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E_1949_Zeitung_Nr.002

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Zwei begrüssenswerte Massnahmen im Kanton Solothurn<br />

Zustandskontrolle der Personen- und Lastwagen<br />

Lernfahrausweis für Motorräder erst nach Absolvierung der theoretischen Prüfung<br />

Mit der Zunahme des Strassenverkehrs und<br />

der Häufung von Verkehrsunfällen gewinnt das<br />

Problem « Hebung der Verkehrssicherheit» immer<br />

mehr an Aktualität. Es ist deshalb nicht<br />

verwunderlich, wenn sich in der Fach- und Tagespresse,<br />

am Radio und in kantonalen Parlamenten<br />

Strassen- und Verkehrsfachleute, Juristen<br />

und Mediziner zum Worte melden und<br />

Vorschläge zur Diskussion stellen. Bei aller Würdigung<br />

der bisher laut gewordenen Anregungen<br />

und Vorschlägen scheint uns, dass einem Faktor,<br />

der nicht unwesentlich zur Verhütung von Verkehrsunfällen<br />

beiträgt, bisher zu wenig Beachtung<br />

geschenkt wurde: der Ueberprüf<br />

ung der seit längerer Zeit im Verkehr<br />

stehenden Motorfahrzeuge<br />

aufihre Betriebssicherheit und die<br />

vorgeschriebene Ausrüstung. Und<br />

doch ist es so, dass ungenügende Bremsen,<br />

schlechte oder defekte Beleuchtung, ausgeschlagene<br />

Teile der Lenkung, Pneus ohne Gleitschutz<br />

etc. immer wieder die Ursache von Unfällen bilden.<br />

Mit Recht wird gesagt, das Autofahren sei<br />

eine Charaktersache. Nicht weniger ist es auch<br />

der Unterhalt des Motorfahrzeuges. Es gibt Automobilisten,<br />

die mit peinlicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit<br />

ihren Wagen pflegen, wie es<br />

auch viele Firmen gibt, deren Wagenparks sich<br />

jederzeit in tadellosem Zustand präsentieren.<br />

Aber wir kennen auch eine andere Kategorie von<br />

Fahrzeugbesitzern. Es sind die Automobilisten,<br />

die so lange fahren, als sich die vier Räder drehen<br />

und die, mit Drähten, Isolierband, Silberpapier<br />

und Nägeln zur Hand, ihre eigenen « Reparateure<br />

» spielen! Und die Zahl solcher Strassenbenützer,<br />

bei denen das Verantwortungsgefühl<br />

gegenüber den Mitmenschen nicht gerade zur<br />

Tugend entwickelt ist, liegt weit höher als man<br />

gemeinhin annimmt.<br />

Es wurde deshalb von allen seriösen automobilistischen<br />

Kreisen begrüsst, als vor kurzem<br />

der Vorsteher des solothurnischen Polizeidepartementes<br />

die Nachprüfung sämtlicher im Kanton<br />

Solothurn immatrikulierten Motorfahrzeuge anordnete.<br />

Zwei Experten der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle<br />

(ausgerüstet mit den nötigen<br />

Hilfsmitteln, wie hydraulischem Wagenheber,<br />

Tapley-Bremsprüfer etc.) haben vergangenen<br />

Oktober vorerst damit begonnen, sämtliche Personen-<br />

und Lastwagen, deren letztes Prüfungsdatum<br />

um mehr als zwei Jahre zurückliegt, nachzuprüfen.<br />

Kommendes Frühjahr werden die Motorräder,<br />

Traktoren und Anhänger folgen. Man<br />

kann sich leicht vorstellen, welche möglichen<br />

und unmöglichen Vehikel die Experten mitunter<br />

