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Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A

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Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />

<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />

Seite 16<br />

bei Verkehrswegebauarbeiten die Titel Erdarbeiten, Frostschutz-, Trag- und<br />

Deckschichten einschl. Baustelleneinrichtung die maßgebenden zentralen<br />

Positionen beinhalten (ebenso bei Kanalbauarbeiten beispielsweise die Titel<br />

Erdarbeiten, ggf. Wasserhaltung und Rohrverlegearbeiten einschl. Baustelleneinrichtung).<br />

Werden „Bagatellfälle“, d.h. Auf- und Abpreisungen bei weniger bedeutsamen<br />

LV-Positionen toleriert, schließt dies aber nicht aus, solche Angebote in der<br />

2. oder 3. <strong>Wertung</strong>sstufe nochmals kritisch zu prüfen.<br />

4.5 Unterschied: „Mischkalkulation“/ „Einseitige Auf- oder Abpreisung“?<br />

Die BGH-Entscheidung bezieht sich auf den Sachverhalt unzulässiger Kosten-/<br />

Preisverlagerungen innerhalb eines LV.<br />

Es gibt aber neben solchen Mischkalkulationen eine Vielzahl anderer Preisgestaltungen,<br />

und zwar in der Form, dass in Leistungsverzeichnissen bestimmte<br />

Position nur einseitig aufgepreist oder einseitig abgepreist werden. Solche<br />

Preisgestaltungen können spekulative, aber auch sachliche Gründe haben.<br />

Es stellt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch sol-<br />

che Angebote <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. <strong>§</strong> 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3<br />

<strong>VOB</strong>/A zwingend auszuschließen sind.<br />

Lt. BGH müssen die Bieter die „tatsächlich geforderten Preise“, d.h. die ihrer<br />

„wahren Kalkulation“ entsprechenden Einheitspreise bei jeder LV-Position vollständig<br />

und zutreffend angeben. Mit dieser Kernaussage sollen nur Kosten-/<br />

Preisverlagerungen unterbunden werden. Nach Auffassung der GPA lässt sich<br />

die BGH-Entscheidung nicht auf die Fälle übertragen, in denen „einseitige Aufoder<br />

Abpreisungen“ innerhalb eines LV vorgenommen worden sind, weil in<br />

solchen Fällen die „tatsächlich geforderten Preise“ bei den jeweiligen LV-<br />

Positionen transparent und zutreffend wiedergegeben werden.

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