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inform 01/2011 - Unfallkasse Hessen

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er „gefährlich“ im Sinne der Stoff- und<br />

Zubereitungsrichtlinie und folglich auch<br />

im Sinne der GefStoffV.<br />

Abschnitt 3<br />

… präzisiert die Anforderungen an die<br />

Informationsermittlung, die Gefährdungsbeurteilung<br />

sowie an die Inhalte des Gefahrstoffverzeichnisses.<br />

Neben der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung<br />

gehören zu den Grundpflichten<br />

des Arbeitgebers das Substitutionsgebot,<br />

das Minimierungsgebot, die<br />

Einhaltung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen,<br />

die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte,<br />

die Wirksamkeitskontrolle<br />

und die Dokumentation. Die<br />

Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen<br />

muss mindestens jedes<br />

dritte Jahr überprüft werden.<br />

Auch Beschäftigte haben Grundpflichten.<br />

Sie betreffen das Tragen von persönlicher<br />

Schutzausrüstung (PSA), solange eine<br />

Gefährdung besteht. Allerdings darf das<br />

Tragen von belastender PSA keine Dauermaßnahme<br />

sein.<br />

Abschnitt 4<br />

… enthält ein abgestuftes Schutzmaßnahmenkonzept,<br />

dessen Basis die Gefährdungsbeurteilung<br />

ist.<br />

Die „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“<br />

sind grundlegende Hygienemaßnahmen<br />

und reichen in der Regel bei geringer<br />

Gefährdung aus. Weiterhin besteht die<br />

Pflicht zur innerbetrieblichen Kennzeichnung<br />

von Gebinden und Rohrleitungen<br />

und zur sicheren Aufbewahrung von bestimmten<br />

Stoffen sowie zu deren Handhabung<br />

nur durch fachkundige, zuverlässige<br />

und unterwiesene Personen.<br />

Liegt mehr als nur eine geringe Gefährdung<br />

durch inhalative oder dermale Exposition<br />

vor, sind die „Zusätzlichen Schutzmaßnahmen“<br />

zu treffen. Die Auswahl der<br />

Schutzmaßnahmen ist gefährdungsabhängig.<br />

Immer gilt das Minimierungsprinzip<br />

nach dem Stand der Technik. Zu den<br />

zusätzlichen Maßnahmen gehören auch<br />

die Bereitstellung und die Reinigung<br />

von PSA. Diese sind insbesondere erforderlich,<br />

wenn es sich um Abbruch-, Instandhaltungs-<br />

und Sanierungsarbeiten<br />

handelt oder um Tätigkeiten mit haut-<br />

resorptiven oder haut- und augenschädigenden<br />

Gefahrstoffen, bei denen es<br />

durch andere Maßnahmen nicht gelingt,<br />

die Gefährdung zu minimieren.<br />

Die „Besonderen Schutzmaßnahmen“<br />

sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden<br />

(CMR-)Stoffen,<br />

explosionsgefährlichen Stoffen und organischen<br />

Peroxiden sowie gegenüber<br />

physikalisch-chemischen Einwirkungen<br />

zu ergreifen. Bei Tätigkeiten mit CMR-<br />

Stoffen hat der Arbeitgeber entweder<br />

durch Arbeitsplatzmessungen oder durch<br />

gleichwertige Ermittlungsmethoden die<br />

Expositionshöhe zu bestimmen. Bei diesen<br />

Tätigkeiten ist es möglich, dass technische<br />

und organisatorische Maßnahmen<br />

die erhöhte Gefährdung nicht unterbinden<br />

können. Für diese Fälle ist vorgesehen,<br />

dass die PSA über die gesamte Dauer der<br />

Gefährdung getragen werden muss – zum<br />

Beispiel bei der Sanierung asbestbelasteter<br />

Gebäude.<br />

Die Schutzmaßnahmenpakete werden<br />

ergänzt durch Anforderungen zu Betriebsstörungen,<br />

Unfällen und Notfällen sowie<br />

zur „Unterrichtung und Unterweisung der<br />

Beschäftigten“.<br />

Besondere Pflichten<br />

Um gegenseitige Gefährdungen durch<br />

Tätigkeiten verschiedener Arbeitgeber<br />

zu vermeiden, enthält die GefStoffV<br />

Bestimmungen für die Zusammenarbeit<br />

verschiedener Firmen. Dabei ist es notwendig,<br />

sich gegenseitig bei der Informationsermittlung<br />

zu unterstützen und<br />

bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken.<br />

Besondere Pflichten kommen<br />

dabei den Auftraggebern oder Bauherren<br />

zu.<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

Abschnitt 5<br />

… der GefStoffV beschäftigt sich mit<br />

Verboten und Verwendungsbeschränkungen,<br />

Abschnitt 6 mit der Unterrichtung der<br />

Behörden und Abschnitt 7 mit Ordnungswidrigkeiten.<br />

Fazit und Ausblick<br />

Mit der Gefahrstoffverordnung 2<strong>01</strong>0 ist<br />

ein praxisorientierter Verordnungstext<br />

entstanden. Durchgängig ist der „rote<br />

Faden“ erkennbar. Der gefährdungsorientierte<br />

Ansatz bei der Auswahl der Maßnahmen<br />

kommt der Praxis sehr entgegen,<br />

fordert und fördert aber die Eigenverantwortung<br />

der Arbeitgeber bei der Umsetzung.<br />

Der Verzicht auf die kennzeichnungs-<br />

abhängigen Vorschriften erlaubt den<br />

stufenweisen Übergang zur CLP-Verordnung<br />

und erleichtert deren Einführung<br />

in die GefStoffV 2<strong>01</strong>5.<br />

Ingrid Thullner (069 29972-250)<br />

i.thullner@ukh.de<br />

Den Verordnungstext finden Sie unter<br />

www.baua.de<br />

Verwendete Abkürzungen:<br />

REACH-Verordnung: Verordnung (EG)<br />

Nr. 1907/2006 über die Registrierung<br />

(Registration), Bewertung (Evaluation),<br />

Zulassung und Beschränkung (Authorisation)<br />

von Chemikalien (Chemicals).<br />

CLP-Verordnung: Verordnung (EG)<br />

Nr. 1272/2008 über die Einstufung (Classification),<br />

Kennzeichnung (Labelling)<br />

und Verpackung (Packaging) von Stoffen<br />

und Gemischen (Substances and Mixtures).<br />

CMR-Stoffe: krebserzeugende, erbgutverändernde<br />

oder fortpflanzungsgefährdende<br />

Stoffe.<br />

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