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OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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MACHBARKEITSSTUDIE<br />

Optimiertes Meldeverfahren in der<br />

sozialen Sicherung<br />

Szenario 0, IST-Aufnahme, Teil 1<br />

vorgelegt von: ITSG Informationstechnische Servicestelle der<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH; Stand 31.08.2012<br />

oms<br />

OPTIMIERTES MELDEVERFAHREN<br />

IN DER SOZIALEN SICHERUNG<br />

WWW.PROJEKT-<strong>OMS</strong>.DE


oms<br />

OPTIMIERTES MELDEVERFAHREN<br />

IN DER SOZIALEN SICHERUNG<br />

WWW.PROJEKT-<strong>OMS</strong>.DE<br />

Projektbezeichnung Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung<br />

Projektlaufzeit 14 02 2012 – 31 12 2013<br />

Zuwendungsgeber <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong><br />

2 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

11017 Berlin<br />

Zuständig Abteilung IV<br />

Projektnehmer ITSG Informationstechnische Servicestelle der<br />

Geschäftsführer Harald Flex<br />

Projektleiter Helmut Oppitz<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH<br />

Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11, 63150 Heusenstamm<br />

Projektbüro Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11, 63150 Heusenstamm<br />

Telefon: 06104/600500<br />

Telefax: 06104/60050300<br />

E-Mail: oms@itsg de<br />

Internet: www oms-projekt de


Die Geschäftsleitung der ITSG bedankt sich bei allen Personen, Firmen<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen, die in den letzten Monaten mit hohem Engagement<br />

fre<strong>und</strong>lich <strong>und</strong> kompetent durch Rat <strong>und</strong> Tat an der Erstellung der vorliegenden<br />

<strong>Machbarkeitsstudie</strong> direkt oder indirekt beteiligt waren:<br />

AOK Bayern • AOK B<strong>und</strong>esverband • AOK Plus • AOK Systems GmbH • Applied Security GmbH •<br />

<strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. • <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft der Personal-<br />

abrechnungs-Software- Ersteller • AWV <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft <strong>für</strong> wirtschaftliche Verwaltung e. V. • Barmer GEK •<br />

BASF SE • Berliner Verkehrsbetriebe • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft • Berufsgenossenschaft <strong>für</strong><br />

Transport <strong>und</strong> Verkehrswirtschaft • Berufsgenossenschaft Handel <strong>und</strong> Warendistribution • Berufsgenossen-<br />

schaft Holz <strong>und</strong> Metall • BITMARCK Service GmbH • BITMARCK Software GmbH • BKK A.T.U • BKK B<strong>und</strong>esver-<br />

band • B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> • B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Sicherheit in der Informationstechnik • B<strong>und</strong>esbeauftragter<br />

<strong>für</strong> den Datenschutz <strong>und</strong> die Informationsfreiheit • B<strong>und</strong>eskanzleramt • <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> der Finanzen •<br />

<strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> des Innern • <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong> • <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>-<br />

heit • <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> Wirtschaft <strong>und</strong> Technologie • B<strong>und</strong>essteuerberaterkammer • B<strong>und</strong>esvereini-<br />

gung der Deutschen <strong>Arbeit</strong>geberverbände • Daimler AG • DAK Ges<strong>und</strong>heit • DATEV eG • Deere & Company •<br />

Destatis Statistisches B<strong>und</strong>esamt • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. • Deutsche Rentenversi-<br />

cherung B<strong>und</strong> • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See • Deutsche Verbindungsstelle Kran-<br />

kenversicherung - Ausland • Deutscher Gewerkschaftsb<strong>und</strong> • Gesamtverband der <strong>Arbeit</strong>geberverbände der<br />

Metall- <strong>und</strong> Elektro-Industrie e. V. • gkv informatik • GKV-Spitzenverband • Haufe-Lexware GmbH & Co. KG •<br />

Hessischer R<strong>und</strong>funk • HOCHTIEF Solutions AG • IKK classic • IKK e. V. • Internetlohnabrechnungen ILA GmbH<br />

• ITSCare IT-Services <strong>für</strong> den Ges<strong>und</strong>heitsmarkt GbR • kubus IT GbR • Künstlersozialkasse • Nationaler Nor-<br />

menkontrollrat • profibu GmbH • REWE Zentralfinanz eG • SOKA-BAU Urlaubs- <strong>und</strong> Lohnausgleichskasse der<br />

Bauwirtschaft • Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung • Steuerberatungsgesellschaft<br />

vom Stein & Partner • ver.di • Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) • Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.<br />

<strong>und</strong> das Projektteam der ITSG<br />

3 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Management Summary 7<br />

2 Einleitung 9<br />

2.1 Ziele des Projektes 9<br />

2.2 Zuwendungsgeber 10<br />

2.3 Projektorganisation 10<br />

2 4 Status quo 11<br />

2 5 Ausgangssituation 12<br />

2.6 Vorgehen im Projekt 13<br />

2.7 Umsetzung 14<br />

2 8 Hinweise zur vorliegenden Dokumentation 15<br />

3 Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung 16<br />

3 1 Ausgangssituation 16<br />

3 2 Historie 16<br />

3 3 Schritte zum elektronischen Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen 17<br />

3 3 1 Der Start im Jahr 1996 17<br />

3.3.2 Gesetzliche Regelung des elektronischen Verfahrens ab 1. Januar 2006 18<br />

3 4 Der elektronische Datenaustausch 19<br />

3 4 1 Die gr<strong>und</strong>sätzliche Struktur 19<br />

3.4.2 Die Umsetzung 21<br />

3 4 3 Das Sicherheitsverfahren 22<br />

3.4.4 Weitere Nutzung der etablierten elektronischen Datenaustauschverfahren 23<br />

3 5 Qualitätssicherung im Melde- <strong>und</strong> Beitragsverfahren 23<br />

3 5 1 Die Systemuntersuchung 23<br />

3.5.2 Zentrales Qualitätsmanagementsystem 25<br />

3 5 3 Systematisierte Fehlerprüfungen 26<br />

3.6 Qualifizierter Meldedialog 27<br />

3 7 Elektronische Ausfüllhilfen 28<br />

4 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Inhaltsverzeichnis<br />

4 Fachverfahren 29<br />

4 1 Betrachtete Fachverfahren im Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen 29<br />

4 1 1 MB 01-1 Meldeverfahren <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 32<br />

4 1 2 MB 01-2 Sofortmeldung 33<br />

4.1.3 MB 01-3 Sozialausgleichsverfahren (Beitragsausgleichsverfahren bei Mehrfachbeschäftigung 33<br />

4 1 4 MB 01-4 Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte 35<br />

4 1 5 MB 01-5 Anmeldung Beschäftigter ohne Versicherungsnummer 36<br />

4.1.6 MB 01-6 Meldedaten Unfallversicherung (DBUV) 37<br />

4 1 7 MB 01-7 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Änderungsmitteilung per DBSD 37<br />

4 1 8 MB 02 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Antrag der Betriebsnummern 38<br />

4.1.9 MB 03 Unfallversicherung – sonstige Meldedaten 38<br />

4 1 10 MB 04-1 Beitragsverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte 39<br />

4 1 11 MB 04-2 Meldeverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte 39<br />

4.1.12 MB 05 Zahlstellenverfahren 40<br />

4.1.13 MB 06-1 Beitragsnachweisverfahren (AG) 40<br />

4.1.14 MB 06-2 Beitragsnachweisverfahren (ZS) 41<br />

4.1.15 MB 07-1 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen der AKA 41<br />

4.1.16 MB 07-2 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung VBL 41<br />

4 1 17 MB 08 Meldungen an die Sozialkassen des Bauhauptgewerbes 42<br />

4.1.18 MB 09-1a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter 42<br />

4.1.19 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigungen 43<br />

4.1.20 MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte 43<br />

4.1.21 MB 10 BMeldDÜV-Kommunen mit der Rentenversicherung<br />

(z. B. Geburten, Adressänderungen, Sterbefälle) 44<br />

4 2 Betrachtete Fachverfahren im Bescheinigungswesen 45<br />

4 2 1 B 01 Bescheinigung zu § 312 SGB III: <strong>Arbeit</strong>slosengeld 46<br />

4.2.2 B 02 Bescheinigung zu § 313 SGB III: Nebeneinkommen bei Bezug <strong>Arbeit</strong>slosengeld 46<br />

4 2 3 B 03 Bescheinigungen zu § 315 SGB III: Auskunftspflicht Dritter 46<br />

4 2 4 B 04 Bescheinigung zu § 23c SGB IV 46<br />

4.2.5 B 06 Bescheinigung G 161: Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen 47<br />

4 2 6 B 07 Bescheinigung G 586: Verdienstausfall<br />

Haushaltshilfe des Rehabilitanden § 54 SGB IX 47<br />

4.2.7 B 08 Bescheinigung R 665: Erziehungsrente <strong>und</strong> Hinterbliebenenrente 47<br />

4.2.8 B 09 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bei UV 47<br />

4 2 9 B 10 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage nach §§ 81 ff SGB VII 47<br />

4 2 10 B 11 § 194 SGB VI Entgeltbescheinigung <strong>für</strong> Altersrente 48<br />

4 2 11 B 12 Hinzuverdienst § 34, § 96 a SGB VI 48<br />

5 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Inhaltsverzeichnis<br />

4 2 12 B 24 Bescheinigungen zu § 312 a SGB III <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung<br />

zur Beantragung von Leistungen bei ausländischen Trägern 48<br />

4 3 Betrachtete Fachverfahren im Antragsverfahren 49<br />

4 3 1 A 01 Entsendung 50<br />

4.3.2 A 02 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung euBP 50<br />

4 3 3 A 03 § 194 SGB VI gesonderte Meldung <strong>und</strong> Hochrechnung 51<br />

4 3 4 A 04 AAG-Erstattung 51<br />

4.3.5 A 05 eAntrag RV (Beispiel Rentenantrag) 52<br />

4 3 6 A 06 Insolvenzgeld 53<br />

4.3.7 A 07 Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung 53<br />

4.4 Nicht betrachtete Verfahren 53<br />

4 4 1 Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen 54<br />

4 4 2 Bescheinigungswesen 55<br />

4 4 3 Antragsverfahren 56<br />

5 Methodisches Vorgehen im Projekt 57<br />

5.1 Expertenbefragung (Fragebogen) 57<br />

5.2 BPMN-Methodik 59<br />

5.3 Metadatenbogen zu Prozessen 60<br />

5 4 Ermittlung des Erfüllungsaufwandes 60<br />

6 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Management Summary<br />

1 Management Summary<br />

Mit dem Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (<strong>OMS</strong>) soll geprüft werden, inwieweit<br />

im bestehenden Meldewesen, Bescheinigungswesen <strong>und</strong> bei den Antragsverfahren der sozialen<br />

Sicherung Verbesserungen erreicht werden können<br />

Zuwendungsgeber ist das <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong>. Mit der operativen Umsetzung des<br />

Projekts wurde die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH<br />

(ITSG) beauftragt. Die <strong>Arbeit</strong>sergebnisse werden in der Form einer <strong>Machbarkeitsstudie</strong> dokumentiert.<br />

Die Untersuchung erfolgt ohne Vorfestlegung. Die einzelnen Verbesserungsvorschläge sollen am Ende<br />

auch tatsächlich realisierbar sein. Deshalb arbeiten im Projekt Vertreter von allen an den Verfahren beteiligten<br />

Organisationen mit, so z B die Sozialversicherungsträger, deren Datenannahmestellen, die <strong>Arbeit</strong>gebervertreter<br />

<strong>und</strong> die Software-Ersteller, die Gewerkschaften <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>nehmerseite, aber auch Datenschutzbeauftragte<br />

Die jeweiligen Vorschläge sollen in der Gegenüberstellung zum bestehenden Verfahren mit<br />

Blick auf alle Beteiligten auch unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus erarbeitet werden<br />

Die Verfahren des Melde- <strong>und</strong> Beitragswesens der sozialen Sicherung stellen – vom Umfang her – das<br />

größte Massenverfahren zur Weitergabe von Informationen von den <strong>Arbeit</strong>gebern an öff entliche Stellen<br />

dar Allein die Anzahl der Sozialversicherungsmeldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise beträgt jährlich ca 230<br />

Millionen Übermittelt werden die <strong>für</strong> die Fachverfahren der Sozialversicherungsträger relevanten Daten von<br />

mehr als 40 Mio Beschäftigten <strong>und</strong> ca 3,5 Mio <strong>Arbeit</strong>gebern<br />

Die wesentlichen Fachverfahren in der sozialen Sicherung wurden seit 2006 sukzessive auf die Nutzung des<br />

elektronischen Datenaustauschs, unter Nutzung des Internets, umgestellt. Damit wurden <strong>für</strong> alle Verfahrensbeteiligte<br />

wie <strong>Arbeit</strong>geber, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger,<br />

B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen erhebliche Entbürokratisierungspotenziale<br />

erschlossen Die Sozialversicherungsträger <strong>und</strong> insbesondere die <strong>Arbeit</strong>geber haben in<br />

den letzten Jahren erhebliche Investitionen in den kontinuierlichen Aufbau <strong>und</strong> Ausbau des elektronischen<br />

Datenaustausches getätigt Diese gilt es zu schützen<br />

<strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> deren<br />

Dienstleistungspartner<br />

7 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Datenpakete zu unterschiedlichen Fachverfahren<br />

Gesicherte Übermittlung auf der „elektronischen Autobahn“<br />

Organisationen der<br />

sozialen Sicherung


Management Summary<br />

Der Projektverlauf sieht folgende Meilensteine vor:<br />

bis 31.08.2012<br />

Dokumentation<br />

Szenario 0<br />

(IST-Aufnahme, alle<br />

späteren Optimierungsvorschläge<br />

werden gegenüber<br />

diesem Ausgangsszenario<br />

gespiegelt.)<br />

Die IST-Aufnahme wurde unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in sechs <strong>Arbeit</strong>sgruppen zu unterschiedlichen<br />

Themenschwerpunkten erstellt Betrachtet wurden 39 Fachverfahren aus dem Meldewesen <strong>und</strong><br />

Bescheinigungswesen sowie Antragsverfahren<br />

Die vorliegende Dokumentation ist Bestandteil der <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>und</strong> umfasst die <strong>Arbeit</strong>sergebnisse<br />

des Szenarios 0 (IST-Stand). Damit liegt erstmalig eine konsolidierte Übersicht der Geschäftsprozesse <strong>und</strong> der<br />

technischen Abläufe der wesentlichen Fachverfahren im Meldeverfahren in der sozialen Sicherung vor Dabei<br />

handelt es sich um eine Momentaufnahme, da sich die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Verfahrensabläufe auch<br />

künftig ändern werden<br />

Die organisationsübergreifende Erstellung einer Studie des IST-Standes ist ein bis dato einmaliger Vorgang<br />

Bereits die vorliegenden <strong>Arbeit</strong>sergebnisse werden von den Projektbeteiligten als ein wertvolles <strong>und</strong> wichtiges<br />

Ergebnis geschätzt<br />

Im Zuge der <strong>Arbeit</strong>en haben die beteiligten Fachleute erkannt, dass in den über Jahre gewachsenen Verfahren<br />

Red<strong>und</strong>anzen <strong>und</strong> von einer einheitlichen Durchführung abweichende Regelungen bestehen. Diese Erkenntnisse<br />

konnten nur durch die umfassende verfahrensübergreifende Gesamtbetrachtung gewonnen werden<br />

In der nächsten Projektphase werden auf dieser Basis die während der IST-Aufnahme erkannten Handlungsoptionen<br />

<strong>und</strong> weitere Vorschläge zur Optimierung strukturiert <strong>und</strong> in den <strong>Arbeit</strong>sgruppen behandelt Das<br />

Projekt schließt nach der Bewertung der Optimierungsvorschläge mit einem Ergebnisbericht ab, in dem die<br />

Handlungsmaßnahmen <strong>und</strong> die zu erwartenden Entbürokratisierungseff ekte aufgezeigt werden.<br />

8 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

bis 31.12.2012<br />

Aufnahme <strong>und</strong><br />

Strukturierung der<br />

Optimierungsvorschläge<br />

zur Bewertung<br />

in Szenario 1, 2<br />

<strong>und</strong> 3; Abschluss der<br />

Kostenerhebung zu<br />

Szenario 0<br />

bis 30.06.2013<br />

Zwischenbericht<br />

zu Optimierungsmöglichkeiten<br />

des Meldewesens,<br />

Ausbau des Bescheinigungswesens<br />

<strong>und</strong><br />

Harmonisierung der<br />

Antragsverfahren<br />

bis 31.12.2013<br />

Ergebnisdokumentation<br />

<strong>und</strong> Projektabschluss


Einleitung<br />

2 Einleitung<br />

2.1 Ziele des Projektes<br />

Das B<strong>und</strong>eskabinett hat am 21 September 2011 Eck-<br />

punkte <strong>für</strong> ein in Federführung des <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s<br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong> stehendes Projekt „Optimier-<br />

tes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (<strong>OMS</strong>)<br />

beschlossen. Das Projekt wird in den Jahren 2012 <strong>und</strong><br />

2013 durchgeführt<br />

Mit dem Projekt <strong>OMS</strong> soll geprüft werden, inwieweit im bestehenden Meldewesen, Bescheinigungswesen<br />

<strong>und</strong> bei den Antragsverfahren der sozialen Sicherung Verbesserungen erreicht werden können Dazu<br />

sollen auch die im ELENA-Verfahren gewonnenen Erkenntnisse mit einfließen. Mit dem Projekt <strong>OMS</strong> soll<br />

eine umfassende Bewertung <strong>und</strong> ein Maßnahmenkatalog <strong>für</strong> Optimierungen erarbeitet werden. Es soll<br />

keine neue IT-Infrastruktur aufgebaut werden. Infolgedessen ist das Projekt <strong>OMS</strong> keine Fortführung des<br />

ELENA-Verfahrens.<br />

Diese Zielsetzung berührt im großen Umfang die Aufgabenstellung der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

die heute als erste Anlaufstelle den Großteil der von den <strong>Arbeit</strong>gebern übermittelten elektronischen<br />

Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise <strong>und</strong> Bescheinigungsmeldungen in den von den Krankenkassenorganisationen<br />

betriebenen Datenannahme- <strong>und</strong> -weiterleitungsstellen verarbeitet Ergänzend<br />

dazu haben die Sozialversicherungsträger insgesamt den elektronischen Datenaustausch in internen<br />

Verfahren umgesetzt, so dass fast alle Meldungen heute untereinander elektronisch ausgetauscht<br />

werden. Darüber hinaus haben die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> (DRV B<strong>und</strong>) <strong>und</strong> die Berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtungen ihre Datenannahmestellen <strong>für</strong> spezielle Meldearten <strong>für</strong> eine begrenzte<br />

direkte Kommunikation mit den <strong>Arbeit</strong>gebern geöffnet Alle Datenaustauschverfahren orientieren sich an<br />

einheitlichen technischen Richtlinien, die eine wesentliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> diese Massenverfahren bilden.<br />

Die Untersuchung erfolgt ohne Vorfestlegung. Zwingende Voraussetzung ist, dass sich die einzelnen<br />

Vorschläge am Ende auch tatsächlich realisieren lassen Deshalb sollen die jeweiligen Vorschläge in der<br />

Gegenüberstellung zum bestehenden Verfahren mit Blick auf alle Beteiligten aus Wirtschaft, Verwaltung<br />

