OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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MACHBARKEITSSTUDIE<br />
Optimiertes Meldeverfahren in der<br />
sozialen Sicherung<br />
Szenario 0, IST-Aufnahme, Teil 1<br />
vorgelegt von: ITSG Informationstechnische Servicestelle der<br />
Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH; Stand 31.08.2012<br />
oms<br />
OPTIMIERTES MELDEVERFAHREN<br />
IN DER SOZIALEN SICHERUNG<br />
WWW.PROJEKT-<strong>OMS</strong>.DE
oms<br />
OPTIMIERTES MELDEVERFAHREN<br />
IN DER SOZIALEN SICHERUNG<br />
WWW.PROJEKT-<strong>OMS</strong>.DE<br />
Projektbezeichnung Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung<br />
Projektlaufzeit 14 02 2012 – 31 12 2013<br />
Zuwendungsgeber <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong><br />
2 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
11017 Berlin<br />
Zuständig Abteilung IV<br />
Projektnehmer ITSG Informationstechnische Servicestelle der<br />
Geschäftsführer Harald Flex<br />
Projektleiter Helmut Oppitz<br />
Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH<br />
Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11, 63150 Heusenstamm<br />
Projektbüro Seligenstädter Gr<strong>und</strong> 11, 63150 Heusenstamm<br />
Telefon: 06104/600500<br />
Telefax: 06104/60050300<br />
E-Mail: oms@itsg de<br />
Internet: www oms-projekt de
Die Geschäftsleitung der ITSG bedankt sich bei allen Personen, Firmen<br />
<strong>und</strong> Einrichtungen, die in den letzten Monaten mit hohem Engagement<br />
fre<strong>und</strong>lich <strong>und</strong> kompetent durch Rat <strong>und</strong> Tat an der Erstellung der vorliegenden<br />
<strong>Machbarkeitsstudie</strong> direkt oder indirekt beteiligt waren:<br />
AOK Bayern • AOK B<strong>und</strong>esverband • AOK Plus • AOK Systems GmbH • Applied Security GmbH •<br />
<strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. • <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft der Personal-<br />
abrechnungs-Software- Ersteller • AWV <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft <strong>für</strong> wirtschaftliche Verwaltung e. V. • Barmer GEK •<br />
BASF SE • Berliner Verkehrsbetriebe • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft • Berufsgenossenschaft <strong>für</strong><br />
Transport <strong>und</strong> Verkehrswirtschaft • Berufsgenossenschaft Handel <strong>und</strong> Warendistribution • Berufsgenossen-<br />
schaft Holz <strong>und</strong> Metall • BITMARCK Service GmbH • BITMARCK Software GmbH • BKK A.T.U • BKK B<strong>und</strong>esver-<br />
band • B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> • B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Sicherheit in der Informationstechnik • B<strong>und</strong>esbeauftragter<br />
<strong>für</strong> den Datenschutz <strong>und</strong> die Informationsfreiheit • B<strong>und</strong>eskanzleramt • <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> der Finanzen •<br />
<strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> des Innern • <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong> • <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>-<br />
heit • <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> Wirtschaft <strong>und</strong> Technologie • B<strong>und</strong>essteuerberaterkammer • B<strong>und</strong>esvereini-<br />
gung der Deutschen <strong>Arbeit</strong>geberverbände • Daimler AG • DAK Ges<strong>und</strong>heit • DATEV eG • Deere & Company •<br />
Destatis Statistisches B<strong>und</strong>esamt • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. • Deutsche Rentenversi-<br />
cherung B<strong>und</strong> • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See • Deutsche Verbindungsstelle Kran-<br />
kenversicherung - Ausland • Deutscher Gewerkschaftsb<strong>und</strong> • Gesamtverband der <strong>Arbeit</strong>geberverbände der<br />
Metall- <strong>und</strong> Elektro-Industrie e. V. • gkv informatik • GKV-Spitzenverband • Haufe-Lexware GmbH & Co. KG •<br />
Hessischer R<strong>und</strong>funk • HOCHTIEF Solutions AG • IKK classic • IKK e. V. • Internetlohnabrechnungen ILA GmbH<br />
• ITSCare IT-Services <strong>für</strong> den Ges<strong>und</strong>heitsmarkt GbR • kubus IT GbR • Künstlersozialkasse • Nationaler Nor-<br />
menkontrollrat • profibu GmbH • REWE Zentralfinanz eG • SOKA-BAU Urlaubs- <strong>und</strong> Lohnausgleichskasse der<br />
Bauwirtschaft • Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung • Steuerberatungsgesellschaft<br />
vom Stein & Partner • ver.di • Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) • Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.<br />
<strong>und</strong> das Projektteam der ITSG<br />
3 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Management Summary 7<br />
2 Einleitung 9<br />
2.1 Ziele des Projektes 9<br />
2.2 Zuwendungsgeber 10<br />
2.3 Projektorganisation 10<br />
2 4 Status quo 11<br />
2 5 Ausgangssituation 12<br />
2.6 Vorgehen im Projekt 13<br />
2.7 Umsetzung 14<br />
2 8 Hinweise zur vorliegenden Dokumentation 15<br />
3 Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung 16<br />
3 1 Ausgangssituation 16<br />
3 2 Historie 16<br />
3 3 Schritte zum elektronischen Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen 17<br />
3 3 1 Der Start im Jahr 1996 17<br />
3.3.2 Gesetzliche Regelung des elektronischen Verfahrens ab 1. Januar 2006 18<br />
3 4 Der elektronische Datenaustausch 19<br />
3 4 1 Die gr<strong>und</strong>sätzliche Struktur 19<br />
3.4.2 Die Umsetzung 21<br />
3 4 3 Das Sicherheitsverfahren 22<br />
3.4.4 Weitere Nutzung der etablierten elektronischen Datenaustauschverfahren 23<br />
3 5 Qualitätssicherung im Melde- <strong>und</strong> Beitragsverfahren 23<br />
3 5 1 Die Systemuntersuchung 23<br />
3.5.2 Zentrales Qualitätsmanagementsystem 25<br />
3 5 3 Systematisierte Fehlerprüfungen 26<br />
3.6 Qualifizierter Meldedialog 27<br />
3 7 Elektronische Ausfüllhilfen 28<br />
4 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Inhaltsverzeichnis<br />
4 Fachverfahren 29<br />
4 1 Betrachtete Fachverfahren im Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen 29<br />
4 1 1 MB 01-1 Meldeverfahren <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 32<br />
4 1 2 MB 01-2 Sofortmeldung 33<br />
4.1.3 MB 01-3 Sozialausgleichsverfahren (Beitragsausgleichsverfahren bei Mehrfachbeschäftigung 33<br />
4 1 4 MB 01-4 Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte 35<br />
4 1 5 MB 01-5 Anmeldung Beschäftigter ohne Versicherungsnummer 36<br />
4.1.6 MB 01-6 Meldedaten Unfallversicherung (DBUV) 37<br />
4 1 7 MB 01-7 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Änderungsmitteilung per DBSD 37<br />
4 1 8 MB 02 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Antrag der Betriebsnummern 38<br />
4.1.9 MB 03 Unfallversicherung – sonstige Meldedaten 38<br />
4 1 10 MB 04-1 Beitragsverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte 39<br />
4 1 11 MB 04-2 Meldeverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte 39<br />
4.1.12 MB 05 Zahlstellenverfahren 40<br />
4.1.13 MB 06-1 Beitragsnachweisverfahren (AG) 40<br />
4.1.14 MB 06-2 Beitragsnachweisverfahren (ZS) 41<br />
4.1.15 MB 07-1 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen der AKA 41<br />
4.1.16 MB 07-2 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung VBL 41<br />
4 1 17 MB 08 Meldungen an die Sozialkassen des Bauhauptgewerbes 42<br />
4.1.18 MB 09-1a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter 42<br />
4.1.19 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigungen 43<br />
4.1.20 MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte 43<br />
4.1.21 MB 10 BMeldDÜV-Kommunen mit der Rentenversicherung<br />
(z. B. Geburten, Adressänderungen, Sterbefälle) 44<br />
4 2 Betrachtete Fachverfahren im Bescheinigungswesen 45<br />
4 2 1 B 01 Bescheinigung zu § 312 SGB III: <strong>Arbeit</strong>slosengeld 46<br />
4.2.2 B 02 Bescheinigung zu § 313 SGB III: Nebeneinkommen bei Bezug <strong>Arbeit</strong>slosengeld 46<br />
4 2 3 B 03 Bescheinigungen zu § 315 SGB III: Auskunftspflicht Dritter 46<br />
4 2 4 B 04 Bescheinigung zu § 23c SGB IV 46<br />
4.2.5 B 06 Bescheinigung G 161: Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen 47<br />
4 2 6 B 07 Bescheinigung G 586: Verdienstausfall<br />
Haushaltshilfe des Rehabilitanden § 54 SGB IX 47<br />
4.2.7 B 08 Bescheinigung R 665: Erziehungsrente <strong>und</strong> Hinterbliebenenrente 47<br />
4.2.8 B 09 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bei UV 47<br />
4 2 9 B 10 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage nach §§ 81 ff SGB VII 47<br />
4 2 10 B 11 § 194 SGB VI Entgeltbescheinigung <strong>für</strong> Altersrente 48<br />
4 2 11 B 12 Hinzuverdienst § 34, § 96 a SGB VI 48<br />
5 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Inhaltsverzeichnis<br />
4 2 12 B 24 Bescheinigungen zu § 312 a SGB III <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung<br />
zur Beantragung von Leistungen bei ausländischen Trägern 48<br />
4 3 Betrachtete Fachverfahren im Antragsverfahren 49<br />
4 3 1 A 01 Entsendung 50<br />
4.3.2 A 02 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung euBP 50<br />
4 3 3 A 03 § 194 SGB VI gesonderte Meldung <strong>und</strong> Hochrechnung 51<br />
4 3 4 A 04 AAG-Erstattung 51<br />
4.3.5 A 05 eAntrag RV (Beispiel Rentenantrag) 52<br />
4 3 6 A 06 Insolvenzgeld 53<br />
4.3.7 A 07 Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung 53<br />
4.4 Nicht betrachtete Verfahren 53<br />
4 4 1 Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen 54<br />
4 4 2 Bescheinigungswesen 55<br />
4 4 3 Antragsverfahren 56<br />
5 Methodisches Vorgehen im Projekt 57<br />
5.1 Expertenbefragung (Fragebogen) 57<br />
5.2 BPMN-Methodik 59<br />
5.3 Metadatenbogen zu Prozessen 60<br />
5 4 Ermittlung des Erfüllungsaufwandes 60<br />
6 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Management Summary<br />
1 Management Summary<br />
Mit dem Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (<strong>OMS</strong>) soll geprüft werden, inwieweit<br />
im bestehenden Meldewesen, Bescheinigungswesen <strong>und</strong> bei den Antragsverfahren der sozialen<br />
Sicherung Verbesserungen erreicht werden können<br />
Zuwendungsgeber ist das <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong>. Mit der operativen Umsetzung des<br />
Projekts wurde die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH<br />
(ITSG) beauftragt. Die <strong>Arbeit</strong>sergebnisse werden in der Form einer <strong>Machbarkeitsstudie</strong> dokumentiert.<br />
Die Untersuchung erfolgt ohne Vorfestlegung. Die einzelnen Verbesserungsvorschläge sollen am Ende<br />
auch tatsächlich realisierbar sein. Deshalb arbeiten im Projekt Vertreter von allen an den Verfahren beteiligten<br />
Organisationen mit, so z B die Sozialversicherungsträger, deren Datenannahmestellen, die <strong>Arbeit</strong>gebervertreter<br />
<strong>und</strong> die Software-Ersteller, die Gewerkschaften <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>nehmerseite, aber auch Datenschutzbeauftragte<br />
Die jeweiligen Vorschläge sollen in der Gegenüberstellung zum bestehenden Verfahren mit<br />
Blick auf alle Beteiligten auch unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus erarbeitet werden<br />
Die Verfahren des Melde- <strong>und</strong> Beitragswesens der sozialen Sicherung stellen – vom Umfang her – das<br />
größte Massenverfahren zur Weitergabe von Informationen von den <strong>Arbeit</strong>gebern an öff entliche Stellen<br />
dar Allein die Anzahl der Sozialversicherungsmeldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise beträgt jährlich ca 230<br />
Millionen Übermittelt werden die <strong>für</strong> die Fachverfahren der Sozialversicherungsträger relevanten Daten von<br />
mehr als 40 Mio Beschäftigten <strong>und</strong> ca 3,5 Mio <strong>Arbeit</strong>gebern<br />
Die wesentlichen Fachverfahren in der sozialen Sicherung wurden seit 2006 sukzessive auf die Nutzung des<br />
elektronischen Datenaustauschs, unter Nutzung des Internets, umgestellt. Damit wurden <strong>für</strong> alle Verfahrensbeteiligte<br />
wie <strong>Arbeit</strong>geber, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger,<br />
B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen erhebliche Entbürokratisierungspotenziale<br />
erschlossen Die Sozialversicherungsträger <strong>und</strong> insbesondere die <strong>Arbeit</strong>geber haben in<br />
den letzten Jahren erhebliche Investitionen in den kontinuierlichen Aufbau <strong>und</strong> Ausbau des elektronischen<br />
Datenaustausches getätigt Diese gilt es zu schützen<br />
<strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> deren<br />
Dienstleistungspartner<br />
7 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Datenpakete zu unterschiedlichen Fachverfahren<br />
Gesicherte Übermittlung auf der „elektronischen Autobahn“<br />
Organisationen der<br />
sozialen Sicherung
Management Summary<br />
Der Projektverlauf sieht folgende Meilensteine vor:<br />
bis 31.08.2012<br />
Dokumentation<br />
Szenario 0<br />
(IST-Aufnahme, alle<br />
späteren Optimierungsvorschläge<br />
werden gegenüber<br />
diesem Ausgangsszenario<br />
gespiegelt.)<br />
Die IST-Aufnahme wurde unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in sechs <strong>Arbeit</strong>sgruppen zu unterschiedlichen<br />
Themenschwerpunkten erstellt Betrachtet wurden 39 Fachverfahren aus dem Meldewesen <strong>und</strong><br />
Bescheinigungswesen sowie Antragsverfahren<br />
Die vorliegende Dokumentation ist Bestandteil der <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>und</strong> umfasst die <strong>Arbeit</strong>sergebnisse<br />
des Szenarios 0 (IST-Stand). Damit liegt erstmalig eine konsolidierte Übersicht der Geschäftsprozesse <strong>und</strong> der<br />
technischen Abläufe der wesentlichen Fachverfahren im Meldeverfahren in der sozialen Sicherung vor Dabei<br />
handelt es sich um eine Momentaufnahme, da sich die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Verfahrensabläufe auch<br />
künftig ändern werden<br />
Die organisationsübergreifende Erstellung einer Studie des IST-Standes ist ein bis dato einmaliger Vorgang<br />
Bereits die vorliegenden <strong>Arbeit</strong>sergebnisse werden von den Projektbeteiligten als ein wertvolles <strong>und</strong> wichtiges<br />
Ergebnis geschätzt<br />
Im Zuge der <strong>Arbeit</strong>en haben die beteiligten Fachleute erkannt, dass in den über Jahre gewachsenen Verfahren<br />
Red<strong>und</strong>anzen <strong>und</strong> von einer einheitlichen Durchführung abweichende Regelungen bestehen. Diese Erkenntnisse<br />
konnten nur durch die umfassende verfahrensübergreifende Gesamtbetrachtung gewonnen werden<br />
In der nächsten Projektphase werden auf dieser Basis die während der IST-Aufnahme erkannten Handlungsoptionen<br />
<strong>und</strong> weitere Vorschläge zur Optimierung strukturiert <strong>und</strong> in den <strong>Arbeit</strong>sgruppen behandelt Das<br />
Projekt schließt nach der Bewertung der Optimierungsvorschläge mit einem Ergebnisbericht ab, in dem die<br />
Handlungsmaßnahmen <strong>und</strong> die zu erwartenden Entbürokratisierungseff ekte aufgezeigt werden.<br />
8 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
bis 31.12.2012<br />
Aufnahme <strong>und</strong><br />
Strukturierung der<br />
Optimierungsvorschläge<br />
zur Bewertung<br />
in Szenario 1, 2<br />
<strong>und</strong> 3; Abschluss der<br />
Kostenerhebung zu<br />
Szenario 0<br />
bis 30.06.2013<br />
Zwischenbericht<br />
zu Optimierungsmöglichkeiten<br />
des Meldewesens,<br />
Ausbau des Bescheinigungswesens<br />
<strong>und</strong><br />
Harmonisierung der<br />
Antragsverfahren<br />
bis 31.12.2013<br />
Ergebnisdokumentation<br />
<strong>und</strong> Projektabschluss
Einleitung<br />
2 Einleitung<br />
2.1 Ziele des Projektes<br />
Das B<strong>und</strong>eskabinett hat am 21 September 2011 Eck-<br />
punkte <strong>für</strong> ein in Federführung des <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s<br />
<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong> stehendes Projekt „Optimier-<br />
tes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (<strong>OMS</strong>)<br />
beschlossen. Das Projekt wird in den Jahren 2012 <strong>und</strong><br />
2013 durchgeführt<br />
Mit dem Projekt <strong>OMS</strong> soll geprüft werden, inwieweit im bestehenden Meldewesen, Bescheinigungswesen<br />
<strong>und</strong> bei den Antragsverfahren der sozialen Sicherung Verbesserungen erreicht werden können Dazu<br />
sollen auch die im ELENA-Verfahren gewonnenen Erkenntnisse mit einfließen. Mit dem Projekt <strong>OMS</strong> soll<br />
eine umfassende Bewertung <strong>und</strong> ein Maßnahmenkatalog <strong>für</strong> Optimierungen erarbeitet werden. Es soll<br />
keine neue IT-Infrastruktur aufgebaut werden. Infolgedessen ist das Projekt <strong>OMS</strong> keine Fortführung des<br />
ELENA-Verfahrens.<br />
Diese Zielsetzung berührt im großen Umfang die Aufgabenstellung der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
die heute als erste Anlaufstelle den Großteil der von den <strong>Arbeit</strong>gebern übermittelten elektronischen<br />
Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise <strong>und</strong> Bescheinigungsmeldungen in den von den Krankenkassenorganisationen<br />
betriebenen Datenannahme- <strong>und</strong> -weiterleitungsstellen verarbeitet Ergänzend<br />
dazu haben die Sozialversicherungsträger insgesamt den elektronischen Datenaustausch in internen<br />
Verfahren umgesetzt, so dass fast alle Meldungen heute untereinander elektronisch ausgetauscht<br />
werden. Darüber hinaus haben die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> (DRV B<strong>und</strong>) <strong>und</strong> die Berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtungen ihre Datenannahmestellen <strong>für</strong> spezielle Meldearten <strong>für</strong> eine begrenzte<br />
direkte Kommunikation mit den <strong>Arbeit</strong>gebern geöffnet Alle Datenaustauschverfahren orientieren sich an<br />
einheitlichen technischen Richtlinien, die eine wesentliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> diese Massenverfahren bilden.<br />
Die Untersuchung erfolgt ohne Vorfestlegung. Zwingende Voraussetzung ist, dass sich die einzelnen<br />
Vorschläge am Ende auch tatsächlich realisieren lassen Deshalb sollen die jeweiligen Vorschläge in der<br />
Gegenüberstellung zum bestehenden Verfahren mit Blick auf alle Beteiligten aus Wirtschaft, Verwaltung<br />
<strong>und</strong> auf die Bürger, insbesondere auf die wirtschaftlichen Auswirkungen <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>geber, die Verwaltung<br />
<strong>und</strong> die Sozialversicherungsträger – auch unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus – im<br />
