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Wertung von Spekulationsangeboten nach § 25 VOB/A

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Sonderheft 2/2004 der GPA-Mitteilungen Bau<br />

<strong>Wertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Spekulationsangeboten</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>25</strong> <strong>VOB</strong>/A<br />

Seite 18<br />

Ein zwingender formaler Ausschlussgrund ist im vorliegenden Falle nicht gegeben.<br />

Der angebotene niedrige Preis entspricht der tatsächlichen Kalkulation<br />

des Bieters. Kosten-/Preisverlagerungen sind nicht erkennbar. Im vorstehenden<br />

Beispiel wäre allenfalls ein Ausschlussgrund in der 3. <strong>Wertung</strong>sstufe denkbar<br />

(s.u. Abschn. 6).<br />

Aufpreisung:<br />

Im LV wird bei einer gewichtigen Position 1 , bei der ein wesentlich zu niedriger Mengenansatz<br />

vorgesehen ist, ein extrem hoher Preis angeboten. Der Bieter kommt an die erste<br />

Rangstelle, weil sich der hohe Einheitspreis wegen des niedrigen Mengenansatzes nicht<br />

ausschlaggebend auf die Angebotsendsumme auswirkt. Im Aufklärungsgespräch gibt<br />

der Bieter entweder keine plausible Erklärung ab oder er gibt beispielsweise zu erkennen,<br />

dass das LV - seiner Meinung <strong>nach</strong> - fehlerhaft ist.<br />

Im Grunde handelt es sich auch hier um ein Spekulationsangebot. Ein hoher<br />

Preis wird hier in der Erwartung abgegeben, dass dieser - wegen der niedrigen<br />

Mengenansätze - dennoch zur ersten Rangstelle reicht und zugleich in der<br />

Hoffnung, dass die spekulativen Überlegungen während der Bauausführung<br />

aufgehen, nämlich dass Mengenmehrungen eintreten und dadurch teurer<br />

abgerechnet bzw. ein „zusätzlicher Gewinn“ erzielt werden kann.<br />

Auch im vorstehenden Beispiel ist ein formaler Ausschlussgrund in der 1. Wer-<br />

tungsstufe nicht gegeben. Der angebotene Preis entspricht der tatsächlichen<br />

Kalkulation. Kosten-/Preisverlagerungen sind nicht erkennbar. Im konkreten Fall<br />

wäre aber zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund in der 2. <strong>Wertung</strong>sstufe gegeben<br />

ist (s.u. Abschn. 5).<br />

4.6 Sind „offengelegte Mischkalkulationen“ zulässig?<br />

Der BGH befasste sich mit einer „verdeckten Mischkalkulation“, die auch in<br />

einem Aufklärungsgespräch nicht plausibel erläutert werden konnte. Somit<br />

stellt sich zwangsläufig die Frage, ob bei Angebotsabgabe oder in einem Aufklärungsgespräch<br />

„offengelegte Mischkalkulationen“ ebenfalls auszuschließen<br />

sind. Der BGH hat diese Frage offen gelassen (so auch Köster in BauR 2004,<br />

1 Evtl. auch bei einer zu wertenden Bedarfsposition.

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