inform 01/2011 - Unfallkasse Hessen
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Diese regelt, dass die Krankenkassen<br />
in unserem Auftrag das Verletztengeld<br />
an die Versicherten auszahlen und auch<br />
die Beiträge zur Sozialversicherung für<br />
die Dauer der Verletztengeldzahlung abführen.<br />
Der behandelnde Durchgangsarzt<br />
bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit.<br />
Beginn und Ende des Verletztengeldes<br />
Grundsätzlich beginnt der Anspruch auf<br />
Verletztengeld mit dem Tag, an dem die<br />
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit festgestellt<br />
wird. Zunächst steht der Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung im Vordergrund.<br />
Für diese Zeit wird kein Verletztengeld<br />
gezahlt. In der Regel endet das Verletztengeld<br />
mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.<br />
Es wird längstens für die Dauer<br />
von 78 Wochen gezahlt, wenn mit der<br />
Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen<br />
ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
nicht zu erbringen sind.<br />
Höhe des Verletztengeldes<br />
§ 47 SGB VII regelt die Höhe des Verletztengeldes.<br />
Berechnungsgrundlagen<br />
1. Das Regelentgelt wird aus dem Gesamtbetrag<br />
des regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />
und des Arbeitseinkommens<br />
berechnet und bis zum 360. Teil des<br />
Höchst-Jahresarbeitsverdienstes berücksichtigt.<br />
2. Das Verletztengeld beträgt 80 % des<br />
Regelentgelts und darf das Nettoarbeitsentgelt<br />
nicht übersteigen. Die<br />
Satzung kann bei nicht kontinuierlicher<br />
Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende<br />
Bestimmungen zur Zahlung<br />
und Berechnung des Verletztengeldes<br />
vorsehen, die sicherstellen, dass das<br />
Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion<br />
erfüllt.<br />
Beispiel<br />
Anne B. hat vom 1.11.2<strong>01</strong>0 bis 30.11.2<strong>01</strong>0<br />
ein Arbeitsentgelt von 2.800 Euro brutto<br />
(1.900 Euro netto) bezogen. Das Verletztengeld<br />
beträgt 80 % des Regelentgeltes<br />
und darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt<br />
nicht übersteigen.<br />
Berechnung<br />
2.800 Euro : 30 Tage =<br />
93,34 Euro täglich (Regelentgelt)<br />
93,34 Euro x 80 % =<br />
74,67 Euro täglich (Verletztengeld)<br />
Vergleich mit Nettoentgelt:<br />
1.900 Euro : 30 Tage =<br />
63,34 Euro täglich (Höchstsatz)<br />
Das kalendertägliche Verletztengeld<br />
beträgt somit 63,34 Euro.<br />
Die Berechnung gilt auch bei der Zahlung<br />
von so genannten Stundenlöhnen. Dabei<br />
wird die Umrechnung auf einen Monatslohn<br />
vorgenommen. Bei der Berechnung<br />
des Verletztengeldes werden Sonderzahlungen<br />
wie Weihnachts- und Urlaubsgeld<br />
berücksichtigt.<br />
Verletztengeld bei Selbstständigen<br />
Etwas anders sieht es bei Versicherten<br />
aus, die selbstständig tätig sind, zum<br />
Beispiel bei einem Feuerwehrmann, der<br />
sich beim Einsatz verletzt. In diesem Fall<br />
wird das Arbeitseinkommen im Kalenderjahr<br />
vor der Arbeitsunfähigkeit zugrunde<br />
gelegt. Grundlage für die Berechnung<br />
des Verletztengeldes ist der Einkommen-<br />
steuerbescheid aus dem Jahr vor dem<br />
Unfall. Das Regelentgelt beträgt den<br />
360. Teil des ermittelten Einkommens.<br />
Berechnung<br />
Einkommen nach Steuerbescheid =<br />
40.000 Euro<br />
40.000 Euro : 360 =<br />
111,11 Euro täglich (Regelentgelt)<br />
111,11 Euro x 80 % =<br />
88,89 Euro täglich (Verletztengeld)<br />
Das kalendertägliche Verletzten-<br />
geld beträgt somit 88,89 Euro.<br />
Zusätzlich erhalten Angehörige der<br />
freiwilligen Feuerwehren tägliche<br />
Mehrleistungen nach der UKH-Satzung.<br />
Versicherungsschutz und Leistungen<br />
Oft liegt der maßgebliche Einkommensteuerbescheid<br />
zum Zeitpunkt der Verletztengeldberechnung<br />
noch nicht vor. Die<br />
Berechnung erfolgt dann auf Grundlage<br />
des letzten vorliegenden Bescheides oder<br />
anhand der Gewinn-und-Verlust-Rechnung<br />
aus dem maßgeblichen Jahr. Sobald<br />
der aktuelle Steuerbescheid vorliegt, wird<br />
eine Neuberechnung vorgenommen.<br />
Kinderpflegeverletztengeld<br />
Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung<br />
oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall<br />
verletzten Kindes gilt § 45 SGB V<br />
entsprechend. Voraussetzungen sind,<br />
dass die Betreuung ärztlich notwendig ist,<br />
eine andere im Haushalt lebende Person<br />
das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen<br />
oder pflegen kann und das Kind noch<br />
nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet<br />
hat. Das Kinderpflegeverletztengeld wird<br />
längstens für zehn Arbeitstage je Elternteil<br />
gezahlt, Alleinerziehende haben einen<br />
Anspruch auf 20 Tage. Der Anspruch eines<br />
Elternteiles kann auf den anderen Elternteil<br />
übertragen werden.<br />
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Ralf Eickhoff (069 29972-436)<br />
r.eickhoff@ukh.de<br />
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