Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A
Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A
Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Entscheidung 3 - Spekulative Unterpreise im Titel Erdarbeiten<br />
Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />
<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
Seite 40<br />
Sachverhalt: Im Titel Erdarbeiten, der rund 6 % des Gesamtauftrags ausmacht,<br />
wurden spekulative Unterpreise angeboten. Dafür wurden in den LV-Pos. Baustelleneinrichtung<br />
die Preise übersetzt.<br />
Entscheidung: Ein Angebotsausschluss kann weder auf einen unangemessen<br />
niedrigen Preis i.S. des <strong>§</strong> <strong>25</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A noch auf Unzuverlässigkeit des Bieters<br />
gemäß <strong>§</strong> <strong>25</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A gestützt werden.<br />
VK BW, Beschl. v. 20.03.2002, Vergaberechts-Report 2002, 3; vgl. auch eine<br />
ähnliche Entscheidung der VK Nordbayern, Beschl. v. 27.06.2001, IBR 2002, 34<br />
Anmerkung: Aus dem Urteil geht nicht das Ausmaß der Spekulation hervor. Die<br />
Entscheidung mag im Ergebnis richtig sein, wenn nur „kleinere“ Spekulationen<br />
vorlagen und wenn diese auf die Bieterrangfolge keinen Einfluss hatten. Entscheidungen<br />
zu spekulativen Angeboten sind typische Einzelfallentscheidungen.<br />
Entscheidung 4 - Spekulative Preisangaben<br />
Sachverhalt: Bei einer kommunalen Ausschreibung betrug der Unterschied<br />
zwischen dem erstplatzierten Bieter und dem zweitplatzierten Bieter 3,38 %<br />
(über 30.000 Euro). Die Stadt beabsichtigte, dem zweitplatzierten Bieter den<br />
Auftrag zu erteilen wegen mangelnder Transparenz und wegen Unvollständigkeit.<br />
Entscheidung: Das Angebot des erstplatzierten Bieters ist nicht unvollständig.<br />
Es fehlen keine Preise. Außerdem handelt es sich bei dem Angebot nicht um<br />
ein Unterangebot. Es besteht kein Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und<br />
Leistung.<br />
VK Sachsen, Beschl. v. 23.05.2002, IBR 2002, 629<br />
Anmerkung: Die Begründung der Stadt und die Urteilsbegründung gehen an<br />
der Sache vorbei. Das Problem der Unzuverlässigkeit eines spekulierenden Bieters<br />
wurde hier überhaupt nicht angesprochen. Bei der vorliegenden Entscheidung<br />
war das Ausmaß der spekulativen Preisgestaltung nicht erkennbar. Möglicherweise<br />
ist deshalb die Entscheidung im Ergebnis richtig. Der Ausschluss<br />
eines spekulierenden Bieters wegen mangelnder Zuverlässigkeit setzt schon<br />
gewisse gravierende Preisverschiebungen mit möglichen <strong>nach</strong>teiligen finanziellen<br />
Folgen voraus. Dies wurde hier überhaupt nicht aufgezeigt.