Gesamtprozess sowie auf die technischen <strong>und</strong> datenschutzrechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten <strong>und</strong><br />
die ggfs notwendigen rechtlichen Anpassungen untersucht werden<br />
<strong>OMS</strong> betrachtet dabei die Prozessketten zum Datenaustausch der Meldungen im <strong>Arbeit</strong>gebermeldeverfahren<br />
in der sozialen Sicherung sowie zum Beitragsnachweis, die Prozesse des Bescheinigungswesens<br />
<strong>und</strong> der Antragsverfahren<br />
9 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Einleitung<br />
2.2 Zuwendungsgeber<br />
Verantwortet wird das Projekt durch das <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Soziales</strong> (BMAS). Die operative<br />
Umsetzung liegt bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(ITSG), die mit der Erstellung der <strong>Machbarkeitsstudie</strong> betraut wurde.<br />
Beteiligte am Projekt sind die Gesetzliche Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung<br />
B<strong>und</strong>, die B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, die Deutsche Unfallversicherung, die Deutsche Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See <strong>und</strong> deren Dienstleistungspartner, die <strong>Arbeit</strong>geber sowie deren Dienstleistungspartner<br />
<strong>und</strong> Interessensvertretungen sowie Gewerkschaften als Vertreter der <strong>Arbeit</strong>nehmer Ergänzend<br />
dazu wirken an dem Projekt das <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit, der B<strong>und</strong>esbeauftragte <strong>für</strong> den<br />
Datenschutz <strong>und</strong> die Informationsfreiheit, das B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Sicherheit in der Informationstechnik, das<br />
Statistische B<strong>und</strong>esamt (Destatis) <strong>und</strong> die <strong>für</strong> angenzende Verfahren jeweils zuständigen Ressorts mit.<br />
2.3 Projektorganisation<br />
Das <strong>OMS</strong>-Projektbüro der ITSG wird durch einen Lenkungsausschuss kontrolliert <strong>und</strong> fachlich von einem<br />
Beirat unterstützt. Die Facharbeit wird in sechs <strong>Arbeit</strong>sgruppen durchgeführt, die vom Projektbüro<br />
koordiniert, moderiert <strong>und</strong> betreut werden. Das Projekt stützt sich dabei auf die aktive Mitwirkung aller<br />
Verfahrensbeteiligten. So wird die erforderliche Praxisnähe gewährleistet. Die <strong>Arbeit</strong>sgruppen „Fachverfahren“<br />
<strong>und</strong> „Organisation“ wurden <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>en <strong>für</strong> Szenario 0 zusammengelegt <strong>und</strong> fachlich in die<br />
drei Unterarbeitsgruppen „Meldewesen“, „Bescheinigungswesen“ sowie „Antragsverfahren“ gegliedert.<br />
Die <strong>Arbeit</strong>sgruppe „Angrenzende Verfahren“ wird vom Zuwendungsgeber BMAS geleitet.<br />
AG<br />
Fachverfahren<br />
Meldewesen<br />
Beirat<br />
AG F + O<br />
Bescheinigungswesen<br />
AG<br />
Organisation<br />
10 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Vorsitz Leitung<br />
Antragsverfahren<br />
Inhaltliche <strong>und</strong><br />
fachliche<br />
Begleitung<br />
AG<br />
Technik<br />
BMAS<br />
Auftrag<br />
Projektbüro<br />
ITSG<br />
Koordinationsarbeitskreis<br />
AG<br />
Datenschutz<br />
AG<br />
Kosten<br />
Kontrolle<br />
AG<br />
Datensatz<br />
Lenkungsausschuss<br />
AG<br />
Angrenzende<br />
Verfahren
Einleitung<br />
2.4 Status quo<br />
wie z. B. Meldungen zur<br />
Sozialversicherung<br />
<strong>und</strong> Beitragserhebung<br />
Die Verfahren des Melde- <strong>und</strong> Beitragswesens der sozialen Sicherung stellen – vom Umfang her – das<br />
größte Massenverfahren zur Weitergabe von Informationen von den <strong>Arbeit</strong>gebern an öff entliche Stellen<br />
in Deutschland dar Allein die Anzahl der Sozialversicherungsmeldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweise beträgt<br />
jährlich ca 230 Millionen Übermittelt werden die <strong>für</strong> die Fachverfahren der Sozialversicherungsträger<br />
relevanten Daten von mehr als 40 Mio Beschäftigten bei ca 3,5 Mio <strong>Arbeit</strong>gebern<br />
Berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />
Datenannahmestelle<br />
wie z. B. Sozialversicherungsmeldungen,<br />
Beitragsnachweise, Entgeltbescheinigungen,<br />
Zahlstellenmeldung, AAG-Meldungen,<br />
Vorerkrankungsabfragen<br />
Krankenkassen<br />
(145)<br />
Datenannahme- <strong>und</strong><br />
-weiterleitungsstellen (8)<br />
11 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
GKV-<br />
Kommunikationsserver<br />
<strong>Arbeit</strong>geber<br />
Steuerberater<br />
Rechenzentrum<br />
B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong><br />
wie z. B.<br />
Sofortmeldungen<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
B<strong>und</strong><br />
Datenstelle der<br />
DRV B<strong>und</strong><br />
Kommunikationsserver<br />
Deutsche Gesetzliche<br />
Unfallversicherung<br />
Hinweise:<br />
- Darstellung der Standard-Übermittlungsverfahren; Ausnahmefälle oder Übermittlungen<br />
mit geringem Transaktionsvolumen nicht berücksichtigt<br />
- Alternative Datenübermittlung mittels Kommunikationsserver oder via E-Mail möglich;<br />
<strong>für</strong> E-Mail wird der Kommunikationsserver nicht genutzt
Einleitung<br />
Die Sozialversicherungsträger <strong>und</strong> insbesondere die <strong>Arbeit</strong>geber haben in den letzten Jahren erhebliche<br />
Investitionen in den kontinuierlichen Aufbau <strong>und</strong> Ausbau des elektronischen Datenaustausches getätigt<br />
Diese gilt es zu schützen<br />
2.5 Ausgangssituation<br />
Die papierbasierten Meldungen sowie die mittels Datenträger in elektronischer Form übermittelten<br />
Daten wurden seit dem Jahrtausendwechsel zunehmend durch die Datenfernübertragung – allgemein<br />
als elektronischer Datenaustausch bezeichnet – ersetzt<br />
Der elektronische Datenaustausch ist ein Massenverfahren <strong>und</strong> ausgelegt auf sehr viele Kommunikationsteilnehmer.<br />
Daher müssen eindeutige Regeln gelten, ein leistungsfähiger Transport der Daten<br />
gewährleistet sein, kostengünstige Anschlussmöglichkeiten bestehen <strong>und</strong> der Transport aller Daten,<br />
insbesondere der Sozialversicherungsdaten, gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach den<br />
Vorgaben der Datenschutzbeauftragten werden daher alle schützenswerten <strong>und</strong> insbesondere die personenbezogenen<br />
Informationen verschlüsselt übertragen Die etablierte IT-Infrastruktur orientiert sich an<br />
dem Gedanken einer „elektronischen Autobahn“. Sie erlaubt es, mit wenig Aufwand den elektronischen<br />
Datenaustausch <strong>für</strong> weitere Fachverfahren zu eröffnen oder an aktuelle Vorgaben anzupassen<br />
Die wesentlichen Fachverfahren in der sozialen Sicherung wurden seit 2006 sukzessive auf die Nutzung<br />
der „elektronischen Autobahn“ umgestellt. Damit wurden <strong>für</strong> alle Verfahrensbeteiligten wie <strong>Arbeit</strong>geber,<br />
Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherung, B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, berufsständische<br />
Versorgungseinrichtungen erhebliche Entbürokratisierungspotenziale erschlossen<br />
Die Krankenkassen haben seit 1996 federführend den Aufbau der „elektronischen Autobahn“ betrieben.<br />
Sie nutzen diese <strong>und</strong> die da<strong>für</strong> erforderlichen IT-Systeme außerdem <strong>für</strong> den elektronischen Datenaustausch<br />
mit Leistungserbringern wie Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern <strong>und</strong> sonstigen<br />
Leistungserbringern. Damit wurden weitere Synergieeffekte gehoben.<br />
12 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Einleitung<br />
2.6 Vorgehen im Projekt<br />
Beschreibung des<br />
Ist-Stands<br />
In dem Projekt <strong>OMS</strong> werden die Bereiche des Meldewesens inklusive der Übermittlung von Beitragsnachweisen,<br />
des Bescheinigungswesens <strong>und</strong> der Antragsverfahren detailliert erfasst, anschließend der<br />
Erfüllungsaufwand bewertet <strong>und</strong> auf Optimierungspotenziale hin untersucht<br />
Folgende Vorgehensweise ist dabei durch den Projektauftrag vorgegeben:<br />
Szenario 0 Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3<br />
Alle Bewertungen <strong>und</strong> Berechnungen<br />
der Wirtschaftlichkeit<br />
(Informationspfl ichten <strong>und</strong><br />
Erfüllungsaufwand) sollen sich<br />
auf dieses Szenario beziehen.<br />
Alle Ergebnisse sind gegenüber dem Szenario 0, d h dem Ausgangsszenario, zu spiegeln<br />
Die jeweiligen Vorschläge sollen in einer Gegenüberstellung zum bestehenden Verfahren auf die wirtschaftlichen<br />
Auswirkungen <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>geber, die verarbeitenden Stellen <strong>und</strong> die Empfänger/Träger<br />
im Gesamtprozess sowie die technischen <strong>und</strong> datenschutzrechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten – <strong>und</strong><br />
die ggfs notwendigen rechtlichen Anpassungen – untersucht werden Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die<br />
möglichen Ansätze zur Harmonisierung der in Meldungen, Bescheinigungen <strong>und</strong> Anträgen abgefragten<br />
unterschiedlichen Entgeltbegriff e<br />
Alle Verfahrensbeteiligten sind in das Projekt eingeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> arbeiten aktiv mit. Damit wird sichergestellt,<br />
dass die gemeinsam erarbeiteten Ergebnisse auch in der späteren Umsetzung von allen beteiligten<br />
Organisationen mitgetragen werden. Zurzeit sind neben den Mitarbeitern des Projektbüros,<br />
von Destatis <strong>und</strong> des Ministeriums 160 Personen in den <strong>Arbeit</strong>sgruppen aktiv; darüber hinaus sind viele<br />
weitere Personen in den Organisationen selbst beteiligt.<br />
13 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Zentralisierte<br />
Verfahren<br />
Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird entweder<br />
die Möglichkeit, alle Meldungen<br />
über eine zentrale Stelle<br />
oder / <strong>und</strong> über einen einzigen<br />
Datensatz (ggf. in Teilmeldungen)<br />
abzuwickeln.<br />
Optimiertes<br />
Verfahren<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der bestehenden<br />
Verfahren werden<br />
Optimierungspotenziale bei<br />
den Datensätzen <strong>und</strong> in der<br />
Meldeorganisation/-sicherheit<br />
beschrieben.<br />
Dezentrales<br />
Verfahren<br />
Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird eine volle<br />
Dezentralisierung der Meldungen<br />
an die Träger nach deren<br />
Aufgaben <strong>und</strong> / oder Verteilung<br />
der Informationen auf jeweils<br />
einzelne Datensätze je nach<br />
Anlass.
Einleitung<br />
2.7 Umsetzung<br />
Zur operativen Umsetzung des Projekts wurde ein Projektbüro eingerichtet. Das Projektbüro übernimmt<br />
die Durchführung der Untersuchungen, die Moderation bei der Erarbeitung von Lösungs-/Verbesserungsvorschlägen,<br />
Präsentationsunterstützung sowie Erstellung bzw. Bereitstellung der Berichte. Die<br />
<strong>Arbeit</strong>sergebnisse werden in Form einer <strong>Machbarkeitsstudie</strong> dokumentiert. Die Aufgaben des Projektbüros<br />
hat die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)<br />
übernommen<br />
Das Projekt verfolgt die wesentlichen Meilensteine:<br />
bis 31.08.2012<br />
Dokumentation<br />
Szenario 0<br />
(IST-Aufnahme, alle<br />
späteren Optimierungsvorschläge<br />
werden gegenüber<br />
diesem Ausgangsszenario<br />
gespiegelt.)<br />
14 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
bis 31.12.2012<br />
Aufnahme <strong>und</strong><br />
Strukturierung der<br />
Optimierungsvorschläge<br />
zur Bewertung<br />
in Szenario 1, 2<br />
<strong>und</strong> 3; Abschluss der<br />
Kostenerhebung zu<br />
Szenario 0<br />
bis 30.06.2013<br />
Zwischenbericht<br />
zu Optimierungsmöglichkeiten<br />
des Meldewesens,<br />
Ausbau des Bescheinigungswesens<br />
<strong>und</strong><br />
Harmonisierung der<br />
Antragsverfahren<br />
bis 31.12.2013<br />
Ergebnisdokumentation<br />
<strong>und</strong> Projektabschluss
Einleitung<br />
2.8 Hinweise zur vorliegenden<br />
Dokumentation<br />
Diese Dokumentation umfasst die <strong>Arbeit</strong>sergebnisse<br />
des Szenarios 0 (IST-Stand). Sie bildet<br />
damit die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die weiteren <strong>Arbeit</strong>en.<br />
Zur Darstellung des Erfüllungsaufwandes<br />
zu Szenario 0 erfolgt ein weiterer Teilbericht<br />
gegen Ende des Jahres 2012<br />
Ergänzend werden in den Verfahren vertiefende<br />
Daten in sogenannten Meta-Datenbögen<br />
erfasst Diese sind <strong>für</strong> die Detaildiskussion<br />
möglicher Optimierungsvorschläge von<br />
Relevanz.<br />
Bestimmte Verfahren wurden in den Bericht<br />
nicht aufgenommen Dies gilt <strong>für</strong> Verfahren,<br />
die zwischen den Sozialversicherungsträgern<br />
zum Einsatz kommen, <strong>für</strong> Verfahren, die<br />
zwischen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Sozialleistungsträgern<br />
auf kommunaler Ebene bestehen <strong>und</strong><br />
<strong>für</strong> einige Verfahren, bei denen im Rahmen<br />
der Projektarbeit festgestellt wurde, dass<br />
eine Erhebung zum jetzigen Zeitpunkt nicht<br />
sinnvoll erscheint, da sie kein nennenswertes<br />
Meldevolumen aufweisen<br />
Der vorliegende Teil 1 (Übersicht) des Abschlussberichts zur Bestandsaufnahme gibt in Kürze einen Einblick<br />
in die wesentlichen Meldeverfahren der Sozialversicherung, an denen der <strong>Arbeit</strong>geber beteiligt ist<br />
Teil 2 (Detaillierte Darstellung der Fachverfahren) wird als separates Dokument herausgegeben <strong>und</strong> dient<br />
der Vertiefung in den Verfahren<br />
15 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3 Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens<br />
in der sozialen Sicherung<br />
3.1 Ausgangssituation<br />
Das Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen in der sozialen Sicherung ist vom Umfang<br />
das größte Massenverfahren zur Weitergabe von Informationen von den<br />
<strong>Arbeit</strong>gebern an die Sozialversicherung Allein die Anzahl der Meldungen<br />
<strong>und</strong> Beitragsnachweise beträgt jährlich ca 230 Millionen Übermittelt<br />
werden die <strong>für</strong> die Fachverfahren der Sozialversicherungsträger relevanten<br />
Daten von mehr als 40 Mio. Beschäftigten bei 3,5 Mio. <strong>Arbeit</strong>gebern. Zu<br />
den übermittelten Daten zählen beispielsweise die jährlichen Entgelte <strong>und</strong><br />
Beiträge sowie die personenbezogenen Angaben der Beschäftigten<br />
3.2 Historie<br />
Schon im Jahr 1984 wurde mit der Verabschiedung der 2 Datenübermittlungsverordnung<br />
ein Gr<strong>und</strong>stein <strong>für</strong> einen automatischen Datenaustausch<br />
gelegt Diese freiwillige Datenübermittlung spielte aber nicht zuletzt wegen<br />
der starren Datenstrukturen <strong>und</strong> einer wenig flexiblen Anpassung an<br />
gesetzliche Neuerungen bis Mitte der 90er Jahre keine wesentliche Rolle.<br />
Entscheidender Faktor war auch, dass erst im Zuge der Etablierung des<br />
Internets ein geeignetes <strong>und</strong> von allen Beteiligten bezahlbares Medium <strong>für</strong><br />
die elektronische Kommunikation zur Verfügung gestellt wurde<br />
Im Zuge der Gesetzgebungsverfahren wurde den Krankenkassen per<br />
Gesetz bereits 1994 die Aufgabe übertragen, massentaugliche Kommunikationsverfahren<br />
<strong>für</strong> den elektronischen Datenaustausch mit Leistungserbringern<br />
zu entwickeln Aufgabe der Krankenkassen war, sowohl den<br />
Datenaustausch <strong>für</strong> Leistungserbringer, als auch <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>geber an die<br />
erkennbaren Anforderungen der Zukunft zu gestalten <strong>und</strong> dabei dem<br />
Gebot der Wirtschaftlichkeit Folge zu leisten.<br />
An das Internet haben sich die Verfahrensbeteiligten flächendeckend<br />
erst ab dem Jahrtausendwechsel sukzessive angeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> geeignete<br />
Telekommunikationssysteme eingesetzt Davor wurden vorrangig Datenträger<br />
(Magnetbänder <strong>und</strong> Disketten) zum elektronischen Datenaustausch<br />
genutzt. Alternativ erfolgte die Übermittlung durch Nutzung von speziellen<br />
Kommunikationseinrichtungen, die aufgr<strong>und</strong> der Kostenstruktur primär<br />
von großen Unternehmen genutzt wurden.<br />
16 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Massenverfahren zum<br />
Austausch von Sozialdaten<br />
Kontinuierliche Umstellung<br />
von Papier auf elektronische<br />
Kommunikation<br />
Nutzung des Internets als<br />
sichere Kommunikationsplattform<br />
durch konsequente<br />
Verschlüsselung<br />
der Daten
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.3 Schritte zum elektronischen<br />
Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen<br />
3.3.1 Der Start im Jahr 1996<br />
Auftakt war die Verabschiedung der neuen Datenerfassungs- <strong>und</strong> -übermittlungsverordnung<br />
(DEÜV) zum Ende des Jahres 1996, die zum 1. Januar<br />
1999 in Kraft getreten ist. Die wesentlichen Neuerungen waren:<br />
• die Förderung der Teilnahme am automatisierten Datenaustausch auf<br />
Datenträgern <strong>und</strong> per Datenübertragung;<br />
• die Einführung eines neuen, flexiblen <strong>und</strong> b<strong>und</strong>eseinheitlich<br />
verbindlichen Datensatzes, der erweitert werden konnte;<br />
• die Übertragung der Festlegung der Datensatzinhalte durch<br />
Gemeinsame Gr<strong>und</strong>sätze auf die Spitzenverbände der Sozialversicherung<br />
unter Mitwirkung der <strong>Arbeit</strong>geberverbände;<br />
• die zwingende Datenübertragung zwischen den<br />
Sozialversicherungsträgern <strong>und</strong><br />
• die Förderung der freiwilligen Systemprüfung, einer Qualitätskontrolle<br />
der eingesetzten <strong>Arbeit</strong>gebersoftware<br />
Die Bewährungsprobe <strong>für</strong> das neue Verfahren kam schon wenige Monate<br />
später mit der Erstreckung des Melde- <strong>und</strong> Beitragswesens auf alle geringfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnisse Trotz einer sehr kurzen Vorlaufzeit<br />
konnte dieses Verfahren innerhalb weniger Monate in die neue Datensatzstruktur<br />
übernommen <strong>und</strong> durch die Entgeltabrechnungssysteme der<br />
<strong>Arbeit</strong>geber umgesetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt wurden immer noch<br />
weit mehr als 50 % der Meldungen <strong>und</strong> alle Beitragsnachweise in schriftlicher<br />
Form an die Einzugsstellen abgegeben, dort eingescannt <strong>und</strong> dann<br />
