E_1949_Zeitung_Nr.002
E_1949_Zeitung_Nr.002
E_1949_Zeitung_Nr.002
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zwei begrüssenswerte Massnahmen im Kanton Solothurn<br />
Zustandskontrolle der Personen- und Lastwagen<br />
Lernfahrausweis für Motorräder erst nach Absolvierung der theoretischen Prüfung<br />
Mit der Zunahme des Strassenverkehrs und<br />
der Häufung von Verkehrsunfällen gewinnt das<br />
Problem « Hebung der Verkehrssicherheit» immer<br />
mehr an Aktualität. Es ist deshalb nicht<br />
verwunderlich, wenn sich in der Fach- und Tagespresse,<br />
am Radio und in kantonalen Parlamenten<br />
Strassen- und Verkehrsfachleute, Juristen<br />
und Mediziner zum Worte melden und<br />
Vorschläge zur Diskussion stellen. Bei aller Würdigung<br />
der bisher laut gewordenen Anregungen<br />
und Vorschlägen scheint uns, dass einem Faktor,<br />
der nicht unwesentlich zur Verhütung von Verkehrsunfällen<br />
beiträgt, bisher zu wenig Beachtung<br />
geschenkt wurde: der Ueberprüf<br />
ung der seit längerer Zeit im Verkehr<br />
stehenden Motorfahrzeuge<br />
aufihre Betriebssicherheit und die<br />
vorgeschriebene Ausrüstung. Und<br />
doch ist es so, dass ungenügende Bremsen,<br />
schlechte oder defekte Beleuchtung, ausgeschlagene<br />
Teile der Lenkung, Pneus ohne Gleitschutz<br />
etc. immer wieder die Ursache von Unfällen bilden.<br />
Mit Recht wird gesagt, das Autofahren sei<br />
eine Charaktersache. Nicht weniger ist es auch<br />
der Unterhalt des Motorfahrzeuges. Es gibt Automobilisten,<br />
die mit peinlicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit<br />
ihren Wagen pflegen, wie es<br />
auch viele Firmen gibt, deren Wagenparks sich<br />
jederzeit in tadellosem Zustand präsentieren.<br />
Aber wir kennen auch eine andere Kategorie von<br />
Fahrzeugbesitzern. Es sind die Automobilisten,<br />
die so lange fahren, als sich die vier Räder drehen<br />
und die, mit Drähten, Isolierband, Silberpapier<br />
und Nägeln zur Hand, ihre eigenen « Reparateure<br />
» spielen! Und die Zahl solcher Strassenbenützer,<br />
bei denen das Verantwortungsgefühl<br />
gegenüber den Mitmenschen nicht gerade zur<br />
Tugend entwickelt ist, liegt weit höher als man<br />
gemeinhin annimmt.<br />
Es wurde deshalb von allen seriösen automobilistischen<br />
Kreisen begrüsst, als vor kurzem<br />
der Vorsteher des solothurnischen Polizeidepartementes<br />
die Nachprüfung sämtlicher im Kanton<br />
Solothurn immatrikulierten Motorfahrzeuge anordnete.<br />
Zwei Experten der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle<br />
(ausgerüstet mit den nötigen<br />
Hilfsmitteln, wie hydraulischem Wagenheber,<br />
Tapley-Bremsprüfer etc.) haben vergangenen<br />
Oktober vorerst damit begonnen, sämtliche Personen-<br />
und Lastwagen, deren letztes Prüfungsdatum<br />
um mehr als zwei Jahre zurückliegt, nachzuprüfen.<br />
Kommendes Frühjahr werden die Motorräder,<br />
Traktoren und Anhänger folgen. Man<br />
kann sich leicht vorstellen, welche möglichen<br />
und unmöglichen Vehikel die Experten mitunter<br />
zu Gesicht bekamen und bekommen. Als « Methusalem<br />
» stellte sich, nebenbei erwähnt, ein<br />
ehrwürdiger « Berna » des Jahrganges 1918 ein,<br />
der zwar Solidere Figur machte als manch einer<br />