zu Gesicht bekamen und bekommen. Als « Methusalem<br />

» stellte sich, nebenbei erwähnt, ein<br />

ehrwürdiger « Berna » des Jahrganges 1918 ein,<br />

der zwar Solidere Figur machte als manch einer<br />

seiner jüngeren Kollegen.<br />

Und das Resultat der bisherigen Nachprüfungen?<br />

Besser als viele Worte vermag die nachfolgende<br />

Zusammenstellung Aufschluss zu geben;<br />

Geprüft total: 690 Pw. u. Lastw. (100 %)<br />

Ohne jegl. Beanstandg.: 85 Pw. u. Lastw. ( 12 %)<br />

Beanstandungen:<br />

Beleuchtung an 437 Wagen 63 %<br />

Bereifung an 251 » 36 %<br />

Bremsen an 130 » 19 %<br />

Lenkung an 272 » 39 %<br />

Fahrtrichtungsanzeiger an 122 » 18%<br />

Scheibenreiniger an 81 » 12 %<br />

Rückspiegel an 20 » 3%<br />

Schalldämpfung an 13 » 2%<br />

Karosserieschäden an 13 » 2 %<br />

Diverse Mängel an 101 > 15 %<br />

Angesichts der Tatsache, dass also<br />

Von 100 im Verkehr stehenden Wagen lediglich<br />

12 die « Note 1» erhielten,<br />

wird jeder verantwortungsbewusste Motorfahrzeugbesitzer<br />

gestehen müssen, dass solche periodische<br />

Nachprüfungerf eine unbedingte Notwendigkeit<br />

darstellen. Es wäre deshalb sehr wünschenswert,<br />

wenn auch die andern Kantone dem<br />

Beispiel Solothurns folgen würden. Niemand<br />

wird wohl behaupten wollen, mit dem Zustand<br />

der Fahrzeuge sei es in andern Kantonen besser<br />

bestellt; möglicherweise würde die statistische<br />

Auswertung da und dort ein noch « düstereres »<br />

Bild liefern'als die oben wiedergegebene Uebersicht<br />

* * •<br />

Als zweite Neuerung, womit der Kanton Solothurn<br />

vorangeht, ist die Verfügung des kantonalen<br />

Polizeidepartementes zu nennen, wonach<br />

ein Lernfahrausweis für Motorräder<br />

erst abgegeben wird, wenn der Bewerber die<br />

theoretische Prüfung abgelegt hat, ein<br />

Vorgehen, das die Interkantonale Kommission<br />

für das Motorfahrzeugwesen unlängst auf Antrag<br />

von Regierungsrat Dr. O. Stampfli allen Kantonen<br />

empfohlen hat (und dessen Anwendung<br />

inzwischen auch von der Polizeidirektion des<br />

Kantons Bern angeordnet worden ist. Red.)<br />

Mit dieser Massnahme will man dem unhaltbar<br />

gewordenen Zustand ein Ende bereiten, dass<br />

unzählige Motorradfahrer, lediglich mit einem<br />

Lernfahrausweis versehen, ohne die elementarsten<br />

Verkehrsvorschriften zu kennen, unsere<br />

Strassen unsicher machen. Auf dem Papier, resp.<br />

in Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum MFG,<br />

liest es sich sehr schön, dass Motorradfahrschüler<br />

von einer Person beaufsichtigt werden müssen,<br />

die selbst im Besitze des Führerausweises ist.<br />

Wie sich aber die Sache in der Praxis verhalt —<br />

besonders in ländlichen Gegenden ohne Fahrschulen<br />

und in allen Fällen, da am Lernmotorrad<br />

der Soziussitz fehlt —, weiss aus Erfahrung<br />

jedermann. Ein grosser Prozentsatz der Motor-<br />

radfahrer misst eben den theoretischen Kenntnissen<br />

nicht die nötige Bedeutung bei, was die<br />

Tatsache bezeugt, dass bis anhin eine überaus<br />

grosse Zahl von Prüflingen in diesem Prüfungsteil<br />