weiterverarbeitet<br />
Die Zahl der Papiermeldungen nahm in den Folgejahren kontinuierlich<br />
ab Trotz alledem blieb eine hohe Belastung der Einzugsstellen durch eine<br />
Vielzahl von verschiedenen Medien, auf denen Meldungen eingereicht<br />
werden konnten: Vordrucke, die eingescannt werden mussten, Datenträger<br />
aller Art <strong>und</strong> elektronische Datenübertragung standen nebeneinander <strong>und</strong><br />
zwangen dazu, entsprechende Technik <strong>und</strong> Kenntnisse flächendeckend<br />
bei allen Einzugsstellen in Deutschland vorzuhalten<br />
17 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Aufbruch in die elektronische<br />
Kommunikation<br />
Bewährungsprobe<br />
bestanden<br />
Reduktion der<br />
Papiermeldungen
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.3.2 Gesetzliche Regelung des elektronischen Verfahrens ab<br />
1. Januar 2006<br />
Mit dem Zweiten Gesetz <strong>für</strong> moderne Dienstleistungen am <strong>Arbeit</strong>smarkt<br />
wurde das Ziel der Entbürokratisierung des Melderechtes konsequent verfolgt<br />
Insbesondere die hohe Fehlerquote der Meldungen auf Vordrucken<br />
von rd 34 % der abgegebenen Meldungen führte zu einem erheblichen<br />
Zusatzaufwand bei den Einzugsstellen <strong>und</strong> Rentenversicherungsträgern,<br />
wenn fehlerhafte Sozialversicherungsnummern benutzt wurden <strong>und</strong> bei<br />
den <strong>Arbeit</strong>gebern die Meldungen - storniert <strong>und</strong> korrigiert - erneut erstattet<br />
werden mussten Mit einem Vorlauf von 3 ½ Jahren sollte das Meldeverfahren<br />
auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden<br />
Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom März 2005 hat diese Entscheidung<br />
aufgegriffen <strong>und</strong> weiterentwickelt. Nicht nur, dass auch das Beitragsnachweisverfahren<br />
in das vollautomatisierte Verfahren integriert wurde,<br />
sondern besonders die Vorschrift, nur noch die verschlüsselte elektronische<br />
Datenübertragung zuzulassen <strong>und</strong> damit einen einheitlichen Übertragungsweg<br />
vorzuschreiben, stellte <strong>für</strong> die Überführung des Beitrags- <strong>und</strong><br />
Meldewesens auf ein vollautomatisiertes Verfahren einen Abschluss dar<br />
Seit dem 1 Januar 2006 ist gesetzlich nur noch das elektronische Verfahren<br />
im Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen zwischen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Einzugsstellen<br />
durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit Hilfe<br />
automatisierter Ausfüllhilfen zulässig Das bedeutet, dass <strong>Arbeit</strong>geber keine<br />
Meldevordrucke <strong>und</strong> keine Datenträger mehr verwenden dürfen Ausgenommen<br />
sind hierbei geringfügig Beschäftigte bei <strong>Arbeit</strong>gebern nach<br />
§ 28 a Absatz 6a SGB IV<br />
Mit dieser Entscheidung konnte die Fehlerquote bei den abgegebenen<br />
Meldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweisen von im Papierverfahren 34 % <strong>und</strong> auf<br />
Datenträgern 7 % auf unter 1 % im Datenübertragungsverfahren reduziert<br />
werden Dies führt zu einer wesentlichen Entlastung bei der Fehlerbearbeitung<br />
durch die Einzugsstellen <strong>und</strong> die <strong>Arbeit</strong>geber<br />
Darüber hinaus wurden die Meldefristen vereinheitlicht Alle Meldungen<br />
haben mit der jeweils nächsten Entgeltabrechnung zu erfolgen, d h in der<br />
Regel innerhalb von vier Wochen. Nur wenn keine weitere Entgeltabrechnung<br />
mehr folgt, z B bei Entlassung des einzigen Mitarbeiters, gilt eine<br />
Frist von max. sechs Wochen.<br />
18 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Gesetze bilden die<br />
Gr<strong>und</strong>lage<br />
Konsequente Anwendung<br />
der elektronischen Kommunikation<br />
nach ausreichender<br />
Vorlaufzeit
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.4 Der elektronische Datenaustausch<br />
3.4.1 Die gr<strong>und</strong>sätzliche Struktur<br />
Der elektronische Datenaustausch ist ein Massenverfahren <strong>und</strong> ausgelegt auf<br />
sehr viele Kommunikationsteilnehmer. Daher müssen eindeutige Regeln gelten,<br />
ein leistungsfähiger Transport der Daten gewährleistet sein, kostengünstige<br />
Anschlussmöglichkeiten bestehen <strong>und</strong> der Transport aller, insbesondere<br />
der Sozialversicherungsdaten gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein.<br />
Die etablierte IT-Infrastruktur orientiert sich daher an dem Gedanken einer<br />
„elektronischen Autobahn“. Übertragen bedeutet das:<br />
Autobahn<br />
Das Internet ist das Transportmedium AUTOBAHN: Transportmedium<br />
AUTOBAHN: Transportmedium<br />
Verkehrsregeln<br />
Die Gesetze, Verordnungen, Gemeinsame R<strong>und</strong>schreiben <strong>und</strong> Technische<br />
Richtlinien regeln die Inhalte <strong>und</strong> Kommunikationsverfahren.<br />
AUTOBAHN: VERKEHRSREGELN: Transportmedium Gesetze<br />
VERKEHRSREGELN: Gesetze<br />
Auf-/Abfahrten<br />
Die Kommunikationsschnittstellen der Teilnehmersysteme<br />
AUTOBAHN: Transportmedium<br />
sind gr<strong>und</strong>sätz-<br />
AUF-/ABFAHRTEN: VERKEHRSREGELN: Schnittstellen<br />
Gesetze<br />
lich baugleich Sie können aber nach den individuellen AUF-/ABFAHRTEN: Anforderungen Schnittstellen des<br />
Teilnehmers in Bezug auf die Leistungsfähigkeit skaliert werden.<br />
VERKEHRSREGELN: Gesetze<br />
Transporter<br />
TRANSPORTER: AUF-/ABFAHRTEN: Kommunikationsverfahren<br />
Schnittstellen<br />
Das eigentliche Kommunikationsverfahren TRANSPORTER: ist <strong>für</strong> alle Kommunikationsverfahren<br />
Verfahren identisch<br />
<strong>und</strong> sorgt <strong>für</strong> die Übermittlung der Datenpakete, bestehend aus Auftragsdaten<br />
(Wer liefert an wen) <strong>und</strong> Nutzdaten (Was AUF-/ABFAHRTEN: wird geliefert). Schnittstellen<br />
Die Auf-<br />
TRANSPORTER: Kommunikationsverfahren<br />
tragsdaten enthalten die <strong>für</strong> die Kommunikation erforderlichen CONTAINER: Datenpaket<br />
Adressda-<br />
CONTAINER: Datenpaket<br />
ten des Absenders, des Empfängers <strong>und</strong> Begleitinformationen Sie bilden<br />
quasi die Streckenkarte<br />
TRANSPORTER: Kommunikationsverfahren<br />
CONTAINER: Datenpaket<br />
SIEGEL<br />
Container<br />
SIEGEL oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />
SIEGEL oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />
Die Datenpakete in den Nutzdaten unterscheiden sich nur durch den<br />
unterschiedlichen Aufbau der verfahrensspezifi schen Dateninhalte. Der<br />
CONTAINER: Datenpaket<br />
Aufbau ist <strong>für</strong> die Adressierung im Rahmen SIEGEL der Übermittlung oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />
nicht rele-<br />
KENNZEICHEN: Registrierung<br />
vant, da jedes Datenpaket von Adressdaten begleitet KENNZEICHEN: wird Registrierung<br />
19 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
SIEGEL oder KENNZEICHEN: SCHLOSS: Verschlüsselung<br />
Registrierung<br />
ZULASSUNG: Qualitätssicherung<br />
ZULASSUNG: Qualitätssicherung<br />
Aufbau einer<br />
„elektronischen<br />
Autobahn“<br />
ZERTIFIKAT<br />
ZERTIFIKAT<br />
ZERTIFIKAT<br />
ZERTIFIKA<br />
ZERTIFIKA<br />
ZERTIFIKAT
<strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> deren<br />
Dienstleistungspartner<br />
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
Schutz <strong>und</strong> Siegel<br />
TRANSPORTER: Kommunikationsverfahren<br />
Die Nutzdaten werden gr<strong>und</strong>sätzlich nach einem einheitlichen Sicher-<br />
CONTAINER: Datenpaket<br />
heitsverfahren verschlüsselt <strong>und</strong> mit einer elektronischen Signatur versehen<br />
Allein der berechtigte Empfänger kann die vom Absender verschlüsselten<br />
Nutzdaten entschlüsseln <strong>und</strong> anhand eines Verzeichnisdienstes CONTAINER: Datenpaket die<br />
Identität überprüfen<br />
SIEGEL oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />
Nummernschild<br />
SIEGEL oder SCHLOSS: Verschlüsselung<br />
Jeder Teilnehmer am elektronischen Datenaustausch erhält ein Zertifi kat<br />
<strong>und</strong> wird in einem öff entlichen Verzeichnis registriert KENNZEICHEN: Das Ordnungskri- Registrierung<br />
terium zu der eindeutigen Kennzeichnung des Teilnehmers bildet die<br />
Betriebsnummer oder das Institutionskennzeichen KENNZEICHEN: Registrierung<br />
ZULASSUNG: Qualitätssicherung<br />
Zulassung<br />
Für die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch ist eine Zulassung<br />
erforderlich. Die Programme <strong>für</strong> die Entgelt- oder ZULASSUNG: Zahlstellenabrechnung<br />
Qualitätssicherung<br />
werden daher einer permanenten Qualitätssicherung unterzogen<br />
ACHTUNG<br />
ACHTUNG<br />
Nach den Vorgaben der Datenschutzbeauftragten müssen dazu alle schützenswerten<br />
<strong>und</strong> insbesondere die personenbezogenen Informationen FRAGE bei<br />
der Nutzung öff entlicher Kommunikationsstrecken verschlüsselt übertragen<br />
werden Die Krankenkassen betreiben da<strong>für</strong> seit 1996 eine komplexe<br />
Pictogramme, 16.08.12<br />
FRAGE<br />
Sicherheitsinfrastruktur Jeder Kommunikationsteilnehmer verfügt über ein<br />
elektronisches Zertifi kat.<br />
20 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
VERKEHRSREGELN: Gesetze<br />
VERKEHRSREGELN: Gesetze<br />
AUF-/ABFAHRTEN: Schnittstellen<br />
AUF-/ABFAHRTEN: Schnittstellen<br />
TRANSPORTER: Kommunikationsverfahren<br />
Pictogramme, 16.08.12<br />
Datenpakete zu unterschiedlichen Fachverfahren<br />
Gesicherte Übermittlung auf der „elektronischen Autobahn“<br />
ZERTIFIKAT<br />
ZERTIFIKAT<br />
Organisationen der<br />
sozialen Sicherung<br />
ZERTIF<br />
ZERT
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.4.2 Die Umsetzung<br />
Der elektronische Datenaustausch mit <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Leistungserbringern<br />
wurde im Zuge der Einrichtung als Massenverfahren im Jahr 2000 an<br />
folgenden Anforderungen ausgerichtet:<br />
• Die Daten werden vorrangig nur von den <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong><br />
Leistungserbringern an die Einrichtungen der sozialen Sicherung<br />
übertragen (quasi Einbahnstraße).<br />
• Der Zugang soll <strong>für</strong> alle Kommunikationsteilnehmer kostengünstig<br />
möglich sein<br />
• Absender <strong>und</strong> Empfänger sind nicht immer zeitgleich online <strong>und</strong><br />
insbesondere die Datenannahmestellen haben aus Kostengründen<br />
ausreichende Leitungskapazitäten vorzuhalten, um Lastspitzen jeglichen<br />
Umfangs abzusichern.<br />
• Die zeitweise Abschaltung von Datenannahmestellen sollte ohne<br />
Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch möglich sein<br />
Dennoch soll der sendende Verfahrensbeteiligte seine Daten ungestört<br />
abgeben können<br />
Es wurde daher das E-Mailverfahren als Transportverfahren gewählt, da<br />
es von allen Verfahrensbeteiligen bedient werden kann. Zudem ist der<br />
Anschluss in Bezug auf Leistung <strong>und</strong> Kosten entsprechend der individuellen<br />
Anforderungen der Verfahrensbeteiligten skalierbar. Die Nutzdaten<br />
wie z B Sozialversicherungsmeldungen oder Beitragsnachweise werden<br />
verschlüsselt. Sie bilden als Nutzdatendatei einen Anhang. Die Adressdaten<br />
des Absenders, des Empfängers <strong>und</strong> Begleitinformationen bilden die Auftragssatzdatei<br />
als einen Anhang. Das Internet dient als Zwischenspeicher.<br />
Leitungskapazitäten werden nicht vorgeschrieben.<br />
Vorbereitend auf diese neuen Regelungen wurde im Jahr 2004 <strong>für</strong> den<br />
elektronischen Datenaustausch mit <strong>Arbeit</strong>gebern zusätzlich ein neuer<br />
Datensatz im Meldeverfahren eingesetzt (DSKO – Datensatz Kommunikation),<br />
der durch die Angabe der E-Mail-Adresse einen Datenaustausch mit<br />
dem <strong>Arbeit</strong>geber (Dialogverfahren) ermöglicht. Die Fehlerbehandlung soll<br />
ebenfalls vollautomatisiert stattfinden, fehlende Informationen wie z. B.<br />
Versicherungsnummern sollen elektronisch zurückgemeldet werden<br />
21 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Anforderungen an eine<br />
flächendeckende <strong>und</strong> von<br />
allen Teilnehmern nutzbare<br />
Plattform<br />
E-Mail als<br />
massentaugliches Transportverfahren
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.4.3 Das Sicherheitsverfahren<br />
Die elektronische Übertragung schützenswerter, insbesondere personenbezogener,<br />
Informationen über öffentliche Kommunikationsleitungen<br />
ist nach Auflage der Datenschutzbeauftragten nur in gesicherter Form<br />
erlaubt Die Krankenkassen haben mit der Einführung des elektronischen<br />
Datenaustauschs bereits 1996 ein entsprechendes Verfahren in den Technischen<br />
Richtlinien zum Datenaustausch im Ges<strong>und</strong>heitswesen dokumentiert<br />
<strong>und</strong> laufend fortgeschrieben Seit 1997 betreibt die Informationstechnische<br />
Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherungen GmbH (ITSG)<br />
ein Trust Center, das die öffentlichen Schlüssel der Teilnehmer <strong>für</strong> den<br />
gesicherten Datenaustausch vergibt<br />
Die Public Key Infrastructure (PKI) ist nach einem hierarchischen Vertrauensmodell<br />
aufgebaut Dieses Vertrauensmodell setzt die Existenz einer<br />
Wurzelzertifizierungsinstanz (Root-CA) voraus: einer obersten Zertifizierungsstelle,<br />
der alle teilnehmenden Parteien vertrauen. Die ITSG, die<br />
Deutsche Krankenhaus Trustcenter <strong>und</strong> Informationsverarbeitungs GmbH<br />
(DKTIG) <strong>und</strong> die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> (DRV B<strong>und</strong>) halten<br />
gemeinsam die sog. Policy Certification Authority (PCA) als Wurzel der<br />
gemeinsamen Zertifizierungshierarchie.<br />
Die Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> das Sicherheitsverfahren sind in der Security Schnittstelle<br />
<strong>für</strong> das Ges<strong>und</strong>heitswesen dokumentiert<br />
Sie werden seit 1996 laufend fortgeschrieben In den letzten Jahren wurden<br />
die technischen Verfahren mehrfach entsprechend den Empfehlungen<br />
des B<strong>und</strong>esamtes <strong>für</strong> Sicherheit in der Informationstechnik angepasst<br />
22 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Abgesicherte Datenübertragung<br />
durch die Nutzung<br />
hochwertiger<br />
Verschlüsselungsverfahren
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.4.4 Weitere Nutzung der etablierten elektronischen Datenaustauschverfahren<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Austausch beliebiger Daten zwischen den Kommunikationsteilnehmern<br />
möglich Es können daher auch Datenpakete zu<br />
weiteren, gegebenenfalls neuen Fachverfahren eingeb<strong>und</strong>en werden Die<br />
Nutzung des etablierten Datenaustauschs im Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialwesen<br />
bedarf aber immer der formalen Abstimmung mit den federführenden<br />
Organisationen<br />
Zur organisatorischen Regelung sind in die technischen Richtlinien <strong>für</strong> alle<br />
elektronischen Fachverfahren entsprechende Kennzeichnungen aufzunehmen,<br />
die dem einheitlichen Standard folgen. Neue Kommunikationsteilnehmer<br />
benötigen ein dem vorgegebenen Standard entsprechendes<br />
Kommunikations- <strong>und</strong> Verschlüsselungsmodul<br />
Kommunikationsteilnehmer, die bereits heute am elektronischen Datenaustausch<br />
teilnehmen, können die bestehende Infrastruktur nutzen <strong>und</strong><br />
müssen nur die erforderlichen Anpassungen vornehmen<br />
3.5 Qualitätssicherung im Melde- <strong>und</strong> Beitragsverfahren<br />
3.5.1 Die Systemuntersuchung<br />
Die Fachverfahren in der sozialen Sicherung erfordern eine hohe Datenqualität.<br />
Bei der praktischen Umsetzung wurde daher frühzeitig festgelegt,<br />
dass bereits bei der Erstellung der Daten eine Qualitätssicherung durchgeführt<br />
wird Es wird dadurch nachweislich erreicht, dass ein nur geringer<br />
Anteil von Meldungen, Bescheinigungen <strong>und</strong> Beitragsnachweisen fehlerhaft<br />
übermittelt wird Das hat den Vorteil, dass nur in einer begrenzten<br />
Anzahl von Fällen Datenlieferungen wegen fehlerhafter Strukturen oder<br />
fehlerhafter Angaben abgewiesen <strong>und</strong> vom Absender korrigiert werden<br />
müssen Die Fehlerquote, bezogen auf die übermittelten Inhalte bspw der<br />
Sozialversicherungsmeldungen, liegt bei unter 1 %<br />
Als wesentliche Maßnahme nimmt die Qualitätssicherung der Datenausgabe<br />
von Entgeltabrechnungs-/Zahlstellenabrechnungsprogrammen <strong>und</strong><br />
Ausfüllhilfen eine Rolle im elektronischen Meldewesen ein.<br />
23 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Leichter Ausbau<br />
der etablierten Kommunikationsplattform<br />
Hohe Qualität der Daten<br />
durch Prüfung bei der<br />
Entstehung
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
Die ITSG führt im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes die da<strong>für</strong> erforderliche<br />
Systemuntersuchung durch <strong>und</strong> verleiht bei erfolgreichem Abschluss das<br />
GKV-Zertifikat. Dieses muss jährlich im Rahmen einer Qualitätskontrolle erneuert<br />
werden. Nur mit diesem Zertifikat dürfen die erfolgreich geprüften<br />
Programme am elektronischen Datenaustauschverfahren teilnehmen. Die<br />
Systemuntersuchung wird laufend an die aktuellen gesetzlichen Vorschriften<br />
<strong>und</strong> Erfordernisse angepasst<br />
Die Systemuntersuchung setzt sich aus einer optionalen Beratungsphase<br />
<strong>und</strong> der eigentlichen Systemprüfung zusammen Die Systemprüfung wird<br />
nach dem 4-Augen-Prinzip gemeinsam durch Mitarbeiter(innen) der Krankenkassen-Organisationen<br />
<strong>und</strong> der Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong><br />
durchgeführt Alle fachlichen <strong>und</strong> technischen Vorgaben werden in einem<br />
Pflichtenheft zusammengeführt. Dieses Pflichtenheft ist eine praxisgerechte<br />
Hilfe <strong>für</strong> die Entwicklung von Programmen zum Entgeltabrechnungs- <strong>und</strong><br />
Meldeverfahren im Bereich der Sozialversicherung Es enthält Informationen<br />
zur Thematik der Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung <strong>und</strong> des Melderechts.<br />
Im Zuge der jährlich stattfindenden Qualitätskontrollen werden die<br />
Entgeltabrechnungs-/Zahlstellenabrechnungsprogramme <strong>und</strong> Ausfüllhilfen<br />
der Software-Ersteller entsprechend den Vorgaben aus dem Pflichtenheft<br />
geprüft Dazu müssen auch Testaufgaben mit ausgewählten Testfällen verarbeitet<br />
werden. Auf Basis der daraus resultierenden Prüfergebnisse können<br />
potenzielle Programmfehler identifiziert <strong>und</strong> beseitigt werden.<br />