<strong>und</strong> auf die Bürger, insbesondere auf die wirtschaftlichen Auswirkungen <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>geber, die Verwaltung<br />

<strong>und</strong> die Sozialversicherungsträger – auch unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus – im<br />

Gesamtprozess sowie auf die technischen <strong>und</strong> datenschutzrechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten <strong>und</strong><br />

die ggfs notwendigen rechtlichen Anpassungen untersucht werden<br />

<strong>OMS</strong> betrachtet dabei die Prozessketten zum Datenaustausch der Meldungen im <strong>Arbeit</strong>gebermeldeverfahren<br />

in der sozialen Sicherung sowie zum Beitragsnachweis, die Prozesse des Bescheinigungswesens<br />

<strong>und</strong> der Antragsverfahren<br />

9 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Einleitung<br />

2.2 Zuwendungsgeber<br />

Verantwortet wird das Projekt durch das <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong> (BMAS). Die operative<br />

Umsetzung liegt bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(ITSG), die mit der Erstellung der <strong>Machbarkeitsstudie</strong> betraut wurde.<br />

Beteiligte am Projekt sind die Gesetzliche Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung<br />

B<strong>und</strong>, die B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, die Deutsche Unfallversicherung, die Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See <strong>und</strong> deren Dienstleistungspartner, die <strong>Arbeit</strong>geber sowie deren Dienstleistungspartner<br />

<strong>und</strong> Interessensvertretungen sowie Gewerkschaften als Vertreter der <strong>Arbeit</strong>nehmer Ergänzend<br />

dazu wirken an dem Projekt das <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit, der B<strong>und</strong>esbeauftragte <strong>für</strong> den<br />

Datenschutz <strong>und</strong> die Informationsfreiheit, das B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Sicherheit in der Informationstechnik, das<br />

Statistische B<strong>und</strong>esamt (Destatis) <strong>und</strong> die <strong>für</strong> angenzende Verfahren jeweils zuständigen Ressorts mit.<br />

2.3 Projektorganisation<br />

Das <strong>OMS</strong>-Projektbüro der ITSG wird durch einen Lenkungsausschuss kontrolliert <strong>und</strong> fachlich von einem<br />

Beirat unterstützt. Die Facharbeit wird in sechs <strong>Arbeit</strong>sgruppen durchgeführt, die vom Projektbüro<br />

koordiniert, moderiert <strong>und</strong> betreut werden. Das Projekt stützt sich dabei auf die aktive Mitwirkung aller<br />

Verfahrensbeteiligten. So wird die erforderliche Praxisnähe gewährleistet. Die <strong>Arbeit</strong>sgruppen „Fachverfahren“<br />

<strong>und</strong> „Organisation“ wurden <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>en <strong>für</strong> Szenario 0 zusammengelegt <strong>und</strong> fachlich in die<br />

drei Unterarbeitsgruppen „Meldewesen“, „Bescheinigungswesen“ sowie „Antragsverfahren“ gegliedert.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>sgruppe „Angrenzende Verfahren“ wird vom Zuwendungsgeber BMAS geleitet.<br />

AG<br />

Fachverfahren<br />

Meldewesen<br />

Beirat<br />

AG F + O<br />

Bescheinigungswesen<br />

AG<br />

Organisation<br />

10 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Vorsitz Leitung<br />

Antragsverfahren<br />

Inhaltliche <strong>und</strong><br />

fachliche<br />

Begleitung<br />

AG<br />

Technik<br />

BMAS<br />

Auftrag<br />

Projektbüro<br />

ITSG<br />

Koordinationsarbeitskreis<br />

AG<br />

Datenschutz<br />

AG<br />

Kosten<br />

Kontrolle<br />

AG<br />

Datensatz<br />

Lenkungsausschuss<br />

AG<br />

Angrenzende<br />

Verfahren


Einleitung<br />

2.4 Status quo<br />

wie z. B. Meldungen zur<br />

Sozialversicherung<br />

<strong>und</strong> Beitragserhebung<br />

Die Verfahren des Melde- <strong>und</strong> Beitragswesens der sozialen Sicherung stellen – vom Umfang her – das<br />

größte Massenverfahren zur Weitergabe von Informationen von den <strong>Arbeit</strong>gebern an öff entliche Stellen<br />

in Deutschland dar Allein die Anzahl der Sozialversicherungsmeldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise beträgt<br />

jährlich ca 230 Millionen Übermittelt werden die <strong>für</strong> die Fachverfahren der Sozialversicherungsträger<br />

relevanten Daten von mehr als 40 Mio Beschäftigten bei ca 3,5 Mio <strong>Arbeit</strong>gebern<br />

Berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />

Datenannahmestelle<br />

wie z. B. Sozialversicherungsmeldungen,<br />

Beitragsnachweise, Entgeltbescheinigungen,<br />

Zahlstellenmeldung, AAG-Meldungen,<br />

Vorerkrankungsabfragen<br />

Krankenkassen<br />

(145)<br />

Datenannahme- <strong>und</strong><br />

-weiterleitungsstellen (8)<br />

11 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

GKV-<br />

Kommunikationsserver<br />

<strong>Arbeit</strong>geber<br />

Steuerberater<br />

Rechenzentrum<br />

B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

wie z. B.<br />

Sofortmeldungen<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

B<strong>und</strong><br />

Datenstelle der<br />

DRV B<strong>und</strong><br />

Kommunikationsserver<br />

Deutsche Gesetzliche<br />

Unfallversicherung<br />

Hinweise:<br />

- Darstellung der Standard-Übermittlungsverfahren; Ausnahmefälle oder Übermittlungen<br />

mit geringem Transaktionsvolumen nicht berücksichtigt<br />

- Alternative Datenübermittlung mittels Kommunikationsserver oder via E-Mail möglich;<br />

<strong>für</strong> E-Mail wird der Kommunikationsserver nicht genutzt


Einleitung<br />

Die Sozialversicherungsträger <strong>und</strong> insbesondere die <strong>Arbeit</strong>geber haben in den letzten Jahren erhebliche<br />

Investitionen in den kontinuierlichen Aufbau <strong>und</strong> Ausbau des elektronischen Datenaustausches getätigt<br />

Diese gilt es zu schützen<br />

2.5 Ausgangssituation<br />

Die papierbasierten Meldungen sowie die mittels Datenträger in elektronischer Form übermittelten<br />

Daten wurden seit dem Jahrtausendwechsel zunehmend durch die Datenfernübertragung – allgemein<br />

als elektronischer Datenaustausch bezeichnet – ersetzt<br />

Der elektronische Datenaustausch ist ein Massenverfahren <strong>und</strong> ausgelegt auf sehr viele Kommunikationsteilnehmer.<br />

Daher müssen eindeutige Regeln gelten, ein leistungsfähiger Transport der Daten<br />

gewährleistet sein, kostengünstige Anschlussmöglichkeiten bestehen <strong>und</strong> der Transport aller Daten,<br />

insbesondere der Sozialversicherungsdaten, gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach den<br />

Vorgaben der Datenschutzbeauftragten werden daher alle schützenswerten <strong>und</strong> insbesondere die personenbezogenen<br />

Informationen verschlüsselt übertragen Die etablierte IT-Infrastruktur orientiert sich an<br />

dem Gedanken einer „elektronischen Autobahn“. Sie erlaubt es, mit wenig Aufwand den elektronischen<br />

Datenaustausch <strong>für</strong> weitere Fachverfahren zu eröffnen oder an aktuelle Vorgaben anzupassen<br />

Die wesentlichen Fachverfahren in der sozialen Sicherung wurden seit 2006 sukzessive auf die Nutzung<br />

der „elektronischen Autobahn“ umgestellt. Damit wurden <strong>für</strong> alle Verfahrensbeteiligten wie <strong>Arbeit</strong>geber,<br />

Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherung, B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, berufsständische<br />

Versorgungseinrichtungen erhebliche Entbürokratisierungspotenziale erschlossen<br />

Die Krankenkassen haben seit 1996 federführend den Aufbau der „elektronischen Autobahn“ betrieben.<br />

Sie nutzen diese <strong>und</strong> die da<strong>für</strong> erforderlichen IT-Systeme außerdem <strong>für</strong> den elektronischen Datenaustausch<br />

mit Leistungserbringern wie Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern <strong>und</strong> sonstigen<br />

Leistungserbringern. Damit wurden weitere Synergieeffekte gehoben.<br />

12 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Einleitung<br />

2.6 Vorgehen im Projekt<br />

Beschreibung des<br />

Ist-Stands<br />

In dem Projekt <strong>OMS</strong> werden die Bereiche des Meldewesens inklusive der Übermittlung von Beitragsnachweisen,<br />

des Bescheinigungswesens <strong>und</strong> der Antragsverfahren detailliert erfasst, anschließend der<br />

Erfüllungsaufwand bewertet <strong>und</strong> auf Optimierungspotenziale hin untersucht<br />

Folgende Vorgehensweise ist dabei durch den Projektauftrag vorgegeben:<br />

Szenario 0 Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3<br />

Alle Bewertungen <strong>und</strong> Berechnungen<br />

der Wirtschaftlichkeit<br />

(Informationspfl ichten <strong>und</strong><br />

Erfüllungsaufwand) sollen sich<br />

auf dieses Szenario beziehen.<br />

Alle Ergebnisse sind gegenüber dem Szenario 0, d h dem Ausgangsszenario, zu spiegeln<br />

Die jeweiligen Vorschläge sollen in einer Gegenüberstellung zum bestehenden Verfahren auf die wirtschaftlichen<br />

Auswirkungen <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>geber, die verarbeitenden Stellen <strong>und</strong> die Empfänger/Träger<br />

im Gesamtprozess sowie die technischen <strong>und</strong> datenschutzrechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten – <strong>und</strong><br />

die ggfs notwendigen rechtlichen Anpassungen – untersucht werden Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die<br />

möglichen Ansätze zur Harmonisierung der in Meldungen, Bescheinigungen <strong>und</strong> Anträgen abgefragten<br />

unterschiedlichen Entgeltbegriff e<br />

Alle Verfahrensbeteiligten sind in das Projekt eingeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> arbeiten aktiv mit. Damit wird sichergestellt,<br />

dass die gemeinsam erarbeiteten Ergebnisse auch in der späteren Umsetzung von allen beteiligten<br />

Organisationen mitgetragen werden. Zurzeit sind neben den Mitarbeitern des Projektbüros,<br />

von Destatis <strong>und</strong> des Ministeriums 160 Personen in den <strong>Arbeit</strong>sgruppen aktiv; darüber hinaus sind viele<br />

weitere Personen in den Organisationen selbst beteiligt.<br />

13 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Zentralisierte<br />

Verfahren<br />

Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird entweder<br />

die Möglichkeit, alle Meldungen<br />

über eine zentrale Stelle<br />

oder / <strong>und</strong> über einen einzigen<br />

Datensatz (ggf. in Teilmeldungen)<br />

abzuwickeln.<br />

Optimiertes<br />

Verfahren<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der bestehenden<br />

Verfahren werden<br />

Optimierungspotenziale bei<br />

den Datensätzen <strong>und</strong> in der<br />

Meldeorganisation/-sicherheit<br />

beschrieben.<br />

Dezentrales<br />

Verfahren<br />

Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird eine volle<br />

Dezentralisierung der Meldungen<br />

an die Träger nach deren<br />

Aufgaben <strong>und</strong> / oder Verteilung<br />

der Informationen auf jeweils<br />

einzelne Datensätze je nach<br />

Anlass.


Einleitung<br />

2.7 Umsetzung<br />

Zur operativen Umsetzung des Projekts wurde ein Projektbüro eingerichtet. Das Projektbüro übernimmt<br />

die Durchführung der Untersuchungen, die Moderation bei der Erarbeitung von Lösungs-/Verbesserungsvorschlägen,<br />

Präsentationsunterstützung sowie Erstellung bzw. Bereitstellung der Berichte. Die<br />

<strong>Arbeit</strong>sergebnisse werden in Form einer <strong>Machbarkeitsstudie</strong> dokumentiert. Die Aufgaben des Projektbüros<br />

hat die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)<br />

übernommen<br />

Das Projekt verfolgt die wesentlichen Meilensteine:<br />

bis 31.08.2012<br />

Dokumentation<br />

Szenario 0<br />

(IST-Aufnahme, alle<br />

späteren Optimierungsvorschläge<br />

werden gegenüber<br />

diesem Ausgangsszenario<br />

gespiegelt.)<br />

14 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

bis 31.12.2012<br />

Aufnahme <strong>und</strong><br />

Strukturierung der<br />

Optimierungsvorschläge<br />

zur Bewertung<br />

in Szenario 1, 2<br />

<strong>und</strong> 3; Abschluss der<br />

Kostenerhebung zu<br />

Szenario 0<br />

bis 30.06.2013<br />

Zwischenbericht<br />

zu Optimierungsmöglichkeiten<br />

des Meldewesens,<br />

Ausbau des Bescheinigungswesens<br />

<strong>und</strong><br />

Harmonisierung der<br />

Antragsverfahren<br />

bis 31.12.2013<br />

Ergebnisdokumentation<br />

<strong>und</strong> Projektabschluss


Einleitung<br />

2.8 Hinweise zur vorliegenden<br />

Dokumentation<br />

Diese Dokumentation umfasst die <strong>Arbeit</strong>sergebnisse<br />

des Szenarios 0 (IST-Stand). Sie bildet<br />

damit die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die weiteren <strong>Arbeit</strong>en.<br />

Zur Darstellung des Erfüllungsaufwandes<br />

zu Szenario 0 erfolgt ein weiterer Teilbericht<br />

gegen Ende des Jahres 2012<br />

Ergänzend werden in den Verfahren vertiefende<br />

Daten in sogenannten Meta-Datenbögen<br />

erfasst Diese sind <strong>für</strong> die Detaildiskussion<br />

möglicher Optimierungsvorschläge von<br />

Relevanz.<br />

Bestimmte Verfahren wurden in den Bericht<br />

nicht aufgenommen Dies gilt <strong>für</strong> Verfahren,<br />

die zwischen den Sozialversicherungsträgern<br />

zum Einsatz kommen, <strong>für</strong> Verfahren, die<br />

zwischen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Sozialleistungsträgern<br />

auf kommunaler Ebene bestehen <strong>und</strong><br />

<strong>für</strong> einige Verfahren, bei denen im Rahmen<br />

der Projektarbeit festgestellt wurde, dass<br />

eine Erhebung zum jetzigen Zeitpunkt nicht<br />

sinnvoll erscheint, da sie kein nennenswertes<br />

Meldevolumen aufweisen<br />

Der vorliegende Teil 1 (Übersicht) des Abschlussberichts zur Bestandsaufnahme gibt in Kürze einen Einblick<br />

in die wesentlichen Meldeverfahren der Sozialversicherung, an denen der <strong>Arbeit</strong>geber beteiligt ist<br />

Teil 2 (Detaillierte Darstellung der Fachverfahren) wird als separates Dokument herausgegeben <strong>und</strong> dient<br />

der Vertiefung in den Verfahren<br />

15 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3 Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens<br />

in der sozialen Sicherung<br />

3.1 Ausgangssituation<br />

Das Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen in der sozialen Sicherung ist vom Umfang<br />

das größte Massenverfahren zur Weitergabe von Informationen von den<br />

<strong>Arbeit</strong>gebern an die Sozialversicherung Allein die Anzahl der Meldungen<br />

<strong>und</strong> Beitragsnachweise beträgt jährlich ca 230 Millionen Übermittelt<br />

werden die <strong>für</strong> die Fachverfahren der Sozialversicherungsträger relevanten<br />

Daten von mehr als 40 Mio. Beschäftigten bei 3,5 Mio. <strong>Arbeit</strong>gebern. Zu<br />

den übermittelten Daten zählen beispielsweise die jährlichen Entgelte <strong>und</strong><br />

Beiträge sowie die personenbezogenen Angaben der Beschäftigten<br />

3.2 Historie<br />

Schon im Jahr 1984 wurde mit der Verabschiedung der 2 Datenübermittlungsverordnung<br />

ein Gr<strong>und</strong>stein <strong>für</strong> einen automatischen Datenaustausch<br />

gelegt Diese freiwillige Datenübermittlung spielte aber nicht zuletzt wegen<br />

der starren Datenstrukturen <strong>und</strong> einer wenig flexiblen Anpassung an<br />

gesetzliche Neuerungen bis Mitte der 90er Jahre keine wesentliche Rolle.<br />

Entscheidender Faktor war auch, dass erst im Zuge der Etablierung des<br />

Internets ein geeignetes <strong>und</strong> von allen Beteiligten bezahlbares Medium <strong>für</strong><br />

die elektronische Kommunikation zur Verfügung gestellt wurde<br />

Im Zuge der Gesetzgebungsverfahren wurde den Krankenkassen per<br />

Gesetz bereits 1994 die Aufgabe übertragen, massentaugliche Kommunikationsverfahren<br />

<strong>für</strong> den elektronischen Datenaustausch mit Leistungserbringern<br />

zu entwickeln Aufgabe der Krankenkassen war, sowohl den<br />

Datenaustausch <strong>für</strong> Leistungserbringer, als auch <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>geber an die<br />

erkennbaren Anforderungen der Zukunft zu gestalten <strong>und</strong> dabei dem<br />

Gebot der Wirtschaftlichkeit Folge zu leisten.<br />

An das Internet haben sich die Verfahrensbeteiligten flächendeckend<br />

erst ab dem Jahrtausendwechsel sukzessive angeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> geeignete<br />

Telekommunikationssysteme eingesetzt Davor wurden vorrangig Datenträger<br />

(Magnetbänder <strong>und</strong> Disketten) zum elektronischen Datenaustausch<br />

genutzt. Alternativ erfolgte die Übermittlung durch Nutzung von speziellen<br />

Kommunikationseinrichtungen, die aufgr<strong>und</strong> der Kostenstruktur primär<br />

von großen Unternehmen genutzt wurden.<br />

16 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Massenverfahren zum<br />

Austausch von Sozialdaten<br />

Kontinuierliche Umstellung<br />

von Papier auf elektronische<br />

Kommunikation<br />

Nutzung des Internets als<br />

sichere Kommunikationsplattform<br />

durch konsequente<br />

Verschlüsselung<br />

der Daten


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.3 Schritte zum elektronischen<br />

Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen<br />

3.3.1 Der Start im Jahr 1996<br />

Auftakt war die Verabschiedung der neuen Datenerfassungs- <strong>und</strong> -übermittlungsverordnung<br />

(DEÜV) zum Ende des Jahres 1996, die zum 1. Januar<br />

1999 in Kraft getreten ist. Die wesentlichen Neuerungen waren:<br />

• die Förderung der Teilnahme am automatisierten Datenaustausch auf<br />

Datenträgern <strong>und</strong> per Datenübertragung;<br />

• die Einführung eines neuen, flexiblen <strong>und</strong> b<strong>und</strong>eseinheitlich<br />

verbindlichen Datensatzes, der erweitert werden konnte;<br />

• die Übertragung der Festlegung der Datensatzinhalte durch<br />

Gemeinsame Gr<strong>und</strong>sätze auf die Spitzenverbände der Sozialversicherung<br />

unter Mitwirkung der <strong>Arbeit</strong>geberverbände;<br />

• die zwingende Datenübertragung zwischen den<br />

Sozialversicherungsträgern <strong>und</strong><br />

• die Förderung der freiwilligen Systemprüfung, einer Qualitätskontrolle<br />

der eingesetzten <strong>Arbeit</strong>gebersoftware<br />

Die Bewährungsprobe <strong>für</strong> das neue Verfahren kam schon wenige Monate<br />

später mit der Erstreckung des Melde- <strong>und</strong> Beitragswesens auf alle geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnisse Trotz einer sehr kurzen Vorlaufzeit<br />

konnte dieses Verfahren innerhalb weniger Monate in die neue Datensatzstruktur<br />

