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inform 01/2011 - Unfallkasse Hessen

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Küchenhilfe bei den Oberurseler Werkstätten<br />

für Behinderte<br />

Wichtig!<br />

Die Flexibilität, die die neue Vorschrift 2<br />

dem Unternehmer von Kleinbetrieben<br />

bietet, ist tückisch: Da keine Regelbetreuung<br />

vorgesehen ist, ist es denkbar, dass<br />

Unternehmer versuchen, ohne externe<br />

Beratung auszukommen. Unabhängig<br />

davon, ob ein Unternehmer sich durch<br />

die Beratung durch Fachleute über seine<br />

Pflichten <strong>inform</strong>iert hat (oder auch nicht),<br />

ist er immer rechtlich für die Einhaltung<br />

der zahlreichen Gesetze, Vorschriften,<br />

Verordnungen und Normen zum Schutz<br />

der Beschäftigten allein verantwortlich.<br />

Versäumt er es, sich fachlich durch die<br />

SiFa oder den BA beraten zu lassen, und<br />

erfüllt daraufhin eine Verpflichtung nicht,<br />

so hat dies im Falle eines Unfalls für ihn<br />

gravierende juristische Konsequenzen.<br />

Die Freiheit, den Umfang der Beratung<br />

selbst bestimmen zu können, sollte daher<br />

nicht als Freibrief verstanden werden,<br />

dem Arbeitsschutz ein geringeres Gewicht<br />

zukommen zu lassen.<br />

Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten<br />

Habe ich nur einen Betrieb oder mehrere?<br />

Diese Frage ist relevant für die Berechnung<br />

der Grundeinsatzzeiten. Die Vorschrift 2<br />

definiert einen Betrieb als eine geschlossene<br />

Einheit, die „durch organisatorische<br />

Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik<br />

geprägt ist“. Entscheidend<br />

ist der Betriebszweck, nicht die Tätigkeit<br />

des einzelnen Beschäftigten.<br />

Grundsätzlich hat der Unternehmer die<br />

sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische<br />

Betreuung nach dem ASiG sicherzustellen.<br />

Für die Träger der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung erfüllt die Leistung<br />

eines Mitgliedes die Funktion des Unternehmers.<br />

Somit sind Mitglied und Betrieb<br />

zunächst identisch.<br />

Am einfachsten ist die Zuordnung bei<br />

Betrieben mit einer Betriebsstätte und<br />

einer eindeutigen Zuordnung im WZ-Kode,<br />

z. B. ein Krankenhaus (WZ-Kode 86.10.1).<br />

Dieses ist als Ganzes in die Betreuungsgruppe<br />

II eingestuft, unabhängig von den<br />

Tätigkeiten der Beschäftigten (Pflege, Verwaltung,<br />

Hausmeister, Küche, Wäscherei).<br />

Eine vergleichbare Regelung gilt auch bei<br />

homogenen Betrieben mit Zweigstellen:<br />

Ein Abwasserverband wird als ein Betrieb<br />

gewertet, auch wenn er mehrere Betriebsstätten<br />

(Kläranlagen) mit eigenen Beschäftigten<br />

betreibt. Auch dabei wird der<br />

gesamte Betrieb als eine Einheit gewertet,<br />

die einem gemeinsamen Betriebs-<br />

Pflegerinnen mit Patient im Alten- und Pflegezentrum Hanau<br />

zweck (Abwasserentsorgung) dient – unabhängig<br />

von der Tätigkeit der einzelnen<br />

Beschäftigten (handwerkliche Tätigkeit<br />

oder Verwaltung). Der gesamte Betrieb<br />

kann auch einem WZ-Kode (in diesem Fall<br />

WZ-Kode 37) zugeordnet werden. Auch<br />

dieser ist in die Betreuungsgruppe II der<br />

Grundbetreuung (Anlage 2) eingruppiert.<br />

Etwas komplizierter ist es, wenn es auf<br />

Ebene des Mitglieds keine Betriebsart<br />

gibt, die im WZ-Verzeichnis abgebildet ist.<br />

Für Kommunal-, Kreis- und Landesverwaltungen<br />

sowie Universitäten gibt es z. B.<br />

keinen gemeinsamen WZ-Kode. Sie verfügen<br />

zudem über eine Vielzahl unterschiedlicher<br />

Einrichtungen mit teilweise<br />

heterogenen Gefährdungen und Belas-<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

tungen, die in der Regel organisatorisch<br />

selbstständig und räumlich getrennt (eigene<br />

Postanschrift) sind.<br />

Daher weicht man in diesen Fällen zur<br />

Berechnung der Grundeinsatzzeiten vom<br />

Grundsatz „Mitglied = Betrieb“ ab und<br />

berücksichtigt die nächste Ebene unterhalb<br />

des Mitglieds. Dadurch wird das<br />

einzelne (räumlich und organisatorisch<br />

selbstständige) Amt, Referat bzw. Institut<br />

in unterschiedliche WZ-Kodes und damit<br />

in unterschiedliche Betreuungsgruppen<br />

eingestuft. Im Regelfall ist es möglich,<br />

auf dieser Ebene eine Zuordnung des<br />

Betriebszwecks zu einer Betriebsart<br />

gemäß WZ-Verzeichnis vorzunehmen.<br />

Gelingt dies (z. B. bei der Landesverwaltung)<br />

auch auf der zweiten Hierarchieebene<br />

nicht, ist in Ausnahmefällen dann die<br />

nächste Hierarchieebene zu betrachten.<br />

Wenn ein Mitglied über rechtlich völlig<br />

selbstständige Töchter verfügt, haben<br />

diese im Regelfall eine eigene Mitgliedsnummer<br />

bei der UKH und sind daher als<br />

eigene Betriebe anzusehen. ><br />

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