seiner jüngeren Kollegen.<br />
Und das Resultat der bisherigen Nachprüfungen?<br />
Besser als viele Worte vermag die nachfolgende<br />
Zusammenstellung Aufschluss zu geben;<br />
Geprüft total: 690 Pw. u. Lastw. (100 %)<br />
Ohne jegl. Beanstandg.: 85 Pw. u. Lastw. ( 12 %)<br />
Beanstandungen:<br />
Beleuchtung an 437 Wagen 63 %<br />
Bereifung an 251 » 36 %<br />
Bremsen an 130 » 19 %<br />
Lenkung an 272 » 39 %<br />
Fahrtrichtungsanzeiger an 122 » 18%<br />
Scheibenreiniger an 81 » 12 %<br />
Rückspiegel an 20 » 3%<br />
Schalldämpfung an 13 » 2%<br />
Karosserieschäden an 13 » 2 %<br />
Diverse Mängel an 101 > 15 %<br />
Angesichts der Tatsache, dass also<br />
Von 100 im Verkehr stehenden Wagen lediglich<br />
12 die « Note 1» erhielten,<br />
wird jeder verantwortungsbewusste Motorfahrzeugbesitzer<br />
gestehen müssen, dass solche periodische<br />
Nachprüfungerf eine unbedingte Notwendigkeit<br />
darstellen. Es wäre deshalb sehr wünschenswert,<br />
wenn auch die andern Kantone dem<br />
Beispiel Solothurns folgen würden. Niemand<br />
wird wohl behaupten wollen, mit dem Zustand<br />
der Fahrzeuge sei es in andern Kantonen besser<br />
bestellt; möglicherweise würde die statistische<br />
Auswertung da und dort ein noch « düstereres »<br />
Bild liefern'als die oben wiedergegebene Uebersicht<br />
* * •<br />
Als zweite Neuerung, womit der Kanton Solothurn<br />
vorangeht, ist die Verfügung des kantonalen<br />
Polizeidepartementes zu nennen, wonach<br />
ein Lernfahrausweis für Motorräder<br />
erst abgegeben wird, wenn der Bewerber die<br />
theoretische Prüfung abgelegt hat, ein<br />
Vorgehen, das die Interkantonale Kommission<br />
für das Motorfahrzeugwesen unlängst auf Antrag<br />
von Regierungsrat Dr. O. Stampfli allen Kantonen<br />
empfohlen hat (und dessen Anwendung<br />
inzwischen auch von der Polizeidirektion des<br />
Kantons Bern angeordnet worden ist. Red.)<br />
Mit dieser Massnahme will man dem unhaltbar<br />
gewordenen Zustand ein Ende bereiten, dass<br />
unzählige Motorradfahrer, lediglich mit einem<br />
Lernfahrausweis versehen, ohne die elementarsten<br />
Verkehrsvorschriften zu kennen, unsere<br />
Strassen unsicher machen. Auf dem Papier, resp.<br />
in Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum MFG,<br />
liest es sich sehr schön, dass Motorradfahrschüler<br />
von einer Person beaufsichtigt werden müssen,<br />
die selbst im Besitze des Führerausweises ist.<br />
Wie sich aber die Sache in der Praxis verhalt —<br />
besonders in ländlichen Gegenden ohne Fahrschulen<br />
und in allen Fällen, da am Lernmotorrad<br />
der Soziussitz fehlt —, weiss aus Erfahrung<br />
jedermann. Ein grosser Prozentsatz der Motor-<br />
radfahrer misst eben den theoretischen Kenntnissen<br />
nicht die nötige Bedeutung bei, was die<br />
Tatsache bezeugt, dass bis anhin eine überaus<br />
grosse Zahl von Prüflingen in diesem Prüfungsteil<br />
versagte. Dabei wurde einfach der Lernfahrausweis<br />
verlängert; man trat ein zweites-, vielleicht<br />
gar ein drittesmal zur Prüfung an — oder<br />
erschien überhaupt nicht mehr.<br />
Mit der im Kanton Solothurn nun praktizierten<br />
Neuerung wird sich dieser Zustand rasch<br />
bessern: Wer einen Lernfahrausweis wünscht,<br />
