Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A
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Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />
<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
Seite 24<br />
Das Angebot hat offensichtlich spekulative Hintergründe. Der Bieter rechnet<br />
damit, dass 4000 m3 wieder eingebaut werden und die Position „Fremdmaterial“<br />
ganz oder überwiegend entfällt. Alle anderen Bietererklärungen wären<br />
auch wenig plausibel. Unabhängig vom Motiv aber kann das Angebot<br />
schon in der 1. <strong>Wertung</strong>sstufe ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber kann<br />
vom Bieter verlangen, dass er die Ansätze des LV akzeptiert und da<strong>nach</strong> die<br />
geforderten Preise abgibt.<br />
4.7.3 Beispiele für einseitige Abpreisungen und Bietererklärungen in<br />
Aufklärungsgesprächen<br />
Zunächst ist allgemein anzumerken, dass es einem Bieter - auch <strong>nach</strong> den Bestimmungen<br />
der <strong>VOB</strong>/A - nicht verwehrt ist, in seiner Kalkulation auf bestimme<br />
Kostenansätze ganz oder teilweise zu verzichten. Beispielsweise können sog.<br />
Nullpreise, Minuspreise oder 0,01 EUR-Preise durchaus seriös bzw. mit allgemeinen<br />
Kalkulationsgrundsätzen zu vereinbaren sein. Den Bietern ist es nicht verwehrt,<br />
bei bestimmten LV-Positionen erhebliche „Abpreisungen“ vorzunehmen<br />
oder evtl. auch auf Preisangaben ganz zu verzichten, wenn sie im konkreten<br />
Vergabe- bzw. Auftragsfall Verwertungsmöglichkeiten bzw. Erlöse haben (z.B.<br />
für auszubauende Baustoffe, die in ihr Eigentum übergehen), abgeschriebene<br />
Geräte mit „Null“ kalkulieren oder erhebliche Vergünstigungen erhalten (z.B.<br />
<strong>von</strong> Lieferanten). Sie sind nicht gehindert, solche Vorteile in ihrer Kalkulation zu<br />
berücksichtigen. Die Preise entsprechen dann der tatsächlichen Kalkulation.<br />
Ferner können einzelne Einheitspreise unauskömmlich niedrig kalkuliert worden<br />
sein. Beruhen auffällig niedrige Preise auf Kalkulationsfehlern, ist dies ebenfalls<br />
kein Ausschlussgrund in der 1. <strong>Wertung</strong>sstufe.<br />
In jedem Fall wird aber empfohlen, auch bei erkennbaren einseitigen Abpreisungen<br />
Aufklärungsgespräche zu führen.