inform 01/2011 - Unfallkasse Hessen
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er „gefährlich“ im Sinne der Stoff- und<br />
Zubereitungsrichtlinie und folglich auch<br />
im Sinne der GefStoffV.<br />
Abschnitt 3<br />
… präzisiert die Anforderungen an die<br />
Informationsermittlung, die Gefährdungsbeurteilung<br />
sowie an die Inhalte des Gefahrstoffverzeichnisses.<br />
Neben der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung<br />
gehören zu den Grundpflichten<br />
des Arbeitgebers das Substitutionsgebot,<br />
das Minimierungsgebot, die<br />
Einhaltung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen,<br />
die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte,<br />
die Wirksamkeitskontrolle<br />
und die Dokumentation. Die<br />
Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen<br />
muss mindestens jedes<br />
dritte Jahr überprüft werden.<br />
Auch Beschäftigte haben Grundpflichten.<br />
Sie betreffen das Tragen von persönlicher<br />
Schutzausrüstung (PSA), solange eine<br />
Gefährdung besteht. Allerdings darf das<br />
Tragen von belastender PSA keine Dauermaßnahme<br />
sein.<br />
Abschnitt 4<br />
… enthält ein abgestuftes Schutzmaßnahmenkonzept,<br />
dessen Basis die Gefährdungsbeurteilung<br />
ist.<br />
Die „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“<br />
sind grundlegende Hygienemaßnahmen<br />
und reichen in der Regel bei geringer<br />
Gefährdung aus. Weiterhin besteht die<br />
Pflicht zur innerbetrieblichen Kennzeichnung<br />
von Gebinden und Rohrleitungen<br />
und zur sicheren Aufbewahrung von bestimmten<br />
Stoffen sowie zu deren Handhabung<br />
nur durch fachkundige, zuverlässige<br />
und unterwiesene Personen.<br />
Liegt mehr als nur eine geringe Gefährdung<br />
durch inhalative oder dermale Exposition<br />
vor, sind die „Zusätzlichen Schutzmaßnahmen“<br />
zu treffen. Die Auswahl der<br />
Schutzmaßnahmen ist gefährdungsabhängig.<br />
Immer gilt das Minimierungsprinzip<br />
nach dem Stand der Technik. Zu den<br />
zusätzlichen Maßnahmen gehören auch<br />
die Bereitstellung und die Reinigung<br />
von PSA. Diese sind insbesondere erforderlich,<br />
wenn es sich um Abbruch-, Instandhaltungs-<br />
und Sanierungsarbeiten<br />
handelt oder um Tätigkeiten mit haut-<br />
resorptiven oder haut- und augenschädigenden<br />
Gefahrstoffen, bei denen es<br />
durch andere Maßnahmen nicht gelingt,<br />
die Gefährdung zu minimieren.<br />
Die „Besonderen Schutzmaßnahmen“<br />
sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden<br />
(CMR-)Stoffen,<br />
explosionsgefährlichen Stoffen und organischen<br />
Peroxiden sowie gegenüber<br />
physikalisch-chemischen Einwirkungen<br />
zu ergreifen. Bei Tätigkeiten mit CMR-<br />
Stoffen hat der Arbeitgeber entweder<br />
durch Arbeitsplatzmessungen oder durch<br />
gleichwertige Ermittlungsmethoden die<br />
Expositionshöhe zu bestimmen. Bei diesen<br />
Tätigkeiten ist es möglich, dass technische<br />
und organisatorische Maßnahmen<br />
die erhöhte Gefährdung nicht unterbinden<br />
können. Für diese Fälle ist vorgesehen,<br />
dass die PSA über die gesamte Dauer der<br />
Gefährdung getragen werden muss – zum<br />
Beispiel bei der Sanierung asbestbelasteter<br />
Gebäude.<br />
Die Schutzmaßnahmenpakete werden<br />
ergänzt durch Anforderungen zu Betriebsstörungen,<br />
Unfällen und Notfällen sowie<br />
zur „Unterrichtung und Unterweisung der<br />
Beschäftigten“.<br />
Besondere Pflichten<br />
Um gegenseitige Gefährdungen durch<br />
Tätigkeiten verschiedener Arbeitgeber<br />
zu vermeiden, enthält die GefStoffV<br />
Bestimmungen für die Zusammenarbeit<br />
verschiedener Firmen. Dabei ist es notwendig,<br />
sich gegenseitig bei der Informationsermittlung<br />
zu unterstützen und<br />
bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken.<br />
Besondere Pflichten kommen<br />
dabei den Auftraggebern oder Bauherren<br />
zu.<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
Abschnitt 5<br />
… der GefStoffV beschäftigt sich mit<br />
Verboten und Verwendungsbeschränkungen,<br />
Abschnitt 6 mit der Unterrichtung der<br />
Behörden und Abschnitt 7 mit Ordnungswidrigkeiten.<br />
Fazit und Ausblick<br />
Mit der Gefahrstoffverordnung 2<strong>01</strong>0 ist<br />
ein praxisorientierter Verordnungstext<br />
entstanden. Durchgängig ist der „rote<br />
Faden“ erkennbar. Der gefährdungsorientierte<br />
Ansatz bei der Auswahl der Maßnahmen<br />
kommt der Praxis sehr entgegen,<br />
fordert und fördert aber die Eigenverantwortung<br />
der Arbeitgeber bei der Umsetzung.<br />
Der Verzicht auf die kennzeichnungs-<br />
abhängigen Vorschriften erlaubt den<br />
stufenweisen Übergang zur CLP-Verordnung<br />
und erleichtert deren Einführung<br />
in die GefStoffV 2<strong>01</strong>5.<br />
Ingrid Thullner (069 29972-250)<br />
i.thullner@ukh.de<br />
Den Verordnungstext finden Sie unter<br />
www.baua.de<br />
Verwendete Abkürzungen:<br />
REACH-Verordnung: Verordnung (EG)<br />
Nr. 1907/2006 über die Registrierung<br />
(Registration), Bewertung (Evaluation),<br />
Zulassung und Beschränkung (Authorisation)<br />
von Chemikalien (Chemicals).<br />
CLP-Verordnung: Verordnung (EG)<br />
Nr. 1272/2008 über die Einstufung (Classification),<br />
Kennzeichnung (Labelling)<br />
und Verpackung (Packaging) von Stoffen<br />
und Gemischen (Substances and Mixtures).<br />
CMR-Stoffe: krebserzeugende, erbgutverändernde<br />
oder fortpflanzungsgefährdende<br />
Stoffe.<br />
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