Roth-Journal-2017-03
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Ratgeber Steuern<br />
In teressan te Neuerun gen<br />
Persö n l i che D aten i m In tern et<br />
Zu entscheiden war es im rteilsfall des inanzgerichts<br />
Berlin-Brandenburg ob der onderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen<br />
auch durch die bloe Einreichung einer<br />
Einkommensteuererklrung erreicht werden kann. Der<br />
teuerpichtige hatte nmlich der elektronischen bermittlung<br />
seiner Daten durch das Versicherungsunternehmen<br />
aus persönlichen ründen nicht zugestimmt. Das bedeutet<br />
der teuerpichtige hatte seine Einkommensteuererklrung<br />
korrekt ausgefüllt sowie Nachweise über die Zahlung von<br />
Versicherungsprmien vorgelegt dies allerdings in apierform.<br />
Das inanzgericht ist zu dem Ergebnis gelangt dass<br />
keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen<br />
bei diesem achverhalt den onderausgabenabzug zu verweigern.<br />
Wir halten die Entscheidung für sehr bedenklich<br />
da sich das inanzgericht nicht ausreichend mit der Datensicherheit<br />
im Internet befasst hat. Wieder einmal wird der<br />
teuerpichtige gezwungen damit einverstanden zu sein<br />
dass seine ganz persönlichen Daten ins Internet geschickt<br />
werden. ür die icherheit dieser Daten bekommt man übrigens<br />
an keiner telle eine ewhr.<br />
Mehrf achbesteuerun g zul ässi g<br />
Erhlt eine mbH eine Erbschaft ist der Erwerb für die<br />
mbH nach dem rteil des BH vom .. auch dann<br />
körperschaftsteuerpichtig wenn der Erbanfall zugleich der<br />
Erbschaftsteuer unterliegt. Im treiall betrieb eine mbH<br />
ein eniorenpegeheim. ie wurde mit notariell beurkundetem<br />
Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der<br />
Auage zu dessen Alleinerbin eingesetzt das Erbvermögen<br />
ausschlielich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden.<br />
Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das inanzamt<br />
zum einen Erbschaftsteuer fest. Zum anderen erhöhte<br />
es den von der mbH erklrten ewinn um das ihr<br />
nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene<br />
Erbvermögen und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer<br />
fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<br />
Der BH besttigte die Klageabweisung. Nach seinem rteil<br />
verfügt die mbH als Kapitalgesellschaft ertragsteuerrechtlich<br />
über keine auerbetriebliche also keine private phre.<br />
Der Bereich ihrer gewerblichen ewinnerzielung umfasst<br />
damit smtliche Einkünfte. Dies gilt auch für Vermögenszugnge<br />
aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen einschlielich<br />
eines Erbanfalls.<br />
Nach dem rteil des BH liegt keine verfassungsrechtlich<br />
unzulssige Kumulation von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer<br />
vor. Ein Zuuss darf also durchaus mehrfach<br />
besteuert werden. Der BH verneint auch einen Versto gegen<br />
Art. Abs. des rundgesetzes im Hinblick auf eine unterschiedliche<br />
Behandlung von Erbanfllen bei natürlichen<br />
und uristischen ersonen.<br />
olglich ist von chenkungen oder Erbschaften an eine Kapitalgesellschaft<br />
abzuraten. Alleine die Erbschaftsteuer kann<br />
schlielich einen teuersatz von bis zu ausmachen.<br />
Hinzu kommen ewerbesteuer und Körperschaftsteuer mit<br />
olidarittszuschlag hierfür ist mit rund teuerbelastung<br />
zu rechnen. Diese ichtweise gilt nicht für gemeinnützige<br />
oder bestimmte andere Non-rofit Organisationen<br />
denn diese sind in der Regel von der teuer befreit. Bei<br />
chenkungen erhlt man zudem von diesen Organisationen<br />
eine pendenbescheinigung zur Absenkung der eigenen<br />
Einkommensteuerlast.<br />
Neues zur pri v aten K f z-Nutzun g<br />
Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers<br />
an den Arbeitgeber für die auerdienstliche Nutzung<br />
eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten<br />
Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. omit mindert sich<br />
im Ergebnis die Einkommensteuerbelastung. Das hat der<br />
BH mit zwei rteilen zur Kfz-Nutzung für private ahrten<br />
und für ahrten zwischen Wohnung und regelmiger Arbeitssttte<br />
entschieden.<br />
Der BH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der<br />
teuerpichtigen insoweit gendert als nunmehr nicht nur<br />
ein pauschales Nutzungsentgelt sondern auch einzelne<br />
Kosten - entgegen der Auassung der inanzbehörden - des<br />
Arbeitnehmers bei Anwendung der sog. -Regelung steuerlich<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der<br />
Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers<br />
lediglich bis zu einem Betrag von gemindert<br />
werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der berlassung<br />
eines Dienstwagens zur rivatnutzung nicht entstehen und<br />
zwar auch dann nicht wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers<br />
den Wert der privaten Dienstwagennutzung und<br />
der Nutzung des ahrzeugs zu ahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitssttte übersteigen. Ein verbleibender "Restbetrag"<br />
bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann<br />
insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften<br />
aus nichtselbstndiger Arbeit abgezogen werden.<br />
Gerhard Gü l l i ch<br />
Hilpoltstein<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Gerhard Güllich GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Ohmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />
Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Gerhard Güllich<br />
Steuerberater<br />
Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />
www.guellich.info