versagte. Dabei wurde einfach der Lernfahrausweis<br />

verlängert; man trat ein zweites-, vielleicht<br />

gar ein drittesmal zur Prüfung an — oder<br />

erschien überhaupt nicht mehr.<br />

Mit der im Kanton Solothurn nun praktizierten<br />

Neuerung wird sich dieser Zustand rasch<br />

bessern: Wer einen Lernfahrausweis wünscht,<br />

hat — wie bereits erwähnt — vorerst die theoretische<br />

Prüfung zu bestehen, sich also über<br />

Das Strafgesetz bestimmt m Art. 41, Ziffer 1:<br />

Der Richter kann den Vollzug einer Gefängnisstrafe<br />

von nicht mehr als einem Jahr einer<br />

Kenntnis der Verkehrsvorschriften, Signaltafeln<br />

etc. auszuweisen — ergo bleibt nichts anderes<br />

übrig als zu lernen. Besteht der Bewerber die<br />

Prüfung nicht, dann hat er sich einer zweiten zu<br />

unterziehen und muss sich deshalb länger mit<br />

der Erteilung des Lernfahrausweises gedulden.<br />

Dass unter diesen Umständen die « graue Theorie<br />

» viel rascher und gründlicher angepackt<br />

wird, ist leicht einzusehen, und es lässt sich denn<br />

auch bereits ein Rückgang der mit der Zensur<br />

« ungenügend » bestandenen theoretischen Prüfungen<br />

feststellen.<br />

Wesentlicher ist jedoch der Zweck, der mit<br />

der Vorverlegung der theoretischen Prüfung erreicht<br />

wird: die solothurnische Motorfahrzeugkontrolle<br />

hat heute die Gewissheit, dass ihre Inhaber<br />

von Motorrad-Lernfahrausweisen die gesetzlichen<br />

Verkehrsvorschriften kennen und wenigstens<br />

in dieser Hinsicht nicht mehr Anlass zu<br />

Verkehrsstörungen und Unfällen geben werden.<br />

M. Gerber, Experte<br />

Haftstrafe aufschieben,<br />

wenn Vorleben und Chrakter des Verurteilten<br />

erwarten lassen, er werde durch diese Massnahme<br />

von weiteren Verbrechen oder Vergehen<br />

abgehalten,<br />

wenn der Verurteilte überdies innerhalb der<br />

letzten fünf Jahre weder in der Schweiz noch im<br />

Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens<br />

oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat,<br />

und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich<br />

festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten<br />

war, ersetzt hat.<br />

Angetrunkene Lenker von Motorfahrzeugen<br />

haben so viel Unheil angerichtet, dass die<br />

Oeffentlichkeit bei der strafgerichtlichen Erledigung<br />

solcher Fälle ihr Augenmerk darauf richtet,<br />

ob und aus welchen Erwägungen der Strafvollzug<br />

bedingt aufgeschoben wurde.<br />

Ein Automobilist fuhr im September 1947 in<br />

stark angetrunkenem Zustande von Zürich nach<br />

Wallisellen, nahm in Walliselleh eine Linksbiegung<br />

der alten Winterthurerstrasse zu kurz<br />

und stiess auf der linken Strassenseite mit einem<br />

Radfahrer zusammen, der getötet wurde. Die<br />

Blutprobe ergab 1,35 %o Alkohol, und der Sachverständige<br />

erklärte dies als unvereinbar mit der<br />

Behauptung des Automobilisten, er habe nur<br />

7—8 Glas Bier getrunken. Das Urteil des Bezirksgerichts<br />

BUlach lautete auf zwei Monate<br />

Gefängnis, bedingt erlassen, Und 200 Fr. Busse<br />

wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung<br />

des öffentlichen Verkehrs. Das Zürcher<br />

Obergericht erkannte auf vier Monate Gefängnis<br />

unter Verweigerung des bedingten Vollzugs und<br />

500 Fr. Busse.<br />

Eine Nichtigkeitsbeschwerde des Autofahrers<br />

beantragte die Rückweisung des Falles zur Gewährung<br />

des bedingten Strafvollzuges. Er berief<br />

sich auf seinen sehr guten automobilistischen<br />

Leumund, da er seit 1935 trotz fast täglicher Benützung<br />

des Wagens nie bestraft worden sei.<br />

Der Kassationshof des Bundesgerichts führte<br />

zu Art. 41 StGB aus: Aus dem Worte « kann » im<br />

ersten Absatz ist zu ersehen, dass der Richter<br />

auch beim Vorliegen der in den Absätzen 2—4<br />

genannten Voraussetzungen den bedingten Strafvollzug<br />

verweigern darf, freilich nicht allgemein<br />

aus bestimmten, in den Absätzen 2—i> nicht genannten<br />

Gründen, z. B. ausschliesslich oder vorwiegend<br />

zur allgemeinen Abschreckung, wohl<br />

aber aus Ueberlegungen, die sich auf die Umstände<br />

des betreffenden Falles und die persönlichen<br />

Verhältnisse des zu beurteilenden Täters<br />

stützen und dem Sinn und Geist des Gesetzes,<br />

dem Grundgedanken der Einrichtung des bedingten<br />

Straffvollzuges nicht widersprechen, der<br />

dahin geht, den Täter schon durch die in der<br />

ausgesprochenen Strafe liegende Warnung zu<br />

bessern, wenn dafür begründete Aussicht besteht<br />

und er diese Behandlung nach seiner Persönlichkeit<br />

verdient.<br />

Die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs<br />

und die fahrlässige Tötung sind im vorliegenden<br />

Falle darauf zurückzuführen, dass der<br />

Beschwerdeführer in stark angetrunkenem Zustande,<br />

wenn nicht sogar in einem leichten<br />

Rausche, ein Motorfahrzeug führte. Dieses Verhalten<br />

zeugt von einer solchen Hemmung9- und<br />

Skrupellosikeit, dass der Beschwerdeführer den<br />

bedingten Strafvollzug nicht verdient. Wohl hat<br />

gerade der Alkohol die Hemmungen vermindert.<br />

Das wusste der Beschwerdeführer aber, wie ihm<br />

auch bekannt war, dass ein Angetrunkener seine<br />

Fähigkeiten zur Beherrschung des Fahrzeuges<br />

überschätzt, anders ausgedrückt, dass das Führen<br />

eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande<br />

die andern Strassenbenützer in hohem<br />

Masse gefährdet. Er hätte, wenn er nicht auf die<br />

Führung seines Wagens verzichten wollte, weniger<br />

oder keinen Alkohol trinken sollen. Durch<br />

sein Verhalten hat er auf Leben und Gesundheit<br />

anderer so wenig Rücksicht genommen, dass es<br />

dem Sinn und Geist des Gesetzes nicht widerspricht,<br />

ihn durch eine unbedingt vollziehbare<br />

Strafe an seine Pflicht zu erinnern, zumal eine<br />

solche Strafe durch Abschreckung auch allgemein<br />

das Verantwortungsgefühl der Motorfahrzeugführer<br />

stärken kann.<br />

Bleibt die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges<br />

somit im Rahmen des Ermessens, das<br />

dem Richter nach Art. 41, Abs. 1, StGB zusteht,<br />

