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„Fest“-gehalten von Sarah Koska - Draußen

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Rechtstipps | Text: Rechtsanwältin Annette Poethke<br />

Neues aus dem Familienrecht<br />

Unterhaltspflicht der Großeltern<br />

Das Unterhaltsrecht sieht vor, dass Verwandte in gerader Linie<br />

verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. So ist<br />

grundsätzlich - bei Juristen heißt dies, es gibt Ausnahmen -<br />

auch <strong>von</strong> der Unterhaltspflicht der Großeltern auszugehen,<br />

wenn z.B. ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit ausfällt.<br />

Nachstehender Fall musste kürzlich entschieden werden:<br />

Die Kindesmutter Natascha lebt vom Kindesvater Norbert, mit<br />

dem sie den vierjährigen Sohn Nils hat, getrennt. Der Kindesvater<br />

Norbert ist nicht leistungsfähig. Aus diesem Grunde möchte<br />

Natascha für den Sohn Nils Kindesunterhalt <strong>von</strong> den Eltern<br />

des Kindesvaters, nämlich <strong>von</strong> Rosi und Richard verlangen.<br />

Natascha selbst ist nicht erwerbstätig, sie lebt mit dem Sohn<br />

Nils <strong>von</strong> Unterhaltsvorschuss und Sozialhilfe.<br />

Nachdem sie die Großeltern <strong>von</strong> Nils väterlicherseits, Rosi und<br />

Richard, vergeblich aufgefordert hat, Auskunft über ihre Einkünfte<br />

zu geben und Unterhalt für Nils zu zahlen, wendet sie<br />

sich an das zuständige Familiengericht (Amtsgericht). Sie beantragt<br />

für eine Stufenklage (zunächst Auskunft, dann Unterhalt)<br />

Prozesskostenhilfe, also staatliche Unterstützung für die<br />

Prozesskosten, die zweierlei voraussetzt, nämlich einerseits<br />

Bedürftigkeit <strong>von</strong> Natascha und Nils und andererseits Aussicht<br />

auf Erfolg für den beabsichtigten Rechtsstreit. Die Bedürftigkeit<br />

kann Natascha problemlos durch ihren Bescheid über die<br />

<strong>von</strong> ihr bezogenen Sozialleistungen der Arbeitsgemeinschaft<br />

nachweisen. Allerdings scheitert ihr Vorhaben an der fehlenden<br />

Erfolgsaussicht ihrer Stufenklage.<br />

Ihr Prozesskostenhilfegesuch wird nämlich vom Familiengericht<br />

zurückgewiesen, da der Vortrag <strong>von</strong> Natascha in ihrer<br />

Klage gegen die Großeltern zu ungenau, also unschlüssig ist.<br />

Sie hatte nämlich in ihrer Stufenklage lediglich vorgetragen,<br />

sie sei nicht erwerbstätig unter Hinweis auf das Alter <strong>von</strong> Nils<br />

(4 Jahre).<br />

Obwohl grundsätzlich in der Rechtssprechung Betreuungstätigkeit<br />

und Barunterhaltsverpflichtung gleichgesetzt werden,<br />

also Natascha ihrer Unterhaltspflicht durch die Betreuung <strong>von</strong><br />

Nils nachkommt, muss in diesem speziellen Fall, in dem der<br />

Kindesvater Norbert als leistungsunfähig feststeht, zunächst<br />

geprüft werden, ob Natascha trotz Betreuung ihres Sohnes zusätzlich<br />

einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ihr Haftungsanteil<br />

erhöht sich (§ 1606 III 1 BGB).<br />

Bevor also die Großeltern zur Leistung <strong>von</strong> Unterhalt für Nils<br />

herangezogen werden können, ist zu prüfen, ob die Kindesmutter<br />

zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar zusätzlich<br />

zur Betreuung erwerbstätig sein kann.<br />

Um mit ihrem Anspruch gegen die Großeltern väterlicherseits<br />

durchzudringen, muss Natascha zunächst konkret darlegen,<br />

aus welchem Grunde sie nicht berufstätig sein kann.<br />

Der bisherige Vortrag <strong>von</strong> Natascha reicht nicht aus, sodass das<br />

Oberlandesgericht Jena durch Beschluss vom 10.12.2008 ihre<br />

Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für<br />

die Stufenklage im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zurückgewiesen<br />

hat.<br />

Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 10.12.2008<br />

- 2 WF 449/08 = Beck RS 2009, 03927<br />

In diesem Zusammenhang ist auch <strong>von</strong> Bedeutung, dass der<br />

Selbstbehalt der Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern<br />

1.400,00 Euro (+ 1.035,00 Euro für den anderen Großelternteil)<br />

beträgt, sodass diese erst verpflichtet sind, <strong>von</strong> dem darüber<br />

hinaus erzielten Einkommen Unterhalt zu zahlen infolge der<br />

abgeschwächten unterhaltsrechtlichen Verantwortlichkeit. Zur<br />

Erhaltung des Arbeitsanreizes ist das über den Selbstbehalt<br />

erreichte Einkommen nur zur Hälfte einsatzpflichtig.<br />

vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur<br />

Höhe des Unterhaltsrechts, 10.Aufl. 2008, Rdn. 48+223<br />

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