hat — wie bereits erwähnt — vorerst die theoretische<br />
Prüfung zu bestehen, sich also über<br />
Das Strafgesetz bestimmt m Art. 41, Ziffer 1:<br />
Der Richter kann den Vollzug einer Gefängnisstrafe<br />
von nicht mehr als einem Jahr einer<br />
Kenntnis der Verkehrsvorschriften, Signaltafeln<br />
etc. auszuweisen — ergo bleibt nichts anderes<br />
übrig als zu lernen. Besteht der Bewerber die<br />
Prüfung nicht, dann hat er sich einer zweiten zu<br />
unterziehen und muss sich deshalb länger mit<br />
der Erteilung des Lernfahrausweises gedulden.<br />
Dass unter diesen Umständen die « graue Theorie<br />
» viel rascher und gründlicher angepackt<br />
wird, ist leicht einzusehen, und es lässt sich denn<br />
auch bereits ein Rückgang der mit der Zensur<br />
« ungenügend » bestandenen theoretischen Prüfungen<br />
feststellen.<br />
Wesentlicher ist jedoch der Zweck, der mit<br />
der Vorverlegung der theoretischen Prüfung erreicht<br />
wird: die solothurnische Motorfahrzeugkontrolle<br />
hat heute die Gewissheit, dass ihre Inhaber<br />
von Motorrad-Lernfahrausweisen die gesetzlichen<br />
Verkehrsvorschriften kennen und wenigstens<br />
in dieser Hinsicht nicht mehr Anlass zu<br />
Verkehrsstörungen und Unfällen geben werden.<br />
M. Gerber, Experte<br />
Haftstrafe aufschieben,<br />
wenn Vorleben und Chrakter des Verurteilten<br />
erwarten lassen, er werde durch diese Massnahme<br />
von weiteren Verbrechen oder Vergehen<br />
abgehalten,<br />
wenn der Verurteilte überdies innerhalb der<br />
letzten fünf Jahre weder in der Schweiz noch im<br />
Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens<br />
oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat,<br />
und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich<br />
festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten<br />
war, ersetzt hat.<br />
Angetrunkene Lenker von Motorfahrzeugen<br />
haben so viel Unheil angerichtet, dass die<br />
Oeffentlichkeit bei der strafgerichtlichen Erledigung<br />
solcher Fälle ihr Augenmerk darauf richtet,<br />
ob und aus welchen Erwägungen der Strafvollzug<br />
bedingt aufgeschoben wurde.<br />
Ein Automobilist fuhr im September 1947 in<br />
stark angetrunkenem Zustande von Zürich nach<br />
Wallisellen, nahm in Walliselleh eine Linksbiegung<br />
der alten Winterthurerstrasse zu kurz<br />
und stiess auf der linken Strassenseite mit einem<br />
Radfahrer zusammen, der getötet wurde. Die<br />
Blutprobe ergab 1,35 %o Alkohol, und der Sachverständige<br />
erklärte dies als unvereinbar mit der<br />
Behauptung des Automobilisten, er habe nur<br />
7—8 Glas Bier getrunken. Das Urteil des Bezirksgerichts<br />
BUlach lautete auf zwei Monate<br />
Gefängnis, bedingt erlassen, Und 200 Fr. Busse<br />
wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung<br />
des öffentlichen Verkehrs. Das Zürcher<br />
Obergericht erkannte auf vier Monate Gefängnis<br />
unter Verweigerung des bedingten Vollzugs und<br />
500 Fr. Busse.<br />
Eine Nichtigkeitsbeschwerde des Autofahrers<br />
beantragte die Rückweisung des Falles zur Gewährung<br />
des bedingten Strafvollzuges. Er berief<br />
sich auf seinen sehr guten automobilistischen<br />
Leumund, da er seit 1935 trotz fast täglicher Benützung<br />
