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inform 01/2011 - Unfallkasse Hessen

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Versicherungsschutz und Leistungen<br />

Das Verletztengeld<br />

Leistungen nach einem Arbeitsunfall<br />

Bei einem Arbeitsunfall ist der Schreck zunächst groß: Werde ich wieder richtig<br />

gesund? Bekomme ich weiterhin mein Gehalt gezahlt? Wer ist eigentlich zuständig<br />

für mich? Welche Leistungen stehen mir zu, wenn ich länger arbeitsunfähig bin?<br />

Der nachfolgende Artikel beleuchtet die Entgeltfortzahlung nach einem Arbeitsunfall<br />

und zeigt, auf welche Leistungen Versicherte Anspruch haben.<br />

Die Entgeltfortzahlung<br />

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

ist in Deutschland im Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

(EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat<br />

die früher geltenden unterschiedlichen<br />

Regelungen für Lohnempfänger (Arbeiter)<br />

und Gehaltsempfänger (Angestellte)<br />

abgelöst. Es gilt für alle Beschäftigten,<br />

sofern nicht im jeweils zuständigen<br />

Tarifvertrag andere Vereinbarungen<br />

enthalten sind. Danach wird Arbeitnehmern<br />

und Auszubildenden im<br />

Falle der Arbeitsunfähigkeit maximal<br />

für die Dauer von sechs Wochen<br />

das Arbeitsentgelt weiter-<br />

gezahlt. Dadurch wird verhindert,<br />

dass Arbeitnehmer bei längerer<br />

Arbeitsunfähigkeit in ein finanzielles<br />

Loch fallen. Das Krankengeld<br />

der gesetzlichen Krankenkassen<br />

ist nach der Entgeltfortzahlung<br />

die bekannteste Leistung.<br />

Das Verletztengeld<br />

Das Verletztengeld nach den Vorschriften<br />

des Sozialgesetzbuches<br />

(SGB) VII ist eine Entgeltersatzleistung<br />

der gesetzlichen Unfallversicherungsträger<br />

nach Arbeitsunfällen.<br />

§ 45 Abs. 1 SGB VII be-<br />

schreibt die Voraussetzungen für<br />

den Bezug von Verletztengeld.<br />

22<br />

Länger als sechs Wochen<br />

arbeitsunfähig: Die UKH<br />

zahlt Verletztengeld.<br />

Verletztengeld wird erbracht,<br />

wenn Versicherte<br />

• infolge des Versicherungsfalls<br />

arbeitsunfähig sind oder wegen<br />

einer Maßnahme der Heilbehandlung<br />

eine ganztägige Erwerbstätigkeit<br />

nicht ausüben können und<br />

• unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />

oder der Heilbehandlung<br />

Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />

bzw. Arbeitseinkommen bestand<br />

(alternativ: Bezug von Krankenoder<br />

Verletztengeld, Versorgungs-,<br />

Kranken-, Übergangs-, Unterhalts-,<br />

Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld;<br />

außerdem Arbeitslosengeld II,<br />

das nicht nur darlehensweise gewährt<br />

wird).<br />

Die Verwaltungsvereinbarung<br />

Verletztengeld<br />

Anne B. zieht sich am 1.12.2<strong>01</strong>0 während<br />

ihrer Tätigkeit als Angestellte bei der<br />

Stadt Frankfurt einen Bruch des linken<br />

Beines zu. Auf Grund der Verletzung ist<br />

sie in der Zeit vom 1.12.2<strong>01</strong>0 bis 31.1.2<strong>01</strong>1<br />

arbeitsunfähig. Für die ersten sechs<br />

Wochen hat sie nach dem EFZG Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung. Die Stadt Frankfurt<br />

leistet bis zum 12.1.2<strong>01</strong>1 Entgeltfortzahlung,<br />

danach stellt sie ihre Zahlungen ein.<br />

Ab dem 13.1.2<strong>01</strong>1 hat Anne B. somit einen<br />

Anspruch auf Verletztengeld. Damit ein<br />

nahtloser Übergang gewährleistet ist und<br />

es nicht zu einer Lücke in der Zahlung<br />

kommt, haben die gesetzlichen Krankenkassen<br />

mit den Unfallversicherungsträgern<br />

eine Vereinbarung geschlossen.

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