so kommt nichts darauf an, ob Vorleben und<br />

Charakter des Beschwerdeführers die Erwartung<br />

nicht rechtfertigen, dass er sich durch eine bedingt<br />

vollziehbare Strafe von weiteren Vergehen<br />

und Verbrechen abhalten Hesse.<br />

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Autofahrers<br />

wurde abgewiesen.<br />

Wp.<br />

Am 4. Januar ist nun In Bern unter dem Vorsitz<br />

ihres Präsidenten Müller-Dettling die Fach»<br />

kommission der FRS für Fragen der Verkehrspolitik<br />

zusammengetreten, und die FRS hat die<br />

Wünsche und Vorschläge, welche diese- Beratungen<br />

zeitigten, dem Amt für Verkehr unterbreitet<br />

Unter den Bemerkungen und Anregungen,<br />

wozu dessen Vorentwurf Anlass gab, seien be 5 -<br />

sonders jene erwähnt, die sich auf Art. 15 und 28<br />

beziehen. Art. 15 sieht vor, dass derjenige, der<br />

«einen konzessionspflichtlgen Verkehr öder<br />

Werkverkehr ausübt, verpflichtet werden kann,<br />

den Anforderungen der Militärverwaltung entsprechende<br />

Fahrzeuge zu verwenden sowie der<br />

zuständigen Behörde zu statistischen Zwecken<br />

Angaben über die ausgeführten Transporte zu<br />

liefern ». Nach der Ansicht der Kommission darf<br />

diese Bestimmung nur bis zum Erlass eines<br />

Spezialgesetzes oder bis zu deren Einbau in die<br />

Militärorganisation in der ATO ihren Platz fin-<br />

Der Bundesbesehluss vom 30. September 1938 den. Denn es ist abnormal, dass eine derartige<br />

über den Transport von Personen und SachenVorschrift in diesem — ganz andere Ziele vermit<br />

Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen . folgenden — Gesetz aufgenommen wird. Deshalb<br />

(ATO) war ursprünglich auf fünf Jahre beschränkt<br />

Man hat aber seine Gültigkeitsdauer das klar umschreibt, in welchem Umfang der<br />

schlägt die Kommission ein Sondergesetz vor,<br />

bis 31« Dezember 1Ö59 verlängert, weil die ausserordentlichen<br />

Verhältnisse Während des Krie-<br />

verwenden, welche den Bestimmungen der Mili-<br />

Motorfahrzeughalter verpflichtet ist, Vehikel zu<br />

ges nicht erlaubten, die notwendigen Erfahrungen tärorganisation entsprechen. Er muss auch wissen,<br />

wie weit die Ansprüche der Armee gehen,<br />

für die Eingliederung dieses Erlasses in die<br />

ordentliche Bundesgesetzgebung zu sammeln. Mit um einen Rückgang des Fahrzeugbestandes als<br />

dem Abbau der Kriegswirtschaft und der seither<br />

eingetretenen Entwicklung der gewerbs-<br />

verhüten.<br />

Folge allzuhoch gesteckter Anforderungen zu<br />

mässigen Strassentransporte ist nun die Möglichkeit<br />

zur Festlegung der Grundsätze geschaffen, kehr lautet: «Die Kommission prüft Massnah-<br />

Art. 28 des Vorentwurfes des Amtes für Ver-<br />

auf welchen die Ordnung dieser Materie durch men zur Förderung der Zusammenarbeit und<br />

ein ordentliches Gesetz basieren soll. Das eidg. des geordneten Wettbewerbes im Eisenbahnverkehr<br />

und dem motorisierten Strassen verkehr,<br />

Amt für Verkehr hat denn auch den interessierten<br />

Kreisen einen Vorentwurf hiefür unterbreitet unter Wahrung der Interessen der Volkswirtschaft<br />