Durch die Systemuntersuchung wird die Betriebsprüfung in diesem<br />
Bereich erheblich vereinfacht, da nur der Einsatz der systemgeprüften<br />
Software festgestellt wird, aber keine technische Prüfung der Software des<br />
<strong>Arbeit</strong>gebers vor Ort mehr stattfinden muss.<br />
Zurzeit unterziehen sich r<strong>und</strong> 230 Software-Ersteller mit ca. 220 Entgeltabrechnungs-<br />
<strong>und</strong> ca. 30 Zahlstellenabrechnungsprogrammen der Systemuntersuchung<br />
24 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.5.2 Zentrales Qualitätsmanagementsystem<br />
Auf dieser Basis kommt auch ein zentrales Qualitätsmanagementsystem<br />
zum Einsatz, mit dem Softwareersteller über die bei ihren K<strong>und</strong>en auftretenden<br />
Fehler informiert werden So können Fehler zeitnah bereinigt <strong>und</strong><br />
die Programme kurzfristig entsprechend angepasst werden. Dazu melden<br />
die Datenannahmestellen die von ihnen erzeugten Fehlermeldungen an<br />
das zentrale Qualitätsmanagementsystem Das Qualitätsmanagementsystem<br />
sammelt alle Fehlermeldungen von allen Datenannahmestellen <strong>und</strong><br />
stellt diese, bezogen auf die angewandten Entgeltabrechnungs-/Zahlstellenabrechnungsprogramme<br />
bzw Ausfüllhilfen, den zuständigen Softwareerstellern<br />
zur Kontrolle zur Verfügung<br />
<strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> deren<br />
Dienstleistungspartner<br />
Kennung<br />
liefern Daten<br />
verkaufen Anwendungen<br />
25 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Annahmestellen der<br />
sozialen Sicherung<br />
Kennung<br />
melden Fehler<br />
Qualitätssicherung<br />
reagieren auf<br />
Fehler<br />
Software-Ersteller<br />
Entgeltabrechnung <strong>und</strong><br />
Zahlstellenabrechnung<br />
Kennung<br />
analysieren<br />
Fehler<br />
ZERTIFIKAT<br />
Gesetz<br />
Verordnungen<br />
R<strong>und</strong>schreiben<br />
Laufende<br />
Überwachung der<br />
Datenqualität<br />
liefern Vorgaben<br />
Systemuntersuchung<br />
prüft Programme <strong>und</strong><br />
vergibt Zertifikate
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.5.3 Systematisierte Fehlerprüfungen<br />
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung legen fachliche Fehlerprüfungen<br />
fest <strong>und</strong> dokumentieren diese bezogen auf das <strong>Arbeit</strong>geberverfahren<br />
in einem gemeinsamen R<strong>und</strong>schreiben. Diese Vorgaben sind<br />
von den Software-Erstellern der Entgelt- <strong>und</strong> Zahlstellenabrechnungsprogrammen<br />
zwingend umzusetzen. Für einen Teil dieser Prüfungen werden<br />
Kernprüfprogramme bereitgestellt<br />
Bezogen auf die Meldungen der <strong>Arbeit</strong>geber wird <strong>für</strong> jedes Fachverfahren<br />
eine einheitliche <strong>und</strong> zentral entwickelte Kernprüfung zur Verfügung<br />
gestellt Für jedes Fachverfahren ist festgelegt, welche Institution der Sozialversicherung<br />
die Entwicklung <strong>und</strong> Pflege der einheitlichen Kernprüfung<br />
übernimmt Die Kernprüfung wird mit Ausnahme der DEÜV-Kernprüfung<br />
in Java angeboten, die DEÜV-Kernprüfung wird in C <strong>und</strong> Cobol angeboten.<br />
Eine Aktualisierung des Kernprüfprogramms findet planmäßig jeweils zum<br />
1 Juni <strong>und</strong> 1 Dezember eines Jahres statt<br />
Hierdurch ist weitgehend sichergestellt, dass Fehlersachverhalte bei der<br />
Verarbeitung der Meldedaten der <strong>Arbeit</strong>geber einheitlich erkannt <strong>und</strong><br />
behandelt werden<br />
Aufgr<strong>und</strong> der guten Erfahrungen mit der von der DRV B<strong>und</strong> seit Einführung<br />
der DEÜV-Verfahren entwickelten einheitlichen Kernprüfung haben<br />
sich die Krankenkassen auch in anderen Melde- <strong>und</strong> Bescheinigungsverfahren<br />
<strong>für</strong> eine gemeinsame Kernprüfung entschieden Hierzu werden<br />
Kernprüfprogramme <strong>für</strong> Beitragsnachweise, Zahlstellenmeldungen,<br />
Bescheinigungen zur Berechnung von Entgeltersatzleistungen <strong>und</strong> Erstattungsanträgen<br />
nach dem AAG entwickelt <strong>und</strong> bereitgestellt<br />
Die Kernprüfprogramme stehen sowohl den Software-Erstellern von Entgelt-<br />
<strong>und</strong> Zahlstellenabrechnungsprogrammen als auch allen Datenannahmestellen<br />
der Sozialversicherungsträger zur Verfügung<br />
26 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Einheitliche Prüfungen zur<br />
Übermittlung fehlerfreier<br />
Daten
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.6 Qualifizierter Meldedialog<br />
Bereits seit 1999 sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, den <strong>Arbeit</strong>gebern<br />
unverzüglich notwendige Unterlagen, wie z. B. die Quittung der<br />
eingegangenen Dateien, Fehlerprotokolle <strong>und</strong> den Nachweis von Sozialversicherungsnummern,<br />
zukommen zu lassen In einer Übergangsphase<br />
wurden diese Informationen entweder in Papierform oder aber als elektronische<br />
Daten zur Verfügung gestellt. Zwischenzeitlich sind die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> ein vollautomatisiertes Dialogverfahren mit den <strong>Arbeit</strong>gebern<br />
geschaffen worden Das etablierte E-Mail-Verfahren wurde zum 1 Januar<br />
2010 um den Kommunikationsserver (GKV-KomServer) ergänzt. Damit sind<br />
die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Ausbau <strong>und</strong> die weitergehenden Anwendungen<br />
des Meldeverfahrens gelegt<br />
In den aktuellen Gesetzen zur Umsetzung der Fachverfahren in der sozialen<br />
Sicherung wurde geregelt, dass in Meldeverfahren Daten im qualifizierten<br />
Meldedialog in beiden Richtungen (<strong>Arbeit</strong>geber an Krankenkassen <strong>und</strong><br />
Krankenkassen an <strong>Arbeit</strong>geber) übermittelt werden. Der GKV-Kommunikationsserver<br />
übernimmt in den Datenaustauschverfahren die Rolle einer<br />
neutralen Datendrehscheibe <strong>und</strong> vermittelt die verschlüsselten Datenlieferungen<br />
in beide Richtungen. Die Übermittlung erfolgt durch Up- <strong>und</strong><br />
Download der Daten Damit wird der auf E-Mail basierende Datenaustausch<br />
mittelfristig ersetzt Derzeit können die Daten sowohl mittels E-Mail<br />
basierender Kommunikation oder mittels Kommunikationsserver übertragen<br />
werden<br />
Qualifizierter Meldedialog bedeutet, dass zwischen den Fachverfahren<br />
der <strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> der Krankenkassen Daten ausgetauscht werden Dies<br />
kann mehrfach erfolgen, so dass zwischen den eingesetzten Entgeltabrechnungs-<br />
<strong>und</strong> Krankenkassenverwaltungssystemen ein fachlicher Dialog<br />
entsteht. Dieser könnte in der Praxis auch ohne manuellen Eingriff durch<br />
die Anwender der Systeme erfolgen, so dass fachliche Daten mit kurzen<br />
Bearbeitungs- <strong>und</strong> Reaktionszeiten ausgetauscht werden.<br />
27 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Meldeverfahren<br />
auf die Zukunft ausgerichtet<br />
Ablösung des E-Mail-<br />
Verfahrens durch zukunftsorientierteKommunikationsplattform
Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.7 Elektronische Ausfüllhilfen<br />
Im Jahr 2001 wurde das Produkt sv.net als kostenfreie Ausfüllhilfe von der<br />
ITSG im Auftrag der Krankenkassen entwickelt sv net ermöglicht den <strong>Arbeit</strong>gebern<br />
die manuelle Eingabe der Angaben zu Sozialversicherungsmeldungen,<br />
Sofortmeldungen, Beitragsnachweisen, weiteren Meldungen<br />
(u. a. an die Berufsständischen Versorgungseinrichtungen), Bescheinigungen<br />
<strong>und</strong> Anträgen. Die Daten werden ausschließlich elektronisch an die<br />
Annahmestellen der sozialen Sicherung übermittelt sv net soll insbesondere<br />
kleinere <strong>und</strong> mittelständische Betriebe bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten<br />
unterstützen<br />
Neben der ITSG bieten auch weitere Software-Ersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen<br />
elektronische Ausfüllhilfen an<br />
Auch elektronische Ausfüllhilfen müssen systemuntersucht sein, um am<br />
Datenaustausch teilnehmen zu können<br />
illu<br />
28 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Ausfüllhilfen zur vollständigen<br />
Unterstützung der<br />
elektronischen Meldepflichten
Fachverfahren<br />
4 Fachverfahren<br />
4.1 Betrachtete Fachverfahren im<br />
Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen<br />
Unter Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen in der sozialen<br />
Sicherung bzw in der Sozialversicherung versteht<br />
man die Übermittlung von Daten, wie beispielsweise<br />
die jährlichen Entgelte <strong>und</strong> Beiträge sowie die<br />
personenbezogenen Angaben zur Versicherung von<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmern sowie <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>gebern<br />
<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>geberinnen bei Sozialversicherungsträgern<br />
Das Meldewesen beinhaltet An- <strong>und</strong><br />
Abmeldungen, Jahresmeldungen sowie Unterbrechungsmeldungen <strong>für</strong> Versicherte <strong>und</strong> Sachverhalte.<br />
Über das Beitragswesen werden die Beiträge <strong>für</strong> die laufenden Versicherungsverhältnisse erhoben. Um<br />
die Versicherung <strong>und</strong> die entsprechende Beitragserhebung durchzuführen, müssen Informationen zwischen<br />
<strong>Arbeit</strong>gebern bzw. Zahlstellen (z. T. stellvertretend <strong>für</strong> die <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen)<br />
<strong>und</strong> den Sozialversicherungsträgern ausgetauscht werden Für die einzelnen Sachverhalte <strong>und</strong> sozialen<br />
Träger gibt es unterschiedliche Meldeverfahren Die Inhalte der Meldungen sind zeitlich <strong>und</strong> situationsabhängig<br />
formale Daten, z B Beginn, Ende <strong>und</strong> Status der Versicherung Die Inhalte der Meldeverfahren<br />
im Beitragswesen beziehen sich vor allem auf zu zahlende bzw zu erstattende Beiträge bzw auf die<br />
beitragspflichtigen Einnahmen<br />
Im Projekt <strong>OMS</strong> werden <strong>für</strong> die IST-Aufnahme im Bereich Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen verschiedene<br />
Meldeverfahren untersucht. Für die Aufnahme der einzelnen Verfahren in die Untersuchung ist entscheidend,<br />
dass ein <strong>Arbeit</strong>geber oder eine Zahlstelle am Verfahren beteiligt ist <strong>und</strong> dass die Meldeanlässe eine<br />
bestimmte jährliche Fallzahl erreichen<br />
Im Meldewesen der sozialen Sicherung ist der Schwerpunkt des Untersuchungsinhalts der Bereich des<br />
Datenaustausches zwischen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> den Sozialversicherungszweigen, der heute schon zum<br />
Großteil im Dialogverfahren (bilaterale elektronische Kommunikation zum vollständigen Papierersatz)<br />
durchgeführt wird. Ein wesentlicher Bestandteil der Meldeverfahren in der Kranken-, Pflege-, Renten<strong>und</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>slosenversicherung regelt die Datenerfassungs- <strong>und</strong> -übermittlungsverordnung (DEÜV), die<br />
wiederum auf der Verordnungsermächtigung des § 28c SGB IV basiert Im Meldeverfahren spielen die<br />
Krankenkassen mit ihren Annahmestellen (DAV, GKV-KomServer) eine zentrale Rolle. Darüber hinaus<br />
gibt es Sachverhalte, die von der Rentenversicherung (Sofortmeldeverfahren, VSNR Vergabe) <strong>und</strong> deren<br />
Annahmestellen (DSRV-eXTra-KomServer) übernommen werden. Im Projekt werden die verschiedenen<br />
Varianten des DEÜV-Meldeverfahrens (z. B. geringfügig Beschäftigte, Meldedaten der Unfallversicherung,<br />
Betriebsnummernverfahren mit der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> (BA)) inklusive den z. T. neu gestalteten<br />
qualifizierten Rückmeldewegen von der Sozialversicherung zum <strong>Arbeit</strong>geber untersucht.<br />
29 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
Weitere Verfahren, bei denen der <strong>Arbeit</strong>geber eine Rolle spielt, sind die Meldungen an die Unfallversiche-<br />
rung, die sich heute in einer Umstellungsphase vom Papierlohnnachweis hin zu einem elektronischen<br />
Verfahren befinden. Auch <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte sind vom <strong>Arbeit</strong>geber Meldungen mittels eines<br />
gesonderten Verfahrens an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzugeben<br />
Meldungen über Versorgungsbezüge sind von Zahlstellen an die Krankenkassen abzugeben. Hier<strong>für</strong> gibt<br />
es ebenfalls ein gesondertes Meldeverfahren, welches einen qualifizierten Rückmeldeweg mit einschließt.<br />
Neben dem Meldewesen wird im Projekt auch die Übermittlung der Beitragsnachweise vom <strong>Arbeit</strong>geber<br />
oder der Zahlstelle an die Einzugsstelle betrachtet. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Verfahren gibt<br />
es weitere Meldungen, die besonderen Berufsgruppen, besonderer Versorgung oder dem Informationsaustausch<br />
dienen<br />
Hier wurden insbesondere die Meldeverfahren zwischen den <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Zusatzversorgungseinrichtungen<br />
sowie das Verfahren zwischen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Sozialkassen beschrieben Dieses Verfahren<br />
wird z T noch papiergeb<strong>und</strong>en durchgeführt<br />
Die Künstler <strong>und</strong> Publizisten nehmen in der Sozialversicherung eine besondere Stellung ein. Die Künstlersozialkasse<br />
(KSK) übernimmt im Meldeverfahren eine Zwischenstellung zwischen einerseits den Versicherten,<br />
Verwertern <strong>und</strong> Ausgleichsvereinigungen <strong>und</strong> andererseits der Sozialversicherung Ein Teil der<br />
Meldungen bei der Künstlersozialkasse wird derzeit noch nicht elektronisch abgewickelt Als Ausnahme<br />
wurde das Meldeverfahren zwischen Meldebehörden der Kommunen <strong>und</strong> der Sozialversicherung in<br />
die Untersuchung aufgenommen. Es handelt sich um ein Verfahren (Verordnung zur Durchführung von<br />
regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen<br />
des B<strong>und</strong>es – BMeldDÜV) in dem aktuelle Informationen von den Meldebehörden elektronisch an die<br />
Sozialversicherung weitergeleitet werden<br />
30 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
Die Verfahren in der Übersicht<br />
Im Einzelnen werden folgende Verfahren untersucht:<br />
elektronisch<br />
papierbasiert<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
• •<br />
• •<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
• •<br />
•<br />
Meldeverfahren<br />
31 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
MB 01-1 Meldeverfahren <strong>für</strong> sozialversicherungspfl ichtige Beschäftigte<br />
MB 01-2 Sofortmeldung<br />
MB 01-3 Sozialausgleichsverfahren (Beitragsausgleichsverfahren bei Mehrfachbeschäftigung)<br />
MB 01-4 Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte<br />
MB 01-5 Anmeldung Beschäftigter ohne Versicherungsnummer<br />
MB 01-6 Meldedaten Unfallversicherung (UV)<br />
MB 01-7 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Änderungsmitteilung per DBSD<br />
MB 02 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Antrag der Betriebsnummern<br />
MB 03 Unfallversicherung – sonstige Meldedaten<br />
MB 04-1 Beitragsverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte<br />
MB 04-2 Meldeverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte<br />
MB 05 Zahlstellenverfahren<br />
MB 06-1 Beitragsnachweisverfahren (AG)<br />
MB 06-2 Beitragsnachweisverfahren (ZS)<br />
MB 07-1 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen der AKA<br />
MB 07-2 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung VBL<br />
MB 08 Meldungen an die Sozialkassen des Bauhauptgewerbes<br />
MB 09-1 a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter<br />
MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigungen<br />
MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte<br />
MB 10 B MeldDÜV-Kommunen mit der Rentenversicherung<br />
(z. B. Geburten, Adressänderungen, Sterbefälle)
Fachverfahren<br />
Für alle auf Seite 31 genannten Verfahren befinden sich in diesem Abschnitt Verfahrensbeschreibungen<br />
<strong>und</strong> im Teil 2 der IST-Aufnahme ausführliche Informationen auf Basis der dort im Anhang aufgeführten<br />
Fragebögen<br />
4.1.1 MB 01-1 Meldeverfahren <strong>für</strong> sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />
Jeder in der Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> / oder <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung versicherungspflichtig<br />
Beschäftigte muss der zuständigen Krankenkasse durch den <strong>Arbeit</strong>geber gemeldet werden Die Meldepflicht<br />
gilt außerdem <strong>für</strong> Personen, die zwar in allen Zweigen versicherungsfrei sind, <strong>für</strong> die der <strong>Arbeit</strong>geber<br />
aber seinen <strong>Arbeit</strong>geberbeitragsanteil zu entrichten hat sowie <strong>für</strong> Beschäftigte, die ausschließlich in<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (§ 28 a Absatz 12 SGB IV).<br />
Der Beschäftigte wiederum ist verpflichtet, dem <strong>Arbeit</strong>geber zur Erfüllung der Meldepflicht alle nötigen<br />
Angaben <strong>und</strong> Unterlagen vorzulegen.<br />
Die Krankenkassen haben da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Meldungen rechtzeitig erstattet <strong>und</strong> die Angaben vollständig<br />
<strong>und</strong> richtig übermittelt werden<br />
Außer persönlichen Daten wie Vor- <strong>und</strong> Nachname beinhalten die Meldungen zur Sozialversicherung<br />
beispielsweise Versicherungsnummer, <strong>Arbeit</strong>sentgelt sowie Beginn <strong>und</strong> Ende der Beschäftigung Die<br />
Krankenkassen benötigen diese Daten <strong>für</strong> die Pflege der Mitgliedschaft, die Rentenversicherungsträger<br />
zur Führung der Versicherungskonten <strong>und</strong> zur Prüfung von Leistungsansprüchen <strong>und</strong> die BA zur Realisierung<br />
der <strong>Arbeit</strong>smarktstatistiken<br />
Neben den Regelungen in § 28 a SGB IV gibt es in der Verordnung nach § 28c SGB IV (DEÜV) weitergehende<br />
Regelungen zum Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung.<br />
Empfänger der Meldungen sind die Krankenkassen, über deren Datenannahmestellen die direkten<br />
Meldungen von Versicherten oder <strong>Arbeit</strong>gebern an die übrigen Sozialversicherungsträger weitergeleitet<br />
werden. Dieser Weg ist <strong>für</strong> die Sofortmeldungen nicht vorgesehen. Die Krankenkassen leiten die Daten<br />
an die DSRV <strong>und</strong> die BA weiter.<br />
Meldungen zur Sozialversicherung dürfen nur durch gesicherte <strong>und</strong> verschlüsselte Datenübertragung<br />
aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen abgegeben werden; ausgenommen<br />
hiervon sind Papiermeldungen nach § 28 a Absatz 6a SGB IV.<br />
32 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.1.2 MB 01-2 Sofortmeldung<br />
<strong>Arbeit</strong>geber haben Sofortmeldungen an die Datenstelle<br />
der Rentenversicherung zu erstatten, sofern sie Personen<br />
in bestimmten Wirtschaftsbereichen beschäftigen.<br />
Sie melden den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses<br />
spätestens bei dessen Aufnahme<br />
Das gilt <strong>für</strong> folgende Wirtschaftsbereiche:<br />
• Baugewerbe<br />
• Gaststätten- <strong>und</strong> Beherbergungsgewerbe<br />
(einschließlich Pizzaservice)<br />
• Personenbeförderungsgewerbe<br />
• Speditions-, Transport- <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enes Logistikgewerbe (einschließlich Postzustelldienste)<br />
• Schaustellergewerbe<br />
• Unternehmen der Forstwirtschaft<br />
• Gebäudereinigungsgewerbe<br />
• Unternehmen, die sich am Auf- <strong>und</strong> Abbau von Messen <strong>und</strong><br />
Ausstellungen beteiligen<br />
• Fleischwirtschaft<br />
Zur Beurteilung der Zugehörigkeit ist die von der BA vergebene Wirtschaftsklasse maßgebendes Indiz.<br />
Sind <strong>Arbeit</strong>geber bedingt durch die Unternehmensausrichtung oder der Unternehmensstruktur nur<br />
teilweise in Wirtschaftsbereichen tätig, die zur Sofortmeldepflicht führen (sog. Mischbetriebe), ist der<br />
(Haupt-)Unternehmenszweck des <strong>Arbeit</strong>gebers entscheidend.<br />
In obigen Branchen sind der Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz<br />
mitzuführen Für die Sofortmeldung – diese ersetzt nicht die<br />
reguläre Anmeldung – gilt der Abgabegr<strong>und</strong> „20“.<br />
33 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.1.3 MB 01-3 Sozialausgleichsverfahren<br />
(Beitragsausgleichsverfahren bei Mehrfachbeschäftigung)<br />
Mit dem Gesetz zur nachhaltigen <strong>und</strong> sozial ausgewogenen<br />
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)<br />
vom 22 Dezember 2010 wurde zum 1 Januar 2011<br />
im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen<br />
ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt<br />
Die Krankenkassen dürfen Zusatzbeiträge seit dem<br />
1. Januar 2011 ausschließlich einkommensunabhängig<br />
in festen Eurobeträgen erheben; eine eventuelle<br />
finanzielle Überforderung des Mitglieds wird im<br />
Rahmen des Sozialausgleichs berücksichtigt.<br />
Ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze<br />
von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt. Der Sozialausgleich wird<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich in einem automatisierten Verfahren, das heißt ohne einen Antrag des Mitglieds, durchgeführt,<br />
indem der einkommensabhängige Krankenversicherungsbeitrag (z. B. aus dem <strong>Arbeit</strong>sentgelt oder<br />
der Rente) entsprechend herabgesetzt wird.<br />
Von dem Jahr 2012 an obliegt die Durchführung des Sozialausgleichs gr<strong>und</strong>sätzlich den Krankenversicherungsbeitrag<br />
abführenden Stellen<br />
Die melderechtlichen Vorschriften wurden zum 1 Januar 2012 dahingehend ergänzt, dass der <strong>Arbeit</strong>geber<br />
nach § 28 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV Meldungen durch gesicherte <strong>und</strong> verschlüsselte<br />
Datenübertragung monatlich an die zuständige Krankenkasse erstatten muss (GKV-Monatsmeldung),<br />
• wenn der <strong>Arbeit</strong>nehmer oder die <strong>Arbeit</strong>nehmerin bei mehreren <strong>Arbeit</strong>gebern beschäftigt ist,<br />
• <strong>für</strong> unständig Beschäftigte <strong>und</strong><br />
• in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt<br />
Im Gegenzug hat die Krankenkasse durch gesicherte <strong>und</strong> verschlüsselte Datenübertragung dem <strong>Arbeit</strong>geber<br />
nach § 28 h Absatz 2a Nummer 1 SGB IV mitzuteilen,<br />
• ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist <strong>und</strong><br />
• ab welchem Zeitpunkt<br />
• sowie welches Verfahren <strong>für</strong> die Beitragsbemessung anzuwenden ist (Berechnungsverfahren I oder II).<br />
34 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
Darüber hinaus ist nach § 242b Absatz 2 Satz 4 SGB V eine Informationspflicht seitens des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />
vorgesehen, wenn von ihm der Anspruch des <strong>Arbeit</strong>nehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig beglichen<br />
werden kann<br />
Der <strong>Arbeit</strong>geber kommt dieser Verpflichtung durch die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung nach Die<br />
Krankenkasse teilt ihrerseits dem <strong>Arbeit</strong>geber auch eine Mehrfachbeschäftigung sowie den Bezug mehrerer<br />
beitragspflichtiger Einnahmen des Mitglieds <strong>und</strong> Unterbrechungen des Sozialausgleichs mit.<br />
Bei mehrfach versicherungspflichtig Beschäftigten innerhalb der Gleitzone wird durch die Meldungen<br />
zum Sozialausgleich erreicht, dass der <strong>Arbeit</strong>geber die abzuführenden Beiträge in korrekter Höhe berechnen<br />
kann<br />
4.1.4 MB 01-4 Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte<br />
Beim Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte handelt es sich<br />
um ein klassisches <strong>Arbeit</strong>gebermeldeverfahren Der <strong>Arbeit</strong>geber<br />
meldet die Aufnahme, Unterbrechung beziehungsweise Beendigung<br />
der Beschäftigung eines <strong>Arbeit</strong>nehmers unter Berücksichtigung<br />
der Besonderheiten eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses<br />
Abweichungen zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung ergeben<br />
sich insbesondere dadurch, dass der Vielzahl der meldenden<br />
<strong>Arbeit</strong>geber nur eine Einzugsstelle (Minijob-Zentrale bei der<br />
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) gegenüber<br />
steht. Die Minijob-Zentrale hat allerdings neben den klassischen<br />
Aufgaben einer Weiterleitungsstelle (Beitragseinzug, Weiterleitung<br />
der Beiträge, Bestandsführung) umfangreiche Aufgaben im<br />
Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung beim Zusammentreffen<br />
mehrerer Beschäftigungen<br />
Darüber hinaus wird neben Beiträgen <strong>und</strong> Umlagen auch die Pauschalsteuer <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte<br />
eingezogen <strong>und</strong> weitergeleitet<br />
35 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.1.5 MB 01-5 Anmeldung Beschäftigter ohne Versicherungsnummer<br />
Soweit dem <strong>Arbeit</strong>geber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungsnummer nicht<br />
bekannt ist, hat er die Möglichkeit, die Anmeldung ohne Versicherungsnummer abzugeben In diesen<br />
Fällen hat der <strong>Arbeit</strong>geber in der Anmeldung (im Datenbaustein Geburtsangaben – DBGB) zusätzlich<br />
die <strong>für</strong> eine Ermittlung bzw Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Informationen zum<br />
Geburtsdatum, dem Geburtsort, dem Geschlecht <strong>und</strong> dem Geburtsnamen des zu meldenden <strong>Arbeit</strong>nehmers<br />
anzugeben Kann die Einzugsstelle die Versicherungsnummer trotz dieser Angaben aus ihrem<br />
eigenen Bestand nicht ermitteln, ist das Verfahren zur Ermittlung beziehungsweise Vergabe der Versicherungsnummer<br />
durch die Deutsche Rentenversicherung einzuleiten.<br />
Jeder Beschäftigte erhält eine Versicherungsnummer (§ 147 Absatz 1 Satz 2 SGB VI <strong>und</strong> VKVV vom<br />
30.03.2001). Die Versicherungsnummer begleitet den Beschäftigten gr<strong>und</strong>sätzlich (Ausnahmen: Stilllegung<br />
bei Doppelvergabe, Wechsel des Geschlechtes des Versicherten) während seines gesamten Versicherungslebens<br />
unverändert <strong>und</strong> zwar auch beim Wechsel des Rentenversicherungsträgers <strong>und</strong> beim<br />
Übergang vom aktiven in den passiven Stand. Die Vergabe der Versicherungsnummer erfolgt gemäß<br />
§ 147 Absatz 1 SGB VI durch die DSRV.<br />
Die Versicherungsnummer baut sich aus folgenden Bestandteilen auf:<br />
• Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers<br />
• Geburtsdatum des Versicherten<br />
• Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vergabe<br />
• Seriennummer (Identifizierung des Geschlechtes: 00-49 männlich, 50-99 weiblich)<br />
• Prüfziffer<br />
Die DSRV gleicht die in fehlerfreien Datensätzen über Anträge auf Vergabe einer Versicherungsnummer<br />
in den Datenbausteinen angegebenen Namen (Familienname <strong>und</strong> gegebenenfalls Geburtsname) <strong>und</strong><br />
Vornamen, den Geburtsort, die Adressdaten sowie gegebenenfalls das Geburtsland mit den Angaben in<br />
den Stammsätzen der DSRV ab, die unter demselben Geburtstag gespeichert sind. Soweit der Familienname<br />
<strong>und</strong> der Geburtsname angegeben sind <strong>und</strong> im Stammsatz nur einer dieser beiden Namen enthalten<br />
ist, genügt die Übereinstimmung mit einem dieser beiden Namen.<br />
Die ermittelten oder von der DSRV vergebenen Versicherungsnummern werden den Einzugsstellen mit<br />
einem Rückmeldesatz mitgeteilt.<br />
Die Einzugsstelle übernimmt die festgestellte oder vergebene Versicherungsnummer in ihren Datenbestand.<br />
Im Übrigen veranlasst sie die Weiterleitung der vorliegenden <strong>und</strong> um die Versicherungsnummer<br />
ergänzte Anmeldung an die Rentenversicherung <strong>und</strong> teilt gleichzeitig dem <strong>Arbeit</strong>geber die vergebene<br />
Versicherungsnummer mit<br />
36 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
Die Bekanntgabe der Versicherungsnummer an den Versicherten erfolgt in schriftlicher Form durch die<br />
Rentenversicherungsträger.<br />
4.1.6 MB 01-6 Meldedaten Unfallversicherung (DBUV)<br />
Die <strong>Arbeit</strong>geber melden ab dem 01.01.2009 im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens die <strong>für</strong> die Beitragsberechnung<br />
in der Unfallversicherung notwendigen Daten an die Datenannahmestellen der Krankenkassen,<br />
die diese an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) weiterleiten. Die DSRV erstellt aus<br />
diesen Meldungen die Lohnnachweise <strong>für</strong> die Unfallversicherung (§ 28 a Absatz 3a SGB IV). Die DSRV hat<br />
nach Eingang der Jahresmeldung die Daten nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c <strong>und</strong> h<br />
SGB IV zusammenzufassen <strong>und</strong> <strong>für</strong> jeden <strong>Arbeit</strong>geber über die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung<br />
(DGUV) an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln. Dabei sind die<br />
<strong>Arbeit</strong>sentgelte den Gefahrtarifstellen zuzuordnen. Der so erstellte Lohnnachweis ist die maßgebliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Unfallversicherung zur Beitragsberechnung (§ 152 SGB VII) ab 01.01.2014.<br />
Basis dieser Lohnnachweise sind die Daten aus dem Datenbaustein Unfallversicherung „DBUV“ im Datensatz<br />
„Meldungen“, die <strong>für</strong> die Betriebsprüfung in der Basisdatei ab 01.01.2009 gespeichert werden. Der<br />
DBUV Lohnnachweis bildet den Regelfall der Entgeltmeldung eines bestehenden Mitgliedsunternehmens<br />
<strong>für</strong> die jährliche Umlagerechnung der UV-Träger sowie die Korrekturmeldung ab. Entgeltmeldungen<br />
zur unterjährigen Abrechnung von Beiträgen bei eingestellten Unternehmen, Insolvenzen etc.<br />
müssen in einem manuellen Verfahren vom <strong>Arbeit</strong>geber an den UV-Träger übermittelt werden.<br />
4.1.7 MB 01-7 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Änderungsmitteilung per DBSD<br />
Die BA vergibt die <strong>für</strong> die Teilnahme am Meldeverfahren benötigten Betriebsnummern (BBNR) <strong>für</strong> die<br />
Beschäftigungsbetriebe von <strong>Arbeit</strong>gebern. Sie führt zu diesem Zweck eine Betriebsstättendatei. Die<br />
<strong>Arbeit</strong>geber nehmen aus zwei Gründen Kontakt zur BA auf:<br />
• Sofern <strong>Arbeit</strong>geber noch keine BBNR haben <strong>und</strong> eine Meldung zur Sozialversicherung abgeben wollen<br />
(einmaliger Antrag auf BBNR) (vgl. MB 02)<br />
• Sofern <strong>Arbeit</strong>geber betriebliche Änderungen z B in der Betriebsbezeichnung, der Anschrift oder auch<br />
der wirtschaftsfachlichen Betätigung mitteilen<br />
Alle Kontakte können postalisch, telefonisch <strong>und</strong> elektronisch erfolgen Darüber hinaus kann der<br />
<strong>Arbeit</strong>geber die häufigsten Änderungen der Betriebsdaten ohne Medienbruch mithilfe des Datensatzes<br />
Betriebsdatenpflege (DSBD) aus seiner Lohnabrechnungssoftware über das Meldeverfahren an die BA<br />
übermitteln Sofern den anderen Sozialversicherungsträgern betriebliche Änderungen bei einem <strong>Arbeit</strong>geber<br />
bekannt werden, können auch sie diese Änderungen per DSBD an die BA übermitteln<br />
37 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.1.8 MB 02 Betriebsnummernverfahren mit der BA – Antrag der Betriebsnummern<br />
Die BA vergibt die <strong>für</strong> die Teilnahme am Meldeverfahren benötigten BBNR <strong>für</strong> die Beschäftigungsbetriebe<br />
von <strong>Arbeit</strong>gebern. Sie führt zu diesem Zweck eine Betriebsstättendatei. Die <strong>Arbeit</strong>geber nehmen aus<br />
zwei Gründen Kontakt zur BA auf:<br />
• Sofern <strong>Arbeit</strong>geber noch keine BBNR haben <strong>und</strong> eine Meldung zur Sozialversicherung abgeben wollen<br />
(einmaliger Antrag auf BBNR).<br />
• Sofern <strong>Arbeit</strong>geber betriebliche Änderungen z B in der Betriebsbezeichnung, der Anschrift oder auch<br />
der wirtschaftsfachlichen Betätigung mitteilen<br />
Alle Kontakte können postalisch, telefonisch <strong>und</strong> elektronisch erfolgen Darüber hinaus können relevante<br />
betriebliche Änderungen automatisch per DSBD (siehe Teilprozess unter MB01-7) im normalen Meldefluss<br />
übermittelt werden Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass <strong>Arbeit</strong>geber an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung<br />
teilnehmen können, ist die Vergabe einer BBNR. Die BBNR ist das eindeutige Ordnungsmerkmal<br />
<strong>für</strong> die Beschäftigungsbetriebe in den Meldeverfahren Antragsberechtigt ist der <strong>Arbeit</strong>geber oder ein<br />
bevollmächtigter Dritter (meist Steuerberater).<br />
Die Daten von Betriebsnummern-Vergaben als auch von Änderungen werden täglich von der BA per<br />
DSBT an alle Sozialversicherungsträger übermittelt Erst die schnelle Übermittlung der Informationen<br />
über neue oder geänderte Datensätze an alle Sozialversicherungsträger ermöglicht es dem <strong>Arbeit</strong>geber,<br />
eine erforderliche Meldung abgeben zu können, ohne dass diese von der Krankenkasse abgewiesen<br />
wird Für die Sozialversicherungsträger sind die betrieblichen Daten die Gr<strong>und</strong>lage zur Erfüllung ihrer<br />
jeweiligen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch<br />
4.1.9 MB 03 Unfallversicherung – sonstige Meldedaten<br />
Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung <strong>und</strong> arbeitgeberfinanziert.<br />
Die <strong>Arbeit</strong>geber melden an die UV-Träger i. d. R. papiergeb<strong>und</strong>en einmal jährlich Informationen (Entgeltdaten,<br />
<strong>Arbeit</strong>sst<strong>und</strong>en, <strong>Arbeit</strong>stage, Anzahl von Versicherten) <strong>für</strong> die Beitragsberechnung. Diese Meldung<br />
wird Lohnnachweis genannt. Es werden im Lohnnachweis keine Einzeldaten zu Beschäftigten, sondern<br />
nur Summenmeldungen entsprechend der gefahrtariflichen Veranlagung der Unternehmen abgegeben.<br />
Bei vielen Trägern können die Daten z B über eine Extranet-Anwendung übermittelt werden<br />
Die Daten dienen der jährlichen Beitragsberechnung in der Unfallversicherung sowie etwaiger Vorschussberechnungen<br />
im Rahmen des in der Unfallversicherung durchzuführenden Umlageverfahrens<br />
der nachträglichen Bedarfsdeckung. Außerdem gehen die Daten in die Berechnung der Gefahrklassen<br />
der Gewerbezweige ein. Daneben werden die Daten <strong>für</strong> Präventionszwecke <strong>und</strong> statistische Meldungen<br />
38 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
ausgewertet. Es bestehen zwischen den UV-Trägern, Innungen <strong>und</strong> Berufsverbänden Kooperationen zur<br />
lohnsummenbasierenden Beitragsberechnung. Der DGUV werden Daten <strong>für</strong> die Geschäfts- <strong>und</strong> Rechnungsergebnisse<br />
übermittelt Sie gehen zudem in den <strong>Arbeit</strong>sschutzbericht der B<strong>und</strong>esregierung ein<br />
4.1.10 MB 04-1 Beitragsverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte<br />
Es handelt sich um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse der Angehörigen der verkammerten<br />
Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte,<br />
Tierärzte, Wirtschaftsprüfer <strong>und</strong> vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische<br />
Psychotherapeuten <strong>und</strong> Ingenieure), die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI <strong>für</strong> das Beschäftigungsverhältnis<br />
von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit <strong>und</strong> Mitglied ihrer berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung (BV) sind.<br />
Eine Befreiungsvoraussetzung ist, dass die BV einen Pflichtbeitrag in gleicher Höhe erhebt wie <strong>für</strong> gesetzlich<br />
Rentenversicherte. Die <strong>Arbeit</strong>geber oder andere Meldepflichtige müssen dazu <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse<br />
Informationen an die BV übermitteln, die dieser die entsprechende Beitragserhebung<br />
ermöglichen Dazu gehört die Beitragsbemessungsgr<strong>und</strong>lage eines Monats Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage ist<br />
§ 28 a Absatz 11 SGB IV<br />
Es handelt sich um monatliche Meldungen an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen<br />
(DASBV), die die Meldungen ausschließlich an die zuständigen BVen weiterleitet.<br />
4.1.11 MB 04-2 Meldeverfahren <strong>für</strong> berufsständisch Versorgte<br />
Es handelt sich ebenfalls um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse der Angehörigen der verkammerten<br />
Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte,<br />
Tierärzte, Wirtschaftsprüfer <strong>und</strong> vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische<br />
Psychotherapeuten <strong>und</strong> Ingenieure), die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung befreit <strong>und</strong> Mitglieder ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.<br />
<strong>Arbeit</strong>geber oder andere Meldepflichtige müssen <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse Informationen<br />
