Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A
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Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />
<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
Seite 16<br />
bei Verkehrswegebauarbeiten die Titel Erdarbeiten, Frostschutz-, Trag- und<br />
Deckschichten einschl. Baustelleneinrichtung die maßgebenden zentralen<br />
Positionen beinhalten (ebenso bei Kanalbauarbeiten beispielsweise die Titel<br />
Erdarbeiten, ggf. Wasserhaltung und Rohrverlegearbeiten einschl. Baustelleneinrichtung).<br />
Werden „Bagatellfälle“, d.h. Auf- und Abpreisungen bei weniger bedeutsamen<br />
LV-Positionen toleriert, schließt dies aber nicht aus, solche Angebote in der<br />
2. oder 3. <strong>Wertung</strong>sstufe nochmals kritisch zu prüfen.<br />
4.5 Unterschied: „Mischkalkulation“/ „Einseitige Auf- oder Abpreisung“?<br />
Die BGH-Entscheidung bezieht sich auf den Sachverhalt unzulässiger Kosten-/<br />
Preisverlagerungen innerhalb eines LV.<br />
Es gibt aber neben solchen Mischkalkulationen eine Vielzahl anderer Preisgestaltungen,<br />
und zwar in der Form, dass in Leistungsverzeichnissen bestimmte<br />
Position nur einseitig aufgepreist oder einseitig abgepreist werden. Solche<br />
Preisgestaltungen können spekulative, aber auch sachliche Gründe haben.<br />
Es stellt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch sol-<br />
che Angebote <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. <strong>§</strong> 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3<br />
<strong>VOB</strong>/A zwingend auszuschließen sind.<br />
Lt. BGH müssen die Bieter die „tatsächlich geforderten Preise“, d.h. die ihrer<br />
„wahren Kalkulation“ entsprechenden Einheitspreise bei jeder LV-Position vollständig<br />
und zutreffend angeben. Mit dieser Kernaussage sollen nur Kosten-/<br />
Preisverlagerungen unterbunden werden. Nach Auffassung der GPA lässt sich<br />
die BGH-Entscheidung nicht auf die Fälle übertragen, in denen „einseitige Aufoder<br />
Abpreisungen“ innerhalb eines LV vorgenommen worden sind, weil in<br />
solchen Fällen die „tatsächlich geforderten Preise“ bei den jeweiligen LV-<br />
Positionen transparent und zutreffend wiedergegeben werden.