und der Landesverteidigung und kann<br />

(vgl. « A. R. » Nr. 52/1948), um vor der Ausarbeitung<br />

des endgültigen Entwurfs deren Stellungnahme<br />

kennenzulernen.<br />

ten. • Damit taucht also der berühmte Art. 23 ter<br />

dem Bundesrat geeignete Vorschläge unterbrei-<br />

im Rahmen dieses Vorentwurfes auf! Offenbar<br />

haben — der vorliegende Fall ist ja durchaus<br />

AUTOMOBIL REVUE MITTWOCH, 12. JANUAR <strong>1949</strong> - Nr. 2<br />

Der bedingte Strafvollzug<br />

(Aus dem Bundesgericht)<br />

FRS und Vorentwurf zur Autotransportordnung<br />

Ein Versuch der Bahnkreise, einen Koordinationsartikel einzuschmuggeln<br />

nicht der einzige seiner Art — gewisse offizielle<br />

Kreise die saftige Niederlage, die sie am 10. Februar<br />

1946 erlitten, bereits vergessen. Weshalb<br />

sie bei dieser Gelegenheit dara,n erinnert sein<br />

mögen, mit dem Beifügen zugleich, dass der<br />

motorisierte Strassenverkehr, der sich durch<br />

einen massiven Volksentscheid gedeckt weiss,<br />

jedem Versuch dieser Art entgegentreten wird.<br />

Die FRS schlägt denn auch einen abgeänderten,<br />

sehr objektiven Text vor, der betagt, dass die<br />

Kommission die Bedingungen für eine rationelle<br />

Zusammenarbeit der im gewerbsmässigen Strassenverkehr<br />

eingesetzten Verkehrsmittel in der<br />

Schweiz prüft und dem Bundesrat die geeigneten<br />

Massnahmen vorschlagen kann.<br />

Im übrigen heisst es nun, die Ausarbeitung<br />

des endgültigen Entwurfs durch das Amt für<br />

Verkehr abwarten.<br />

Für die Modernisierung<br />

der Simplonstrasse und des<br />

Autoverlades in Brig<br />

In den «Walliser Nachrichten » veröffentlicht<br />

der Präsident der « ProSempione », alt<br />

Grossrat Anton Escher (Brig), einen längeren<br />

Artikel, worin er, die verkehrspolitische<br />

Bedeutung des Simplons unterstreichend,<br />

einer Modernisierung der Strasse und ihrer<br />

Unterhaltsmethoden, ebenso wie der Erstellung<br />

neuer Rampen für das Verladen von<br />

Automobilen auf dem Bahnhof Brig das<br />

Wort redet<br />

« An Weihnachten » — schreibt er — « waren<br />

es volle acht Monate seit der Oeffnung des<br />

Simplonpasses für den durchgehenden Verkehr<br />

in dem zur Neige gehenden Jahr. Diese für einen<br />

Walliser Alpenpass ungewöhnlich lange Oeffnungsdauer<br />

stellt die günstige Lage des Simplons<br />

einmal mehr ins Rampenlicht verkehrspolitischer<br />

Diskussion. Die lange Oeffnungszeit<br />

ist aber nicht allein der Schneearmut des letzten<br />

und des jetzigen Winters zuzuschreiben, sie ist<br />

nicht in letzter Linie das Resultat produktiver<br />

Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Instanzen<br />

und den privaten Organisationen und<br />

Interessenten. Nur so war eine derart frühe<br />

Oeffnung im Monat April möglich, und nur so<br />

vermochten die beiden letzten Schneefälle Ende<br />

Oktober und im Dezember die Strasse nicht vorzeitig<br />

zu schliessen.<br />

Wie wertvoll sich Strasse und Eisenbahntunnel<br />

ergänzen, hat der italienische Generalstreik<br />

kürzlich eindrucksvoll erwiesen. Dank dem<br />

Autoverkehr über den noch offenen Pass blieb<br />

die Verbindung mit dem südlichen Nachbar aufrechterhalten.<br />

Und wenn es nach dieser langen<br />

niederschlagsarmen Periode doch noch zu einem<br />

tüchtigen Schneefall im Simplongebiet kommen<br />

sollte und nur noch Schlitten und Ski als Verkehrsmittel<br />

für den « Berg « in Betracht fallen,<br />

dann tritt wieder der Simplontunnel in die<br />

Bresche und übernimmt den Automobiltransport<br />

zwischen Brig und Domodossola. Indessen bedarf<br />

er technischer Erneuerung, wie dies bereits<br />

