Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A
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Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />
<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />
Seite 18<br />
Ein zwingender formaler Ausschlussgrund ist im vorliegenden Falle nicht gegeben.<br />
Der angebotene niedrige Preis entspricht der tatsächlichen Kalkulation<br />
des Bieters. Kosten-/Preisverlagerungen sind nicht erkennbar. Im vorstehenden<br />
Beispiel wäre allenfalls ein Ausschlussgrund in der 3. <strong>Wertung</strong>sstufe denkbar<br />
(s.u. Abschn. 6).<br />
Aufpreisung:<br />
Im LV wird bei einer gewichtigen Position 1 , bei der ein wesentlich zu niedriger Mengenansatz<br />
vorgesehen ist, ein extrem hoher Preis angeboten. Der Bieter kommt an die erste<br />
Rangstelle, weil sich der hohe Einheitspreis wegen des niedrigen Mengenansatzes nicht<br />
ausschlaggebend auf die Angebotsendsumme auswirkt. Im Aufklärungsgespräch gibt<br />
der Bieter entweder keine plausible Erklärung ab oder er gibt beispielsweise zu erkennen,<br />
dass das LV - seiner Meinung <strong>nach</strong> - fehlerhaft ist.<br />
Im Grunde handelt es sich auch hier um ein Spekulationsangebot. Ein hoher<br />
Preis wird hier in der Erwartung abgegeben, dass dieser - wegen der niedrigen<br />
Mengenansätze - dennoch zur ersten Rangstelle reicht und zugleich in der<br />
Hoffnung, dass die spekulativen Überlegungen während der Bauausführung<br />
aufgehen, nämlich dass Mengenmehrungen eintreten und dadurch teurer<br />
abgerechnet bzw. ein „zusätzlicher Gewinn“ erzielt werden kann.<br />
Auch im vorstehenden Beispiel ist ein formaler Ausschlussgrund in der 1. Wer-<br />
tungsstufe nicht gegeben. Der angebotene Preis entspricht der tatsächlichen<br />
Kalkulation. Kosten-/Preisverlagerungen sind nicht erkennbar. Im konkreten Fall<br />
wäre aber zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund in der 2. <strong>Wertung</strong>sstufe gegeben<br />
ist (s.u. Abschn. 5).<br />
4.6 Sind „offengelegte Mischkalkulationen“ zulässig?<br />
Der BGH befasste sich mit einer „verdeckten Mischkalkulation“, die auch in<br />
einem Aufklärungsgespräch nicht plausibel erläutert werden konnte. Somit<br />
stellt sich zwangsläufig die Frage, ob bei Angebotsabgabe oder in einem Aufklärungsgespräch<br />
„offengelegte Mischkalkulationen“ ebenfalls auszuschließen<br />
sind. Der BGH hat diese Frage offen gelassen (so auch Köster in BauR 2004,<br />
1 Evtl. auch bei einer zu wertenden Bedarfsposition.