des Wagens nie bestraft worden sei.<br />
Der Kassationshof des Bundesgerichts führte<br />
zu Art. 41 StGB aus: Aus dem Worte « kann » im<br />
ersten Absatz ist zu ersehen, dass der Richter<br />
auch beim Vorliegen der in den Absätzen 2—4<br />
genannten Voraussetzungen den bedingten Strafvollzug<br />
verweigern darf, freilich nicht allgemein<br />
aus bestimmten, in den Absätzen 2—i> nicht genannten<br />
Gründen, z. B. ausschliesslich oder vorwiegend<br />
zur allgemeinen Abschreckung, wohl<br />
aber aus Ueberlegungen, die sich auf die Umstände<br />
des betreffenden Falles und die persönlichen<br />
Verhältnisse des zu beurteilenden Täters<br />
stützen und dem Sinn und Geist des Gesetzes,<br />
dem Grundgedanken der Einrichtung des bedingten<br />
Straffvollzuges nicht widersprechen, der<br />
dahin geht, den Täter schon durch die in der<br />
ausgesprochenen Strafe liegende Warnung zu<br />
bessern, wenn dafür begründete Aussicht besteht<br />
und er diese Behandlung nach seiner Persönlichkeit<br />
verdient.<br />
Die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs<br />
und die fahrlässige Tötung sind im vorliegenden<br />
Falle darauf zurückzuführen, dass der<br />
Beschwerdeführer in stark angetrunkenem Zustande,<br />
wenn nicht sogar in einem leichten<br />
Rausche, ein Motorfahrzeug führte. Dieses Verhalten<br />
zeugt von einer solchen Hemmung9- und<br />
Skrupellosikeit, dass der Beschwerdeführer den<br />
bedingten Strafvollzug nicht verdient. Wohl hat<br />
gerade der Alkohol die Hemmungen vermindert.<br />
Das wusste der Beschwerdeführer aber, wie ihm<br />
auch bekannt war, dass ein Angetrunkener seine<br />
Fähigkeiten zur Beherrschung des Fahrzeuges<br />
überschätzt, anders ausgedrückt, dass das Führen<br />
eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande<br />
die andern Strassenbenützer in hohem<br />
Masse gefährdet. Er hätte, wenn er nicht auf die<br />
Führung seines Wagens verzichten wollte, weniger<br />
oder keinen Alkohol trinken sollen. Durch<br />
sein Verhalten hat er auf Leben und Gesundheit<br />
anderer so wenig Rücksicht genommen, dass es<br />
dem Sinn und Geist des Gesetzes nicht widerspricht,<br />
ihn durch eine unbedingt vollziehbare<br />
Strafe an seine Pflicht zu erinnern, zumal eine<br />
solche Strafe durch Abschreckung auch allgemein<br />
das Verantwortungsgefühl der Motorfahrzeugführer<br />
stärken kann.<br />
Bleibt die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges<br />
somit im Rahmen des Ermessens, das<br />
dem Richter nach Art. 41, Abs. 1, StGB zusteht,<br />
so kommt nichts darauf an, ob Vorleben und<br />
Charakter des Beschwerdeführers die Erwartung<br />
nicht rechtfertigen, dass er sich durch eine bedingt<br />
vollziehbare Strafe von weiteren Vergehen<br />
und Verbrechen abhalten Hesse.<br />
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Autofahrers<br />
wurde abgewiesen.<br />
Wp.<br />
Am 4. Januar ist nun In Bern unter dem Vorsitz<br />
ihres Präsidenten Müller-Dettling die Fach»<br />
kommission der FRS für Fragen der Verkehrspolitik<br />
zusammengetreten, und die FRS hat die<br />
Wünsche und Vorschläge, welche diese- Beratungen<br />
zeitigten, dem Amt für Verkehr unterbreitet<br />
