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Der perfekte Banktermin im Gastgewerbe

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Gute Bankkommunikation leistet einen wesentlichen Beitrag zur Beurteilung der Unternehmen<br />

und führt damit zu besserem Rating und besseren Konditionen.<br />

In der Vergangenheit haben viele Unternehmer das Thema Bankkommunikation als eher lästig<br />

empfunden und auf das Nötigste beschränkt. Ganz nach dem Motto: solange der Laden läuft,<br />

reichen doch Min<strong>im</strong>alinformationen für die Bank aus. Doch hier ist ein Umdenken erforderlich.<br />

Das Informationsbedürfnis der Banken hat sich eindeutig geändert.<br />

Das Kreditwesengesetz (KWG) schreibt Banken Folgendes vor:<br />

§ 18 Kreditunterlagen<br />

(1) Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des<br />

haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer<br />

die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse,<br />

offenlegen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet<br />

wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn<br />

1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt<br />

wird, gesichert ist,<br />

2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes <strong>im</strong> Sinne des § 16 Abs. 1<br />

und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und<br />

3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.<br />

Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle <strong>im</strong><br />

Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c.<br />

(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags<br />

über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage<br />

können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig<br />

personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern<br />

genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern.<br />

Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen.<br />

Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu<br />

bewerten. Die Best<strong>im</strong>mungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.<br />

Dieses Konzept soll Ihnen dabei helfen, die Kommunikation zwischen Bank und Unternehmer<br />

zu verbessern und gegenseitiges Verstehen zu erzielen. Denn: die Bank ist ein wichtiger Geschäftspartner,<br />

wenn nicht sogar der Wichtigste! Daher sind professionelle <strong>Banktermin</strong>e oft der<br />

Anfang einer erfolgreichen Geschäftsbeziehung.<br />

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