übernommen <strong>und</strong> durch die Entgeltabrechnungssysteme der<br />

<strong>Arbeit</strong>geber umgesetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt wurden immer noch<br />

weit mehr als 50 % der Meldungen <strong>und</strong> alle Beitragsnachweise in schriftlicher<br />

Form an die Einzugsstellen abgegeben, dort eingescannt <strong>und</strong> dann<br />

weiterverarbeitet<br />

Die Zahl der Papiermeldungen nahm in den Folgejahren kontinuierlich<br />

ab Trotz alledem blieb eine hohe Belastung der Einzugsstellen durch eine<br />

Vielzahl von verschiedenen Medien, auf denen Meldungen eingereicht<br />

werden konnten: Vordrucke, die eingescannt werden mussten, Datenträger<br />

aller Art <strong>und</strong> elektronische Datenübertragung standen nebeneinander <strong>und</strong><br />

zwangen dazu, entsprechende Technik <strong>und</strong> Kenntnisse flächendeckend<br />

bei allen Einzugsstellen in Deutschland vorzuhalten<br />

17 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Aufbruch in die elektronische<br />

Kommunikation<br />

Bewährungsprobe<br />

bestanden<br />

Reduktion der<br />

Papiermeldungen


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.3.2 Gesetzliche Regelung des elektronischen Verfahrens ab<br />

1. Januar 2006<br />

Mit dem Zweiten Gesetz <strong>für</strong> moderne Dienstleistungen am <strong>Arbeit</strong>smarkt<br />

wurde das Ziel der Entbürokratisierung des Melderechtes konsequent verfolgt<br />

Insbesondere die hohe Fehlerquote der Meldungen auf Vordrucken<br />

von rd 34 % der abgegebenen Meldungen führte zu einem erheblichen<br />

Zusatzaufwand bei den Einzugsstellen <strong>und</strong> Rentenversicherungsträgern,<br />

wenn fehlerhafte Sozialversicherungsnummern benutzt wurden <strong>und</strong> bei<br />

den <strong>Arbeit</strong>gebern die Meldungen - storniert <strong>und</strong> korrigiert - erneut erstattet<br />

werden mussten Mit einem Vorlauf von 3 ½ Jahren sollte das Meldeverfahren<br />

auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden<br />

Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom März 2005 hat diese Entscheidung<br />

aufgegriffen <strong>und</strong> weiterentwickelt. Nicht nur, dass auch das Beitragsnachweisverfahren<br />

in das vollautomatisierte Verfahren integriert wurde,<br />

sondern besonders die Vorschrift, nur noch die verschlüsselte elektronische<br />

Datenübertragung zuzulassen <strong>und</strong> damit einen einheitlichen Übertragungsweg<br />

vorzuschreiben, stellte <strong>für</strong> die Überführung des Beitrags- <strong>und</strong><br />

Meldewesens auf ein vollautomatisiertes Verfahren einen Abschluss dar<br />

Seit dem 1 Januar 2006 ist gesetzlich nur noch das elektronische Verfahren<br />

im Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen zwischen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Einzugsstellen<br />

durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit Hilfe<br />

automatisierter Ausfüllhilfen zulässig Das bedeutet, dass <strong>Arbeit</strong>geber keine<br />

Meldevordrucke <strong>und</strong> keine Datenträger mehr verwenden dürfen Ausgenommen<br />

sind hierbei geringfügig Beschäftigte bei <strong>Arbeit</strong>gebern nach<br />

§ 28 a Absatz 6a SGB IV<br />

Mit dieser Entscheidung konnte die Fehlerquote bei den abgegebenen<br />

Meldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweisen von im Papierverfahren 34 % <strong>und</strong> auf<br />

Datenträgern 7 % auf unter 1 % im Datenübertragungsverfahren reduziert<br />

werden Dies führt zu einer wesentlichen Entlastung bei der Fehlerbearbeitung<br />

durch die Einzugsstellen <strong>und</strong> die <strong>Arbeit</strong>geber<br />

Darüber hinaus wurden die Meldefristen vereinheitlicht Alle Meldungen<br />

haben mit der jeweils nächsten Entgeltabrechnung zu erfolgen, d h in der<br />

Regel innerhalb von vier Wochen. Nur wenn keine weitere Entgeltabrechnung<br />

mehr folgt, z B bei Entlassung des einzigen Mitarbeiters, gilt eine<br />

Frist von max. sechs Wochen.<br />

18 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Gesetze bilden die<br />

Gr<strong>und</strong>lage<br />

Konsequente Anwendung<br />

der elektronischen Kommunikation<br />

nach ausreichender<br />

Vorlaufzeit


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.4 Der elektronische Datenaustausch<br />

3.4.1 Die gr<strong>und</strong>sätzliche Struktur<br />

Der elektronische Datenaustausch ist ein Massenverfahren <strong>und</strong> ausgelegt auf<br />

sehr viele Kommunikationsteilnehmer. Daher müssen eindeutige Regeln gelten,<br />

ein leistungsfähiger Transport der Daten gewährleistet sein, kostengünstige<br />

Anschlussmöglichkeiten bestehen <strong>und</strong> der Transport aller, insbesondere<br />

der Sozialversicherungsdaten gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein.<br />

Die etablierte IT-Infrastruktur orientiert sich daher an dem Gedanken einer<br />

„elektronischen Autobahn“. Übertragen bedeutet das:<br />

Autobahn<br />

Das Internet ist das Transportmedium AUTOBAHN: Transportmedium<br />

AUTOBAHN: Transportmedium<br />

Verkehrsregeln<br />

Die Gesetze, Verordnungen, Gemeinsame R<strong>und</strong>schreiben <strong>und</strong> Technische<br />

Richtlinien regeln die Inhalte <strong>und</strong> Kommunikationsverfahren.<br />

AUTOBAHN: VERKEHRSREGELN: Transportmedium Gesetze<br />

VERKEHRSREGELN: Gesetze<br />

Auf-/Abfahrten<br />

Die Kommunikationsschnittstellen der Teilnehmersysteme<br />

AUTOBAHN: Transportmedium<br />

sind gr<strong>und</strong>sätz-<br />

AUF-/ABFAHRTEN: VERKEHRSREGELN: Schnittstellen<br />

Gesetze<br />

lich baugleich Sie können aber nach den individuellen AUF-/ABFAHRTEN: Anforderungen Schnittstellen des<br />

Teilnehmers in Bezug auf die Leistungsfähigkeit skaliert werden.<br />

VERKEHRSREGELN: Gesetze<br />

Transporter<br />

TRANSPORTER: AUF-/ABFAHRTEN: Kommunikationsverfahren<br />

Schnittstellen<br />

Das eigentliche Kommunikationsverfahren TRANSPORTER: ist <strong>für</strong> alle Kommunikationsverfahren<br />

Verfahren identisch<br />

<strong>und</strong> sorgt <strong>für</strong> die Übermittlung der Datenpakete, bestehend aus Auftragsdaten<br />

(Wer liefert an wen) <strong>und</strong> Nutzdaten (Was AUF-/ABFAHRTEN: wird geliefert). Schnittstellen<br />

Die Auf-<br />

TRANSPORTER: Kommunikationsverfahren<br />

tragsdaten enthalten die <strong>für</strong> die Kommunikation erforderlichen CONTAINER: Datenpaket<br />

Adressda-<br />

CONTAINER: Datenpaket<br />

ten des Absenders, des Empfängers <strong>und</strong> Begleitinformationen Sie bilden<br />

quasi die Streckenkarte<br />

TRANSPORTER: Kommunikationsverfahren<br />

CONTAINER: Datenpaket<br />

SIEGEL<br />

Container<br />

SIEGEL oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />

SIEGEL oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />

Die Datenpakete in den Nutzdaten unterscheiden sich nur durch den<br />

unterschiedlichen Aufbau der verfahrensspezifi schen Dateninhalte. Der<br />

CONTAINER: Datenpaket<br />

Aufbau ist <strong>für</strong> die Adressierung im Rahmen SIEGEL der Übermittlung oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />

nicht rele-<br />

KENNZEICHEN: Registrierung<br />

vant, da jedes Datenpaket von Adressdaten begleitet KENNZEICHEN: wird Registrierung<br />

19 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

SIEGEL oder KENNZEICHEN: SCHLOSS: Verschlüsselung<br />

Registrierung<br />

ZULASSUNG: Qualitätssicherung<br />

ZULASSUNG: Qualitätssicherung<br />

Aufbau einer<br />

„elektronischen<br />

Autobahn“<br />

ZERTIFIKAT<br />

ZERTIFIKAT<br />

ZERTIFIKAT<br />

ZERTIFIKA<br />

ZERTIFIKA<br />

ZERTIFIKAT


<strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> deren<br />

Dienstleistungspartner<br />

Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

Schutz <strong>und</strong> Siegel<br />

TRANSPORTER: Kommunikationsverfahren<br />

Die Nutzdaten werden gr<strong>und</strong>sätzlich nach einem einheitlichen Sicher-<br />

CONTAINER: Datenpaket<br />

heitsverfahren verschlüsselt <strong>und</strong> mit einer elektronischen Signatur versehen<br />

Allein der berechtigte Empfänger kann die vom Absender verschlüsselten<br />

Nutzdaten entschlüsseln <strong>und</strong> anhand eines Verzeichnisdienstes CONTAINER: Datenpaket die<br />

Identität überprüfen<br />

SIEGEL oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />

Nummernschild<br />

SIEGEL oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />

Jeder Teilnehmer am elektronischen Datenaustausch erhält ein Zertifi kat<br />

<strong>und</strong> wird in einem öff entlichen Verzeichnis registriert KENNZEICHEN: Das Ordnungskri- Registrierung<br />

terium zu der eindeutigen Kennzeichnung des Teilnehmers bildet die<br />

Betriebsnummer oder das Institutionskennzeichen KENNZEICHEN: Registrierung<br />

ZULASSUNG: Qualitätssicherung<br />

Zulassung<br />

Für die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch ist eine Zulassung<br />

erforderlich. Die Programme <strong>für</strong> die Entgelt- oder ZULASSUNG: Zahlstellenabrechnung<br />

Qualitätssicherung<br />

werden daher einer permanenten Qualitätssicherung unterzogen<br />

ACHTUNG<br />

ACHTUNG<br />

Nach den Vorgaben der Datenschutzbeauftragten müssen dazu alle schützenswerten<br />

<strong>und</strong> insbesondere die personenbezogenen Informationen FRAGE bei<br />

der Nutzung öff entlicher Kommunikationsstrecken verschlüsselt übertragen<br />

werden Die Krankenkassen betreiben da<strong>für</strong> seit 1996 eine komplexe<br />

Pictogramme, 16.08.12<br />

FRAGE<br />

Sicherheitsinfrastruktur Jeder Kommunikationsteilnehmer verfügt über ein<br />

elektronisches Zertifi kat.<br />

20 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

VERKEHRSREGELN: Gesetze<br />

VERKEHRSREGELN: Gesetze<br />

AUF-/ABFAHRTEN: Schnittstellen<br />

AUF-/ABFAHRTEN: Schnittstellen<br />

TRANSPORTER: Kommunikationsverfahren<br />

Pictogramme, 16.08.12<br />

Datenpakete zu unterschiedlichen Fachverfahren<br />

Gesicherte Übermittlung auf der „elektronischen Autobahn“<br />

ZERTIFIKAT<br />

ZERTIFIKAT<br />

Organisationen der<br />

sozialen Sicherung<br />

ZERTIF<br />

ZERT


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.4.2 Die Umsetzung<br />

Der elektronische Datenaustausch mit <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Leistungserbringern<br />

wurde im Zuge der Einrichtung als Massenverfahren im Jahr 2000 an<br />

folgenden Anforderungen ausgerichtet:<br />

• Die Daten werden vorrangig nur von den <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong><br />

Leistungserbringern an die Einrichtungen der sozialen Sicherung<br />

übertragen (quasi Einbahnstraße).<br />

• Der Zugang soll <strong>für</strong> alle Kommunikationsteilnehmer kostengünstig<br />

möglich sein<br />

• Absender <strong>und</strong> Empfänger sind nicht immer zeitgleich online <strong>und</strong><br />

insbesondere die Datenannahmestellen haben aus Kostengründen<br />

ausreichende Leitungskapazitäten vorzuhalten, um Lastspitzen jeglichen<br />

Umfangs abzusichern.<br />

• Die zeitweise Abschaltung von Datenannahmestellen sollte ohne<br />

Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch möglich sein<br />

Dennoch soll der sendende Verfahrensbeteiligte seine Daten ungestört<br />

abgeben können<br />

Es wurde daher das E-Mailverfahren als Transportverfahren gewählt, da<br />

es von allen Verfahrensbeteiligen bedient werden kann. Zudem ist der<br />

Anschluss in Bezug auf Leistung <strong>und</strong> Kosten entsprechend der individuellen<br />

Anforderungen der Verfahrensbeteiligten skalierbar. Die Nutzdaten<br />

wie z B Sozialversicherungsmeldungen oder Beitragsnachweise werden<br />

verschlüsselt. Sie bilden als Nutzdatendatei einen Anhang. Die Adressdaten<br />

des Absenders, des Empfängers <strong>und</strong> Begleitinformationen bilden die Auftragssatzdatei<br />

als einen Anhang. Das Internet dient als Zwischenspeicher.<br />

Leitungskapazitäten werden nicht vorgeschrieben.<br />

Vorbereitend auf diese neuen Regelungen wurde im Jahr 2004 <strong>für</strong> den<br />

elektronischen Datenaustausch mit <strong>Arbeit</strong>gebern zusätzlich ein neuer<br />

Datensatz im Meldeverfahren eingesetzt (DSKO – Datensatz Kommunikation),<br />

der durch die Angabe der E-Mail-Adresse einen Datenaustausch mit<br />

dem <strong>Arbeit</strong>geber (Dialogverfahren) ermöglicht. Die Fehlerbehandlung soll<br />

ebenfalls vollautomatisiert stattfinden, fehlende Informationen wie z. B.<br />

Versicherungsnummern sollen elektronisch zurückgemeldet werden<br />

21 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Anforderungen an eine<br />

flächendeckende <strong>und</strong> von<br />

allen Teilnehmern nutzbare<br />

Plattform<br />

E-Mail als<br />

massentaugliches Transportverfahren


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.4.3 Das Sicherheitsverfahren<br />

Die elektronische Übertragung schützenswerter, insbesondere personenbezogener,<br />

Informationen über öffentliche Kommunikationsleitungen<br />

ist nach Auflage der Datenschutzbeauftragten nur in gesicherter Form<br />

erlaubt Die Krankenkassen haben mit der Einführung des elektronischen<br />

Datenaustauschs bereits 1996 ein entsprechendes Verfahren in den Technischen<br />

Richtlinien zum Datenaustausch im Ges<strong>und</strong>heitswesen dokumentiert<br />

<strong>und</strong> laufend fortgeschrieben Seit 1997 betreibt die Informationstechnische<br />

Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherungen GmbH (ITSG)<br />

ein Trust Center, das die öffentlichen Schlüssel der Teilnehmer <strong>für</strong> den<br />

gesicherten Datenaustausch vergibt<br />

Die Public Key Infrastructure (PKI) ist nach einem hierarchischen Vertrauensmodell<br />

aufgebaut Dieses Vertrauensmodell setzt die Existenz einer<br />

Wurzelzertifizierungsinstanz (Root-CA) voraus: einer obersten Zertifizierungsstelle,<br />

der alle teilnehmenden Parteien vertrauen. Die ITSG, die<br />

Deutsche Krankenhaus Trustcenter <strong>und</strong> Informationsverarbeitungs GmbH<br />

(DKTIG) <strong>und</strong> die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> (DRV B<strong>und</strong>) halten<br />

gemeinsam die sog. Policy Certification Authority (PCA) als Wurzel der<br />

gemeinsamen Zertifizierungshierarchie.<br />

Die Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> das Sicherheitsverfahren sind in der Security Schnittstelle<br />

<strong>für</strong> das Ges<strong>und</strong>heitswesen dokumentiert<br />

Sie werden seit 1996 laufend fortgeschrieben In den letzten Jahren wurden<br />

die technischen Verfahren mehrfach entsprechend den Empfehlungen<br />

des B<strong>und</strong>esamtes <strong>für</strong> Sicherheit in der Informationstechnik angepasst<br />

22 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Abgesicherte Datenübertragung<br />

durch die Nutzung<br />

hochwertiger<br />

Verschlüsselungsverfahren


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.4.4 Weitere Nutzung der etablierten elektronischen Datenaustauschverfahren<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Austausch beliebiger Daten zwischen den Kommunikationsteilnehmern<br />

möglich Es können daher auch Datenpakete zu<br />

weiteren, gegebenenfalls neuen Fachverfahren eingeb<strong>und</strong>en werden Die<br />

Nutzung des etablierten Datenaustauschs im Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialwesen<br />

bedarf aber immer der formalen Abstimmung mit den federführenden<br />

Organisationen<br />

Zur organisatorischen Regelung sind in die technischen Richtlinien <strong>für</strong> alle<br />

elektronischen Fachverfahren entsprechende Kennzeichnungen aufzunehmen,<br />

die dem einheitlichen Standard folgen. Neue Kommunikationsteilnehmer<br />

benötigen ein dem vorgegebenen Standard entsprechendes<br />

Kommunikations- <strong>und</strong> Verschlüsselungsmodul<br />

Kommunikationsteilnehmer, die bereits heute am elektronischen Datenaustausch<br />

teilnehmen, können die bestehende Infrastruktur nutzen <strong>und</strong><br />

müssen nur die erforderlichen Anpassungen vornehmen<br />

3.5 Qualitätssicherung im Melde- <strong>und</strong> Beitragsverfahren<br />

3.5.1 Die Systemuntersuchung<br />

Die Fachverfahren in der sozialen Sicherung erfordern eine hohe Datenqualität.<br />

Bei der praktischen Umsetzung wurde daher frühzeitig festgelegt,<br />

dass bereits bei der Erstellung der Daten eine Qualitätssicherung durchgeführt<br />

wird Es wird dadurch nachweislich erreicht, dass ein nur geringer<br />

Anteil von Meldungen, Bescheinigungen <strong>und</strong> Beitragsnachweisen fehlerhaft<br />

übermittelt wird Das hat den Vorteil, dass nur in einer begrenzten<br />

Anzahl von Fällen Datenlieferungen wegen fehlerhafter Strukturen oder<br />

fehlerhafter Angaben abgewiesen <strong>und</strong> vom Absender korrigiert werden<br />

müssen Die Fehlerquote, bezogen auf die übermittelten Inhalte bspw der<br />

Sozialversicherungsmeldungen, liegt bei unter 1 %<br />

Als wesentliche Maßnahme nimmt die Qualitätssicherung der Datenausgabe<br />

von Entgeltabrechnungs-/Zahlstellenabrechnungsprogrammen <strong>und</strong><br />