an andern Orten erfolgt ist Die Verladerampen<br />

müssen in Kopframpen umgeändert werden, die<br />

heutigen «Seitenrampen» beim Verlad und Ausladen<br />

sind zu umständlich und zeitraubend. Die<br />

Zähl der Rampen muss vermehrt werden. Wenn<br />

dies auf der Südseite des Bahnhofes Brig nicht<br />

möglich ist, so steht auf der Nordseite am<br />

Rhonedamm genügend Areal zur Verfügung. Die<br />

Zoll- und Kontrollformalitäten müssen auf ein<br />

Mindestmass beschränkt werden wie es auch<br />

gilt, die Frage eines Autoquais in Iselle oder bei<br />

Varzo endlich abzuklären. Einem eventuellen<br />

Bau eines Autobasistunnels im Zusammenhang<br />

mit dem Ausbau der Simplonstrasse können die<br />

Schweizerischen Bundesbahnen kaum besser<br />

vorbeugen als dadurch, dass sie selber die Modernisierung<br />

der Autospedition in Brig und zusammen<br />

mit den italienischen Staatsbahnen in<br />

Domodossola an die Hand nehmen.<br />

Mit Freude stellen wir an der Schwelle eines<br />

neuen Jahres fest, dass das kantonale Baudepartement<br />

dem Simplonpass nun wieder volles<br />

Verständnis entgegenbringt Der Vorsteher des<br />

kantonalen Baudeparteroentes hat sich gerade In<br />

letzter Zeit mehrmals tüchtig für den Ausbau<br />

der Simplonstrasse eingesetzt und ist in dieser<br />

Angelegenheit bei den eidg. Behörden vorstellig<br />

geworden.<br />

Ist die «Pro Sempione» auch weit davon<br />

entfernt, Phantasieprojekte zu billigen und vom<br />

Staate ungebührliche Ausgaben zu fordern, so<br />

verlangt sie doch, dass wenigstens die gesetzlich<br />

verankerten und im ordentlichen Kredit disponiblen<br />

Gelder wirklich für den Ausbau dieser<br />

Alpenstrasse verwendet werden. Der Unterhalt<br />

der Strasse ruft nach einer Modernisierung. Es<br />

muss eine mit einem Jeep ausgerüstete Mannschaft<br />

vorhanden sein, die rasch deplaciert werden<br />

kann und ständig unterwegs ist Der heutige<br />

Unterhaltsbetrieb mit einem braven Ross und<br />

einem alten Karrwagen ist veraltet, teuer und<br />

erfüllt den Zweck nicht.<br />

Neben dem Unterhalt gilt es den Ausbau mit<br />

allen Mitteln zu fördern. Wenn das verarmte<br />

Oesterreich mit einer einwandfreien Grossglocknerstrasse<br />

mit Scheitelpunkt über 3000 m um<br />

den fremden Automobilisten wirbt und das<br />

schwer heimgesuchte Italien bis an die Schweizer<br />

Grenze tadellose moderne Autostrassen besitzt<br />

und ausbaut, dann müssen wir uns schon<br />

fragen, ob und wie unsere Kredite oft verwendet<br />

werden und ob man bei unseren Budgets der<br />

Frage nach produktiven Ausgaben wirklich das<br />

notwendige Interesse schenkt<br />

STRASSENVERKEHR<br />

Administrative Massnahmen gegenüber<br />

Verkehrssündern hn Kanton Bern<br />

Die Polizeidirektion des Kantons Bern teilt<br />

mit:<br />

Im Jahre 1948 wurde 104 Bewerbern der<br />

Führerausweis für Motorfahrzeuge verweigert,<br />

teils wegen schlechten Leumundes, teils wegen<br />

körperlichen und geistigen Mängeln. In 235 Fällen<br />

musste Motorfahrzeugführern der Führerausweis<br />

wegen schwerer Vergehen gegen die<br />

Verkehrsvorschriften entzöge» werden. Ausserdem<br />

wurden 892 Motorfahrzeugführer, Radfahrer<br />

und Fuhrleute verwarnt und 498 Radfahrer hatten<br />

eine Prüfung abzulegen. Die Dauer des Entzugs<br />

des Führerausweites wurde in 165 Fällen<br />

auf eine befristete Zeitdauer bis zu einem Jahr<br />

festgesetzt und in 70 Fallen unbefristet oder<br />

dauernd ausgesprochen. Den weitaus häufigsten<br />

Grund zum Erlass des Fahrverbotes, nämlich in<br />

195 Fällen, bildete Trunksucht und Fahren in<br />

angetrunkenem Zustande»

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