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inform 01/2011 - Unfallkasse Hessen

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Diese regelt, dass die Krankenkassen<br />

in unserem Auftrag das Verletztengeld<br />

an die Versicherten auszahlen und auch<br />

die Beiträge zur Sozialversicherung für<br />

die Dauer der Verletztengeldzahlung abführen.<br />

Der behandelnde Durchgangsarzt<br />

bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit.<br />

Beginn und Ende des Verletztengeldes<br />

Grundsätzlich beginnt der Anspruch auf<br />

Verletztengeld mit dem Tag, an dem die<br />

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit festgestellt<br />

wird. Zunächst steht der Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung im Vordergrund.<br />

Für diese Zeit wird kein Verletztengeld<br />

gezahlt. In der Regel endet das Verletztengeld<br />

mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.<br />

Es wird längstens für die Dauer<br />

von 78 Wochen gezahlt, wenn mit der<br />

Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen<br />

ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

nicht zu erbringen sind.<br />

Höhe des Verletztengeldes<br />

§ 47 SGB VII regelt die Höhe des Verletztengeldes.<br />

Berechnungsgrundlagen<br />

1. Das Regelentgelt wird aus dem Gesamtbetrag<br />

des regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />

und des Arbeitseinkommens<br />

berechnet und bis zum 360. Teil des<br />

Höchst-Jahresarbeitsverdienstes berücksichtigt.<br />

2. Das Verletztengeld beträgt 80 % des<br />

Regelentgelts und darf das Nettoarbeitsentgelt<br />

nicht übersteigen. Die<br />

Satzung kann bei nicht kontinuierlicher<br />

Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende<br />

Bestimmungen zur Zahlung<br />

und Berechnung des Verletztengeldes<br />

vorsehen, die sicherstellen, dass das<br />

Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion<br />

erfüllt.<br />

Beispiel<br />

Anne B. hat vom 1.11.2<strong>01</strong>0 bis 30.11.2<strong>01</strong>0<br />

ein Arbeitsentgelt von 2.800 Euro brutto<br />

(1.900 Euro netto) bezogen. Das Verletztengeld<br />

beträgt 80 % des Regelentgeltes<br />

und darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt<br />

nicht übersteigen.<br />

Berechnung<br />

2.800 Euro : 30 Tage =<br />

93,34 Euro täglich (Regelentgelt)<br />

93,34 Euro x 80 % =<br />

74,67 Euro täglich (Verletztengeld)<br />

Vergleich mit Nettoentgelt:<br />

1.900 Euro : 30 Tage =<br />

63,34 Euro täglich (Höchstsatz)<br />

Das kalendertägliche Verletztengeld<br />

beträgt somit 63,34 Euro.<br />

Die Berechnung gilt auch bei der Zahlung<br />

von so genannten Stundenlöhnen. Dabei<br />

wird die Umrechnung auf einen Monatslohn<br />

vorgenommen. Bei der Berechnung<br />

des Verletztengeldes werden Sonderzahlungen<br />

wie Weihnachts- und Urlaubsgeld<br />

berücksichtigt.<br />

Verletztengeld bei Selbstständigen<br />

Etwas anders sieht es bei Versicherten<br />

aus, die selbstständig tätig sind, zum<br />

Beispiel bei einem Feuerwehrmann, der<br />

sich beim Einsatz verletzt. In diesem Fall<br />

wird das Arbeitseinkommen im Kalenderjahr<br />

vor der Arbeitsunfähigkeit zugrunde<br />

gelegt. Grundlage für die Berechnung<br />

des Verletztengeldes ist der Einkommen-<br />

steuerbescheid aus dem Jahr vor dem<br />

Unfall. Das Regelentgelt beträgt den<br />

360. Teil des ermittelten Einkommens.<br />

Berechnung<br />

Einkommen nach Steuerbescheid =<br />

40.000 Euro<br />

40.000 Euro : 360 =<br />

111,11 Euro täglich (Regelentgelt)<br />

111,11 Euro x 80 % =<br />

88,89 Euro täglich (Verletztengeld)<br />

Das kalendertägliche Verletzten-<br />

geld beträgt somit 88,89 Euro.<br />

Zusätzlich erhalten Angehörige der<br />

freiwilligen Feuerwehren tägliche<br />

Mehrleistungen nach der UKH-Satzung.<br />

Versicherungsschutz und Leistungen<br />

Oft liegt der maßgebliche Einkommensteuerbescheid<br />

zum Zeitpunkt der Verletztengeldberechnung<br />

noch nicht vor. Die<br />

Berechnung erfolgt dann auf Grundlage<br />

des letzten vorliegenden Bescheides oder<br />

anhand der Gewinn-und-Verlust-Rechnung<br />

aus dem maßgeblichen Jahr. Sobald<br />

der aktuelle Steuerbescheid vorliegt, wird<br />

eine Neuberechnung vorgenommen.<br />

Kinderpflegeverletztengeld<br />

Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung<br />

oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall<br />

verletzten Kindes gilt § 45 SGB V<br />

entsprechend. Voraussetzungen sind,<br />

dass die Betreuung ärztlich notwendig ist,<br />

eine andere im Haushalt lebende Person<br />

das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen<br />

oder pflegen kann und das Kind noch<br />

nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet<br />

hat. Das Kinderpflegeverletztengeld wird<br />

längstens für zehn Arbeitstage je Elternteil<br />

gezahlt, Alleinerziehende haben einen<br />

Anspruch auf 20 Tage. Der Anspruch eines<br />

Elternteiles kann auf den anderen Elternteil<br />

übertragen werden.<br />

Rundum gut versorgt<br />

Nach einem Arbeitsunfall werden Sie<br />

von der <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Hessen</strong> gut versorgt.<br />

Nicht nur die medizinische Versorgung<br />

liegt uns am Herzen, der Gesetzgeber<br />

verpflichtet uns auch zur schnellen Gewährung<br />

von Geldleistungen.<br />

Ralf Eickhoff (069 29972-436)<br />

r.eickhoff@ukh.de<br />

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