14.05.2018 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 02 / 2018

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| DSGVO<br />

Am 25. Mai tritt die neue, EU-weit geltende Datenschutz-Grundverordnung<br />

in Kraft.<br />

Wir haben wichtige Fakten zusammengetragen, sprechen mit Experten und haben<br />

eine Checkliste erarbeitet, mit deren Hilfe man sein Unternehmen fit macht.<br />

Wer sich als Unternehmer mit der neuen<br />

EU-DSGVO bisher nur am Rande beschäftigt<br />

hat, sollte jetzt die Beine in die Hand<br />

nehmen. Denn wer die Anforderungen an<br />

die Verordnungen, deren Vorläufer aus<br />

dem Jahre 1995 datieren, nicht erfüllt,<br />

kann mit Bußgeldern belegt werden. Und<br />

das nicht zu knapp – bis zu 20 Millionen<br />

Euro kann es kosten.<br />

KEINE<br />

ANGST<br />

VOR DER<br />

DSGVO<br />

Zentrales Element der DSGVO ist die Speicherung<br />

personenbezogener Daten. Nehmen<br />

wir als Beispiel ein mittelständisches<br />

Handelshaus. Alle Abteilungen sind mit<br />

PC-Arbeitsplätzen ausgestattet. Der Vertrieb<br />

hat in erster Linie die Kundendaten im<br />

Blick. Firma, Name, Anschrift, Fon und Fax,<br />

Webadresse und E-Mail-Account – und nicht<br />

zuletzt die Daten der Bankverbindung.<br />

Der Einkauf hat in gleicher Weise die Lieferantendaten<br />

stets abrufbar. In der Buchhaltung<br />

laufen beide Datensätze auf, ebenso<br />

wie in Lager und Versand. Dann gibt es<br />

noch die Personalabteilung, die E-Mails<br />

von Bewerbern aus den letzten zwei Jahren<br />

abgespeichert hat. Dazu kommen Daten<br />

aus der Marketingabteilung und nicht zuletzt<br />

solche, die aus den sozialen Netzwerken<br />

generiert werden.<br />

Jetzt auf<br />

die neue<br />

DSGVO<br />

vorbereiten<br />

Foto: Maksim Kabakou - Fotolia.com<br />

Das heißt, personenbezogene Daten sind<br />

in einem Unternehmen an mehreren Stellen<br />

hinterlegt. Verlangt ein Kunde die vollständige<br />

Löschung seiner Daten, was sein<br />

Recht ist und zeitnah erfolgen muss, stellen<br />

sich folgende Fragen: Wie ist sichergestellt,<br />

dass wirklich alle seine Daten komplett<br />

und unwiderruflich gelöscht werden?<br />

Wo und wie könnten Kundendaten hinterlegt<br />

sein? Wer hat Zugriff auf diese Daten?<br />

Anhand einer Checkliste können sich Unternehmen,<br />

die sich bisher noch nicht ausreichend<br />

um die neuen, EU-weit gültigen<br />

Richtlinien zum Datenschutz gekümmert<br />

haben, auf die neuen Vorgaben einstellen.<br />

Datenschutzbeauftragten<br />

benennen<br />

Dazu ist eigentlich jedes Unternehmen<br />

verpflichtet, das automatisierte personenbezogene<br />

Daten verarbeitet. Eine Ausnahme<br />

existiert für Unternehmen mit neun<br />

oder weniger Mitarbeitern. Hier entfällt<br />

die Pflicht. Allerdings sind auch freie Mitarbeiter<br />

und Teilzeitbeschäftigte zu berücksichtigen,<br />

wenn sie auch nur teilweise<br />

Zugang zu sensiblen Daten haben. Muss<br />

allerdings kein Datenschutzbeauftragter<br />

gestellt werden, kann zum Beispiel der Geschäftsführer<br />

diese Rolle übernehmen. Ist<br />

ein Datenschutzbeauftragter zu stellen,<br />

kann dies ein externer Experte sein. Sollte<br />

die Aufgabe allerdings von einer internen<br />

Kraft übernommen werden, ist sicherzustellen,<br />

dass diese ihre Fachkunde durch<br />

regelmäßige Schulungen auf dem Stand<br />

der Dinge hält.<br />

Datenerfassung<br />

In der Datenerfassungsphase müssen Unternehmen<br />

ihren Kunden mitteilen, wozu<br />

sie diese Daten verwenden. Viel wichtiger<br />

noch: Sie benötigen eine klare Einwilligung,<br />

dass sie Daten erfassen und verarbeiten.<br />

Außerdem muss auf das Recht des jederzeitigen<br />

Widerrufs hingewiesen werden.<br />

Liste von Verarbeitungstätigkeiten<br />

Das klingt nun viel spektakulärer, als es<br />

sich in der Wirklichkeit darstellt. In einem<br />

solchen Verzeichnis muss lediglich gelistet<br />

werden, welche Daten wann wie und<br />

warum im Unternehmen erhoben werden.<br />

Michael Neuber, Justiziar beim Bundesverband<br />

Digitale <strong>Wirtschaft</strong> (BVDW), meint:<br />

„So eine Tabelle reicht den Datenschutzbehörden<br />

meistens schon.“ Denn diese hätten<br />

in der Anfangsphase auch gar nicht die<br />

Kapazitäten, jeden Betrieb en Detail unter<br />

die Lupe zu nehmen.<br />

6 www.diewirtschaft-koeln.de

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