Ausfüllhilfen eine Rolle im elektronischen Meldewesen ein.<br />

23 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Leichter Ausbau<br />

der etablierten Kommunikationsplattform<br />

Hohe Qualität der Daten<br />

durch Prüfung bei der<br />

Entstehung


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

Die ITSG führt im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes die da<strong>für</strong> erforderliche<br />

Systemuntersuchung durch <strong>und</strong> verleiht bei erfolgreichem Abschluss das<br />

GKV-Zertifikat. Dieses muss jährlich im Rahmen einer Qualitätskontrolle erneuert<br />

werden. Nur mit diesem Zertifikat dürfen die erfolgreich geprüften<br />

Programme am elektronischen Datenaustauschverfahren teilnehmen. Die<br />

Systemuntersuchung wird laufend an die aktuellen gesetzlichen Vorschriften<br />

<strong>und</strong> Erfordernisse angepasst<br />

Die Systemuntersuchung setzt sich aus einer optionalen Beratungsphase<br />

<strong>und</strong> der eigentlichen Systemprüfung zusammen Die Systemprüfung wird<br />

nach dem 4-Augen-Prinzip gemeinsam durch Mitarbeiter(innen) der Krankenkassen-Organisationen<br />

<strong>und</strong> der Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong><br />

durchgeführt Alle fachlichen <strong>und</strong> technischen Vorgaben werden in einem<br />

Pflichtenheft zusammengeführt. Dieses Pflichtenheft ist eine praxisgerechte<br />

Hilfe <strong>für</strong> die Entwicklung von Programmen zum Entgeltabrechnungs- <strong>und</strong><br />

Meldeverfahren im Bereich der Sozialversicherung Es enthält Informationen<br />

zur Thematik der Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung <strong>und</strong> des Melderechts.<br />

Im Zuge der jährlich stattfindenden Qualitätskontrollen werden die<br />

Entgeltabrechnungs-/Zahlstellenabrechnungsprogramme <strong>und</strong> Ausfüllhilfen<br />

der Software-Ersteller entsprechend den Vorgaben aus dem Pflichtenheft<br />

geprüft Dazu müssen auch Testaufgaben mit ausgewählten Testfällen verarbeitet<br />

werden. Auf Basis der daraus resultierenden Prüfergebnisse können<br />

potenzielle Programmfehler identifiziert <strong>und</strong> beseitigt werden.<br />

Durch die Systemuntersuchung wird die Betriebsprüfung in diesem<br />

Bereich erheblich vereinfacht, da nur der Einsatz der systemgeprüften<br />

Software festgestellt wird, aber keine technische Prüfung der Software des<br />

<strong>Arbeit</strong>gebers vor Ort mehr stattfinden muss.<br />

Zurzeit unterziehen sich r<strong>und</strong> 230 Software-Ersteller mit ca. 220 Entgeltabrechnungs-<br />

<strong>und</strong> ca. 30 Zahlstellenabrechnungsprogrammen der Systemuntersuchung<br />

24 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.5.2 Zentrales Qualitätsmanagementsystem<br />

Auf dieser Basis kommt auch ein zentrales Qualitätsmanagementsystem<br />

zum Einsatz, mit dem Softwareersteller über die bei ihren K<strong>und</strong>en auftretenden<br />

Fehler informiert werden So können Fehler zeitnah bereinigt <strong>und</strong><br />

die Programme kurzfristig entsprechend angepasst werden. Dazu melden<br />

die Datenannahmestellen die von ihnen erzeugten Fehlermeldungen an<br />

das zentrale Qualitätsmanagementsystem Das Qualitätsmanagementsystem<br />

sammelt alle Fehlermeldungen von allen Datenannahmestellen <strong>und</strong><br />

stellt diese, bezogen auf die angewandten Entgeltabrechnungs-/Zahlstellenabrechnungsprogramme<br />

bzw Ausfüllhilfen, den zuständigen Softwareerstellern<br />

zur Kontrolle zur Verfügung<br />

<strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> deren<br />

Dienstleistungspartner<br />

Kennung<br />

liefern Daten<br />

verkaufen Anwendungen<br />

25 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Annahmestellen der<br />

sozialen Sicherung<br />

Kennung<br />

melden Fehler<br />

Qualitätssicherung<br />

reagieren auf<br />

Fehler<br />

Software-Ersteller<br />

Entgeltabrechnung <strong>und</strong><br />

Zahlstellenabrechnung<br />

Kennung<br />

analysieren<br />

Fehler<br />

ZERTIFIKAT<br />

Gesetz<br />

Verordnungen<br />

R<strong>und</strong>schreiben<br />

Laufende<br />

Überwachung der<br />

Datenqualität<br />

liefern Vorgaben<br />

Systemuntersuchung<br />

prüft Programme <strong>und</strong><br />

vergibt Zertifikate


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.5.3 Systematisierte Fehlerprüfungen<br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung legen fachliche Fehlerprüfungen<br />

fest <strong>und</strong> dokumentieren diese bezogen auf das <strong>Arbeit</strong>geberverfahren<br />

in einem gemeinsamen R<strong>und</strong>schreiben. Diese Vorgaben sind<br />

von den Software-Erstellern der Entgelt- <strong>und</strong> Zahlstellenabrechnungsprogrammen<br />

zwingend umzusetzen. Für einen Teil dieser Prüfungen werden<br />

Kernprüfprogramme bereitgestellt<br />

Bezogen auf die Meldungen der <strong>Arbeit</strong>geber wird <strong>für</strong> jedes Fachverfahren<br />

eine einheitliche <strong>und</strong> zentral entwickelte Kernprüfung zur Verfügung<br />

gestellt Für jedes Fachverfahren ist festgelegt, welche Institution der Sozialversicherung<br />

die Entwicklung <strong>und</strong> Pflege der einheitlichen Kernprüfung<br />

übernimmt Die Kernprüfung wird mit Ausnahme der DEÜV-Kernprüfung<br />

in Java angeboten, die DEÜV-Kernprüfung wird in C <strong>und</strong> Cobol angeboten.<br />

Eine Aktualisierung des Kernprüfprogramms findet planmäßig jeweils zum<br />

1 Juni <strong>und</strong> 1 Dezember eines Jahres statt<br />

Hierdurch ist weitgehend sichergestellt, dass Fehlersachverhalte bei der<br />

Verarbeitung der Meldedaten der <strong>Arbeit</strong>geber einheitlich erkannt <strong>und</strong><br />

behandelt werden<br />

Aufgr<strong>und</strong> der guten Erfahrungen mit der von der DRV B<strong>und</strong> seit Einführung<br />

der DEÜV-Verfahren entwickelten einheitlichen Kernprüfung haben<br />

sich die Krankenkassen auch in anderen Melde- <strong>und</strong> Bescheinigungsverfahren<br />

<strong>für</strong> eine gemeinsame Kernprüfung entschieden Hierzu werden<br />

Kernprüfprogramme <strong>für</strong> Beitragsnachweise, Zahlstellenmeldungen,<br />

Bescheinigungen zur Berechnung von Entgeltersatzleistungen <strong>und</strong> Erstattungsanträgen<br />

nach dem AAG entwickelt <strong>und</strong> bereitgestellt<br />

Die Kernprüfprogramme stehen sowohl den Software-Erstellern von Entgelt-<br />

<strong>und</strong> Zahlstellenabrechnungsprogrammen als auch allen Datenannahmestellen<br />

der Sozialversicherungsträger zur Verfügung<br />

26 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Einheitliche Prüfungen zur<br />

Übermittlung fehlerfreier<br />

Daten


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.6 Qualifizierter Meldedialog<br />

Bereits seit 1999 sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, den <strong>Arbeit</strong>gebern<br />

unverzüglich notwendige Unterlagen, wie z. B. die Quittung der<br />

eingegangenen Dateien, Fehlerprotokolle <strong>und</strong> den Nachweis von Sozialversicherungsnummern,<br />

zukommen zu lassen In einer Übergangsphase<br />

wurden diese Informationen entweder in Papierform oder aber als elektronische<br />

Daten zur Verfügung gestellt. Zwischenzeitlich sind die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> ein vollautomatisiertes Dialogverfahren mit den <strong>Arbeit</strong>gebern<br />

geschaffen worden Das etablierte E-Mail-Verfahren wurde zum 1 Januar<br />

2010 um den Kommunikationsserver (GKV-KomServer) ergänzt. Damit sind<br />

die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Ausbau <strong>und</strong> die weitergehenden Anwendungen<br />

des Meldeverfahrens gelegt<br />

In den aktuellen Gesetzen zur Umsetzung der Fachverfahren in der sozialen<br />

Sicherung wurde geregelt, dass in Meldeverfahren Daten im qualifizierten<br />

Meldedialog in beiden Richtungen (<strong>Arbeit</strong>geber an Krankenkassen <strong>und</strong><br />

Krankenkassen an <strong>Arbeit</strong>geber) übermittelt werden. Der GKV-Kommunikationsserver<br />

übernimmt in den Datenaustauschverfahren die Rolle einer<br />

neutralen Datendrehscheibe <strong>und</strong> vermittelt die verschlüsselten Datenlieferungen<br />

in beide Richtungen. Die Übermittlung erfolgt durch Up- <strong>und</strong><br />

Download der Daten Damit wird der auf E-Mail basierende Datenaustausch<br />

mittelfristig ersetzt Derzeit können die Daten sowohl mittels E-Mail<br />

basierender Kommunikation oder mittels Kommunikationsserver übertragen<br />

werden<br />

Qualifizierter Meldedialog bedeutet, dass zwischen den Fachverfahren<br />

der <strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> der Krankenkassen Daten ausgetauscht werden Dies<br />

kann mehrfach erfolgen, so dass zwischen den eingesetzten Entgeltabrechnungs-<br />

<strong>und</strong> Krankenkassenverwaltungssystemen ein fachlicher Dialog<br />

entsteht. Dieser könnte in der Praxis auch ohne manuellen Eingriff durch<br />

die Anwender der Systeme erfolgen, so dass fachliche Daten mit kurzen<br />

Bearbeitungs- <strong>und</strong> Reaktionszeiten ausgetauscht werden.<br />

27 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Meldeverfahren<br />

auf die Zukunft ausgerichtet<br />

Ablösung des E-Mail-<br />

Verfahrens durch zukunftsorientierteKommunikationsplattform


Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />

3.7 Elektronische Ausfüllhilfen<br />

Im Jahr 2001 wurde das Produkt sv.net als kostenfreie Ausfüllhilfe von der<br />

ITSG im Auftrag der Krankenkassen entwickelt sv net ermöglicht den <strong>Arbeit</strong>gebern<br />

die manuelle Eingabe der Angaben zu Sozialversicherungsmeldungen,<br />

Sofortmeldungen, Beitragsnachweisen, weiteren Meldungen<br />

(u. a. an die Berufsständischen Versorgungseinrichtungen), Bescheinigungen<br />

<strong>und</strong> Anträgen. Die Daten werden ausschließlich elektronisch an die<br />

Annahmestellen der sozialen Sicherung übermittelt sv net soll insbesondere<br />

kleinere <strong>und</strong> mittelständische Betriebe bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten<br />

unterstützen<br />

Neben der ITSG bieten auch weitere Software-Ersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen<br />

elektronische Ausfüllhilfen an<br />

Auch elektronische Ausfüllhilfen müssen systemuntersucht sein, um am<br />

Datenaustausch teilnehmen zu können<br />

illu<br />

28 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Ausfüllhilfen zur vollständigen<br />

Unterstützung der<br />

elektronischen Meldepflichten


Fachverfahren<br />

4 Fachverfahren<br />

4.1 Betrachtete Fachverfahren im<br />

Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen<br />

Unter Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen in der sozialen<br />

Sicherung bzw in der Sozialversicherung versteht<br />

man die Übermittlung von Daten, wie beispielsweise<br />

die jährlichen Entgelte <strong>und</strong> Beiträge sowie die<br />

personenbezogenen Angaben zur Versicherung von<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmern sowie <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>gebern<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>geberinnen bei Sozialversicherungsträgern<br />

Das Meldewesen beinhaltet An- <strong>und</strong><br />

Abmeldungen, Jahresmeldungen sowie Unterbrechungsmeldungen <strong>für</strong> Versicherte <strong>und</strong> Sachverhalte.<br />

Über das Beitragswesen werden die Beiträge <strong>für</strong> die laufenden Versicherungsverhältnisse erhoben. Um<br />

die Versicherung <strong>und</strong> die entsprechende Beitragserhebung durchzuführen, müssen Informationen zwischen<br />

<strong>Arbeit</strong>gebern bzw. Zahlstellen (z. T. stellvertretend <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen)<br />

<strong>und</strong> den Sozialversicherungsträgern ausgetauscht werden Für die einzelnen Sachverhalte <strong>und</strong> sozialen<br />

Träger gibt es unterschiedliche Meldeverfahren Die Inhalte der Meldungen sind zeitlich <strong>und</strong> situationsabhängig<br />

formale Daten, z B Beginn, Ende <strong>und</strong> Status der Versicherung Die Inhalte der Meldeverfahren<br />

im Beitragswesen beziehen sich vor allem auf zu zahlende bzw zu erstattende Beiträge bzw auf die<br />

beitragspflichtigen Einnahmen<br />

Im Projekt <strong>OMS</strong> werden <strong>für</strong> die IST-Aufnahme im Bereich Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen verschiedene<br />

Meldeverfahren untersucht. Für die Aufnahme der einzelnen Verfahren in die Untersuchung ist entscheidend,<br />

dass ein <strong>Arbeit</strong>geber oder eine Zahlstelle am Verfahren beteiligt ist <strong>und</strong> dass die Meldeanlässe eine<br />

bestimmte jährliche Fallzahl erreichen<br />

Im Meldewesen der sozialen Sicherung ist der Schwerpunkt des Untersuchungsinhalts der Bereich des<br />

Datenaustausches zwischen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> den Sozialversicherungszweigen, der heute schon zum<br />

Großteil im Dialogverfahren (bilaterale elektronische Kommunikation zum vollständigen Papierersatz)<br />

durchgeführt wird. Ein wesentlicher Bestandteil der Meldeverfahren in der Kranken-, Pflege-, Renten<strong>und</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>slosenversicherung regelt die Datenerfassungs- <strong>und</strong> -übermittlungsverordnung (DEÜV), die<br />

wiederum auf der Verordnungsermächtigung des § 28c SGB IV basiert Im Meldeverfahren spielen die<br />

Krankenkassen mit ihren Annahmestellen (DAV, GKV-KomServer) eine zentrale Rolle. Darüber hinaus<br />

gibt es Sachverhalte, die von der Rentenversicherung (Sofortmeldeverfahren, VSNR Vergabe) <strong>und</strong> deren<br />

Annahmestellen (DSRV-eXTra-KomServer) übernommen werden. Im Projekt werden die verschiedenen<br />

Varianten des DEÜV-Meldeverfahrens (z. B. geringfügig Beschäftigte, Meldedaten der Unfallversicherung,<br />

Betriebsnummernverfahren mit der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> (BA)) inklusive den z. T. neu gestalteten<br />

qualifizierten Rückmeldewegen von der Sozialversicherung zum <strong>Arbeit</strong>geber untersucht.<br />

29 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

Weitere Verfahren, bei denen der <strong>Arbeit</strong>geber eine Rolle spielt, sind die Meldungen an die Unfallversiche-<br />

rung, die sich heute in einer Umstellungsphase vom Papierlohnnachweis hin zu einem elektronischen<br />

Verfahren befinden. Auch <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte sind vom <strong>Arbeit</strong>geber Meldungen mittels eines<br />

gesonderten Verfahrens an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzugeben<br />

Meldungen über Versorgungsbezüge sind von Zahlstellen an die Krankenkassen abzugeben. Hier<strong>für</strong> gibt<br />

es ebenfalls ein gesondertes Meldeverfahren, welches einen qualifizierten Rückmeldeweg mit einschließt.<br />

Neben dem Meldewesen wird im Projekt auch die Übermittlung der Beitragsnachweise vom <strong>Arbeit</strong>geber<br />

oder der Zahlstelle an die Einzugsstelle betrachtet. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Verfahren gibt<br />

es weitere Meldungen, die besonderen Berufsgruppen, besonderer Versorgung oder dem Informationsaustausch<br />

dienen<br />

Hier wurden insbesondere die Meldeverfahren zwischen den <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Zusatzversorgungseinrichtungen<br />

sowie das Verfahren zwischen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Sozialkassen beschrieben Dieses Verfahren<br />

wird z T noch papiergeb<strong>und</strong>en durchgeführt<br />

Die Künstler <strong>und</strong> Publizisten nehmen in der Sozialversicherung eine besondere Stellung ein. Die Künstlersozialkasse<br />

(KSK) übernimmt im Meldeverfahren eine Zwischenstellung zwischen einerseits den Versicherten,<br />

Verwertern <strong>und</strong> Ausgleichsvereinigungen <strong>und</strong> andererseits der Sozialversicherung Ein Teil der<br />

Meldungen bei der Künstlersozialkasse wird derzeit noch nicht elektronisch abgewickelt Als Ausnahme<br />

wurde das Meldeverfahren zwischen Meldebehörden der Kommunen <strong>und</strong> der Sozialversicherung in<br />

die Untersuchung aufgenommen. Es handelt sich um ein Verfahren (Verordnung zur Durchführung von<br />

regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen<br />

des B<strong>und</strong>es – BMeldDÜV) in dem aktuelle Informationen von den Meldebehörden elektronisch an die<br />

Sozialversicherung weitergeleitet werden<br />

30 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

Die Verfahren in der Übersicht<br />

Im Einzelnen werden folgende Verfahren untersucht:<br />

elektronisch<br />

papierbasiert<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

• •<br />

• •<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

• •<br />

•<br />

Meldeverfahren<br />

31 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

MB 01-1 Meldeverfahren <strong>für</strong> sozialversicherungspfl ichtige Beschäftigte<br />

MB 01-2 Sofortmeldung<br />

MB 01-3 Sozialausgleichsverfahren (Beitragsausgleichsverfahren bei Mehrfachbeschäftigung)<br />

MB 01-4 Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte<br />

MB 01-5 Anmeldung Beschäftigter ohne Versicherungsnummer<br />

MB 01-6 Meldedaten Unfallversicherung (UV)<br />

MB 01-7 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Änderungsmitteilung per DBSD<br />

MB 02 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Antrag der Betriebsnummern<br />

MB 03 Unfallversicherung – sonstige Meldedaten<br />

MB 04-1 Beitragsverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte<br />

MB 04-2 Meldeverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte<br />

MB 05 Zahlstellenverfahren<br />

MB 06-1 Beitragsnachweisverfahren (AG)<br />

MB 06-2 Beitragsnachweisverfahren (ZS)<br />

MB 07-1 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen der AKA<br />

MB 07-2 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung VBL<br />

MB 08 Meldungen an die Sozialkassen des Bauhauptgewerbes<br />

MB 09-1 a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter<br />

MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigungen<br />

MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte<br />

MB 10 B MeldDÜV-Kommunen mit der Rentenversicherung<br />

(z. B. Geburten, Adressänderungen, Sterbefälle)


Fachverfahren<br />

Für alle auf Seite 31 genannten Verfahren befinden sich in diesem Abschnitt Verfahrensbeschreibungen<br />

<strong>und</strong> im Teil 2 der IST-Aufnahme ausführliche Informationen auf Basis der dort im Anhang aufgeführten<br />

Fragebögen<br />

4.1.1 MB 01-1 Meldeverfahren <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />

Jeder in der Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> / oder <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung versicherungspflichtig<br />