Unter den Bemerkungen und Anregungen,<br />
wozu dessen Vorentwurf Anlass gab, seien be 5 -<br />
sonders jene erwähnt, die sich auf Art. 15 und 28<br />
beziehen. Art. 15 sieht vor, dass derjenige, der<br />
«einen konzessionspflichtlgen Verkehr öder<br />
Werkverkehr ausübt, verpflichtet werden kann,<br />
den Anforderungen der Militärverwaltung entsprechende<br />
Fahrzeuge zu verwenden sowie der<br />
zuständigen Behörde zu statistischen Zwecken<br />
Angaben über die ausgeführten Transporte zu<br />
liefern ». Nach der Ansicht der Kommission darf<br />
diese Bestimmung nur bis zum Erlass eines<br />
Spezialgesetzes oder bis zu deren Einbau in die<br />
Militärorganisation in der ATO ihren Platz fin-<br />
Der Bundesbesehluss vom 30. September 1938 den. Denn es ist abnormal, dass eine derartige<br />
über den Transport von Personen und SachenVorschrift in diesem — ganz andere Ziele vermit<br />
Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen . folgenden — Gesetz aufgenommen wird. Deshalb<br />
(ATO) war ursprünglich auf fünf Jahre beschränkt<br />
Man hat aber seine Gültigkeitsdauer das klar umschreibt, in welchem Umfang der<br />
schlägt die Kommission ein Sondergesetz vor,<br />
bis 31« Dezember 1Ö59 verlängert, weil die ausserordentlichen<br />
Verhältnisse Während des Krie-<br />
verwenden, welche den Bestimmungen der Mili-<br />
Motorfahrzeughalter verpflichtet ist, Vehikel zu<br />
ges nicht erlaubten, die notwendigen Erfahrungen tärorganisation entsprechen. Er muss auch wissen,<br />
wie weit die Ansprüche der Armee gehen,<br />
für die Eingliederung dieses Erlasses in die<br />
ordentliche Bundesgesetzgebung zu sammeln. Mit um einen Rückgang des Fahrzeugbestandes als<br />
dem Abbau der Kriegswirtschaft und der seither<br />
eingetretenen Entwicklung der gewerbs-<br />
verhüten.<br />
Folge allzuhoch gesteckter Anforderungen zu<br />
mässigen Strassentransporte ist nun die Möglichkeit<br />
zur Festlegung der Grundsätze geschaffen, kehr lautet: «Die Kommission prüft Massnah-<br />
Art. 28 des Vorentwurfes des Amtes für Ver-<br />
auf welchen die Ordnung dieser Materie durch men zur Förderung der Zusammenarbeit und<br />
ein ordentliches Gesetz basieren soll. Das eidg. des geordneten Wettbewerbes im Eisenbahnverkehr<br />
und dem motorisierten Strassen verkehr,<br />
Amt für Verkehr hat denn auch den interessierten<br />
Kreisen einen Vorentwurf hiefür unterbreitet unter Wahrung der Interessen der Volkswirtschaft<br />
und der Landesverteidigung und kann<br />
(vgl. « A. R. » Nr. 52/1948), um vor der Ausarbeitung<br />
des endgültigen Entwurfs deren Stellungnahme<br />
kennenzulernen.<br />
ten. • Damit taucht also der berühmte Art. 23 ter<br />
dem Bundesrat geeignete Vorschläge unterbrei-<br />
im Rahmen dieses Vorentwurfes auf! Offenbar<br />
haben — der vorliegende Fall ist ja durchaus<br />
AUTOMOBIL REVUE MITTWOCH, 12. JANUAR <strong>1949</strong> - Nr. 2<br />
Der bedingte Strafvollzug<br />
(Aus dem Bundesgericht)<br />
FRS und Vorentwurf zur Autotransportordnung<br />
Ein Versuch der Bahnkreise, einen Koordinationsartikel einzuschmuggeln<br />
nicht der einzige seiner Art — gewisse offizielle<br />
Kreise die saftige Niederlage, die sie am 10. Februar<br />
1946 erlitten, bereits vergessen. Weshalb<br />