übermitteln. Dazu gehören u. a. An- <strong>und</strong> Abmeldungen eines Beschäftigungsverhältnisses, Namens- <strong>und</strong><br />
Adressänderungen, Zeiten ohne <strong>Arbeit</strong>sentgelt / Entgeltfortzahlung <strong>und</strong> die Beitragsbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
eines Zeitraumes. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage ist § 28 a Absatz 10 SGB IV. Dabei handelt es sich um zusätzliche<br />
Meldungen an die DASBV, die parallel zu den Meldungen <strong>für</strong> versicherungspflichtig <strong>und</strong> geringfügig<br />
Beschäftigte an die Datenannahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherungen zu erstatten sind<br />
39 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.1.12 MB 05 Zahlstellenverfahren<br />
Das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren ist ein Dialogverfahren zwischen den Zahlstellen<br />
von Versorgungsbezügen <strong>und</strong> den gesetzlichen Krankenkassen. Die Zahlstelle übermittelt die individuellen<br />
Daten zu einem Versorgungsbezug (Personalien, Leistung etc.) an die Krankenkasse. Auf Basis dieser<br />
Daten prüft die Krankenkasse die Beitragspflicht des Versorgungsbezuges <strong>und</strong> beurteilt den Umfang<br />
einer möglichen Beitragsabführungspflicht durch die Zahlstelle von Versorgungsbezügen. Das Ergebnis<br />
dieser Prüfung bzw. Beurteilung meldet die Krankenkasse der Zahlstelle von Versorgungsbezügen. Sofern<br />
eine Beitragsabführungspflicht besteht, behält die Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der Auszahlung<br />
der Versorgungsleistung direkt die Beiträge zur Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung ein <strong>und</strong> führt<br />
diese an die Krankenkasse ab Hierbei berücksichtigt sie eventuelle Besonderheiten, die bei der Beitragsbemessung<br />
zu beachten sind (z. B. maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug – VB-max, Beihilfeansprüche<br />
etc.).<br />
Daneben werden weitere anlassbezogene Änderungen sowohl durch die Zahlstelle von Versorgungsbezügen<br />
(z. B. Änderungen in der Höhe der Versorgungsleistung) als auch durch die Krankenkasse<br />
(z. B. Änderung des VB-max oder der Beitragsabführungspflicht) gemeldet.<br />
4.1.13 MB 06-1 Beitragsnachweisverfahren (AG)<br />
Der <strong>Arbeit</strong>geber ermittelt aufgr<strong>und</strong> des versicherungsrechtlichen Status der <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>und</strong> der Entgeltbestandteile<br />
mit der Entgeltabrechnung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagen,<br />
die er insgesamt in einem Monat zu zahlen hat <strong>und</strong> übermittelt diese in Form der Beitragsnachweise an<br />
die zuständigen Einzugsstellen<br />
Die Übermittlung der Beitragsnachweise ist fristgeb<strong>und</strong>en. Wird die Entgeltabrechnung später durchgeführt,<br />
muss der <strong>Arbeit</strong>geber die voraussichtlichen Werte melden. Der Beitragsnachweis dient der Einzugsstelle<br />
zur Überwachung der Beitragszahlung durch den <strong>Arbeit</strong>geber<br />
Das Verfahren regelt die Erstellung, Übermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung der Beitragsnachweise<br />
Der Beitragsnachweis enthält alle anfallenden Beiträge <strong>und</strong> Umlagen einer Betriebsstätte unterteilt nach<br />
Versicherungszweigen <strong>und</strong> innerhalb der Zweige nach Beitragsgruppen. Der Beitragsnachweis wird je<br />
Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) <strong>und</strong> Rechtskreis erstellt.<br />
40 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.1.14 MB 06-2 Beitragsnachweisverfahren (ZS)<br />
Die Zahlstelle <strong>für</strong> Versorgungsbezüge aus vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnissen ermittelt aufgr<strong>und</strong><br />
des versicherungsrechtlichen Status der Versorgungsbezugsempfänger <strong>und</strong> der Versorgungsbezugsbestandteile<br />
mit der Abrechnung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die sie insgesamt in einem Monat zu zahlen<br />
hat <strong>und</strong> übermittelt diese in Form der Beitragsnachweise an die zuständigen Einzugsstellen<br />
Der Beitragsnachweis dient der Einzugsstelle zur Überwachung der Beitragszahlung durch die Zahlstelle.<br />
Das Verfahren regelt die Erstellung, Übermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung der Beitragsnachweise<br />
Der Beitragsnachweis enthält alle anfallenden Beiträge einer Zahlstelle, unterteilt nach Versicherungszweigen<br />
<strong>und</strong> innerhalb der Zweige nach Beitragsgruppen. Der Beitragsnachweis wird je Einzugsstelle erstellt.<br />
4.1.15 MB 07-1 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen der AKA<br />
Es handelt sich um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse bei kommunalen <strong>und</strong> kirchlichen <strong>Arbeit</strong>gebern,<br />
die Mitglieder der <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft kommunale <strong>und</strong> kirchliche Altersvorsorge e. V. (AKA) sind. Die <strong>Arbeit</strong>geber<br />
oder andere Meldepflichtige müssen dazu <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse Informationen an die<br />
AKA übermitteln, die dieser die entsprechende Kontenführung ermöglicht Die zu meldenden Daten sind in<br />
den „Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen <strong>und</strong> kirchlichen Dienstes<br />
<strong>für</strong> ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE)“ geregelt, die unter Mitwirkung<br />
der <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft kommunale <strong>und</strong> kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. vorgegeben werden.<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Meldungen sind privatrechtliche Vereinbarungen<br />
4.1.16 MB 07-2 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung VBL<br />
Es handelt sich um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse bei <strong>Arbeit</strong>gebern des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder,<br />
die Mitglieder der Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder (VBL) sind.<br />
Die <strong>Arbeit</strong>geber oder andere Meldepflichtige müssen dazu <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse Informationen<br />
an die VBL übermitteln, die dieser die entsprechende Kontenführung ermöglicht. Die zu meldenden<br />
Daten sind in der DATÜV-ZVE geregelt, die unter Mitwirkung der VBL vorgegeben werden.<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Meldungen sind privatrechtliche Vereinbarungen<br />
41 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.1.17 MB 08 Meldungen an die Sozialkassen des Bauhauptgewerbes<br />
Bei dem Verfahren handelt es sich um Meldungen zwischen Baubetrieben <strong>und</strong> den Sozialkassen der<br />
Bauwirtschaft Die <strong>Arbeit</strong>geber im Baugewerbe übermitteln nach dem arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren<br />
der SOKA-Bau monatlich eine Meldung Diese enthält u a die Summen der Bruttolöhne aller<br />
im Betrieb beschäftigten gewerblichen <strong>Arbeit</strong>nehmer einschließlich der gewerblichen Aushilfen sowie<br />
Urlaubsvergütungen <strong>und</strong> -tage.<br />
Im Baugewerbe sind alle Betriebe zur Teilnahme an den sogenannten Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft<br />
verpflichtet, die vom räumlichen <strong>und</strong> betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das<br />
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst werden. Die <strong>Arbeit</strong>geber haben zur Aufbringung der<br />
Erstattungsleistungen einen Beitrag an die SOKA-Bau zu entrichten Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist die<br />
Brutto-Lohnsumme. Aus den Beiträgen werden die Sicherung <strong>und</strong> Erstattungen von Urlaubsansprüchen,<br />
Ausbildungsvergütungen, Rentenbeihilfen <strong>und</strong> die überbetriebliche Ausbildung finanziert.<br />
4.1.18 MB 09-1a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter<br />
4.1.18.1 MB 09-1a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter –<br />
Neuanmeldung<br />
Es handelt sich um Meldungen von Unternehmen, die einen<br />
der in § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)<br />
genannten Unternehmensgegenstände betreiben.<br />
4.1.18.2 MB 09-1a Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Verwerter –<br />
Bestandspflege<br />
Es handelt sich um jährliche Meldungen der abgabepflichtigen<br />
Unternehmen <strong>für</strong> gezahlte Entgelte an<br />
freischaffende Künstler / Publizisten. Eine Nullmeldung<br />
ist erforderlich<br />
42 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.1.19 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigungen<br />
4.1.19.1 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigung – Neuanlage<br />
Mit der Gründung einer Ausgleichsvereinigung (AV) wird das Ziel verfolgt, Verwerter einer bestimmten<br />
Gruppe zusammenzuschließen. Auf diese Weise wird den besonderen Verhältnissen, die innerhalb bestimmter<br />
Gruppen von Vermarktern bestehen können, Rechnung getragen. Die Ausgleichsvereinigung<br />
übernimmt <strong>für</strong> die Verwerter die obliegenden Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK). Mit der<br />
Gründung einer AV erhalten die zur Abgabe verpflichteten Unternehmen die Möglichkeit, untereinander<br />
die Belastung der Künstlersozialabgabe vertraglich anders zu verteilen, als es im KSVG vorgesehen ist<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ist § 32 KSVG.<br />
4.1.19.2 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigung – Bestandspflege<br />
Es handelt sich um Meldungen der bestehenden Ausgleichsvereinigung (AV) gemäß vertraglicher Vereinbarung.<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ist § 32 KSVG.<br />
4.1.20 MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte<br />
4.1.20.1 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte –<br />
Neuanmeldeverfahren / Wiederanmeldeverfahren<br />
Ein selbstständiger, erwerbsmäßiger Künstler oder Publizist muss sich nach Aufnahme der Tätigkeit bei der<br />
KSK zur Prüfung der Krankenversicherungs (KV)-, Pflegeversicherungs (PV)- <strong>und</strong> Rentenversicherungs (RV)-<br />
Pflicht melden. Die KSK prüft die eingereichten Unterlagen <strong>und</strong> Angaben, ermittelt ggf. nach <strong>und</strong> entscheidet<br />
über die Versicherungspflicht nach dem KSVG Sofern es zu einer Anmeldung zur Sozialversicherung<br />
kommt, wird diese an die DSRV <strong>und</strong> anschließend über die entsprechende DAV an die zuständige Krankenkasse<br />
übermittelt<br />
4.1.20.2 MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte – Bestandbetreuung<br />
Die KSK erhält Kenntnis von Vorrangversicherungstatbeständen etc , die zur Versicherungsfreiheit,<br />
Beitragsfreiheit, Beendigung der Versicherungspflicht insgesamt führen Diese Informationen werden<br />
durch die Versicherten, die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger an die KSK herangetragen,<br />
welche dann ggf notwendige Ermittlungen einleitet, den Sachverhalt ent-/bescheidet <strong>und</strong> die Meldungen<br />
vornimmt<br />
43 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.1.21 MB 10 BMeldDÜV- Kommunen mit der Rentenversicherung<br />
(z. B. Geburten, Adressänderungen, Sterbefälle)<br />
Die Deutsche Rentenversicherung versendet jährlich mehr als 30 Millionen Schreiben an ihre Versicher-<br />
ten. Für die korrekte Zustellung der Briefsendungen ist eine gute Qualität der Personendaten unabdingbar.<br />
Neben Angaben der Versicherten zur eigenen Person erfolgte die Aktualisierung der persönlichen<br />
Daten vor allem durch Mitteilungen der <strong>Arbeit</strong>geber über die Einzugsstellen oder über die Krankenkassen<br />
selbst Aus der relativ hohen Anzahl an unzustellbaren Briefsendungen konnte jedoch abgeleitet<br />
werden, dass die auf diesem Weg eingegangenen Anschriftendaten nicht so zuverlässig waren.<br />
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches Viertes Buch <strong>und</strong> anderer Gesetze (2.<br />
SV-ÄndG) wurden die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen geschaffen, neben den Daten im Geburtsmeldeverfahren<br />
noch weitere Daten der Meldebehörde an die DSRV zu übermitteln. Auf dieser Basis soll eine hohe Qualität<br />
der Angaben in den Versichertenkonten sichergestellt werden<br />
Dieses Verfahren löste zudem die gesonderte Übermittlung von Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden<br />
an den Renten Service der Deutschen Post AG ab. Somit werden alle Änderungen im Einwohner-<br />
Melderegister bei der Erfassung von der Meldebehörde an die DSRV weitergeleitet, wenn die Änderung<br />
folgende Daten betrifft:<br />
• Änderung der Anschrift<br />
• Änderung des Namens, des Doktorgrads oder des Geburtsortes<br />
• Abmeldung<br />
• Änderung des Geburtsdatums oder des Geschlechts<br />
• Ersterfassung im Melderegister anlässlich des Zuzugs aus dem Ausland oder von unbekannt<br />
• Erfassung, Korrektur oder Rücknahme eines Sterbefalls im Melderegister<br />
• Ersterfassung im Melderegister auf Gr<strong>und</strong> einer Geburt<br />
• Meldung, Korrektur oder Löschung einer Geburt<br />
(an das Rentenversicherungskonto der Mutter)<br />
• Stornierung einer Person (Löschung aus dem Melderegister)<br />
• Rücknahme einer Stornierung einer Person im Melderegister<br />
Es handelt sich um ein vollautomatisiertes Verfahren zwischen den Meldebehörden <strong>und</strong> der DSRV sowie<br />
den Trägern der Rentenversicherung, der BA <strong>und</strong> den Krankenkassen.<br />
44 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.2 Betrachtete Fachverfahren im Bescheinigungswesen<br />
Auch nach Einstellung des Verfahrens Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA) bleibt die Notwendigkeit bestehen,<br />
heute noch größtenteils papierbasierte Bescheinigungen in ein elektronisches Verfahren zu überführen.<br />
Es ist daher als Teil des Projektauftrages (des Projektes <strong>OMS</strong>) zu prüfen, welche Bescheinigungen auf der Basis<br />
eines etablierten Meldewesens in die elektronische Übermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung sinnvoll einbezogen<br />
werden können<br />
Dieses Kapitel bietet <strong>für</strong> diese Untersuchung die Gr<strong>und</strong>lage. In der ausführlichen IST-Aufnahme (Szenario 0)<br />
werden die relevanten Verfahren mit Bescheinigungen beschrieben <strong>und</strong> erläutert<br />
Um einen spürbaren Bürokratieabbau <strong>und</strong> die damit in Verbindung stehende Entlastung der Wirtschaft zu ermöglichen,<br />
werden erstrangig die Bescheinigungen betrachtet, die von <strong>Arbeit</strong>gebern in erheblichem Umfang<br />
verpfl ichtend zu erstellen sind<br />
Für die Untersuchung werden folgende relevante Bescheinigungen benannt:<br />
elektronisch<br />
•<br />
papierbasiert<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Bescheinigung<br />
45 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
B 01 Bescheinigungen zu § 312 SGB III: <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
B 02 Bescheinigungen zu § 313 SGB III: Nebeneinkommen bei Bezug <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
B 03 Bescheinigungen zu § 315 SGB III: Auskunftspfl icht Dritter<br />
B 04 Bescheinigungen zu § 23c SGB IV<br />
B 06 Bescheinigung G 161: Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen<br />
B 07 Bescheinigung G 586: Verdienstausfall Haushaltshilfe des Rehabilitanden § 54 SGB IX<br />
B 08 Bescheinigung R 665: Erziehungsrente <strong>und</strong> Hinterbliebenenrente<br />
B 09 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bei UV<br />
B 10 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage nach §§ 81 ff . SGB VII<br />
B 11 § 194 SGB VI Entgeltbescheinigung <strong>für</strong> Altersrente<br />
B 12 Hinzuverdienst § 34, § 96 a SGB VI<br />
B 24 Bescheinigungen zu § 312 a SGB III <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung zur Beantragung<br />
von Leistungen bei ausländischen Trägern
Fachverfahren<br />
4.2.1 B 01 Bescheinigung zu § 312 SGB III: <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
Die in § 312 SGB III geregelte <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung hat <strong>für</strong> alle <strong>Arbeit</strong>nehmer Relevanz, die aus einem<br />
Beschäftigungsverhältnis austreten <strong>und</strong> arbeitslos werden In einem positiven Antragsfall erhält der<br />
Beantragende das Formular „<strong>Arbeit</strong>sbescheinigung“ durch die BA. Dieses ist <strong>für</strong> die Entscheidung über<br />
den Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld, <strong>Arbeit</strong>slosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld relevant. Der<br />
Beantragende muss den Vordruck nutzen, in dem zentrale Punkte zum Beschäftigungsverhältnis, wie z. B.<br />
Beginn, Ende <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Beendigung <strong>und</strong> Entgeltdaten enthalten sind<br />
4.2.2 B 02 Bescheinigung zu § 313 SGB III: Nebeneinkommen bei Bezug <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
Die Nebeneinkommensbescheinigung wird notwendig, wenn ein <strong>Arbeit</strong>sverhältnis aufgenommen wird<br />
<strong>und</strong> daneben bereits <strong>Arbeit</strong>slosengeld oder Übergangsgeld in Anspruch genommen wird Der <strong>Arbeit</strong>geber<br />
ist dabei verpflichtet, entsprechende Angaben über das Nebeneinkommen des <strong>Arbeit</strong>snehmers<br />
unverzüglich der BA zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> damit dem <strong>Arbeit</strong>nehmer zu bescheinigen Bei selbstständiger<br />
Tätigkeit ist der Selbstständige verpflichtet, entsprechende Angaben unverzüglich mitzuteilen<br />
Dazu zählen Art <strong>und</strong> Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe der Vergütung. Zur Übermittlung der<br />
Bescheinigung ist der vorgesehene Vordruck der BA zu verwenden<br />
4.2.3 B 03 Bescheinigungen zu § 315 SGB III: Auskunftspflicht Dritter<br />
Die Bescheinigung zu § 315 SGB III umfasst die allgemeine Auskunftspflicht Dritter Dazu gehört die<br />
Pflicht des <strong>Arbeit</strong>gebers, der Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> auf Verlangen Auskunft zu geben über die getätigten<br />
Leistungen an den <strong>Arbeit</strong>nehmer, sofern dieser laufende Geldzahlungen empfängt oder beantragt hat.<br />
Auf Basis dieser Mitteilung ermittelt die Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, ob ein Anspruch auf Geldleistungen besteht<br />
bzw. eine Minderung oder ein Ausschluss der Geldleistungen an den <strong>Arbeit</strong>nehmer eintritt. Neben dem<br />
<strong>Arbeit</strong>geber sind darüber hinaus auch weitere Personen zur Auskunft verpflichtet. Dazu gehören beispielsweise<br />