Beschäftigte muss der zuständigen Krankenkasse durch den <strong>Arbeit</strong>geber gemeldet werden Die Meldepflicht<br />

gilt außerdem <strong>für</strong> Personen, die zwar in allen Zweigen versicherungsfrei sind, <strong>für</strong> die der <strong>Arbeit</strong>geber<br />

aber seinen <strong>Arbeit</strong>geberbeitragsanteil zu entrichten hat sowie <strong>für</strong> Beschäftigte, die ausschließlich in<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (§ 28 a Absatz 12 SGB IV).<br />

Der Beschäftigte wiederum ist verpflichtet, dem <strong>Arbeit</strong>geber zur Erfüllung der Meldepflicht alle nötigen<br />

Angaben <strong>und</strong> Unterlagen vorzulegen.<br />

Die Krankenkassen haben da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Meldungen rechtzeitig erstattet <strong>und</strong> die Angaben vollständig<br />

<strong>und</strong> richtig übermittelt werden<br />

Außer persönlichen Daten wie Vor- <strong>und</strong> Nachname beinhalten die Meldungen zur Sozialversicherung<br />

beispielsweise Versicherungsnummer, <strong>Arbeit</strong>sentgelt sowie Beginn <strong>und</strong> Ende der Beschäftigung Die<br />

Krankenkassen benötigen diese Daten <strong>für</strong> die Pflege der Mitgliedschaft, die Rentenversicherungsträger<br />

zur Führung der Versicherungskonten <strong>und</strong> zur Prüfung von Leistungsansprüchen <strong>und</strong> die BA zur Realisierung<br />

der <strong>Arbeit</strong>smarktstatistiken<br />

Neben den Regelungen in § 28 a SGB IV gibt es in der Verordnung nach § 28c SGB IV (DEÜV) weitergehende<br />

Regelungen zum Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung.<br />

Empfänger der Meldungen sind die Krankenkassen, über deren Datenannahmestellen die direkten<br />

Meldungen von Versicherten oder <strong>Arbeit</strong>gebern an die übrigen Sozialversicherungsträger weitergeleitet<br />

werden. Dieser Weg ist <strong>für</strong> die Sofortmeldungen nicht vorgesehen. Die Krankenkassen leiten die Daten<br />

an die DSRV <strong>und</strong> die BA weiter.<br />

Meldungen zur Sozialversicherung dürfen nur durch gesicherte <strong>und</strong> verschlüsselte Datenübertragung<br />

aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen abgegeben werden; ausgenommen<br />

hiervon sind Papiermeldungen nach § 28 a Absatz 6a SGB IV.<br />

32 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.1.2 MB 01-2 Sofortmeldung<br />

<strong>Arbeit</strong>geber haben Sofortmeldungen an die Datenstelle<br />

der Rentenversicherung zu erstatten, sofern sie Personen<br />

in bestimmten Wirtschaftsbereichen beschäftigen.<br />

Sie melden den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses<br />

spätestens bei dessen Aufnahme<br />

Das gilt <strong>für</strong> folgende Wirtschaftsbereiche:<br />

• Baugewerbe<br />

• Gaststätten- <strong>und</strong> Beherbergungsgewerbe<br />

(einschließlich Pizzaservice)<br />

• Personenbeförderungsgewerbe<br />

• Speditions-, Transport- <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enes Logistikgewerbe (einschließlich Postzustelldienste)<br />

• Schaustellergewerbe<br />

• Unternehmen der Forstwirtschaft<br />

• Gebäudereinigungsgewerbe<br />

• Unternehmen, die sich am Auf- <strong>und</strong> Abbau von Messen <strong>und</strong><br />

Ausstellungen beteiligen<br />

• Fleischwirtschaft<br />

Zur Beurteilung der Zugehörigkeit ist die von der BA vergebene Wirtschaftsklasse maßgebendes Indiz.<br />

Sind <strong>Arbeit</strong>geber bedingt durch die Unternehmensausrichtung oder der Unternehmensstruktur nur<br />

teilweise in Wirtschaftsbereichen tätig, die zur Sofortmeldepflicht führen (sog. Mischbetriebe), ist der<br />

(Haupt-)Unternehmenszweck des <strong>Arbeit</strong>gebers entscheidend.<br />

In obigen Branchen sind der Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz<br />

mitzuführen Für die Sofortmeldung – diese ersetzt nicht die<br />

reguläre Anmeldung – gilt der Abgabegr<strong>und</strong> „20“.<br />

33 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.1.3 MB 01-3 Sozialausgleichsverfahren<br />

(Beitragsausgleichsverfahren bei Mehrfachbeschäftigung)<br />

Mit dem Gesetz zur nachhaltigen <strong>und</strong> sozial ausgewogenen<br />

Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)<br />

vom 22 Dezember 2010 wurde zum 1 Januar 2011<br />

im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen<br />

ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt<br />

Die Krankenkassen dürfen Zusatzbeiträge seit dem<br />

1. Januar 2011 ausschließlich einkommensunabhängig<br />

in festen Eurobeträgen erheben; eine eventuelle<br />

finanzielle Überforderung des Mitglieds wird im<br />

Rahmen des Sozialausgleichs berücksichtigt.<br />

Ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze<br />

von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt. Der Sozialausgleich wird<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich in einem automatisierten Verfahren, das heißt ohne einen Antrag des Mitglieds, durchgeführt,<br />

indem der einkommensabhängige Krankenversicherungsbeitrag (z. B. aus dem <strong>Arbeit</strong>sentgelt oder<br />

der Rente) entsprechend herabgesetzt wird.<br />

Von dem Jahr 2012 an obliegt die Durchführung des Sozialausgleichs gr<strong>und</strong>sätzlich den Krankenversicherungsbeitrag<br />

abführenden Stellen<br />

Die melderechtlichen Vorschriften wurden zum 1 Januar 2012 dahingehend ergänzt, dass der <strong>Arbeit</strong>geber<br />

nach § 28 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV Meldungen durch gesicherte <strong>und</strong> verschlüsselte<br />

Datenübertragung monatlich an die zuständige Krankenkasse erstatten muss (GKV-Monatsmeldung),<br />

• wenn der <strong>Arbeit</strong>nehmer oder die <strong>Arbeit</strong>nehmerin bei mehreren <strong>Arbeit</strong>gebern beschäftigt ist,<br />

• <strong>für</strong> unständig Beschäftigte <strong>und</strong><br />

• in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt<br />

Im Gegenzug hat die Krankenkasse durch gesicherte <strong>und</strong> verschlüsselte Datenübertragung dem <strong>Arbeit</strong>geber<br />

nach § 28 h Absatz 2a Nummer 1 SGB IV mitzuteilen,<br />

• ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist <strong>und</strong><br />

• ab welchem Zeitpunkt<br />

• sowie welches Verfahren <strong>für</strong> die Beitragsbemessung anzuwenden ist (Berechnungsverfahren I oder II).<br />

34 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

Darüber hinaus ist nach § 242b Absatz 2 Satz 4 SGB V eine Informationspflicht seitens des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />

vorgesehen, wenn von ihm der Anspruch des <strong>Arbeit</strong>nehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig beglichen<br />

werden kann<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber kommt dieser Verpflichtung durch die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung nach Die<br />

Krankenkasse teilt ihrerseits dem <strong>Arbeit</strong>geber auch eine Mehrfachbeschäftigung sowie den Bezug mehrerer<br />

beitragspflichtiger Einnahmen des Mitglieds <strong>und</strong> Unterbrechungen des Sozialausgleichs mit.<br />

Bei mehrfach versicherungspflichtig Beschäftigten innerhalb der Gleitzone wird durch die Meldungen<br />

zum Sozialausgleich erreicht, dass der <strong>Arbeit</strong>geber die abzuführenden Beiträge in korrekter Höhe berechnen<br />

kann<br />

4.1.4 MB 01-4 Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte<br />

Beim Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte handelt es sich<br />

um ein klassisches <strong>Arbeit</strong>gebermeldeverfahren Der <strong>Arbeit</strong>geber<br />

meldet die Aufnahme, Unterbrechung beziehungsweise Beendigung<br />

der Beschäftigung eines <strong>Arbeit</strong>nehmers unter Berücksichtigung<br />

der Besonderheiten eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses<br />

Abweichungen zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung ergeben<br />

sich insbesondere dadurch, dass der Vielzahl der meldenden<br />

<strong>Arbeit</strong>geber nur eine Einzugsstelle (Minijob-Zentrale bei der<br />

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) gegenüber<br />

steht. Die Minijob-Zentrale hat allerdings neben den klassischen<br />

Aufgaben einer Weiterleitungsstelle (Beitragseinzug, Weiterleitung<br />

der Beiträge, Bestandsführung) umfangreiche Aufgaben im<br />

Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung beim Zusammentreffen<br />

mehrerer Beschäftigungen<br />

Darüber hinaus wird neben Beiträgen <strong>und</strong> Umlagen auch die Pauschalsteuer <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte<br />

eingezogen <strong>und</strong> weitergeleitet<br />

35 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.1.5 MB 01-5 Anmeldung Beschäftigter ohne Versicherungsnummer<br />

Soweit dem <strong>Arbeit</strong>geber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungsnummer nicht<br />

bekannt ist, hat er die Möglichkeit, die Anmeldung ohne Versicherungsnummer abzugeben In diesen<br />

Fällen hat der <strong>Arbeit</strong>geber in der Anmeldung (im Datenbaustein Geburtsangaben – DBGB) zusätzlich<br />

die <strong>für</strong> eine Ermittlung bzw Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Informationen zum<br />

Geburtsdatum, dem Geburtsort, dem Geschlecht <strong>und</strong> dem Geburtsnamen des zu meldenden <strong>Arbeit</strong>nehmers<br />

anzugeben Kann die Einzugsstelle die Versicherungsnummer trotz dieser Angaben aus ihrem<br />

eigenen Bestand nicht ermitteln, ist das Verfahren zur Ermittlung beziehungsweise Vergabe der Versicherungsnummer<br />

durch die Deutsche Rentenversicherung einzuleiten.<br />

Jeder Beschäftigte erhält eine Versicherungsnummer (§ 147 Absatz 1 Satz 2 SGB VI <strong>und</strong> VKVV vom<br />

30.03.2001). Die Versicherungsnummer begleitet den Beschäftigten gr<strong>und</strong>sätzlich (Ausnahmen: Stilllegung<br />

bei Doppelvergabe, Wechsel des Geschlechtes des Versicherten) während seines gesamten Versicherungslebens<br />

unverändert <strong>und</strong> zwar auch beim Wechsel des Rentenversicherungsträgers <strong>und</strong> beim<br />

Übergang vom aktiven in den passiven Stand. Die Vergabe der Versicherungsnummer erfolgt gemäß<br />

§ 147 Absatz 1 SGB VI durch die DSRV.<br />

Die Versicherungsnummer baut sich aus folgenden Bestandteilen auf:<br />

• Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers<br />

• Geburtsdatum des Versicherten<br />

• Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vergabe<br />

• Seriennummer (Identifizierung des Geschlechtes: 00-49 männlich, 50-99 weiblich)<br />

• Prüfziffer<br />

Die DSRV gleicht die in fehlerfreien Datensätzen über Anträge auf Vergabe einer Versicherungsnummer<br />

in den Datenbausteinen angegebenen Namen (Familienname <strong>und</strong> gegebenenfalls Geburtsname) <strong>und</strong><br />

Vornamen, den Geburtsort, die Adressdaten sowie gegebenenfalls das Geburtsland mit den Angaben in<br />

den Stammsätzen der DSRV ab, die unter demselben Geburtstag gespeichert sind. Soweit der Familienname<br />

<strong>und</strong> der Geburtsname angegeben sind <strong>und</strong> im Stammsatz nur einer dieser beiden Namen enthalten<br />

ist, genügt die Übereinstimmung mit einem dieser beiden Namen.<br />

Die ermittelten oder von der DSRV vergebenen Versicherungsnummern werden den Einzugsstellen mit<br />

einem Rückmeldesatz mitgeteilt.<br />

Die Einzugsstelle übernimmt die festgestellte oder vergebene Versicherungsnummer in ihren Datenbestand.<br />

Im Übrigen veranlasst sie die Weiterleitung der vorliegenden <strong>und</strong> um die Versicherungsnummer<br />

ergänzte Anmeldung an die Rentenversicherung <strong>und</strong> teilt gleichzeitig dem <strong>Arbeit</strong>geber die vergebene<br />

Versicherungsnummer mit<br />

36 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

Die Bekanntgabe der Versicherungsnummer an den Versicherten erfolgt in schriftlicher Form durch die<br />

Rentenversicherungsträger.<br />

4.1.6 MB 01-6 Meldedaten Unfallversicherung (DBUV)<br />

Die <strong>Arbeit</strong>geber melden ab dem 01.01.2009 im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens die <strong>für</strong> die Beitragsberechnung<br />

in der Unfallversicherung notwendigen Daten an die Datenannahmestellen der Krankenkassen,<br />

die diese an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) weiterleiten. Die DSRV erstellt aus<br />

diesen Meldungen die Lohnnachweise <strong>für</strong> die Unfallversicherung (§ 28 a Absatz 3a SGB IV). Die DSRV hat<br />

nach Eingang der Jahresmeldung die Daten nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c <strong>und</strong> h<br />

SGB IV zusammenzufassen <strong>und</strong> <strong>für</strong> jeden <strong>Arbeit</strong>geber über die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung<br />

(DGUV) an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln. Dabei sind die<br />

<strong>Arbeit</strong>sentgelte den Gefahrtarifstellen zuzuordnen. Der so erstellte Lohnnachweis ist die maßgebliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Unfallversicherung zur Beitragsberechnung (§ 152 SGB VII) ab 01.01.2014.<br />

Basis dieser Lohnnachweise sind die Daten aus dem Datenbaustein Unfallversicherung „DBUV“ im Datensatz<br />

„Meldungen“, die <strong>für</strong> die Betriebsprüfung in der Basisdatei ab 01.01.2009 gespeichert werden. Der<br />

DBUV Lohnnachweis bildet den Regelfall der Entgeltmeldung eines bestehenden Mitgliedsunternehmens<br />

<strong>für</strong> die jährliche Umlagerechnung der UV-Träger sowie die Korrekturmeldung ab. Entgeltmeldungen<br />

zur unterjährigen Abrechnung von Beiträgen bei eingestellten Unternehmen, Insolvenzen etc.<br />

müssen in einem manuellen Verfahren vom <strong>Arbeit</strong>geber an den UV-Träger übermittelt werden.<br />

4.1.7 MB 01-7 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Änderungsmitteilung per DBSD<br />

Die BA vergibt die <strong>für</strong> die Teilnahme am Meldeverfahren benötigten Betriebsnummern (BBNR) <strong>für</strong> die<br />

Beschäftigungsbetriebe von <strong>Arbeit</strong>gebern. Sie führt zu diesem Zweck eine Betriebsstättendatei. Die<br />

<strong>Arbeit</strong>geber nehmen aus zwei Gründen Kontakt zur BA auf:<br />

• Sofern <strong>Arbeit</strong>geber noch keine BBNR haben <strong>und</strong> eine Meldung zur Sozialversicherung abgeben wollen<br />

(einmaliger Antrag auf BBNR) (vgl. MB 02)<br />

• Sofern <strong>Arbeit</strong>geber betriebliche Änderungen z B in der Betriebsbezeichnung, der Anschrift oder auch<br />

der wirtschaftsfachlichen Betätigung mitteilen<br />

Alle Kontakte können postalisch, telefonisch <strong>und</strong> elektronisch erfolgen Darüber hinaus kann der<br />

<strong>Arbeit</strong>geber die häufigsten Änderungen der Betriebsdaten ohne Medienbruch mithilfe des Datensatzes<br />

Betriebsdatenpflege (DSBD) aus seiner Lohnabrechnungssoftware über das Meldeverfahren an die BA<br />

übermitteln Sofern den anderen Sozialversicherungsträgern betriebliche Änderungen bei einem <strong>Arbeit</strong>geber<br />

bekannt werden, können auch sie diese Änderungen per DSBD an die BA übermitteln<br />

37 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.1.8 MB 02 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Antrag der Betriebsnummern<br />

Die BA vergibt die <strong>für</strong> die Teilnahme am Meldeverfahren benötigten BBNR <strong>für</strong> die Beschäftigungsbetriebe<br />

von <strong>Arbeit</strong>gebern. Sie führt zu diesem Zweck eine Betriebsstättendatei. Die <strong>Arbeit</strong>geber nehmen aus<br />

zwei Gründen Kontakt zur BA auf:<br />

• Sofern <strong>Arbeit</strong>geber noch keine BBNR haben <strong>und</strong> eine Meldung zur Sozialversicherung abgeben wollen<br />

(einmaliger Antrag auf BBNR).<br />

• Sofern <strong>Arbeit</strong>geber betriebliche Änderungen z B in der Betriebsbezeichnung, der Anschrift oder auch<br />

der wirtschaftsfachlichen Betätigung mitteilen<br />

Alle Kontakte können postalisch, telefonisch <strong>und</strong> elektronisch erfolgen Darüber hinaus können relevante<br />

betriebliche Änderungen automatisch per DSBD (siehe Teilprozess unter MB01-7) im normalen Meldefluss<br />

übermittelt werden Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass <strong>Arbeit</strong>geber an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung<br />

teilnehmen können, ist die Vergabe einer BBNR. Die BBNR ist das eindeutige Ordnungsmerkmal<br />

<strong>für</strong> die Beschäftigungsbetriebe in den Meldeverfahren Antragsberechtigt ist der <strong>Arbeit</strong>geber oder ein<br />

bevollmächtigter Dritter (meist Steuerberater).<br />

Die Daten von Betriebsnummern-Vergaben als auch von Änderungen werden täglich von der BA per<br />

DSBT an alle Sozialversicherungsträger übermittelt Erst die schnelle Übermittlung der Informationen<br />

über neue oder geänderte Datensätze an alle Sozialversicherungsträger ermöglicht es dem <strong>Arbeit</strong>geber,<br />

eine erforderliche Meldung abgeben zu können, ohne dass diese von der Krankenkasse abgewiesen<br />

wird Für die Sozialversicherungsträger sind die betrieblichen Daten die Gr<strong>und</strong>lage zur Erfüllung ihrer<br />

jeweiligen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch<br />

4.1.9 MB 03 Unfallversicherung – sonstige Meldedaten<br />

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung <strong>und</strong> arbeitgeberfinanziert.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>geber melden an die UV-Träger i. d. R. papiergeb<strong>und</strong>en einmal jährlich Informationen (Entgeltdaten,<br />

<strong>Arbeit</strong>sst<strong>und</strong>en, <strong>Arbeit</strong>stage, Anzahl von Versicherten) <strong>für</strong> die Beitragsberechnung. Diese Meldung<br />

wird Lohnnachweis genannt. Es werden im Lohnnachweis keine Einzeldaten zu Beschäftigten, sondern<br />

nur Summenmeldungen entsprechend der gefahrtariflichen Veranlagung der Unternehmen abgegeben.<br />

Bei vielen Trägern können die Daten z B über eine Extranet-Anwendung übermittelt werden<br />

Die Daten dienen der jährlichen Beitragsberechnung in der Unfallversicherung sowie etwaiger Vorschussberechnungen<br />

im Rahmen des in der Unfallversicherung durchzuführenden Umlageverfahrens<br />

der nachträglichen Bedarfsdeckung. Außerdem gehen die Daten in die Berechnung der Gefahrklassen<br />

der Gewerbezweige ein. Daneben werden die Daten <strong>für</strong> Präventionszwecke <strong>und</strong> statistische Meldungen<br />

