22.02.2017 Aufrufe

Roth-Journal-2017-03

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

18<br />

Ratgeber Steuern<br />

In teressan te Neuerun gen<br />

Persö n l i che D aten i m In tern et<br />

Zu entscheiden war es im rteilsfall des inanzgerichts<br />

Berlin-Brandenburg ob der onderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen<br />

auch durch die bloe Einreichung einer<br />

Einkommensteuererklrung erreicht werden kann. Der<br />

teuerpichtige hatte nmlich der elektronischen bermittlung<br />

seiner Daten durch das Versicherungsunternehmen<br />

aus persönlichen ründen nicht zugestimmt. Das bedeutet<br />

der teuerpichtige hatte seine Einkommensteuererklrung<br />

korrekt ausgefüllt sowie Nachweise über die Zahlung von<br />

Versicherungsprmien vorgelegt dies allerdings in apierform.<br />

Das inanzgericht ist zu dem Ergebnis gelangt dass<br />

keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen<br />

bei diesem achverhalt den onderausgabenabzug zu verweigern.<br />

Wir halten die Entscheidung für sehr bedenklich<br />

da sich das inanzgericht nicht ausreichend mit der Datensicherheit<br />

im Internet befasst hat. Wieder einmal wird der<br />

teuerpichtige gezwungen damit einverstanden zu sein<br />

dass seine ganz persönlichen Daten ins Internet geschickt<br />

werden. ür die icherheit dieser Daten bekommt man übrigens<br />

an keiner telle eine ewhr.<br />

Mehrf achbesteuerun g zul ässi g<br />

Erhlt eine mbH eine Erbschaft ist der Erwerb für die<br />

mbH nach dem rteil des BH vom .. auch dann<br />

körperschaftsteuerpichtig wenn der Erbanfall zugleich der<br />

Erbschaftsteuer unterliegt. Im treiall betrieb eine mbH<br />

ein eniorenpegeheim. ie wurde mit notariell beurkundetem<br />

Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der<br />

Auage zu dessen Alleinerbin eingesetzt das Erbvermögen<br />

ausschlielich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden.<br />

Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das inanzamt<br />

zum einen Erbschaftsteuer fest. Zum anderen erhöhte<br />

es den von der mbH erklrten ewinn um das ihr<br />

nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene<br />

Erbvermögen und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer<br />

fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<br />

Der BH besttigte die Klageabweisung. Nach seinem rteil<br />

verfügt die mbH als Kapitalgesellschaft ertragsteuerrechtlich<br />

über keine auerbetriebliche also keine private phre.<br />

Der Bereich ihrer gewerblichen ewinnerzielung umfasst<br />

damit smtliche Einkünfte. Dies gilt auch für Vermögenszugnge<br />

aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen einschlielich<br />

eines Erbanfalls.<br />

Nach dem rteil des BH liegt keine verfassungsrechtlich<br />

unzulssige Kumulation von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer<br />

vor. Ein Zuuss darf also durchaus mehrfach<br />

besteuert werden. Der BH verneint auch einen Versto gegen<br />

Art. Abs. des rundgesetzes im Hinblick auf eine unterschiedliche<br />

Behandlung von Erbanfllen bei natürlichen<br />

und uristischen ersonen.<br />

olglich ist von chenkungen oder Erbschaften an eine Kapitalgesellschaft<br />

abzuraten. Alleine die Erbschaftsteuer kann<br />

schlielich einen teuersatz von bis zu ausmachen.<br />

Hinzu kommen ewerbesteuer und Körperschaftsteuer mit<br />

olidarittszuschlag hierfür ist mit rund teuerbelastung<br />

zu rechnen. Diese ichtweise gilt nicht für gemeinnützige<br />

oder bestimmte andere Non-rofit Organisationen<br />

denn diese sind in der Regel von der teuer befreit. Bei<br />

chenkungen erhlt man zudem von diesen Organisationen<br />

eine pendenbescheinigung zur Absenkung der eigenen<br />

Einkommensteuerlast.<br />

Neues zur pri v aten K f z-Nutzun g<br />

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers<br />

an den Arbeitgeber für die auerdienstliche Nutzung<br />

eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten<br />

Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. omit mindert sich<br />

im Ergebnis die Einkommensteuerbelastung. Das hat der<br />

BH mit zwei rteilen zur Kfz-Nutzung für private ahrten<br />

und für ahrten zwischen Wohnung und regelmiger Arbeitssttte<br />

entschieden.<br />

Der BH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der<br />

teuerpichtigen insoweit gendert als nunmehr nicht nur<br />

ein pauschales Nutzungsentgelt sondern auch einzelne<br />

Kosten - entgegen der Auassung der inanzbehörden - des<br />

Arbeitnehmers bei Anwendung der sog. -Regelung steuerlich<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der<br />

Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers<br />

lediglich bis zu einem Betrag von gemindert<br />

werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der berlassung<br />

eines Dienstwagens zur rivatnutzung nicht entstehen und<br />

zwar auch dann nicht wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers<br />

den Wert der privaten Dienstwagennutzung und<br />

der Nutzung des ahrzeugs zu ahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitssttte übersteigen. Ein verbleibender "Restbetrag"<br />

bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann<br />

insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus nichtselbstndiger Arbeit abgezogen werden.<br />

Gerhard Gü l l i ch<br />

Hilpoltstein<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Ohmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />

Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich<br />

Steuerberater<br />

Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />

www.guellich.info

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!