sie bei dieser Gelegenheit dara,n erinnert sein<br />
mögen, mit dem Beifügen zugleich, dass der<br />
motorisierte Strassenverkehr, der sich durch<br />
einen massiven Volksentscheid gedeckt weiss,<br />
jedem Versuch dieser Art entgegentreten wird.<br />
Die FRS schlägt denn auch einen abgeänderten,<br />
sehr objektiven Text vor, der betagt, dass die<br />
Kommission die Bedingungen für eine rationelle<br />
Zusammenarbeit der im gewerbsmässigen Strassenverkehr<br />
eingesetzten Verkehrsmittel in der<br />
Schweiz prüft und dem Bundesrat die geeigneten<br />
Massnahmen vorschlagen kann.<br />
Im übrigen heisst es nun, die Ausarbeitung<br />
des endgültigen Entwurfs durch das Amt für<br />
Verkehr abwarten.<br />
Für die Modernisierung<br />
der Simplonstrasse und des<br />
Autoverlades in Brig<br />
In den «Walliser Nachrichten » veröffentlicht<br />
der Präsident der « ProSempione », alt<br />
Grossrat Anton Escher (Brig), einen längeren<br />
Artikel, worin er, die verkehrspolitische<br />
Bedeutung des Simplons unterstreichend,<br />
einer Modernisierung der Strasse und ihrer<br />
Unterhaltsmethoden, ebenso wie der Erstellung<br />
neuer Rampen für das Verladen von<br />
Automobilen auf dem Bahnhof Brig das<br />
Wort redet<br />
« An Weihnachten » — schreibt er — « waren<br />
es volle acht Monate seit der Oeffnung des<br />
Simplonpasses für den durchgehenden Verkehr<br />
in dem zur Neige gehenden Jahr. Diese für einen<br />
Walliser Alpenpass ungewöhnlich lange Oeffnungsdauer<br />
stellt die günstige Lage des Simplons<br />
einmal mehr ins Rampenlicht verkehrspolitischer<br />
Diskussion. Die lange Oeffnungszeit<br />
ist aber nicht allein der Schneearmut des letzten<br />
und des jetzigen Winters zuzuschreiben, sie ist<br />
nicht in letzter Linie das Resultat produktiver<br />
Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Instanzen<br />
und den privaten Organisationen und<br />
Interessenten. Nur so war eine derart frühe<br />
Oeffnung im Monat April möglich, und nur so<br />
vermochten die beiden letzten Schneefälle Ende<br />
Oktober und im Dezember die Strasse nicht vorzeitig<br />
zu schliessen.<br />
Wie wertvoll sich Strasse und Eisenbahntunnel<br />
ergänzen, hat der italienische Generalstreik<br />
kürzlich eindrucksvoll erwiesen. Dank dem<br />
Autoverkehr über den noch offenen Pass blieb<br />
die Verbindung mit dem südlichen Nachbar aufrechterhalten.<br />
Und wenn es nach dieser langen<br />
niederschlagsarmen Periode doch noch zu einem<br />
tüchtigen Schneefall im Simplongebiet kommen<br />
sollte und nur noch Schlitten und Ski als Verkehrsmittel<br />
für den « Berg « in Betracht fallen,<br />
dann tritt wieder der Simplontunnel in die<br />
Bresche und übernimmt den Automobiltransport<br />
zwischen Brig und Domodossola. Indessen bedarf<br />
er technischer Erneuerung, wie dies bereits<br />
an andern Orten erfolgt ist Die Verladerampen<br />
müssen in Kopframpen umgeändert werden, die<br />
heutigen «Seitenrampen» beim Verlad und Ausladen<br />
sind zu umständlich und zeitraubend. Die<br />
Zähl der Rampen muss vermehrt werden. Wenn<br />
dies auf der Südseite des Bahnhofes Brig nicht<br />
möglich ist, so steht auf der Nordseite am<br />
Rhonedamm genügend Areal zur Verfügung. Die<br />