38 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

ausgewertet. Es bestehen zwischen den UV-Trägern, Innungen <strong>und</strong> Berufsverbänden Kooperationen zur<br />

lohnsummenbasierenden Beitragsberechnung. Der DGUV werden Daten <strong>für</strong> die Geschäfts- <strong>und</strong> Rechnungsergebnisse<br />

übermittelt Sie gehen zudem in den <strong>Arbeit</strong>sschutzbericht der B<strong>und</strong>esregierung ein<br />

4.1.10 MB 04-1 Beitragsverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte<br />

Es handelt sich um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse der Angehörigen der verkammerten<br />

Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte,<br />

Tierärzte, Wirtschaftsprüfer <strong>und</strong> vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische<br />

Psychotherapeuten <strong>und</strong> Ingenieure), die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI <strong>für</strong> das Beschäftigungsverhältnis<br />

von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit <strong>und</strong> Mitglied ihrer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung (BV) sind.<br />

Eine Befreiungsvoraussetzung ist, dass die BV einen Pflichtbeitrag in gleicher Höhe erhebt wie <strong>für</strong> gesetzlich<br />

Rentenversicherte. Die <strong>Arbeit</strong>geber oder andere Meldepflichtige müssen dazu <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse<br />

Informationen an die BV übermitteln, die dieser die entsprechende Beitragserhebung<br />

ermöglichen Dazu gehört die Beitragsbemessungsgr<strong>und</strong>lage eines Monats Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage ist<br />

§ 28 a Absatz 11 SGB IV<br />

Es handelt sich um monatliche Meldungen an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen<br />

(DASBV), die die Meldungen ausschließlich an die zuständigen BVen weiterleitet.<br />

4.1.11 MB 04-2 Meldeverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte<br />

Es handelt sich ebenfalls um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse der Angehörigen der verkammerten<br />

Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte,<br />

Tierärzte, Wirtschaftsprüfer <strong>und</strong> vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische<br />

Psychotherapeuten <strong>und</strong> Ingenieure), die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung befreit <strong>und</strong> Mitglieder ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.<br />

<strong>Arbeit</strong>geber oder andere Meldepflichtige müssen <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse Informationen<br />

übermitteln. Dazu gehören u. a. An- <strong>und</strong> Abmeldungen eines Beschäftigungsverhältnisses, Namens- <strong>und</strong><br />

Adressänderungen, Zeiten ohne <strong>Arbeit</strong>sentgelt / Entgeltfortzahlung <strong>und</strong> die Beitragsbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

eines Zeitraumes. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage ist § 28 a Absatz 10 SGB IV. Dabei handelt es sich um zusätzliche<br />

Meldungen an die DASBV, die parallel zu den Meldungen <strong>für</strong> versicherungspflichtig <strong>und</strong> geringfügig<br />

Beschäftigte an die Datenannahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherungen zu erstatten sind<br />

39 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.1.12 MB 05 Zahlstellenverfahren<br />

Das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren ist ein Dialogverfahren zwischen den Zahlstellen<br />

von Versorgungsbezügen <strong>und</strong> den gesetzlichen Krankenkassen. Die Zahlstelle übermittelt die individuellen<br />

Daten zu einem Versorgungsbezug (Personalien, Leistung etc.) an die Krankenkasse. Auf Basis dieser<br />

Daten prüft die Krankenkasse die Beitragspflicht des Versorgungsbezuges <strong>und</strong> beurteilt den Umfang<br />

einer möglichen Beitragsabführungspflicht durch die Zahlstelle von Versorgungsbezügen. Das Ergebnis<br />

dieser Prüfung bzw. Beurteilung meldet die Krankenkasse der Zahlstelle von Versorgungsbezügen. Sofern<br />

eine Beitragsabführungspflicht besteht, behält die Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der Auszahlung<br />

der Versorgungsleistung direkt die Beiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung ein <strong>und</strong> führt<br />

diese an die Krankenkasse ab Hierbei berücksichtigt sie eventuelle Besonderheiten, die bei der Beitragsbemessung<br />

zu beachten sind (z. B. maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug – VB-max, Beihilfeansprüche<br />

etc.).<br />

Daneben werden weitere anlassbezogene Änderungen sowohl durch die Zahlstelle von Versorgungsbezügen<br />

(z. B. Änderungen in der Höhe der Versorgungsleistung) als auch durch die Krankenkasse<br />

(z. B. Änderung des VB-max oder der Beitragsabführungspflicht) gemeldet.<br />

4.1.13 MB 06-1 Beitragsnachweisverfahren (AG)<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber ermittelt aufgr<strong>und</strong> des versicherungsrechtlichen Status der <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>und</strong> der Entgeltbestandteile<br />

mit der Entgeltabrechnung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagen,<br />

die er insgesamt in einem Monat zu zahlen hat <strong>und</strong> übermittelt diese in Form der Beitragsnachweise an<br />

die zuständigen Einzugsstellen<br />

Die Übermittlung der Beitragsnachweise ist fristgeb<strong>und</strong>en. Wird die Entgeltabrechnung später durchgeführt,<br />

muss der <strong>Arbeit</strong>geber die voraussichtlichen Werte melden. Der Beitragsnachweis dient der Einzugsstelle<br />

zur Überwachung der Beitragszahlung durch den <strong>Arbeit</strong>geber<br />

Das Verfahren regelt die Erstellung, Übermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung der Beitragsnachweise<br />

Der Beitragsnachweis enthält alle anfallenden Beiträge <strong>und</strong> Umlagen einer Betriebsstätte unterteilt nach<br />

Versicherungszweigen <strong>und</strong> innerhalb der Zweige nach Beitragsgruppen. Der Beitragsnachweis wird je<br />

Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) <strong>und</strong> Rechtskreis erstellt.<br />

40 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.1.14 MB 06-2 Beitragsnachweisverfahren (ZS)<br />

Die Zahlstelle <strong>für</strong> Versorgungsbezüge aus vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnissen ermittelt aufgr<strong>und</strong><br />

des versicherungsrechtlichen Status der Versorgungsbezugsempfänger <strong>und</strong> der Versorgungsbezugsbestandteile<br />

mit der Abrechnung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die sie insgesamt in einem Monat zu zahlen<br />

hat <strong>und</strong> übermittelt diese in Form der Beitragsnachweise an die zuständigen Einzugsstellen<br />

Der Beitragsnachweis dient der Einzugsstelle zur Überwachung der Beitragszahlung durch die Zahlstelle.<br />

Das Verfahren regelt die Erstellung, Übermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung der Beitragsnachweise<br />

Der Beitragsnachweis enthält alle anfallenden Beiträge einer Zahlstelle, unterteilt nach Versicherungszweigen<br />

<strong>und</strong> innerhalb der Zweige nach Beitragsgruppen. Der Beitragsnachweis wird je Einzugsstelle erstellt.<br />

4.1.15 MB 07-1 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen der AKA<br />

Es handelt sich um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse bei kommunalen <strong>und</strong> kirchlichen <strong>Arbeit</strong>gebern,<br />

die Mitglieder der <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft kommunale <strong>und</strong> kirchliche Altersvorsorge e. V. (AKA) sind. Die <strong>Arbeit</strong>geber<br />

oder andere Meldepflichtige müssen dazu <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse Informationen an die<br />

AKA übermitteln, die dieser die entsprechende Kontenführung ermöglicht Die zu meldenden Daten sind in<br />

den „Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen <strong>und</strong> kirchlichen Dienstes<br />

<strong>für</strong> ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE)“ geregelt, die unter Mitwirkung<br />

der <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft kommunale <strong>und</strong> kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. vorgegeben werden.<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Meldungen sind privatrechtliche Vereinbarungen<br />

4.1.16 MB 07-2 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung VBL<br />

Es handelt sich um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse bei <strong>Arbeit</strong>gebern des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder,<br />

die Mitglieder der Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder (VBL) sind.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>geber oder andere Meldepflichtige müssen dazu <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse Informationen<br />

an die VBL übermitteln, die dieser die entsprechende Kontenführung ermöglicht. Die zu meldenden<br />

Daten sind in der DATÜV-ZVE geregelt, die unter Mitwirkung der VBL vorgegeben werden.<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Meldungen sind privatrechtliche Vereinbarungen<br />

41 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.1.17 MB 08 Meldungen an die Sozialkassen des Bauhauptgewerbes<br />

Bei dem Verfahren handelt es sich um Meldungen zwischen Baubetrieben <strong>und</strong> den Sozialkassen der<br />

Bauwirtschaft Die <strong>Arbeit</strong>geber im Baugewerbe übermitteln nach dem arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren<br />

der SOKA-Bau monatlich eine Meldung Diese enthält u a die Summen der Bruttolöhne aller<br />

im Betrieb beschäftigten gewerblichen <strong>Arbeit</strong>nehmer einschließlich der gewerblichen Aushilfen sowie<br />

Urlaubsvergütungen <strong>und</strong> -tage.<br />

Im Baugewerbe sind alle Betriebe zur Teilnahme an den sogenannten Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft<br />

verpflichtet, die vom räumlichen <strong>und</strong> betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das<br />

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst werden. Die <strong>Arbeit</strong>geber haben zur Aufbringung der<br />

Erstattungsleistungen einen Beitrag an die SOKA-Bau zu entrichten Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die<br />

Brutto-Lohnsumme. Aus den Beiträgen werden die Sicherung <strong>und</strong> Erstattungen von Urlaubsansprüchen,<br />

Ausbildungsvergütungen, Rentenbeihilfen <strong>und</strong> die überbetriebliche Ausbildung finanziert.<br />

4.1.18 MB 09-1a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter<br />

4.1.18.1 MB 09-1a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter –<br />

Neuanmeldung<br />

Es handelt sich um Meldungen von Unternehmen, die einen<br />

der in § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)<br />

genannten Unternehmensgegenstände betreiben.<br />

4.1.18.2 MB 09-1a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter –<br />

Bestandspflege<br />

Es handelt sich um jährliche Meldungen der abgabepflichtigen<br />

Unternehmen <strong>für</strong> gezahlte Entgelte an<br />

freischaffende Künstler / Publizisten. Eine Nullmeldung<br />

ist erforderlich<br />

42 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.1.19 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigungen<br />

4.1.19.1 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigung – Neuanlage<br />

Mit der Gründung einer Ausgleichsvereinigung (AV) wird das Ziel verfolgt, Verwerter einer bestimmten<br />

Gruppe zusammenzuschließen. Auf diese Weise wird den besonderen Verhältnissen, die innerhalb bestimmter<br />

Gruppen von Vermarktern bestehen können, Rechnung getragen. Die Ausgleichsvereinigung<br />

übernimmt <strong>für</strong> die Verwerter die obliegenden Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK). Mit der<br />

Gründung einer AV erhalten die zur Abgabe verpflichteten Unternehmen die Möglichkeit, untereinander<br />

die Belastung der Künstlersozialabgabe vertraglich anders zu verteilen, als es im KSVG vorgesehen ist<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ist § 32 KSVG.<br />

4.1.19.2 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigung – Bestandspflege<br />

Es handelt sich um Meldungen der bestehenden Ausgleichsvereinigung (AV) gemäß vertraglicher Vereinbarung.<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ist § 32 KSVG.<br />

4.1.20 MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte<br />

4.1.20.1 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte –<br />

Neuanmeldeverfahren / Wiederanmeldeverfahren<br />

Ein selbstständiger, erwerbsmäßiger Künstler oder Publizist muss sich nach Aufnahme der Tätigkeit bei der<br />

KSK zur Prüfung der Krankenversicherungs (KV)-, Pflegeversicherungs (PV)- <strong>und</strong> Rentenversicherungs (RV)-<br />

Pflicht melden. Die KSK prüft die eingereichten Unterlagen <strong>und</strong> Angaben, ermittelt ggf. nach <strong>und</strong> entscheidet<br />

über die Versicherungspflicht nach dem KSVG Sofern es zu einer Anmeldung zur Sozialversicherung<br />

kommt, wird diese an die DSRV <strong>und</strong> anschließend über die entsprechende DAV an die zuständige Krankenkasse<br />

übermittelt<br />

4.1.20.2 MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte – Bestandbetreuung<br />

Die KSK erhält Kenntnis von Vorrangversicherungstatbeständen etc , die zur Versicherungsfreiheit,<br />

Beitragsfreiheit, Beendigung der Versicherungspflicht insgesamt führen Diese Informationen werden<br />

durch die Versicherten, die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger an die KSK herangetragen,<br />

welche dann ggf notwendige Ermittlungen einleitet, den Sachverhalt ent-/bescheidet <strong>und</strong> die Meldungen<br />

vornimmt<br />

43 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.1.21 MB 10 BMeldDÜV- Kommunen mit der Rentenversicherung<br />

(z. B. Geburten, Adressänderungen, Sterbefälle)<br />

Die Deutsche Rentenversicherung versendet jährlich mehr als 30 Millionen Schreiben an ihre Versicher-<br />

ten. Für die korrekte Zustellung der Briefsendungen ist eine gute Qualität der Personendaten unabdingbar.<br />

Neben Angaben der Versicherten zur eigenen Person erfolgte die Aktualisierung der persönlichen<br />

Daten vor allem durch Mitteilungen der <strong>Arbeit</strong>geber über die Einzugsstellen oder über die Krankenkassen<br />

selbst Aus der relativ hohen Anzahl an unzustellbaren Briefsendungen konnte jedoch abgeleitet<br />

werden, dass die auf diesem Weg eingegangenen Anschriftendaten nicht so zuverlässig waren.<br />

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches Viertes Buch <strong>und</strong> anderer Gesetze (2.<br />

SV-ÄndG) wurden die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen geschaffen, neben den Daten im Geburtsmeldeverfahren<br />

noch weitere Daten der Meldebehörde an die DSRV zu übermitteln. Auf dieser Basis soll eine hohe Qualität<br />

der Angaben in den Versichertenkonten sichergestellt werden<br />

Dieses Verfahren löste zudem die gesonderte Übermittlung von Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden<br />

an den Renten Service der Deutschen Post AG ab. Somit werden alle Änderungen im Einwohner-<br />

Melderegister bei der Erfassung von der Meldebehörde an die DSRV weitergeleitet, wenn die Änderung<br />

folgende Daten betrifft:<br />

• Änderung der Anschrift<br />

• Änderung des Namens, des Doktorgrads oder des Geburtsortes<br />

• Abmeldung<br />

• Änderung des Geburtsdatums oder des Geschlechts<br />

• Ersterfassung im Melderegister anlässlich des Zuzugs aus dem Ausland oder von unbekannt<br />

• Erfassung, Korrektur oder Rücknahme eines Sterbefalls im Melderegister<br />

• Ersterfassung im Melderegister auf Gr<strong>und</strong> einer Geburt<br />

• Meldung, Korrektur oder Löschung einer Geburt<br />

(an das Rentenversicherungskonto der Mutter)<br />

• Stornierung einer Person (Löschung aus dem Melderegister)<br />

• Rücknahme einer Stornierung einer Person im Melderegister<br />

Es handelt sich um ein vollautomatisiertes Verfahren zwischen den Meldebehörden <strong>und</strong> der DSRV sowie<br />

den Trägern der Rentenversicherung, der BA <strong>und</strong> den Krankenkassen.<br />

44 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.2 Betrachtete Fachverfahren im Bescheinigungswesen<br />

Auch nach Einstellung des Verfahrens Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA) bleibt die Notwendigkeit bestehen,<br />

heute noch größtenteils papierbasierte Bescheinigungen in ein elektronisches Verfahren zu überführen.<br />

Es ist daher als Teil des Projektauftrages (des Projektes <strong>OMS</strong>) zu prüfen, welche Bescheinigungen auf der Basis<br />

eines etablierten Meldewesens in die elektronische Übermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung sinnvoll einbezogen<br />

werden können<br />

Dieses Kapitel bietet <strong>für</strong> diese Untersuchung die Gr<strong>und</strong>lage. In der ausführlichen IST-Aufnahme (Szenario 0)<br />

werden die relevanten Verfahren mit Bescheinigungen beschrieben <strong>und</strong> erläutert<br />

Um einen spürbaren Bürokratieabbau <strong>und</strong> die damit in Verbindung stehende Entlastung der Wirtschaft zu ermöglichen,<br />

werden erstrangig die Bescheinigungen betrachtet, die von <strong>Arbeit</strong>gebern in erheblichem Umfang<br />

verpfl ichtend zu erstellen sind<br />

Für die Untersuchung werden folgende relevante Bescheinigungen benannt:<br />

elektronisch<br />

•<br />

papierbasiert<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Bescheinigung<br />

45 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

B 01 Bescheinigungen zu § 312 SGB III: <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

B 02 Bescheinigungen zu § 313 SGB III: Nebeneinkommen bei Bezug <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

B 03 Bescheinigungen zu § 315 SGB III: Auskunftspfl icht Dritter<br />

B 04 Bescheinigungen zu § 23c SGB IV<br />

B 06 Bescheinigung G 161: Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen<br />

B 07 Bescheinigung G 586: Verdienstausfall Haushaltshilfe des Rehabilitanden § 54 SGB IX<br />

B 08 Bescheinigung R 665: Erziehungsrente <strong>und</strong> Hinterbliebenenrente<br />

B 09 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bei UV<br />

B 10 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage nach §§ 81 ff . SGB VII<br />

B 11 § 194 SGB VI Entgeltbescheinigung <strong>für</strong> Altersrente<br />

B 12 Hinzuverdienst § 34, § 96 a SGB VI<br />

B 24 Bescheinigungen zu § 312 a SGB III <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung zur Beantragung<br />

von Leistungen bei ausländischen Trägern


Fachverfahren<br />

4.2.1 B 01 Bescheinigung zu § 312 SGB III: <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

Die in § 312 SGB III geregelte <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung hat <strong>für</strong> alle <strong>Arbeit</strong>nehmer Relevanz, die aus einem<br />

Beschäftigungsverhältnis austreten <strong>und</strong> arbeitslos werden In einem positiven Antragsfall erhält der<br />

Beantragende das Formular „<strong>Arbeit</strong>sbescheinigung“ durch die BA. Dieses ist <strong>für</strong> die Entscheidung über<br />

den Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld, <strong>Arbeit</strong>slosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld relevant. Der<br />

Beantragende muss den Vordruck nutzen, in dem zentrale Punkte zum Beschäftigungsverhältnis, wie z. B.<br />

Beginn, Ende <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Beendigung <strong>und</strong> Entgeltdaten enthalten sind<br />

4.2.2 B 02 Bescheinigung zu § 313 SGB III: Nebeneinkommen bei Bezug <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

Die Nebeneinkommensbescheinigung wird notwendig, wenn ein <strong>Arbeit</strong>sverhältnis aufgenommen wird<br />

<strong>und</strong> daneben bereits <strong>Arbeit</strong>slosengeld oder Übergangsgeld in Anspruch genommen wird Der <strong>Arbeit</strong>geber<br />

ist dabei verpflichtet, entsprechende Angaben über das Nebeneinkommen des <strong>Arbeit</strong>snehmers<br />

unverzüglich der BA zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> damit dem <strong>Arbeit</strong>nehmer zu bescheinigen Bei selbstständiger<br />

