Der perfekte Banktermin im Gastgewerbe
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2. Umsatzkostenverfahren<br />
- Umsatzerlöse<br />
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen<br />
- Bruttoergebnis vom Umsatz<br />
- Vertriebskosten<br />
- allgemeine Verwaltungskosten<br />
- sonstige betriebliche Erträge<br />
- sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
- Erträge aus Beteiligungen<br />
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens<br />
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
- außerordentliche Erträge<br />
- außerordentliche Aufwendungen<br />
- außerordentliches Ergebnis<br />
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />
- sonstige Steuern<br />
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />
G: Grundschuld<br />
Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstückes, einer Eigentumswohnung oder eines<br />
gewerblichen Teileigentums. Die Grundschuld wird <strong>im</strong> Grundbuch des zuständigen Amtsgerichtes<br />
eingetragen.<br />
Meistens wird die Grundschuld bei mittel- und langfristigen Ausleihungen, vor allem <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Baufinanzierung bestellt. Sie berechtigt Kreditgeber, Grundstücke versteigern zu lassen,<br />
wenn das Darlehen nicht vertragsgemäß zurückgezahlt wird.<br />
H: Hypothek<br />
Die Hypothek ist nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein zur Sicherung einer best<strong>im</strong>mten<br />
Forderung best<strong>im</strong>mtes Grundpfandrecht. Damit meint man die Belastung eines Grundstückes<br />
in der Weise, „(…) dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine best<strong>im</strong>mte<br />
Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem<br />
Grundstück zu zahlen ist.“.<br />
Die Hypothek ist in ihrem Bestehen von einer Forderung abhängig. Dabei kann sie aber auch<br />
für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden. Die gesicherte Forderung an sich<br />
wird auch als Hypothekendarlehen bezeichnet. Hinsichtlich des Anspruchs seitens des Hypothekengläubigers<br />
aus der Hypothek ist dieser durch den Umfang des persönlichen Anspruchs<br />
best<strong>im</strong>mt, d.h. der Gläubiger kann nur so viel geltend machen, wie aus der gesicherten Forderung<br />
hervorgeht. Daraus ergeben sich für den Gläubiger (z.B. Bank) die folgenden 2 Ansprüche:<br />
1. dinglicher Anspruch aus der Hypothek<br />
2. persönlicher Anspruch aus dem Darlehen<br />
Eine Hypothek ist ins Grundbuch einzutragen. Dabei sind anzugeben:<br />
- Gläubiger<br />
- Geldbetrag der Forderung<br />
- Zinssatz (sofern Forderung verzinslich ist)<br />
- eventuell andere Nebenleistungen plus deren Betrag<br />
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