11.07.2017 Aufrufe

Der perfekte Banktermin im Gastgewerbe

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Für die Ermittlung des Wertes kann man zwischen den folgenden Wegen wählen:<br />

1. Direkte Ermittlung<br />

Hierbei subtrahiert man die in Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit stehenden<br />

zahlungswirksamen Aufwendungen von den zahlungswirksamen Erträgen.<br />

Jahresergebnis zuzüglich AFA = Cash-Flow<br />

2. Indirekte Ermittlung<br />

Bei dieser Methode n<strong>im</strong>mt man Bezug auf die Liquiditätsreserven und zieht den Jahresüberschuss<br />

oder das Betriebsergebnis als Basis heran.<br />

D: Darlehen<br />

Ein Darlehen ist laut §§ 488 ff BGB 3 ein Kredit, bei dem Bar- oder Buchgeld (Liquidität) mit der<br />

Verpflichtung des Kreditnehmers zur vertragsgemäßen Erfüllung aller Vereinbarungen für eine<br />

vereinbarte Laufzeit zur Verfügung gestellt wird.<br />

<strong>Der</strong> Begriff „Kredit“ stammt dabei von den lateinischen Wörtern „credo 4 “.<br />

Eine zweite Art ist das Sachdarlehen. Hier wird einem Kreditnehmer eine vertretbare Sache zu<br />

einem vereinbarten Entgelt über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum überlassen. Darlehensnehmer ist<br />

dazu verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen, und bei Fälligkeit eine Sache gleicher Art, Menge<br />

und Güte zurückzugeben.<br />

Voraussetzung für die Aufnahme eines Darlehens ist der Abschluss eines Darlehensvertrages.<br />

Dieser stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar und kommt durch zwei gegeneinander gerichtete,<br />

übereinst<strong>im</strong>mende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Einige Punkte eines<br />

solchen Kontrakts sind unteranderem:<br />

- Darlehensart<br />

- Darlehenshöhe<br />

- Laufzeit<br />

- Rückzahlungsart<br />

- Kündigungsmöglichkeiten<br />

- Kosten<br />

- Besicherung<br />

- Gerichtsstand<br />

- Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)<br />

3<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

4<br />

Lat. credo (credere | credidi | creditum) jemanden etwas (an-)vertrauen – <strong>im</strong> Zusammenhang mit Geld<br />

– jemanden etwas borgen.<br />

©<br />

GeMax GmbH • Weserstr. 2a • 34125 Kassel • : 0561 – 7664690 • : 0561 – 7664699 • : info@gemax-online.de<br />

S. 22/46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!