Tätigkeit ist der Selbstständige verpflichtet, entsprechende Angaben unverzüglich mitzuteilen<br />

Dazu zählen Art <strong>und</strong> Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe der Vergütung. Zur Übermittlung der<br />

Bescheinigung ist der vorgesehene Vordruck der BA zu verwenden<br />

4.2.3 B 03 Bescheinigungen zu § 315 SGB III: Auskunftspflicht Dritter<br />

Die Bescheinigung zu § 315 SGB III umfasst die allgemeine Auskunftspflicht Dritter Dazu gehört die<br />

Pflicht des <strong>Arbeit</strong>gebers, der Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> auf Verlangen Auskunft zu geben über die getätigten<br />

Leistungen an den <strong>Arbeit</strong>nehmer, sofern dieser laufende Geldzahlungen empfängt oder beantragt hat.<br />

Auf Basis dieser Mitteilung ermittelt die Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, ob ein Anspruch auf Geldleistungen besteht<br />

bzw. eine Minderung oder ein Ausschluss der Geldleistungen an den <strong>Arbeit</strong>nehmer eintritt. Neben dem<br />

<strong>Arbeit</strong>geber sind darüber hinaus auch weitere Personen zur Auskunft verpflichtet. Dazu gehören beispielsweise<br />

Ehepartner <strong>und</strong> Ehepartnerinnen sowie Lebenspartner <strong>und</strong> Lebenspartnerinnen.<br />

4.2.4 B 04 Bescheinigung zu § 23c SGB IV<br />

Es handelt sich um Bescheinigungen, die <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer erstellt werden, damit im Fall einer <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />

vom <strong>Arbeit</strong>geber der Entgeltfortzahlungsanspruch geprüft werden kann bzw die Sozialleistungsträger<br />

die Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld<br />

46 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

oder Leistungen zur Teilhabe) gewähren können. Darüber hinaus sind hier die beitragspflichtigen<br />

Einnahmen nach § 23c SGB IV zu melden<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte <strong>und</strong> verschlüsselte<br />

Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu<br />

erstatten<br />

4.2.5 B 06 Bescheinigung G 161: Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen<br />

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen bei stationären Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation <strong>für</strong> jeden Kalendertag dieser Leistungen den in § 40 Absatz 5 SGB V angegebenen Betrag.<br />

Eine Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen ist dabei möglich, sofern das Antragsformular G<br />

160 SB bzw G 161 S vom Versicherten eingereicht wird <strong>und</strong> bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden<br />

4.2.6 B 07 Bescheinigung G 586: Verdienstausfall<br />

Haushaltshilfe des Rehabilitanden § 54 SGB IX<br />

Mit § 54 SGB IX werden u. a. die Rahmenbedingungen <strong>für</strong> eine Haushaltshilfe geregelt. Dabei wird Haushaltshilfe<br />

beispielsweise dann geleistet, wenn es dem Leistungsempfänger zur medizinischen Rehabilitation<br />

oder zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben nicht selbst möglich ist, den Haushalt zu führen<br />

4.2.7 B 08 Bescheinigung R 665: Erziehungsrente <strong>und</strong> Hinterbliebenenrente<br />

Bei der Bescheinigung R 665 handelt es sich um eine Entgeltbescheinigung zur Ermittlung des Einkommens<br />

beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes gemäß §§ 18 a ff. SGB IV.<br />

4.2.8 B 09 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bei UV<br />

Im Verfahren wird das Einkommen, das bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen<br />

ist, bescheinigt. Dabei kann es sich um Witwenrente , Witwerrente oder Waisenrente an ein über 18<br />

Jahre altes Kind oder Verwandte der aufsteigenden Linie handeln, die im Sterbefall eines Angehörigen<br />

gezahlt wird<br />

47 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.2.9 B 10 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

nach §§ 81 ff. SGB VII<br />

Im Fachverfahren wird der Jahresarbeitsverdienst als Berechnungs gr<strong>und</strong>lage<br />

nach §§ 81 ff SGB VII herangezogen<br />

4.2.10 B 11 § 194 SGB VI Entgeltbescheinigung <strong>für</strong> Altersrente<br />

Die Bescheinigung B 11 wird analog zu dem Verfahren A 03 behandelt<br />

Die Bescheinigung im Rahmen des Verfahrens B 11 wird auf Gr<strong>und</strong>lage § 194 SGB VI ausgestellt. Als<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> muss der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen<br />

Einnahmen <strong>für</strong> abgelaufene Zeiträume innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens melden. Erfolgt die<br />

Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen<br />

beitragspflichtigen Einnahmen <strong>für</strong> den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen<br />

des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren<br />

Eine gesonderte Meldung müssen die Leistungsträger auch über die beitragspflichtigen Einnahmen von<br />

Sozialleistungsbeziehern <strong>und</strong> die Pflegekasse sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die<br />

beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen abgeben.<br />

4.2.11 B 12 Hinzuverdienst § 34, § 96 a SGB VI<br />

Die Bescheinigung über den Hinzuverdienst des Versicherten nach § 34, § 96 a SGB VI dient dem Rentenversicherungsträger<br />

dazu, die Voraussetzungen <strong>für</strong> einen Rentenanspruch der Höhe nach unter Berücksichtigung<br />

der Hinzuverdienstgrenzen zu prüfen<br />

4.2.12 B 24 Bescheinigungen zu § 312 a SGB III <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung<br />

zur Beantragung von Leistungen bei ausländischen Trägern<br />

Bei der Bescheinigung zu § 312 a SGB III hat der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen der BA alle Tatsachen zu<br />

bescheinigen, die <strong>für</strong> die Bestätigung deutscher <strong>Arbeit</strong>slosenversicherungszeiten zur Vorlage bei einer<br />

<strong>Arbeit</strong>sverwaltung in der EU, den EWR-Staaten oder in der Schweiz benötigt werden. Aktuell steht kein<br />

48 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

von der BA vorgesehener Vordruck zur Verfügung Hierbei zählen zu den Bescheinigungspfl ichten nur<br />

Daten, zu denen der <strong>Arbeit</strong>geber nach deutschen Rechtsvorschriften zur Aufbewahrung verpfl ichtet ist.<br />

4.3 Betrachtete Fachverfahren im Antragsverfahren<br />

Im Projekt <strong>OMS</strong> werden Antragsverfahren betrachtet, deren Regelungen b<strong>und</strong>esweit gelten.<br />

Als Antragsverfahren wurden anlassbezogene Vorgänge behandelt, mit denen ein Verfahrensbeteiligter<br />

in vorgegebener Form bei einem anderen eine Reaktion beantragt. Die beantragten Reaktionen können<br />

Entscheidungen / Bescheide, Bescheinigungen, Leistungen, Datenbereitstellungen <strong>und</strong> Datenpfl ege sein.<br />

Es werden folgende acht Antragsverfahren betrachtet:<br />

Entscheidung/<br />

Bescheid<br />

Leistung<br />

Datenbereitstellung/<br />

Datenpfl ege<br />

• A 01 Entsendung<br />

• • A 02 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)<br />

• A 03 §194 SGB VI gesonderte Meldung <strong>und</strong> Hochrechnung<br />

• • A 04 AAG-Erstattung<br />

• • • A 05 eAntrag RV (Beispiel Rentenantrag)<br />

• • A 06 Insolvenzgeld<br />

• • A 07 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge<br />

Verfahrensbeteiligte sind einzelne Bürger, <strong>Arbeit</strong>nehmer, <strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> Sozialversicherungs- <strong>und</strong><br />

-leistungsträger<br />

49 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Antrag<br />

A 14 geht auf in B 01 (Antrag auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld)


Fachverfahren<br />

Bei den betrachteten Antragsverfahren finden sich rein papiergeb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> voll elektronische Verfahren<br />

sowie Parallel- <strong>und</strong> Mischformen. Während z. B. beim Verfahren A 01 wegen der Unterschriftserfordernis<br />

nur die Papierform möglich ist, kann diese Erfordernis beim Verfahren A 05 durch eine elektronische<br />

Signatur erfüllt werden. Nachfolgend sind die untersuchten Antragsverfahren jeweils in einem kurzen<br />

Überblick dargestellt. Die detaillierten Ausführungen finden sich im Teil 2 der IST-Aufnahme.<br />

4.3.1 A 01 Entsendung<br />

Ein in Deutschland beschäftigter <strong>Arbeit</strong>nehmer soll <strong>für</strong> seinen <strong>Arbeit</strong>geber befristet in einem anderen<br />

EU-/EWR-Staat oder der Schweiz arbeiten. Damit der <strong>Arbeit</strong>nehmer nachweisen kann, dass es sich um<br />

eine Entsendung im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts handelt <strong>und</strong> keine Sozialversicherungsbeiträge<br />

im Beschäftigungsstaat zu zahlen sind, benötigt der <strong>Arbeit</strong>geber <strong>für</strong> seinen <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

eine Bescheinigung zur Weitergeltung der deutschen Sozialversicherungsvorschriften (A1). Hier<strong>für</strong> füllt<br />

der <strong>Arbeit</strong>geber einen Antrag mit den erforderlichen Angaben zum <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>und</strong> der Beschäftigung<br />

aus <strong>und</strong> übermittelt diesen an den zuständigen Versicherungsträger in Deutschland Dieser stellt<br />

nach Prüfung der Voraussetzungen die Bescheinigung A1 <strong>für</strong> den <strong>Arbeit</strong>nehmer aus <strong>und</strong> sendet sie an<br />

den <strong>Arbeit</strong>geber Der <strong>Arbeit</strong>geber überlässt diese Bescheinigung dem <strong>Arbeit</strong>nehmer zur Vorlage im<br />

Ausland Der Antrag dient damit der Feststellung, ob bei einer Auslandsbeschäftigung die deutschen<br />

Rechtsvorschriften weiterhin gelten. Hier<strong>für</strong> sind bestimmte Angaben erforderlich.<br />

4.3.2 A 02 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung euBP<br />

Der Gesetzgeber ist mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch <strong>und</strong><br />

anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) einem Wunsch von <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Steuerberatern<br />

gefolgt <strong>und</strong> hat den gesetzlichen Rahmen <strong>für</strong> eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung<br />

durch die Rentenversicherungsträger geschaffen.<br />

Das Verfahren euBP wird allen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Steuerberatern offenstehen, ist jedoch nicht verpflichtend.<br />

Eine Teilnahme wird optional zur bisher praktizierten Form der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger<br />

angeboten <strong>und</strong> ergänzt diese. Die Prüfung vor Ort wird durch die euBP nicht<br />

ersetzt Diese kann entfallen, wenn sich aus der Auswertung der übermittelten Daten keine zu klärenden<br />

Sachverhalte ergeben haben Sollten sich entsprechende Sachverhalte ergeben, kann diesen wesentlich<br />

gezielter nachgegangen werden <strong>und</strong> somit der <strong>Arbeit</strong>geber entlastet werden<br />

50 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.3.3 A 03 § 194 SGB VI gesonderte Meldung <strong>und</strong> Hochrechnung<br />

Im Rahmen der Erhebung der Verfahren in den Bereichen „Bescheinigungen“ <strong>und</strong> „Antragsverfahren“<br />

erschien es in zwei Fällen zielführend, die Verfahrensdokumentation gemeinsam zu gestalten Im Fall des<br />

vorliegenden A03 wurden die Modellierung der BPMN-Prozesse, die Erfassung der Fragebögen <strong>und</strong> der<br />

Steckbriefe gemeinsam mit der Bescheinigung B11 (siehe Abschnitt 4.10) vorgenommen.<br />

Die Bescheinigung im Rahmen des A 03 Verfahrens wird auf Gr<strong>und</strong>lage § 194 SGB VI ausgestellt. Als<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> muss der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen<br />

Einnahmen <strong>für</strong> abgelaufene Zeiträume innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens melden. Erfolgt die<br />

Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen<br />

beitragspflichtigen Einnahmen <strong>für</strong> den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen<br />

des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren<br />

Eine gesonderte Meldung müssen die Leistungsträger auch in den folgenden Fällen erstatten:<br />

• Über die beitragspflichtigen Einnahmen von Sozialleistungsbeziehern<br />

• Über die Pflegekasse<br />

• Die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig<br />

tätiger Pflegepersonen<br />

4.3.4 A 04 AAG-Erstattung<br />

Das maschinelle Antragsverfahren auf<br />

Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

(AAG) beinhaltet sowohl die<br />

Übermittlung der Erstattungsanträge <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>geberaufwendungen wegen Krankheit,<br />

als auch die Erstattung der Aufwendungen<br />

bei Mutterschaft (Beschäftigungsverbot <strong>und</strong><br />

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).<br />

51 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.3.5 A 05 eAntrag RV (Beispiel Rentenantrag)<br />

Mit dem Verfahren eAntrag RV werden die gr<strong>und</strong>sätzlich auch als Papierformulare verfügbaren Anträge<br />

der Rentenversicherung elektronisch zur Verfügung gestellt.<br />

Es wird unterschieden in zwei Verfahren:<br />

• Verfahren <strong>für</strong> den Versicherten (Selfservice) <strong>und</strong><br />

• Verfahren <strong>für</strong> Antrag aufnehmende Stellen (Experten)<br />

Durch einen geführten Antragsdialog werden die relevanten Fragen der Anträge präsentiert, ggf weitere<br />

erforderliche Anträge (mit den dortigen Fragen) ergänzt <strong>und</strong> im Dialog vom Antragsaufnehmer (Versicherter<br />

oder Experte) beantwortet. Der Fragendialog prüft die Eingaben <strong>und</strong> führt so bereits bei der<br />

Antragsaufnahme zu einer gewissen Qualitätssicherung Sofern der Antragsaufnehmer am Datenabruf<br />

teilnimmt (Versicherter mit Signaturkarte bzw. Antrag aufnehmende Stelle mit Datenabruf ) werden die<br />

Antwortfelder mit Inhalten aus dem Versicherungskonto vorbelegt<br />

Im Ergebnis wird der Antrag (= Antwortdaten aus dem Fragendialog) als Datensatz an die Rentenversicherung<br />

übermittelt (Ausnahme: reine Offline-Version, hier wird der Antrag in Papierform übermittelt)<br />

<strong>und</strong> dort in das Verfahren <strong>für</strong> die normale Sachbearbeitung überführt, die nach abschließenden <strong>Arbeit</strong>en<br />

/ Ermittlungen den entsprechenden Bescheid erteilt<br />

52 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.3.6 A 06 Insolvenzgeld<br />

Wer Insolvenzgeld beantragen möchte, muss den davor notwendigen, papiergeb<strong>und</strong>enen Antrag auf Insolvenzgeld<br />

ausfüllen <strong>und</strong> bei der BA einreichen Die BA benötigt die entsprechenden Angaben <strong>für</strong> die Beurteilung<br />

des Insolvenzgeldanspruchs nach §§ 165ff SGB III Die eigene Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60<br />

SGB I. Entscheidungsrelevante Unterlagen sind bspw. Kündigung, Klageschrift <strong>und</strong> Lohnbescheinigung.<br />

4.3.7 A 07 Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung<br />

Dieses Antragsverfahren regelt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung aus einer Beschäftigung. Ein Antrag auf<br />

Beitragserstattung ist zu stellen, wenn ein nicht verrechnungsfähiges Guthaben in einer<br />

Betriebsprüfung festgestellt wurde, eine versicherungs- bzw beitragsrechtliche Beurteilung<br />

mit Auswirkung auf die Beitragsentrichtung durchgeführt wurde oder beispielsweise in<br />

Fällen der Mehrfachbeschäftigung zu hohe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden<br />

Der notwendige Antrag kann per Download aus dem Internet<br />

(z. B. www.deutsche-rentenversicherung-b<strong>und</strong>.de oder www.aok-business.de) bezogen<br />

werden. Die zuständige Einzugsstelle sendet den Antrag auf Verlangen auch in Papierform<br />

zu Die Beitragserstattung führt die Einzugsstelle oder in Einzelfällen auch der zuständige<br />

Träger der Deutschen Rentenversicherung bzw. die Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> durch.<br />

4.4 Nicht betrachtete Verfahren<br />

In der Aufnahmephase, welche Verfahren betrachtet werden sollen, gab es besonders im Bescheinigungswesen<br />

<strong>und</strong> bei den Antragsverfahren deutlich mehr Vorschläge, die aufgr<strong>und</strong> der Projektrestriktionen<br />

(Zeit, Budget, Mitarbeiter) nicht in die Betrachtung aufgenommen werden konnten. Es kam daher zu<br />

einer Priorisierung. Verfahren, die aufgr<strong>und</strong> der niedrigen Priorität nicht betrachtet wurden, sind anhand<br />

einer Verfahrenskennziffer (z. B. B 0X, A XX) markiert.<br />

Es gab aber auch eine Reihe von Vorschlägen, die aufgr<strong>und</strong> anderer Kriterien wie z. B. „geringe Fallzahl“,<br />

„künftig nicht mehr vorhandenes Verfahren“, „kommunales Verfahren“ oder „SGB II Verfahren“ von der Liste<br />

genommen wurden Diese Verfahren sind nur namentlich, ohne Kennziffer, aufgeführt<br />

In jedem Fall wird damit deutlich, dass diese Verfahren nicht „vergessen“ wurden.<br />

53 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.4.1 Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen<br />

KVdS-Meldeverfahren<br />

Meldeverfahren <strong>für</strong> die<br />

Krankenversicherung der<br />

Studenten<br />

KVdR-Meldeverfahren<br />

KVdR-Meldeverfahren<br />

Meldeverfahren <strong>für</strong><br />

die Krankenversicherung<br />

der Rentner<br />

DÜBAK<br />

Meldeverfahren zwischen<br />

der BA beziehungsweise den<br />

kommunalen Leistungsträgern<br />

<strong>und</strong> den Krankenkassen<br />

vom 14.07.2004<br />

DÜBA<br />

Meldeverfahren zwischen der<br />

BA <strong>und</strong> den Rentenversicherungsträgern<br />

54 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Kurzbeschreibung<br />

Beim KVdS-Meldeverfahren handelt es sich um die Ausstellung<br />

der Versicherungsbescheinigung durch die Krankenkasse <strong>für</strong> die<br />

Hochschule <strong>und</strong> die Meldungen von Im- <strong>und</strong> Exmatrikulation<br />

durch die Hochschule <strong>für</strong> die Krankenkasse.<br />

Kurzbeschreibung<br />

Beim KVdR-Meldeverfahren handelt es sich um Meldungen <strong>für</strong><br />

versicherungspfl ichtige Rentner zwischen Krankenkassen <strong>und</strong><br />

den Rentenversicherungsträger über die Zuständigkeit <strong>und</strong> Status<br />

des Rentenbeziehers.<br />

Kurzbeschreibung<br />

Beim DÜBAK-Meldeverfahren handelt es sich um Datenübermittlungen<br />

(§§ 28 a bis28c SGB IV) <strong>für</strong> Leistungsbezieher von<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld, Unterhaltsgeld oder <strong>Arbeit</strong>slosengeld II (§ 5<br />

Absatz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 2a SGB V) zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> der BA<br />

über Status sowie Leistungsumfang <strong>und</strong> -dauer.<br />

Kurzbeschreibung<br />

Beim DÜBA-Meldeverfahren handelt es sich um Datenübermittlung<br />

(§§ 28 a, 28c SGB IV) <strong>für</strong> rentenversicherungspfl ichtige<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld-Leistungsbezieher sowie u. a. zu Anrechnungszeiten.<br />

Begründung<br />

Da beim Austausch der Meldungen kein<br />

<strong>Arbeit</strong>geber involviert ist, wird das Verfahren<br />

im Projekt <strong>OMS</strong> nicht weiter betrachtet.<br />

Begründung<br />

Da beim Austausch der Meldungen kein<br />

<strong>Arbeit</strong>geber involviert ist, wird das Verfahren<br />

im Projekt <strong>OMS</strong> nicht weiter betrachtet.<br />

Begründung<br />

Da beim Austausch der Meldungen kein<br />

<strong>Arbeit</strong>geber involviert ist, wird das Verfahren<br />

im Projekt <strong>OMS</strong> nicht weiter betrachtet.<br />

Begründung<br />

Da beim Austausch der Meldungen kein<br />

<strong>Arbeit</strong>geber involviert ist, wird das Verfahren<br />

im Projekt <strong>OMS</strong> nicht weiter betrachtet.