Ehepartner <strong>und</strong> Ehepartnerinnen sowie Lebenspartner <strong>und</strong> Lebenspartnerinnen.<br />
4.2.4 B 04 Bescheinigung zu § 23c SGB IV<br />
Es handelt sich um Bescheinigungen, die <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer erstellt werden, damit im Fall einer <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />
vom <strong>Arbeit</strong>geber der Entgeltfortzahlungsanspruch geprüft werden kann bzw die Sozialleistungsträger<br />
die Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld<br />
46 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
oder Leistungen zur Teilhabe) gewähren können. Darüber hinaus sind hier die beitragspflichtigen<br />
Einnahmen nach § 23c SGB IV zu melden<br />
Der <strong>Arbeit</strong>geber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte <strong>und</strong> verschlüsselte<br />
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu<br />
erstatten<br />
4.2.5 B 06 Bescheinigung G 161: Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen<br />
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen bei stationären Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation <strong>für</strong> jeden Kalendertag dieser Leistungen den in § 40 Absatz 5 SGB V angegebenen Betrag.<br />
Eine Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen ist dabei möglich, sofern das Antragsformular G<br />
160 SB bzw G 161 S vom Versicherten eingereicht wird <strong>und</strong> bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden<br />
4.2.6 B 07 Bescheinigung G 586: Verdienstausfall<br />
Haushaltshilfe des Rehabilitanden § 54 SGB IX<br />
Mit § 54 SGB IX werden u. a. die Rahmenbedingungen <strong>für</strong> eine Haushaltshilfe geregelt. Dabei wird Haushaltshilfe<br />
beispielsweise dann geleistet, wenn es dem Leistungsempfänger zur medizinischen Rehabilitation<br />
oder zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben nicht selbst möglich ist, den Haushalt zu führen<br />
4.2.7 B 08 Bescheinigung R 665: Erziehungsrente <strong>und</strong> Hinterbliebenenrente<br />
Bei der Bescheinigung R 665 handelt es sich um eine Entgeltbescheinigung zur Ermittlung des Einkommens<br />
beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes gemäß §§ 18 a ff. SGB IV.<br />
4.2.8 B 09 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bei UV<br />
Im Verfahren wird das Einkommen, das bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen<br />
ist, bescheinigt. Dabei kann es sich um Witwenrente , Witwerrente oder Waisenrente an ein über 18<br />
Jahre altes Kind oder Verwandte der aufsteigenden Linie handeln, die im Sterbefall eines Angehörigen<br />
gezahlt wird<br />
47 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.2.9 B 10 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />
nach §§ 81 ff. SGB VII<br />
Im Fachverfahren wird der Jahresarbeitsverdienst als Berechnungs gr<strong>und</strong>lage<br />
nach §§ 81 ff SGB VII herangezogen<br />
4.2.10 B 11 § 194 SGB VI Entgeltbescheinigung <strong>für</strong> Altersrente<br />
Die Bescheinigung B 11 wird analog zu dem Verfahren A 03 behandelt<br />
Die Bescheinigung im Rahmen des Verfahrens B 11 wird auf Gr<strong>und</strong>lage § 194 SGB VI ausgestellt. Als<br />
Voraussetzung da<strong>für</strong> muss der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen<br />
Einnahmen <strong>für</strong> abgelaufene Zeiträume innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens melden. Erfolgt die<br />
Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen<br />
beitragspflichtigen Einnahmen <strong>für</strong> den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen<br />
des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren<br />
Eine gesonderte Meldung müssen die Leistungsträger auch über die beitragspflichtigen Einnahmen von<br />
Sozialleistungsbeziehern <strong>und</strong> die Pflegekasse sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die<br />
beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen abgeben.<br />
4.2.11 B 12 Hinzuverdienst § 34, § 96 a SGB VI<br />
Die Bescheinigung über den Hinzuverdienst des Versicherten nach § 34, § 96 a SGB VI dient dem Rentenversicherungsträger<br />
dazu, die Voraussetzungen <strong>für</strong> einen Rentenanspruch der Höhe nach unter Berücksichtigung<br />
der Hinzuverdienstgrenzen zu prüfen<br />
4.2.12 B 24 Bescheinigungen zu § 312 a SGB III <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung<br />
zur Beantragung von Leistungen bei ausländischen Trägern<br />
Bei der Bescheinigung zu § 312 a SGB III hat der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen der BA alle Tatsachen zu<br />
bescheinigen, die <strong>für</strong> die Bestätigung deutscher <strong>Arbeit</strong>slosenversicherungszeiten zur Vorlage bei einer<br />
<strong>Arbeit</strong>sverwaltung in der EU, den EWR-Staaten oder in der Schweiz benötigt werden. Aktuell steht kein<br />
48 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
von der BA vorgesehener Vordruck zur Verfügung Hierbei zählen zu den Bescheinigungspfl ichten nur<br />
Daten, zu denen der <strong>Arbeit</strong>geber nach deutschen Rechtsvorschriften zur Aufbewahrung verpfl ichtet ist.<br />
4.3 Betrachtete Fachverfahren im Antragsverfahren<br />
Im Projekt <strong>OMS</strong> werden Antragsverfahren betrachtet, deren Regelungen b<strong>und</strong>esweit gelten.<br />
Als Antragsverfahren wurden anlassbezogene Vorgänge behandelt, mit denen ein Verfahrensbeteiligter<br />
in vorgegebener Form bei einem anderen eine Reaktion beantragt. Die beantragten Reaktionen können<br />
Entscheidungen / Bescheide, Bescheinigungen, Leistungen, Datenbereitstellungen <strong>und</strong> Datenpfl ege sein.<br />
Es werden folgende acht Antragsverfahren betrachtet:<br />
Entscheidung/<br />
Bescheid<br />
Leistung<br />
Datenbereitstellung/<br />
Datenpfl ege<br />
• A 01 Entsendung<br />
• • A 02 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)<br />
• A 03 §194 SGB VI gesonderte Meldung <strong>und</strong> Hochrechnung<br />
• • A 04 AAG-Erstattung<br />
• • • A 05 eAntrag RV (Beispiel Rentenantrag)<br />
• • A 06 Insolvenzgeld<br />
• • A 07 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge<br />
Verfahrensbeteiligte sind einzelne Bürger, <strong>Arbeit</strong>nehmer, <strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> Sozialversicherungs- <strong>und</strong><br />
-leistungsträger<br />
49 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Antrag<br />
A 14 geht auf in B 01 (Antrag auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld)
Fachverfahren<br />
Bei den betrachteten Antragsverfahren finden sich rein papiergeb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> voll elektronische Verfahren<br />
sowie Parallel- <strong>und</strong> Mischformen. Während z. B. beim Verfahren A 01 wegen der Unterschriftserfordernis<br />
nur die Papierform möglich ist, kann diese Erfordernis beim Verfahren A 05 durch eine elektronische<br />
Signatur erfüllt werden. Nachfolgend sind die untersuchten Antragsverfahren jeweils in einem kurzen<br />
Überblick dargestellt. Die detaillierten Ausführungen finden sich im Teil 2 der IST-Aufnahme.<br />
4.3.1 A 01 Entsendung<br />
Ein in Deutschland beschäftigter <strong>Arbeit</strong>nehmer soll <strong>für</strong> seinen <strong>Arbeit</strong>geber befristet in einem anderen<br />
EU-/EWR-Staat oder der Schweiz arbeiten. Damit der <strong>Arbeit</strong>nehmer nachweisen kann, dass es sich um<br />
eine Entsendung im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts handelt <strong>und</strong> keine Sozialversicherungsbeiträge<br />
im Beschäftigungsstaat zu zahlen sind, benötigt der <strong>Arbeit</strong>geber <strong>für</strong> seinen <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
eine Bescheinigung zur Weitergeltung der deutschen Sozialversicherungsvorschriften (A1). Hier<strong>für</strong> füllt<br />
der <strong>Arbeit</strong>geber einen Antrag mit den erforderlichen Angaben zum <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>und</strong> der Beschäftigung<br />
aus <strong>und</strong> übermittelt diesen an den zuständigen Versicherungsträger in Deutschland Dieser stellt<br />
nach Prüfung der Voraussetzungen die Bescheinigung A1 <strong>für</strong> den <strong>Arbeit</strong>nehmer aus <strong>und</strong> sendet sie an<br />
den <strong>Arbeit</strong>geber Der <strong>Arbeit</strong>geber überlässt diese Bescheinigung dem <strong>Arbeit</strong>nehmer zur Vorlage im<br />
Ausland Der Antrag dient damit der Feststellung, ob bei einer Auslandsbeschäftigung die deutschen<br />
Rechtsvorschriften weiterhin gelten. Hier<strong>für</strong> sind bestimmte Angaben erforderlich.<br />
4.3.2 A 02 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung euBP<br />
Der Gesetzgeber ist mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch <strong>und</strong><br />
anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) einem Wunsch von <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Steuerberatern<br />
gefolgt <strong>und</strong> hat den gesetzlichen Rahmen <strong>für</strong> eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung<br />
durch die Rentenversicherungsträger geschaffen.<br />
Das Verfahren euBP wird allen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Steuerberatern offenstehen, ist jedoch nicht verpflichtend.<br />
Eine Teilnahme wird optional zur bisher praktizierten Form der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger<br />
angeboten <strong>und</strong> ergänzt diese. Die Prüfung vor Ort wird durch die euBP nicht<br />
ersetzt Diese kann entfallen, wenn sich aus der Auswertung der übermittelten Daten keine zu klärenden<br />
Sachverhalte ergeben haben Sollten sich entsprechende Sachverhalte ergeben, kann diesen wesentlich<br />
gezielter nachgegangen werden <strong>und</strong> somit der <strong>Arbeit</strong>geber entlastet werden<br />
50 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.3.3 A 03 § 194 SGB VI gesonderte Meldung <strong>und</strong> Hochrechnung<br />
Im Rahmen der Erhebung der Verfahren in den Bereichen „Bescheinigungen“ <strong>und</strong> „Antragsverfahren“<br />
erschien es in zwei Fällen zielführend, die Verfahrensdokumentation gemeinsam zu gestalten Im Fall des<br />
vorliegenden A03 wurden die Modellierung der BPMN-Prozesse, die Erfassung der Fragebögen <strong>und</strong> der<br />
Steckbriefe gemeinsam mit der Bescheinigung B11 (siehe Abschnitt 4.10) vorgenommen.<br />
Die Bescheinigung im Rahmen des A 03 Verfahrens wird auf Gr<strong>und</strong>lage § 194 SGB VI ausgestellt. Als<br />
Voraussetzung da<strong>für</strong> muss der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen<br />
Einnahmen <strong>für</strong> abgelaufene Zeiträume innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens melden. Erfolgt die<br />
Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen<br />
beitragspflichtigen Einnahmen <strong>für</strong> den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen<br />
des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren<br />
Eine gesonderte Meldung müssen die Leistungsträger auch in den folgenden Fällen erstatten:<br />
• Über die beitragspflichtigen Einnahmen von Sozialleistungsbeziehern<br />
• Über die Pflegekasse<br />
• Die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig<br />
tätiger Pflegepersonen<br />
4.3.4 A 04 AAG-Erstattung<br />
Das maschinelle Antragsverfahren auf<br />
Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
(AAG) beinhaltet sowohl die<br />
Übermittlung der Erstattungsanträge <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>geberaufwendungen wegen Krankheit,<br />
als auch die Erstattung der Aufwendungen<br />
bei Mutterschaft (Beschäftigungsverbot <strong>und</strong><br />
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).<br />
51 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.3.5 A 05 eAntrag RV (Beispiel Rentenantrag)<br />
Mit dem Verfahren eAntrag RV werden die gr<strong>und</strong>sätzlich auch als Papierformulare verfügbaren Anträge<br />
der Rentenversicherung elektronisch zur Verfügung gestellt.<br />
Es wird unterschieden in zwei Verfahren:<br />
• Verfahren <strong>für</strong> den Versicherten (Selfservice) <strong>und</strong><br />
• Verfahren <strong>für</strong> Antrag aufnehmende Stellen (Experten)<br />
Durch einen geführten Antragsdialog werden die relevanten Fragen der Anträge präsentiert, ggf weitere<br />
erforderliche Anträge (mit den dortigen Fragen) ergänzt <strong>und</strong> im Dialog vom Antragsaufnehmer (Versicherter<br />
oder Experte) beantwortet. Der Fragendialog prüft die Eingaben <strong>und</strong> führt so bereits bei der<br />
Antragsaufnahme zu einer gewissen Qualitätssicherung Sofern der Antragsaufnehmer am Datenabruf<br />
teilnimmt (Versicherter mit Signaturkarte bzw. Antrag aufnehmende Stelle mit Datenabruf ) werden die<br />
Antwortfelder mit Inhalten aus dem Versicherungskonto vorbelegt<br />
Im Ergebnis wird der Antrag (= Antwortdaten aus dem Fragendialog) als Datensatz an die Rentenversicherung<br />
übermittelt (Ausnahme: reine Offline-Version, hier wird der Antrag in Papierform übermittelt)<br />
<strong>und</strong> dort in das Verfahren <strong>für</strong> die normale Sachbearbeitung überführt, die nach abschließenden <strong>Arbeit</strong>en<br />
/ Ermittlungen den entsprechenden Bescheid erteilt<br />
52 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.3.6 A 06 Insolvenzgeld<br />
Wer Insolvenzgeld beantragen möchte, muss den davor notwendigen, papiergeb<strong>und</strong>enen Antrag auf Insolvenzgeld<br />
ausfüllen <strong>und</strong> bei der BA einreichen Die BA benötigt die entsprechenden Angaben <strong>für</strong> die Beurteilung<br />
des Insolvenzgeldanspruchs nach §§ 165ff SGB III Die eigene Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60<br />
SGB I. Entscheidungsrelevante Unterlagen sind bspw. Kündigung, Klageschrift <strong>und</strong> Lohnbescheinigung.<br />
4.3.7 A 07 Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung<br />
Dieses Antragsverfahren regelt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung aus einer Beschäftigung. Ein Antrag auf<br />
Beitragserstattung ist zu stellen, wenn ein nicht verrechnungsfähiges Guthaben in einer<br />
Betriebsprüfung festgestellt wurde, eine versicherungs- bzw beitragsrechtliche Beurteilung<br />
mit Auswirkung auf die Beitragsentrichtung durchgeführt wurde oder beispielsweise in<br />
Fällen der Mehrfachbeschäftigung zu hohe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden<br />
Der notwendige Antrag kann per Download aus dem Internet<br />
(z. B. www.deutsche-rentenversicherung-b<strong>und</strong>.de oder www.aok-business.de) bezogen<br />
werden. Die zuständige Einzugsstelle sendet den Antrag auf Verlangen auch in Papierform<br />
zu Die Beitragserstattung führt die Einzugsstelle oder in Einzelfällen auch der zuständige<br />
Träger der Deutschen Rentenversicherung bzw. die Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> durch.<br />
4.4 Nicht betrachtete Verfahren<br />
In der Aufnahmephase, welche Verfahren betrachtet werden sollen, gab es besonders im Bescheinigungswesen<br />
<strong>und</strong> bei den Antragsverfahren deutlich mehr Vorschläge, die aufgr<strong>und</strong> der Projektrestriktionen<br />
(Zeit, Budget, Mitarbeiter) nicht in die Betrachtung aufgenommen werden konnten. Es kam daher zu<br />
einer Priorisierung. Verfahren, die aufgr<strong>und</strong> der niedrigen Priorität nicht betrachtet wurden, sind anhand<br />
einer Verfahrenskennziffer (z. B. B 0X, A XX) markiert.<br />
Es gab aber auch eine Reihe von Vorschlägen, die aufgr<strong>und</strong> anderer Kriterien wie z. B. „geringe Fallzahl“,<br />
„künftig nicht mehr vorhandenes Verfahren“, „kommunales Verfahren“ oder „SGB II Verfahren“ von der Liste<br />
genommen wurden Diese Verfahren sind nur namentlich, ohne Kennziffer, aufgeführt<br />
In jedem Fall wird damit deutlich, dass diese Verfahren nicht „vergessen“ wurden.<br />
53 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.4.1 Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen<br />
KVdS-Meldeverfahren<br />
Meldeverfahren <strong>für</strong> die<br />
Krankenversicherung der<br />
Studenten<br />
KVdR-Meldeverfahren<br />
KVdR-Meldeverfahren<br />
Meldeverfahren <strong>für</strong><br />
die Krankenversicherung<br />
der Rentner<br />
DÜBAK<br />
Meldeverfahren zwischen<br />
der BA beziehungsweise den<br />
kommunalen Leistungsträgern<br />
<strong>und</strong> den Krankenkassen<br />
vom 14.07.2004<br />
DÜBA<br />
Meldeverfahren zwischen der<br />
BA <strong>und</strong> den Rentenversicherungsträgern<br />
54 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Kurzbeschreibung<br />
Beim KVdS-Meldeverfahren handelt es sich um die Ausstellung<br />
der Versicherungsbescheinigung durch die Krankenkasse <strong>für</strong> die<br />
Hochschule <strong>und</strong> die Meldungen von Im- <strong>und</strong> Exmatrikulation<br />
durch die Hochschule <strong>für</strong> die Krankenkasse.<br />
Kurzbeschreibung<br />
Beim KVdR-Meldeverfahren handelt es sich um Meldungen <strong>für</strong><br />
versicherungspfl ichtige Rentner zwischen Krankenkassen <strong>und</strong><br />
den Rentenversicherungsträger über die Zuständigkeit <strong>und</strong> Status<br />
des Rentenbeziehers.<br />
Kurzbeschreibung<br />
Beim DÜBAK-Meldeverfahren handelt es sich um Datenübermittlungen<br />
(§§ 28 a bis28c SGB IV) <strong>für</strong> Leistungsbezieher von<br />
<strong>Arbeit</strong>slosengeld, Unterhaltsgeld oder <strong>Arbeit</strong>slosengeld II (§ 5<br />
Absatz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 2a SGB V) zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> der BA<br />
über Status sowie Leistungsumfang <strong>und</strong> -dauer.<br />
Kurzbeschreibung<br />
Beim DÜBA-Meldeverfahren handelt es sich um Datenübermittlung<br />
(§§ 28 a, 28c SGB IV) <strong>für</strong> rentenversicherungspfl ichtige<br />
<strong>Arbeit</strong>slosengeld-Leistungsbezieher sowie u. a. zu Anrechnungszeiten.<br />
Begründung<br />
Da beim Austausch der Meldungen kein<br />
<strong>Arbeit</strong>geber involviert ist, wird das Verfahren<br />
im Projekt <strong>OMS</strong> nicht weiter betrachtet.<br />
Begründung<br />
Da beim Austausch der Meldungen kein<br />
<strong>Arbeit</strong>geber involviert ist, wird das Verfahren<br />
im Projekt <strong>OMS</strong> nicht weiter betrachtet.<br />
Begründung<br />
Da beim Austausch der Meldungen kein<br />
<strong>Arbeit</strong>geber involviert ist, wird das Verfahren<br />
im Projekt <strong>OMS</strong> nicht weiter betrachtet.<br />
Begründung<br />
Da beim Austausch der Meldungen kein<br />
<strong>Arbeit</strong>geber involviert ist, wird das Verfahren<br />
im Projekt <strong>OMS</strong> nicht weiter betrachtet.
