder die Worte „Preis in anderer Position ... enthalten“ eintragen. Die Bieter<br />

wollen damit meist nur zum Ausdruck bringen, dass sie für die betr. LV-Position<br />

entweder keinen Preis verlangen oder - ggf. aus Vereinfachungsgründen - die<br />

Kosten der betr. LV-Position bei einer anderen LV-Position mit einkalkuliert haben.<br />

1 Solche kleineren Preisverlagerungen haben meist auch keine spekulativen<br />

Hintergründe.<br />

Es stellt sich die Frage, ob Kosten-/Preisverlagerungen „kleineren Stils“ ebenfalls<br />

zwingend zum Angebotsausschluss führen. Falls Ausnahmen zu machen sind,<br />

stellt sich sogleich die weitere Frage, wo die Grenzziehung zwischen ausschlusspflichtigen<br />

und zu tolerierenden Angeboten liegt.<br />

1 Z.B. in den Fällen, in denen Auftraggeber über <strong>§</strong> 9 Nr. 9 <strong>VOB</strong>/A hinaus - und sachlich nicht mehr<br />

gerechtfertigt - Teilleistungen noch tiefer gliedern und dadurch evtl. auch die Kalkulation erschweren.

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