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ImmoCompact 02/2017

Das Fachmagazin für die Immobilienwirtschaft

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Recht<br />

© sdecoret – Fotolia.com<br />

Kann ein Maklervertrag auch<br />

per E-Mail zustande kommen?<br />

Die Digitalisierung ist zweifellos auch in der Immobilienbranche immer stärker auf dem Vormarsch. Bei rechtsgültigen<br />

Verträgen zählt aber in aller Regel noch die analoge Kombination aus Stift und Papier. Doch kann ein Maklervertrag<br />

auch per E-Mail zustande kommen? Diesbezüglich herrscht unter Immobilienmaklern hierzulande leider noch immer<br />

große Unsicherheit. Dabei ist die Sachlage eigentlich eindeutig.<br />

Maklerverträge können wie andere Verträge, bei denen<br />

kein Formerfordernis vorgeschrieben ist, nicht nur in<br />

klassischer Schriftform, sondern auch durch schlüssiges,<br />

also konkludentes Verhalten nach dem Grundsatz von<br />

Angebot und Annahme<br />

durch zwei<br />

Zur Frage des Zustandekommens des Maklervertrages müssen<br />

zwei unterschiedliche Vorgehensweisen betrachtet werden.<br />

Beide schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern ergänzen<br />

sich eher zugunsten des Immobilienmaklers.<br />

beidseitig überein -<br />

stimmende Willenserklärungen<br />

zustande<br />

kommen. In<br />

Zeiten der Digitalisierung<br />

spielt aber<br />

zunehmend auch<br />

der E-Mail-Verkehr eine wichtige Rolle im Alltag der Immobilienmakler<br />

– und damit auch die Frage, ob ein Maklervertrag<br />

auch per E-Mail abgeschlossen werden kann.<br />

Der per E-Mail abgeschlossene Maklervertrag<br />

Zur Frage des Zustandekommens des Maklervertrages sowie,<br />

was das Angebot und was die Annahme ist, sind zwei<br />

unterschiedliche Vorgehensweisen zu<br />

betrachten. Beide schließen sich gegenseitig<br />

nicht aus, sondern ergänzen<br />

sich eher zugunsten des Maklers.<br />

1. Variante<br />

In der ersten Variante informiert der<br />

Immobilienmakler öffentlich über die<br />

zur Vermittlung anstehende Immobilie.<br />

In dieser Information des Maklers ist<br />

ein „Angebot an jedermann“ zu sehen<br />

(Invitatio ad offerendum). Dabei handelt<br />

es sich nicht um ein verbindliches<br />

Angebot. Im Folgenden wird nun vorausgesetzt,<br />

das der Makler zum Ausdruck<br />

bringt, dass er als solcher handelt<br />

und im Erfolgsfalle die bezifferte<br />

Provision begehrt. Nimmt nun ein Interessent<br />

mit ihm den Kontakt auf, ist<br />

darin das Angebot des Interessenten zu<br />

sehen, mit dem Immobilienmakler einen<br />

Vertrag zu den im Exposé genannten<br />

Provisionssätzen abschließen zu wollen.<br />

Entfaltet der Makler daraufhin seine<br />

Tätigkeit, wird darin die Annahme des<br />

Angebotes gesehen. Der Maklervertrag<br />

ist somit zustande gekommen.<br />

2. Variante<br />

Von Helge Norbert Ziegler,<br />

Wirtschaftsjurist und BVFI-Präsident<br />

Übermittelt der Immobilienmakler einem<br />

Interessenten das Exposé der zur Vermittlung<br />

anstehenden Immobilie, das<br />

40 2 / <strong>2017</strong>

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