Fachverfahren<br />

4.4.2 Bescheinigungswesen<br />

Bescheinigung Begründung<br />

B 05 Bescheinigungen zu Kindergeld Die Bescheinigung ist durch die neue Steuergesetzgebung hinfällig.<br />

Bescheinigung kann nicht mehr abgefordert werden.<br />

B 13 § 58 SGB II (ALG II) Betriff t nur die Verpfl ichtung zur Auskunft <strong>für</strong> Bescheinigungen nach<br />

SGB II, datentechnisch nicht vor dem Jahr 2017 umsetzbar<br />

B 14 Kleinbescheinigung / Bescheinigung von Gericht zu Gericht oder Gemeinde jeweils zu unter-<br />

Abwesenheitsbescheinigung schiedlich, wird nur der Bruttost<strong>und</strong>enlohn abgefragt, kommt selten vor,<br />

(z. B. bei Zeugenentschädigung, eine elektronische Form unrentabel<br />

Feuerwehr, …)<br />

B 15 § 57 SGB II Betriff t nur die Verpfl ichtung zur Auskunft <strong>für</strong> Bescheinigung vergleichbar<br />

§ 312 SGB III, s.a. B13<br />

B 16 Regress gegenüber Schadens- Abweichende Vordrucke je nach Versicherungsunternehmen, sehr leicht<br />

verursacher (Entgeltbescheinigung manuell papiergeb<strong>und</strong>en ausfüllbar, elektronische Form unrentabel<br />

des Geschädigten)<br />

B 17 § 6 a B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz Keine <strong>Arbeit</strong>geberbescheinigung<br />

(Kinderzuschlag)<br />

B 18 § 60 SGB II (Kapitalerträge) s. B13<br />

B 19 Mieterträge SGB V (vom Versicherten Jeweils individuell sehr abweichende Darstellung, elektronische Umsetzung<br />

auszufüllen) unrentabel<br />

B 20 Haushaltsscheck Nur in Privathaushalten; wg. geringem Umfang in der Betrachtung<br />

zurückgestellt<br />

B 21 § 117 SGB XII Bescheinigung in der Häufi gkeit <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>geber unrelevant<br />

B 22 § 9 BEEG Erziehungsgeld Landesspezifi sch<br />

B 23 § 9 BEEG Teilzeit AG-Bescheinigung Landesspezifi sch<br />

Erziehungsgeld<br />

55 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Fachverfahren<br />

4.4.3 Antragsverfahren<br />

Bescheinigung Begründung<br />

A 08 Seekasse Überbrückungsgeld Aufgr<strong>und</strong> der geringen Höhe der Fallzahlen ist das Verfahren in Stufe 3<br />

priorisiert worden.<br />

A 09 Anerkennung einer Berufskrankheit Kein Antragsverfahren im eigentlichen Sinn, sondern eine Verdachtsanzeige<br />

A 10 Versichertenanträge KV / PV / UV Aufgr<strong>und</strong> der Heterogenität in der Umsetzung der Verfahren beim<br />

jeweiligen Versicherer eignen sich die Verfahren nicht <strong>für</strong> die Zielsetzung<br />

des Projektes <strong>OMS</strong>.<br />

A 11 Anträge AN / AG <strong>für</strong> BA Aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl der Antragsverfahren der BA musste eine Priorisierung<br />

vorgenommen werden. Exemplarisch <strong>für</strong> die Antragsverfahren der<br />

BA stehen die Verfahren A 06 <strong>und</strong> A 14.<br />

A 12 Krankengeld in Höhe KUG Behandlung des Themas in der UAG B<br />

A 13 Antrag auf Erstattung von Leistungen Aufgr<strong>und</strong> der geringen Höhe der Fallzahlen ist das Verfahren in Stufe 3<br />

<strong>für</strong> behinderte Menschen §§ 168 <strong>und</strong> 179 priorisiert worden.<br />

SGB VI<br />

56 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Methodisches Vorgehen im Projekt<br />

5 Methodisches Vorgehen im Projekt<br />

Um eine solide Ausgangsbasis <strong>für</strong> die Optimierungsszenarien zu erarbeiten, hat das Projektbüro den Weg<br />

der strukturierten Bestandsaufnahme mit einem vorgegebenen Fragebogen (Expertenbefragung) <strong>und</strong><br />

anschließender grafischer Aufbereitung Business Process Model Notation (BPMN) gewählt. Die von vielen<br />

Wissenden (Paten) erarbeiteten Fragebogen wurden anschließend zu Übersichten (siehe auch <strong>Machbarkeitsstudie</strong>,<br />

IST-Aufnahme, Teil 2) aufbereitet <strong>und</strong> hinsichtlich der Lesbarkeit vergleichbar gemacht. Bei<br />

den grafischen Darstellungen wurde ebenfalls großer Wert auf Vergleichbarkeit gelegt. Das äußert sich<br />

beispielsweise in immer gleichen (vertikalen) Anordnungen von Beteiligten, in der Zusammenfassung<br />

von sich wiederholenden Prozessen / Prozessketten (Zentralprozesse genannt) <strong>und</strong> einem eher klein<br />

gehaltenen Satz von Darstellungssymbolen<br />

Auf Basis dieser Informationen wird später eine Kostenerhebung zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes<br />

erfolgen. Auch die beschreibende Detaillierung der einzelnen Prozesse unter Zuhilfenahme eines Metadatenbogens<br />

erfolgt nachgelagert, dient aber wie die Expertenbefragung <strong>und</strong> BPMN als Gr<strong>und</strong>lage aller<br />

folgenden Projektaufgaben.<br />

5.1 Expertenbefragung (Fragebogen)<br />

Ziel des Szenario 0 ist die einheitliche Aufbereitung aller betrachteten Fachverfahren. Damit der Informationsgehalt<br />

verfahrensübergreifend vergleichbar <strong>und</strong> die inhaltliche Richtigkeit innerhalb der Verfahren<br />

gewährleistet werden kann, war der Einsatz einer passenden Methodik notwendig Aufgr<strong>und</strong> der oftmals<br />

umfangreichen Fachverfahren kam eine Expertenbefragung auf Basis eines standardisierten Fragebogens<br />

zum Einsatz<br />

Die Festlegung des Fragebogenschemas musste dabei mit hoher Priorität erfolgen, um ein inhaltlich f<strong>und</strong>iertes<br />

<strong>und</strong> einfach zu dokumentierendes Rahmenwerk <strong>für</strong> alle Fachverfahren bereitzustellen, welches als<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Expertenbefragungen herangezogen werden kann<br />

Der Fragebogen beinhaltet diverse Fragenkomplexe <strong>und</strong> umfasst dabei zentrale organisatorische sowie fachlich<br />

relevante Aspekte, welche das Verfahren kennzeichnen Dazu kommen zusätzlich Fragen zur Technik, zur<br />

Informationssicherheit <strong>und</strong> dem Datenschutz <strong>und</strong> zum Datensatz Befragt wurden Verfahrensbeteiligte aus<br />

den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, um das jeweilige Fachverfahren aus dem jeweiligen Blickwinkel im<br />

Detail zu beschreiben. Um die inhaltliche Richtigkeit zu gewährleisten, wurden <strong>für</strong> jeden Teilbereich Fachleute,<br />

sogenannte Paten, benannt <strong>und</strong> mit der Koordination der Beantwortung der Fragebogen betraut. Ziel der<br />

Befragung war, genaue Erkenntnisse über jedes betrachtete Fachverfahren aus den Bereichen Melde- <strong>und</strong><br />

Beitragswesen, Bescheinigungswesen sowie Antragsverfahren zu erhalten, zu denen die Gr<strong>und</strong>lagen bereits<br />

erarbeitet wurden bzw. von den Paten bereits eine umfassende Expertise vorgelegt wurde.<br />

57 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Methodisches Vorgehen im Projekt<br />

Durch die in den Fragebogen systematische <strong>und</strong> einheitliche Informationseinholung wurde eine Informationskonsolidierung<br />

sichergestellt, die im späteren Verlauf eine Vergleichbarkeit von Prozessen <strong>und</strong><br />

das Aufzeigen von Verbesserungs- <strong>und</strong> Optimierungspotenzialen unter Berücksichtigung derselben<br />

Aspekte <strong>und</strong> damit auf einheitlicher Basis ermöglicht<br />

Beispielhafter Auszug aus dem Fragebogen<br />

Fragebogen - Teil II Beitrags- <strong>und</strong> Meldewesen, Bescheinigungswesen <strong>und</strong> Antragsverfahren<br />

: <br />

II. Allgemeine organisatorische Fragen zum Verfahren<br />

Ziel des Fragenkomplexes ist u. a. das Identifi zieren von organisatorischen Abhängigkeiten <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten,<br />

die bei möglichen Anpassungen des Verfahrens zu berücksichtigen wären.<br />

Allgemeine Fragen<br />

II.1 Handelt es sich um ein Verfahren aus dem<br />

Beitrags- <strong>und</strong> Meldewesen, dem Bescheinigungswesen<br />

oder dem Antragsverfahren?<br />

II.2 Bezeichnung des Verfahrens Beitragsnachweise der Zahlstellen (BNZ)<br />

(inkl. Kurzbezeichnung)<br />

II.3 Bitte beschreiben Sie das Verfahren kurz. Das Verfahren regelt die Erstellung, Übermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung des Beitragsnachweises.<br />

Der Beitragsnachweis enthält alle anfallenden Beiträge einer Zahlstelle unterteilt<br />

nach Versicherungszweigen <strong>und</strong> innerhalb der Zweige nach Beitragsgruppen. Der Beitrags-<br />

nachweis wird je Einzugsstelle erstellt.<br />

II.4 Wozu werden die fachlichen Informationen Mit dem Beitragsnachweis werden die abzuführenden SV-Beiträge einer Zahlstelle an die<br />

übermittelt? Einzugsstelle gemeldet. Die Einzugsstellen erhalten damit Kenntnis über den Zahlbetrag<br />

<strong>und</strong> die anfallenden Beiträge zu den einzelnen SV-Zweigen.<br />

Die aus den Fragebogen extrahierten Antworten dienen im Folgenden als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Kapitel 3 bis<br />

5 in Teil 2 der IST-Aufnahme<br />

58 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

�<br />

Bescheinigungswesen Meldewesen Antragsverfahren


5.2 BPMN-Methodik<br />

AG<br />

ITSG GKV-KomServer<br />

Methodisches Vorgehen im Projekt<br />

Zusätzlich zu der Aufbereitung der Fragebogen in Textform gemäß Kapitel 3 bis 5 (Teil 2 der IST-Aufnahme)<br />

erfolgte eine grafische Darstellung der Fachverfahren.<br />

Zum Einsatz kommt der in der Praxis weitverbreitete Standard „Business Process Model and Notation“<br />

(BPMN). Dieses Werkzeug wird eingesetzt, um eine standardisierte Abbildung von Geschäftsprozessen<br />

zu gewährleisten. Bei den im Rahmen von <strong>OMS</strong> betrachteten Fachverfahren wird transparent gemacht,<br />

inwieweit alle Fachverfahren vergleichbare Gr<strong>und</strong>strukturen aufweisen, die aus zusammengesetzten,<br />

vergleichbaren Prozessen bestehen. Jedes Fachverfahren kann dabei als Prozesskette verstanden werden,<br />

welche einen fest definierten Start (auslösendes Ereignis) <strong>und</strong> ein vorgeschriebenes Ziel umfasst. Zwischen<br />

den vorgeschriebenen Start- <strong>und</strong> Zielereignissen existieren ein oder mehrere Prozesse, die sukzessive<br />

bis zur Erfüllung der Aufgabe durchlaufen werden. Die grafischen Elemente der BPMN sind standardisiert<br />

<strong>und</strong> können verfahrensübergreifend eingesetzt werden. Die in <strong>OMS</strong> verwendeten BPMN-Symbole<br />

werden im Glossar von Teil 2 der IST-Aufnahme aufgeführt<br />

Beispielhafte Abbildung eines Prozesses<br />

MB 06-1 Beitragsnachweisverfahren AG, Stand: 24.08.2012, Version 1.0<br />

Monatliche<br />

Entgeltabrechnung<br />

oder Schätzung<br />

ZP01<br />

Zentraler AG<br />

Prozess<br />

schriftlich E-Mail/<br />

FTAM<br />

Briefe an<br />

Einzugsstelle<br />

erstellen<br />

Brief<br />

59 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />

Art des Meldeweges?<br />

Annahmebestätigung der DAV via E-Mail,<br />

Rückmeldung GKV-KomServer<br />

http<br />

Meldedatei<br />

http<br />

ZP02-1<br />

GKV-KomServer<br />

an DAV<br />

FTP<br />

E-Mail<br />

E-Mail<br />

Dateianforderung,<br />

Dateiablehnung an<br />

E-Mail-Adresse<br />

gemäß DSKO,<br />

Abhol-/Quittierungsaufforderung<br />

E-Mail/Brief<br />

Technische Quittung<br />

der DAV<br />

http<br />

Rückmeldung<br />

bearbeiten<br />

Rückmeldung<br />

Brief<br />

ja<br />

Datei in Frist<br />

abgerufen?<br />

Daten stehen 40<br />

Tage zum Abruf<br />

bereit<br />

Fehlerbrief<br />

Einzugsstelle<br />

nein http<br />

Rückmeldung<br />

ZP02-2<br />

GKV-KomServer<br />

von DAV<br />

Meldung<br />

bearbeiten


Methodisches Vorgehen im Projekt<br />

5.3 Metadatenbogen zu Prozessen<br />

Zusätzlich zu den Fragebögen in den einzelnen Fachverfahren <strong>und</strong> den daraus entwickelten BPMN-<br />

Diagrammen sind weitere Informationen zur technischen Übertragung, zum Datenschutz <strong>und</strong> zu den<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Datensätzen erforderlich In Abgrenzung zu dem Fragebogen der <strong>Arbeit</strong>sgruppe<br />

Fachverfahren <strong>und</strong> Organisation (AG F+O), der in seinen Fragestellungen das gesamte Fachverfahren<br />

betrachtet, fassen die aspektorientierten Metadatenbögen den zu beschreibenden Bereich wesentlich<br />

enger. Ziel ist es, jedes einzelne Element der BPMN-Diagramme, das eine Aktivität repräsentiert, bezüglich<br />

der Aspekte Datensatz‚ Technik, Datenschutz <strong>und</strong> Informationssicherheit näher zu spezifizieren. Um<br />

diese Informationen in einer einheitlichen Form abfragen <strong>und</strong> pflegen zu können, wurden <strong>für</strong> diese Prozesse<br />

Metadatenbögen erstellt, die von den Ansprechpartnern <strong>für</strong> das Fachverfahren in den jeweiligen<br />

<strong>Arbeit</strong>sgruppen zu befüllen sind<br />

Der Metadatenbogen der AG Technik zielt darauf ab, die einzelnen Prozesse hinsichtlich ihrer technischen<br />

Eigenschaften zu beschreiben Das zentral betrachtete Thema ist hier die Datenübertragung <strong>und</strong><br />

die Beschreibung der hier zum Einsatz kommenden Standards <strong>und</strong> Normen, wie z. B. Protokolle, Kryptographie<br />

<strong>und</strong> Testmethoden. Um den <strong>Arbeit</strong>saufwand beim Ausfüllen der Metadatenbögen zu reduzieren,<br />

ist es zulässig, die Gültigkeit eines Metadatenbogen auf mehrere Prozesse auszudehnen <strong>und</strong> jeweils nur<br />

die Abweichungen zu notieren<br />

5.4 Ermittlung des Erfüllungsaufwandes<br />

Die Aufgabe im Rahmen der Bestandsaufnahme (Szenario 0) ist die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes,<br />

der in den Prozessabläufen bei allen Beteiligten der untersuchten Verfahren entsteht. Das Statistische<br />

B<strong>und</strong>esamt (Destatis) unterstützt bei der Erhebung des Erfüllungsaufwandes die betroffenen Institutionen.<br />

Die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes kann erst auf der Gr<strong>und</strong>lage der Prozessbeschreibungen<br />

erfolgen Dies soll bis Ende des Jahres 2012 abgeschlossen sein Der Erfüllungsaufwand <strong>für</strong> die einzelnen<br />

Fachverfahren wird dann in einem gesonderten Bericht dargestellt. Als methodische Gr<strong>und</strong>lage findet<br />

das 2011 von der B<strong>und</strong>esregierung eingeführte „Konzept zur Ermittlung <strong>und</strong> Darstellung des Erfüllungsaufwandes“<br />

Anwendung (siehe auch www.b<strong>und</strong>esregierung.de / buerokratieabbau). Diese Messmethode<br />

ist eine Erweiterung des international etablierten Standardkosten-Modells (SKM). Durch die Anwendung<br />

wird garantiert, dass die Ergebnisse mit anderen Bürokratiekostenmessungen der B<strong>und</strong>esregierung vergleichbar<br />

sind. So kann in einem Nebenziel dem Programm der B<strong>und</strong>esregierung zur „Besseren Rechtsetzung“<br />

Rechnung getragen werden. Ergänzend werden die Zahlen <strong>für</strong> die SKM-Darstellung auf der Basis<br />

des Jahres 2011 aktualisiert<br />

60 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


Methodisches Vorgehen im Projekt<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich fi ndet diese Vorgehensweise nicht nur bei den Sozialversicherungsträgern <strong>und</strong> Servicestellen<br />

Anwendung, sondern auch bei den Unternehmen. Darüber hinaus ist eine ergänzende persönliche<br />

Befragung einzelner <strong>Arbeit</strong>geber bzw dazugehöriger externer Dienstleister vorgesehen Die <strong>Arbeit</strong>geberverbände<br />

<strong>und</strong> die Steuerberaterkammer sind involviert Auch der Aufwand der Bürgerinnen <strong>und</strong><br />

Bürger, der bei den zu untersuchenden Prozessen anfällt, wird bei der Erhebung berücksichtigt.<br />

Die Messung des Erfüllungsaufwandes umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand <strong>und</strong> Kosten bei<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, Wirtschaft sowie der öff entlichen Verwaltung (Leitfaden zum Erfüllungsaufwand<br />

zum Download: www.b<strong>und</strong>esregierung.de / buerokratieabbau).<br />

61 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH


oms<br />

OPTIMIERTES MELDEVERFAHREN<br />

IN DER SOZIALEN SICHERUNG<br />

WWW.PROJEKT-<strong>OMS</strong>.DE<br />

ITSG Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH<br />

Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11, 63150 Heusenstamm, Berliner Büro: Mittelstraße 52, 10117 Berlin

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