Zoll- und Kontrollformalitäten müssen auf ein<br />
Mindestmass beschränkt werden wie es auch<br />
gilt, die Frage eines Autoquais in Iselle oder bei<br />
Varzo endlich abzuklären. Einem eventuellen<br />
Bau eines Autobasistunnels im Zusammenhang<br />
mit dem Ausbau der Simplonstrasse können die<br />
Schweizerischen Bundesbahnen kaum besser<br />
vorbeugen als dadurch, dass sie selber die Modernisierung<br />
der Autospedition in Brig und zusammen<br />
mit den italienischen Staatsbahnen in<br />
Domodossola an die Hand nehmen.<br />
Mit Freude stellen wir an der Schwelle eines<br />
neuen Jahres fest, dass das kantonale Baudepartement<br />
dem Simplonpass nun wieder volles<br />
Verständnis entgegenbringt Der Vorsteher des<br />
kantonalen Baudeparteroentes hat sich gerade In<br />
letzter Zeit mehrmals tüchtig für den Ausbau<br />
der Simplonstrasse eingesetzt und ist in dieser<br />
Angelegenheit bei den eidg. Behörden vorstellig<br />
geworden.<br />
Ist die «Pro Sempione» auch weit davon<br />
entfernt, Phantasieprojekte zu billigen und vom<br />
Staate ungebührliche Ausgaben zu fordern, so<br />
verlangt sie doch, dass wenigstens die gesetzlich<br />
verankerten und im ordentlichen Kredit disponiblen<br />
Gelder wirklich für den Ausbau dieser<br />
Alpenstrasse verwendet werden. Der Unterhalt<br />
der Strasse ruft nach einer Modernisierung. Es<br />
muss eine mit einem Jeep ausgerüstete Mannschaft<br />
vorhanden sein, die rasch deplaciert werden<br />
kann und ständig unterwegs ist Der heutige<br />
Unterhaltsbetrieb mit einem braven Ross und<br />
einem alten Karrwagen ist veraltet, teuer und<br />
erfüllt den Zweck nicht.<br />
Neben dem Unterhalt gilt es den Ausbau mit<br />
allen Mitteln zu fördern. Wenn das verarmte<br />
Oesterreich mit einer einwandfreien Grossglocknerstrasse<br />
mit Scheitelpunkt über 3000 m um<br />
den fremden Automobilisten wirbt und das<br />
schwer heimgesuchte Italien bis an die Schweizer<br />
Grenze tadellose moderne Autostrassen besitzt<br />
und ausbaut, dann müssen wir uns schon<br />
fragen, ob und wie unsere Kredite oft verwendet<br />
werden und ob man bei unseren Budgets der<br />
Frage nach produktiven Ausgaben wirklich das<br />
notwendige Interesse schenkt<br />
STRASSENVERKEHR<br />
Administrative Massnahmen gegenüber<br />
Verkehrssündern hn Kanton Bern<br />
Die Polizeidirektion des Kantons Bern teilt<br />
mit:<br />
Im Jahre 1948 wurde 104 Bewerbern der<br />
Führerausweis für Motorfahrzeuge verweigert,<br />
teils wegen schlechten Leumundes, teils wegen<br />
körperlichen und geistigen Mängeln. In 235 Fällen<br />
musste Motorfahrzeugführern der Führerausweis<br />
wegen schwerer Vergehen gegen die<br />
Verkehrsvorschriften entzöge» werden. Ausserdem<br />
wurden 892 Motorfahrzeugführer, Radfahrer<br />
und Fuhrleute verwarnt und 498 Radfahrer hatten<br />
eine Prüfung abzulegen. Die Dauer des Entzugs<br />
des Führerausweites wurde in 165 Fällen<br />
auf eine befristete Zeitdauer bis zu einem Jahr<br />
festgesetzt und in 70 Fallen unbefristet oder<br />
dauernd ausgesprochen. Den weitaus häufigsten<br />
Grund zum Erlass des Fahrverbotes, nämlich in<br />
195 Fällen, bildete Trunksucht und Fahren in<br />
angetrunkenem Zustande»