inform 01/2011 - Unfallkasse Hessen
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Versicherungsschutz und Leistungen<br />
Das Verletztengeld<br />
Leistungen nach einem Arbeitsunfall<br />
Bei einem Arbeitsunfall ist der Schreck zunächst groß: Werde ich wieder richtig<br />
gesund? Bekomme ich weiterhin mein Gehalt gezahlt? Wer ist eigentlich zuständig<br />
für mich? Welche Leistungen stehen mir zu, wenn ich länger arbeitsunfähig bin?<br />
Der nachfolgende Artikel beleuchtet die Entgeltfortzahlung nach einem Arbeitsunfall<br />
und zeigt, auf welche Leistungen Versicherte Anspruch haben.<br />
Die Entgeltfortzahlung<br />
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
ist in Deutschland im Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
(EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat<br />
die früher geltenden unterschiedlichen<br />
Regelungen für Lohnempfänger (Arbeiter)<br />
und Gehaltsempfänger (Angestellte)<br />
abgelöst. Es gilt für alle Beschäftigten,<br />
sofern nicht im jeweils zuständigen<br />
Tarifvertrag andere Vereinbarungen<br />
enthalten sind. Danach wird Arbeitnehmern<br />
und Auszubildenden im<br />
Falle der Arbeitsunfähigkeit maximal<br />
für die Dauer von sechs Wochen<br />
das Arbeitsentgelt weiter-<br />
gezahlt. Dadurch wird verhindert,<br />
dass Arbeitnehmer bei längerer<br />
Arbeitsunfähigkeit in ein finanzielles<br />
Loch fallen. Das Krankengeld<br />
der gesetzlichen Krankenkassen<br />
ist nach der Entgeltfortzahlung<br />
die bekannteste Leistung.<br />
Das Verletztengeld<br />
Das Verletztengeld nach den Vorschriften<br />
des Sozialgesetzbuches<br />
(SGB) VII ist eine Entgeltersatzleistung<br />
der gesetzlichen Unfallversicherungsträger<br />
nach Arbeitsunfällen.<br />
§ 45 Abs. 1 SGB VII be-<br />
schreibt die Voraussetzungen für<br />
den Bezug von Verletztengeld.<br />
22<br />
Länger als sechs Wochen<br />
arbeitsunfähig: Die UKH<br />
zahlt Verletztengeld.<br />
Verletztengeld wird erbracht,<br />
wenn Versicherte<br />
• infolge des Versicherungsfalls<br />
arbeitsunfähig sind oder wegen<br />
einer Maßnahme der Heilbehandlung<br />
eine ganztägige Erwerbstätigkeit<br />
nicht ausüben können und<br />
• unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />
oder der Heilbehandlung<br />
Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />
bzw. Arbeitseinkommen bestand<br />
(alternativ: Bezug von Krankenoder<br />
Verletztengeld, Versorgungs-,<br />
Kranken-, Übergangs-, Unterhalts-,<br />
Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld;<br />
außerdem Arbeitslosengeld II,<br />
das nicht nur darlehensweise gewährt<br />
wird).<br />
Die Verwaltungsvereinbarung<br />
Verletztengeld<br />
Anne B. zieht sich am 1.12.2<strong>01</strong>0 während<br />
ihrer Tätigkeit als Angestellte bei der<br />
Stadt Frankfurt einen Bruch des linken<br />
Beines zu. Auf Grund der Verletzung ist<br />
sie in der Zeit vom 1.12.2<strong>01</strong>0 bis 31.1.2<strong>01</strong>1<br />
arbeitsunfähig. Für die ersten sechs<br />
Wochen hat sie nach dem EFZG Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung. Die Stadt Frankfurt<br />
leistet bis zum 12.1.2<strong>01</strong>1 Entgeltfortzahlung,<br />
danach stellt sie ihre Zahlungen ein.<br />
Ab dem 13.1.2<strong>01</strong>1 hat Anne B. somit einen<br />
Anspruch auf Verletztengeld. Damit ein<br />
nahtloser Übergang gewährleistet ist und<br />
es nicht zu einer Lücke in der Zahlung<br />
kommt, haben die gesetzlichen Krankenkassen<br />
mit den Unfallversicherungsträgern<br />
eine Vereinbarung geschlossen.