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Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A

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Entscheidung 3 - Spekulative Unterpreise im Titel Erdarbeiten<br />

Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />

<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />

Seite 40<br />

Sachverhalt: Im Titel Erdarbeiten, der rund 6 % des Gesamtauftrags ausmacht,<br />

wurden spekulative Unterpreise angeboten. Dafür wurden in den LV-Pos. Baustelleneinrichtung<br />

die Preise übersetzt.<br />

Entscheidung: Ein Angebotsausschluss kann weder auf einen unangemessen<br />

niedrigen Preis i.S. des <strong>§</strong> <strong>25</strong> Nr. 3 <strong>VOB</strong>/A noch auf Unzuverlässigkeit des Bieters<br />

gemäß <strong>§</strong> <strong>25</strong> Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A gestützt werden.<br />

VK BW, Beschl. v. 20.03.2002, Vergaberechts-Report 2002, 3; vgl. auch eine<br />

ähnliche Entscheidung der VK Nordbayern, Beschl. v. 27.06.2001, IBR 2002, 34<br />

Anmerkung: Aus dem Urteil geht nicht das Ausmaß der Spekulation hervor. Die<br />

Entscheidung mag im Ergebnis richtig sein, wenn nur „kleinere“ Spekulationen<br />

vorlagen und wenn diese auf die Bieterrangfolge keinen Einfluss hatten. Entscheidungen<br />

zu spekulativen Angeboten sind typische Einzelfallentscheidungen.<br />

Entscheidung 4 - Spekulative Preisangaben<br />

Sachverhalt: Bei einer kommunalen Ausschreibung betrug der Unterschied<br />

zwischen dem erstplatzierten Bieter und dem zweitplatzierten Bieter 3,38 %<br />

(über 30.000 Euro). Die Stadt beabsichtigte, dem zweitplatzierten Bieter den<br />

Auftrag zu erteilen wegen mangelnder Transparenz und wegen Unvollständigkeit.<br />

Entscheidung: Das Angebot des erstplatzierten Bieters ist nicht unvollständig.<br />

Es fehlen keine Preise. Außerdem handelt es sich bei dem Angebot nicht um<br />

ein Unterangebot. Es besteht kein Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und<br />

Leistung.<br />

VK Sachsen, Beschl. v. 23.05.2002, IBR 2002, 629<br />

Anmerkung: Die Begründung der Stadt und die Urteilsbegründung gehen an<br />

der Sache vorbei. Das Problem der Unzuverlässigkeit eines spekulierenden Bieters<br />

wurde hier überhaupt nicht angesprochen. Bei der vorliegenden Entscheidung<br />

war das Ausmaß der spekulativen Preisgestaltung nicht erkennbar. Möglicherweise<br />

ist deshalb die Entscheidung im Ergebnis richtig. Der Ausschluss<br />

eines spekulierenden Bieters wegen mangelnder Zuverlässigkeit setzt schon<br />

gewisse gravierende Preisverschiebungen mit möglichen <strong>nach</strong>teiligen finanziellen<br />

Folgen voraus. Dies wurde hier überhaupt nicht aufgezeigt.

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