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Der perfekte Banktermin im Gastgewerbe

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2. Umsatzkostenverfahren<br />

- Umsatzerlöse<br />

- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen<br />

- Bruttoergebnis vom Umsatz<br />

- Vertriebskosten<br />

- allgemeine Verwaltungskosten<br />

- sonstige betriebliche Erträge<br />

- sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

- Erträge aus Beteiligungen<br />

- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens<br />

- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />

- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />

- Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />

- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

- außerordentliche Erträge<br />

- außerordentliche Aufwendungen<br />

- außerordentliches Ergebnis<br />

- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />

- sonstige Steuern<br />

- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />

G: Grundschuld<br />

Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstückes, einer Eigentumswohnung oder eines<br />

gewerblichen Teileigentums. Die Grundschuld wird <strong>im</strong> Grundbuch des zuständigen Amtsgerichtes<br />

eingetragen.<br />

Meistens wird die Grundschuld bei mittel- und langfristigen Ausleihungen, vor allem <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Baufinanzierung bestellt. Sie berechtigt Kreditgeber, Grundstücke versteigern zu lassen,<br />

wenn das Darlehen nicht vertragsgemäß zurückgezahlt wird.<br />

H: Hypothek<br />

Die Hypothek ist nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein zur Sicherung einer best<strong>im</strong>mten<br />

Forderung best<strong>im</strong>mtes Grundpfandrecht. Damit meint man die Belastung eines Grundstückes<br />

in der Weise, „(…) dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine best<strong>im</strong>mte<br />

Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem<br />

Grundstück zu zahlen ist.“.<br />

Die Hypothek ist in ihrem Bestehen von einer Forderung abhängig. Dabei kann sie aber auch<br />

für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden. Die gesicherte Forderung an sich<br />

wird auch als Hypothekendarlehen bezeichnet. Hinsichtlich des Anspruchs seitens des Hypothekengläubigers<br />

aus der Hypothek ist dieser durch den Umfang des persönlichen Anspruchs<br />

best<strong>im</strong>mt, d.h. der Gläubiger kann nur so viel geltend machen, wie aus der gesicherten Forderung<br />

hervorgeht. Daraus ergeben sich für den Gläubiger (z.B. Bank) die folgenden 2 Ansprüche:<br />

1. dinglicher Anspruch aus der Hypothek<br />

2. persönlicher Anspruch aus dem Darlehen<br />

Eine Hypothek ist ins Grundbuch einzutragen. Dabei sind anzugeben:<br />

- Gläubiger<br />

- Geldbetrag der Forderung<br />

- Zinssatz (sofern Forderung verzinslich ist)<br />

- eventuell andere Nebenleistungen plus deren Betrag<br />

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