Fachverfahren<br />
4.4.2 Bescheinigungswesen<br />
Bescheinigung Begründung<br />
B 05 Bescheinigungen zu Kindergeld Die Bescheinigung ist durch die neue Steuergesetzgebung hinfällig.<br />
Bescheinigung kann nicht mehr abgefordert werden.<br />
B 13 § 58 SGB II (ALG II) Betriff t nur die Verpfl ichtung zur Auskunft <strong>für</strong> Bescheinigungen nach<br />
SGB II, datentechnisch nicht vor dem Jahr 2017 umsetzbar<br />
B 14 Kleinbescheinigung / Bescheinigung von Gericht zu Gericht oder Gemeinde jeweils zu unter-<br />
Abwesenheitsbescheinigung schiedlich, wird nur der Bruttost<strong>und</strong>enlohn abgefragt, kommt selten vor,<br />
(z. B. bei Zeugenentschädigung, eine elektronische Form unrentabel<br />
Feuerwehr, …)<br />
B 15 § 57 SGB II Betriff t nur die Verpfl ichtung zur Auskunft <strong>für</strong> Bescheinigung vergleichbar<br />
§ 312 SGB III, s.a. B13<br />
B 16 Regress gegenüber Schadens- Abweichende Vordrucke je nach Versicherungsunternehmen, sehr leicht<br />
verursacher (Entgeltbescheinigung manuell papiergeb<strong>und</strong>en ausfüllbar, elektronische Form unrentabel<br />
des Geschädigten)<br />
B 17 § 6 a B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz Keine <strong>Arbeit</strong>geberbescheinigung<br />
(Kinderzuschlag)<br />
B 18 § 60 SGB II (Kapitalerträge) s. B13<br />
B 19 Mieterträge SGB V (vom Versicherten Jeweils individuell sehr abweichende Darstellung, elektronische Umsetzung<br />
auszufüllen) unrentabel<br />
B 20 Haushaltsscheck Nur in Privathaushalten; wg. geringem Umfang in der Betrachtung<br />
zurückgestellt<br />
B 21 § 117 SGB XII Bescheinigung in der Häufi gkeit <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>geber unrelevant<br />
B 22 § 9 BEEG Erziehungsgeld Landesspezifi sch<br />
B 23 § 9 BEEG Teilzeit AG-Bescheinigung Landesspezifi sch<br />
Erziehungsgeld<br />
55 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Fachverfahren<br />
4.4.3 Antragsverfahren<br />
Bescheinigung Begründung<br />
A 08 Seekasse Überbrückungsgeld Aufgr<strong>und</strong> der geringen Höhe der Fallzahlen ist das Verfahren in Stufe 3<br />
priorisiert worden.<br />
A 09 Anerkennung einer Berufskrankheit Kein Antragsverfahren im eigentlichen Sinn, sondern eine Verdachtsanzeige<br />
A 10 Versichertenanträge KV / PV / UV Aufgr<strong>und</strong> der Heterogenität in der Umsetzung der Verfahren beim<br />
jeweiligen Versicherer eignen sich die Verfahren nicht <strong>für</strong> die Zielsetzung<br />
des Projektes <strong>OMS</strong>.<br />
A 11 Anträge AN / AG <strong>für</strong> BA Aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl der Antragsverfahren der BA musste eine Priorisierung<br />
vorgenommen werden. Exemplarisch <strong>für</strong> die Antragsverfahren der<br />
BA stehen die Verfahren A 06 <strong>und</strong> A 14.<br />
A 12 Krankengeld in Höhe KUG Behandlung des Themas in der UAG B<br />
A 13 Antrag auf Erstattung von Leistungen Aufgr<strong>und</strong> der geringen Höhe der Fallzahlen ist das Verfahren in Stufe 3<br />
<strong>für</strong> behinderte Menschen §§ 168 <strong>und</strong> 179 priorisiert worden.<br />
SGB VI<br />
56 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Methodisches Vorgehen im Projekt<br />
5 Methodisches Vorgehen im Projekt<br />
Um eine solide Ausgangsbasis <strong>für</strong> die Optimierungsszenarien zu erarbeiten, hat das Projektbüro den Weg<br />
der strukturierten Bestandsaufnahme mit einem vorgegebenen Fragebogen (Expertenbefragung) <strong>und</strong><br />
anschließender grafischer Aufbereitung Business Process Model Notation (BPMN) gewählt. Die von vielen<br />
Wissenden (Paten) erarbeiteten Fragebogen wurden anschließend zu Übersichten (siehe auch <strong>Machbarkeitsstudie</strong>,<br />
IST-Aufnahme, Teil 2) aufbereitet <strong>und</strong> hinsichtlich der Lesbarkeit vergleichbar gemacht. Bei<br />
den grafischen Darstellungen wurde ebenfalls großer Wert auf Vergleichbarkeit gelegt. Das äußert sich<br />
beispielsweise in immer gleichen (vertikalen) Anordnungen von Beteiligten, in der Zusammenfassung<br />
von sich wiederholenden Prozessen / Prozessketten (Zentralprozesse genannt) <strong>und</strong> einem eher klein<br />
gehaltenen Satz von Darstellungssymbolen<br />
Auf Basis dieser Informationen wird später eine Kostenerhebung zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes<br />
erfolgen. Auch die beschreibende Detaillierung der einzelnen Prozesse unter Zuhilfenahme eines Metadatenbogens<br />
erfolgt nachgelagert, dient aber wie die Expertenbefragung <strong>und</strong> BPMN als Gr<strong>und</strong>lage aller<br />
folgenden Projektaufgaben.<br />
5.1 Expertenbefragung (Fragebogen)<br />
Ziel des Szenario 0 ist die einheitliche Aufbereitung aller betrachteten Fachverfahren. Damit der Informationsgehalt<br />
verfahrensübergreifend vergleichbar <strong>und</strong> die inhaltliche Richtigkeit innerhalb der Verfahren<br />
gewährleistet werden kann, war der Einsatz einer passenden Methodik notwendig Aufgr<strong>und</strong> der oftmals<br />
umfangreichen Fachverfahren kam eine Expertenbefragung auf Basis eines standardisierten Fragebogens<br />
zum Einsatz<br />
Die Festlegung des Fragebogenschemas musste dabei mit hoher Priorität erfolgen, um ein inhaltlich f<strong>und</strong>iertes<br />
<strong>und</strong> einfach zu dokumentierendes Rahmenwerk <strong>für</strong> alle Fachverfahren bereitzustellen, welches als<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Expertenbefragungen herangezogen werden kann<br />
Der Fragebogen beinhaltet diverse Fragenkomplexe <strong>und</strong> umfasst dabei zentrale organisatorische sowie fachlich<br />
relevante Aspekte, welche das Verfahren kennzeichnen Dazu kommen zusätzlich Fragen zur Technik, zur<br />
Informationssicherheit <strong>und</strong> dem Datenschutz <strong>und</strong> zum Datensatz Befragt wurden Verfahrensbeteiligte aus<br />
den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, um das jeweilige Fachverfahren aus dem jeweiligen Blickwinkel im<br />
Detail zu beschreiben. Um die inhaltliche Richtigkeit zu gewährleisten, wurden <strong>für</strong> jeden Teilbereich Fachleute,<br />
sogenannte Paten, benannt <strong>und</strong> mit der Koordination der Beantwortung der Fragebogen betraut. Ziel der<br />
Befragung war, genaue Erkenntnisse über jedes betrachtete Fachverfahren aus den Bereichen Melde- <strong>und</strong><br />
Beitragswesen, Bescheinigungswesen sowie Antragsverfahren zu erhalten, zu denen die Gr<strong>und</strong>lagen bereits<br />
erarbeitet wurden bzw. von den Paten bereits eine umfassende Expertise vorgelegt wurde.<br />
57 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Methodisches Vorgehen im Projekt<br />
Durch die in den Fragebogen systematische <strong>und</strong> einheitliche Informationseinholung wurde eine Informationskonsolidierung<br />
sichergestellt, die im späteren Verlauf eine Vergleichbarkeit von Prozessen <strong>und</strong><br />
das Aufzeigen von Verbesserungs- <strong>und</strong> Optimierungspotenzialen unter Berücksichtigung derselben<br />
Aspekte <strong>und</strong> damit auf einheitlicher Basis ermöglicht<br />
Beispielhafter Auszug aus dem Fragebogen<br />
Fragebogen - Teil II Beitrags- <strong>und</strong> Meldewesen, Bescheinigungswesen <strong>und</strong> Antragsverfahren<br />
: <br />
II. Allgemeine organisatorische Fragen zum Verfahren<br />
Ziel des Fragenkomplexes ist u. a. das Identifi zieren von organisatorischen Abhängigkeiten <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten,<br />
die bei möglichen Anpassungen des Verfahrens zu berücksichtigen wären.<br />
Allgemeine Fragen<br />
II.1 Handelt es sich um ein Verfahren aus dem<br />
Beitrags- <strong>und</strong> Meldewesen, dem Bescheinigungswesen<br />
oder dem Antragsverfahren?<br />
II.2 Bezeichnung des Verfahrens Beitragsnachweise der Zahlstellen (BNZ)<br />
(inkl. Kurzbezeichnung)<br />
II.3 Bitte beschreiben Sie das Verfahren kurz. Das Verfahren regelt die Erstellung, Übermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung des Beitragsnachweises.<br />
Der Beitragsnachweis enthält alle anfallenden Beiträge einer Zahlstelle unterteilt<br />
nach Versicherungszweigen <strong>und</strong> innerhalb der Zweige nach Beitragsgruppen. Der Beitrags-<br />
nachweis wird je Einzugsstelle erstellt.<br />
II.4 Wozu werden die fachlichen Informationen Mit dem Beitragsnachweis werden die abzuführenden SV-Beiträge einer Zahlstelle an die<br />
übermittelt? Einzugsstelle gemeldet. Die Einzugsstellen erhalten damit Kenntnis über den Zahlbetrag<br />
<strong>und</strong> die anfallenden Beiträge zu den einzelnen SV-Zweigen.<br />
Die aus den Fragebogen extrahierten Antworten dienen im Folgenden als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Kapitel 3 bis<br />
5 in Teil 2 der IST-Aufnahme<br />
58 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
�<br />
Bescheinigungswesen Meldewesen Antragsverfahren
5.2 BPMN-Methodik<br />
AG<br />
ITSG GKV-KomServer<br />
Methodisches Vorgehen im Projekt<br />
Zusätzlich zu der Aufbereitung der Fragebogen in Textform gemäß Kapitel 3 bis 5 (Teil 2 der IST-Aufnahme)<br />
erfolgte eine grafische Darstellung der Fachverfahren.<br />
Zum Einsatz kommt der in der Praxis weitverbreitete Standard „Business Process Model and Notation“<br />
(BPMN). Dieses Werkzeug wird eingesetzt, um eine standardisierte Abbildung von Geschäftsprozessen<br />
zu gewährleisten. Bei den im Rahmen von <strong>OMS</strong> betrachteten Fachverfahren wird transparent gemacht,<br />
inwieweit alle Fachverfahren vergleichbare Gr<strong>und</strong>strukturen aufweisen, die aus zusammengesetzten,<br />
vergleichbaren Prozessen bestehen. Jedes Fachverfahren kann dabei als Prozesskette verstanden werden,<br />
welche einen fest definierten Start (auslösendes Ereignis) <strong>und</strong> ein vorgeschriebenes Ziel umfasst. Zwischen<br />
den vorgeschriebenen Start- <strong>und</strong> Zielereignissen existieren ein oder mehrere Prozesse, die sukzessive<br />
bis zur Erfüllung der Aufgabe durchlaufen werden. Die grafischen Elemente der BPMN sind standardisiert<br />
<strong>und</strong> können verfahrensübergreifend eingesetzt werden. Die in <strong>OMS</strong> verwendeten BPMN-Symbole<br />
werden im Glossar von Teil 2 der IST-Aufnahme aufgeführt<br />
Beispielhafte Abbildung eines Prozesses<br />
MB 06-1 Beitragsnachweisverfahren AG, Stand: 24.08.2012, Version 1.0<br />
Monatliche<br />
Entgeltabrechnung<br />
oder Schätzung<br />
ZP01<br />
Zentraler AG<br />
Prozess<br />
schriftlich E-Mail/<br />
FTAM<br />
Briefe an<br />
Einzugsstelle<br />
erstellen<br />
Brief<br />
59 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Art des Meldeweges?<br />
Annahmebestätigung der DAV via E-Mail,<br />
Rückmeldung GKV-KomServer<br />
http<br />
Meldedatei<br />
http<br />
ZP02-1<br />
GKV-KomServer<br />
an DAV<br />
FTP<br />
E-Mail<br />
E-Mail<br />
Dateianforderung,<br />
Dateiablehnung an<br />
E-Mail-Adresse<br />
gemäß DSKO,<br />
Abhol-/Quittierungsaufforderung<br />
E-Mail/Brief<br />
Technische Quittung<br />
der DAV<br />
http<br />
Rückmeldung<br />
bearbeiten<br />
Rückmeldung<br />
Brief<br />
ja<br />
Datei in Frist<br />
abgerufen?<br />
Daten stehen 40<br />
Tage zum Abruf<br />
bereit<br />
Fehlerbrief<br />
Einzugsstelle<br />
nein http<br />
Rückmeldung<br />
ZP02-2<br />
GKV-KomServer<br />
von DAV<br />
Meldung<br />
bearbeiten
Methodisches Vorgehen im Projekt<br />
5.3 Metadatenbogen zu Prozessen<br />
Zusätzlich zu den Fragebögen in den einzelnen Fachverfahren <strong>und</strong> den daraus entwickelten BPMN-<br />
Diagrammen sind weitere Informationen zur technischen Übertragung, zum Datenschutz <strong>und</strong> zu den<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Datensätzen erforderlich In Abgrenzung zu dem Fragebogen der <strong>Arbeit</strong>sgruppe<br />
Fachverfahren <strong>und</strong> Organisation (AG F+O), der in seinen Fragestellungen das gesamte Fachverfahren<br />
betrachtet, fassen die aspektorientierten Metadatenbögen den zu beschreibenden Bereich wesentlich<br />
enger. Ziel ist es, jedes einzelne Element der BPMN-Diagramme, das eine Aktivität repräsentiert, bezüglich<br />
der Aspekte Datensatz‚ Technik, Datenschutz <strong>und</strong> Informationssicherheit näher zu spezifizieren. Um<br />
diese Informationen in einer einheitlichen Form abfragen <strong>und</strong> pflegen zu können, wurden <strong>für</strong> diese Prozesse<br />
Metadatenbögen erstellt, die von den Ansprechpartnern <strong>für</strong> das Fachverfahren in den jeweiligen<br />
<strong>Arbeit</strong>sgruppen zu befüllen sind<br />
Der Metadatenbogen der AG Technik zielt darauf ab, die einzelnen Prozesse hinsichtlich ihrer technischen<br />
Eigenschaften zu beschreiben Das zentral betrachtete Thema ist hier die Datenübertragung <strong>und</strong><br />
die Beschreibung der hier zum Einsatz kommenden Standards <strong>und</strong> Normen, wie z. B. Protokolle, Kryptographie<br />
<strong>und</strong> Testmethoden. Um den <strong>Arbeit</strong>saufwand beim Ausfüllen der Metadatenbögen zu reduzieren,<br />
ist es zulässig, die Gültigkeit eines Metadatenbogen auf mehrere Prozesse auszudehnen <strong>und</strong> jeweils nur<br />
die Abweichungen zu notieren<br />
5.4 Ermittlung des Erfüllungsaufwandes<br />
Die Aufgabe im Rahmen der Bestandsaufnahme (Szenario 0) ist die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes,<br />
der in den Prozessabläufen bei allen Beteiligten der untersuchten Verfahren entsteht. Das Statistische<br />
B<strong>und</strong>esamt (Destatis) unterstützt bei der Erhebung des Erfüllungsaufwandes die betroffenen Institutionen.<br />
Die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes kann erst auf der Gr<strong>und</strong>lage der Prozessbeschreibungen<br />
erfolgen Dies soll bis Ende des Jahres 2012 abgeschlossen sein Der Erfüllungsaufwand <strong>für</strong> die einzelnen<br />
Fachverfahren wird dann in einem gesonderten Bericht dargestellt. Als methodische Gr<strong>und</strong>lage findet<br />
das 2011 von der B<strong>und</strong>esregierung eingeführte „Konzept zur Ermittlung <strong>und</strong> Darstellung des Erfüllungsaufwandes“<br />
Anwendung (siehe auch www.b<strong>und</strong>esregierung.de / buerokratieabbau). Diese Messmethode<br />
ist eine Erweiterung des international etablierten Standardkosten-Modells (SKM). Durch die Anwendung<br />
wird garantiert, dass die Ergebnisse mit anderen Bürokratiekostenmessungen der B<strong>und</strong>esregierung vergleichbar<br />
sind. So kann in einem Nebenziel dem Programm der B<strong>und</strong>esregierung zur „Besseren Rechtsetzung“<br />
Rechnung getragen werden. Ergänzend werden die Zahlen <strong>für</strong> die SKM-Darstellung auf der Basis<br />
des Jahres 2011 aktualisiert<br />
60 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
Methodisches Vorgehen im Projekt<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich fi ndet diese Vorgehensweise nicht nur bei den Sozialversicherungsträgern <strong>und</strong> Servicestellen<br />
Anwendung, sondern auch bei den Unternehmen. Darüber hinaus ist eine ergänzende persönliche<br />
Befragung einzelner <strong>Arbeit</strong>geber bzw dazugehöriger externer Dienstleister vorgesehen Die <strong>Arbeit</strong>geberverbände<br />
<strong>und</strong> die Steuerberaterkammer sind involviert Auch der Aufwand der Bürgerinnen <strong>und</strong><br />
Bürger, der bei den zu untersuchenden Prozessen anfällt, wird bei der Erhebung berücksichtigt.<br />
Die Messung des Erfüllungsaufwandes umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand <strong>und</strong> Kosten bei<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, Wirtschaft sowie der öff entlichen Verwaltung (Leitfaden zum Erfüllungsaufwand<br />
zum Download: www.b<strong>und</strong>esregierung.de / buerokratieabbau).<br />
61 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH
oms<br />
OPTIMIERTES MELDEVERFAHREN<br />
IN DER SOZIALEN SICHERUNG<br />
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ITSG Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH<br />
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