Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A
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6 Angebotsausschluss in der 3. <strong>Wertung</strong>sstufe<br />
6.1 Vergabebestimmungen<br />
Wortlaut <strong>§</strong> <strong>25</strong> Nr. 3 Abs. 1 und 2 <strong>VOB</strong>/A<br />
Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />
<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
Seite 36<br />
(1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf<br />
der Zuschlag nicht erteilt werden.<br />
(2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender<br />
Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen,<br />
ist vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die<br />
Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, ggf. unter Festlegung einer<br />
zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die<br />
Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen<br />
oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.<br />
6.2 Vergabegrundsätze mit Beispiel<br />
Angebote mit einseitigen „Abpreisungen“ bzw. auffallend niedrigen Einheitspreisen<br />
bei einzelnen gewichtigen LV-Positionen können <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> Nr. 3 Abs. 1<br />
<strong>VOB</strong>/A ausgeschlossen werden, wenn deswegen zugleich auch der Gesamtangebotspreis<br />
unangemessen niedrig ist1 . Dieser Fall ist zu unterscheiden <strong>von</strong><br />
den Ausführungen in den Abschnitten 3 und 4 (s. auch BGH a.a.O.)<br />
Beispiel:<br />
Ausgeschrieben wurden 1.000 m 3 „Aushub Bodenklasse 7“ als eigenständige<br />
LV-Position. Vom erstplatzierten Bieter wurde ein Einheitspreis <strong>von</strong> 0,01 EUR angeboten<br />
(anstatt ein reeller Preis <strong>von</strong> beispielsweise 100 EUR). Als Folge da<strong>von</strong><br />
lag der betreffende Bieter auch mit rd. 100.000 EUR mit großem Abstand an<br />
erster Stelle der Bieterrangfolge. Ein Preisausgleich bei anderen Positionen<br />
(z.B. bei der Position „Baustelleneinrichtung“) war nicht erkennbar.<br />
1 Vgl. dazu die Ausführungen in der GPA-Mitt. Bau 3/2004 Az. 600.532.