inform 01/2011 - Unfallkasse Hessen
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Küchenhilfe bei den Oberurseler Werkstätten<br />
für Behinderte<br />
Wichtig!<br />
Die Flexibilität, die die neue Vorschrift 2<br />
dem Unternehmer von Kleinbetrieben<br />
bietet, ist tückisch: Da keine Regelbetreuung<br />
vorgesehen ist, ist es denkbar, dass<br />
Unternehmer versuchen, ohne externe<br />
Beratung auszukommen. Unabhängig<br />
davon, ob ein Unternehmer sich durch<br />
die Beratung durch Fachleute über seine<br />
Pflichten <strong>inform</strong>iert hat (oder auch nicht),<br />
ist er immer rechtlich für die Einhaltung<br />
der zahlreichen Gesetze, Vorschriften,<br />
Verordnungen und Normen zum Schutz<br />
der Beschäftigten allein verantwortlich.<br />
Versäumt er es, sich fachlich durch die<br />
SiFa oder den BA beraten zu lassen, und<br />
erfüllt daraufhin eine Verpflichtung nicht,<br />
so hat dies im Falle eines Unfalls für ihn<br />
gravierende juristische Konsequenzen.<br />
Die Freiheit, den Umfang der Beratung<br />
selbst bestimmen zu können, sollte daher<br />
nicht als Freibrief verstanden werden,<br />
dem Arbeitsschutz ein geringeres Gewicht<br />
zukommen zu lassen.<br />
Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten<br />
Habe ich nur einen Betrieb oder mehrere?<br />
Diese Frage ist relevant für die Berechnung<br />
der Grundeinsatzzeiten. Die Vorschrift 2<br />
definiert einen Betrieb als eine geschlossene<br />
Einheit, die „durch organisatorische<br />
Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik<br />
geprägt ist“. Entscheidend<br />
ist der Betriebszweck, nicht die Tätigkeit<br />
des einzelnen Beschäftigten.<br />
Grundsätzlich hat der Unternehmer die<br />
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische<br />
Betreuung nach dem ASiG sicherzustellen.<br />
Für die Träger der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung erfüllt die Leistung<br />
eines Mitgliedes die Funktion des Unternehmers.<br />
Somit sind Mitglied und Betrieb<br />
zunächst identisch.<br />
Am einfachsten ist die Zuordnung bei<br />
Betrieben mit einer Betriebsstätte und<br />
einer eindeutigen Zuordnung im WZ-Kode,<br />
z. B. ein Krankenhaus (WZ-Kode 86.10.1).<br />
Dieses ist als Ganzes in die Betreuungsgruppe<br />
II eingestuft, unabhängig von den<br />
Tätigkeiten der Beschäftigten (Pflege, Verwaltung,<br />
Hausmeister, Küche, Wäscherei).<br />
Eine vergleichbare Regelung gilt auch bei<br />
homogenen Betrieben mit Zweigstellen:<br />
Ein Abwasserverband wird als ein Betrieb<br />
gewertet, auch wenn er mehrere Betriebsstätten<br />
(Kläranlagen) mit eigenen Beschäftigten<br />
betreibt. Auch dabei wird der<br />
gesamte Betrieb als eine Einheit gewertet,<br />
die einem gemeinsamen Betriebs-<br />
Pflegerinnen mit Patient im Alten- und Pflegezentrum Hanau<br />
zweck (Abwasserentsorgung) dient – unabhängig<br />
von der Tätigkeit der einzelnen<br />
Beschäftigten (handwerkliche Tätigkeit<br />
oder Verwaltung). Der gesamte Betrieb<br />
kann auch einem WZ-Kode (in diesem Fall<br />
WZ-Kode 37) zugeordnet werden. Auch<br />
dieser ist in die Betreuungsgruppe II der<br />
Grundbetreuung (Anlage 2) eingruppiert.<br />
Etwas komplizierter ist es, wenn es auf<br />
Ebene des Mitglieds keine Betriebsart<br />
gibt, die im WZ-Verzeichnis abgebildet ist.<br />
Für Kommunal-, Kreis- und Landesverwaltungen<br />
sowie Universitäten gibt es z. B.<br />
keinen gemeinsamen WZ-Kode. Sie verfügen<br />
zudem über eine Vielzahl unterschiedlicher<br />
Einrichtungen mit teilweise<br />
heterogenen Gefährdungen und Belas-<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
tungen, die in der Regel organisatorisch<br />
selbstständig und räumlich getrennt (eigene<br />
Postanschrift) sind.<br />
Daher weicht man in diesen Fällen zur<br />
Berechnung der Grundeinsatzzeiten vom<br />
Grundsatz „Mitglied = Betrieb“ ab und<br />
berücksichtigt die nächste Ebene unterhalb<br />
des Mitglieds. Dadurch wird das<br />
einzelne (räumlich und organisatorisch<br />
selbstständige) Amt, Referat bzw. Institut<br />
in unterschiedliche WZ-Kodes und damit<br />
in unterschiedliche Betreuungsgruppen<br />
eingestuft. Im Regelfall ist es möglich,<br />
auf dieser Ebene eine Zuordnung des<br />
Betriebszwecks zu einer Betriebsart<br />
gemäß WZ-Verzeichnis vorzunehmen.<br />
Gelingt dies (z. B. bei der Landesverwaltung)<br />
auch auf der zweiten Hierarchieebene<br />
nicht, ist in Ausnahmefällen dann die<br />
nächste Hierarchieebene zu betrachten.<br />
Wenn ein Mitglied über rechtlich völlig<br />
selbstständige Töchter verfügt, haben<br />
diese im Regelfall eine eigene Mitgliedsnummer<br />
bei der UKH und sind daher als<br />
eigene Betriebe anzusehen. ><br />
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