OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Fachverfahren<br />
4.2.1 B 01 Bescheinigung zu § 312 SGB III: <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
Die in § 312 SGB III geregelte <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung hat <strong>für</strong> alle <strong>Arbeit</strong>nehmer Relevanz, die aus einem<br />
Beschäftigungsverhältnis austreten <strong>und</strong> arbeitslos werden In einem positiven Antragsfall erhält der<br />
Beantragende das Formular „<strong>Arbeit</strong>sbescheinigung“ durch die BA. Dieses ist <strong>für</strong> die Entscheidung über<br />
den Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld, <strong>Arbeit</strong>slosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld relevant. Der<br />
Beantragende muss den Vordruck nutzen, in dem zentrale Punkte zum Beschäftigungsverhältnis, wie z. B.<br />
Beginn, Ende <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Beendigung <strong>und</strong> Entgeltdaten enthalten sind<br />
4.2.2 B 02 Bescheinigung zu § 313 SGB III: Nebeneinkommen bei Bezug <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
Die Nebeneinkommensbescheinigung wird notwendig, wenn ein <strong>Arbeit</strong>sverhältnis aufgenommen wird<br />
<strong>und</strong> daneben bereits <strong>Arbeit</strong>slosengeld oder Übergangsgeld in Anspruch genommen wird Der <strong>Arbeit</strong>geber<br />
ist dabei verpflichtet, entsprechende Angaben über das Nebeneinkommen des <strong>Arbeit</strong>snehmers<br />
unverzüglich der BA zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> damit dem <strong>Arbeit</strong>nehmer zu bescheinigen Bei selbstständiger<br />
Tätigkeit ist der Selbstständige verpflichtet, entsprechende Angaben unverzüglich mitzuteilen<br />
Dazu zählen Art <strong>und</strong> Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe der Vergütung. Zur Übermittlung der<br />
Bescheinigung ist der vorgesehene Vordruck der BA zu verwenden<br />
4.2.3 B 03 Bescheinigungen zu § 315 SGB III: Auskunftspflicht Dritter<br />
Die Bescheinigung zu § 315 SGB III umfasst die allgemeine Auskunftspflicht Dritter Dazu gehört die<br />
Pflicht des <strong>Arbeit</strong>gebers, der Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> auf Verlangen Auskunft zu geben über die getätigten<br />
Leistungen an den <strong>Arbeit</strong>nehmer, sofern dieser laufende Geldzahlungen empfängt oder beantragt hat.<br />
Auf Basis dieser Mitteilung ermittelt die Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, ob ein Anspruch auf Geldleistungen besteht<br />
bzw. eine Minderung oder ein Ausschluss der Geldleistungen an den <strong>Arbeit</strong>nehmer eintritt. Neben dem<br />
<strong>Arbeit</strong>geber sind darüber hinaus auch weitere Personen zur Auskunft verpflichtet. Dazu gehören beispielsweise<br />
Ehepartner <strong>und</strong> Ehepartnerinnen sowie Lebenspartner <strong>und</strong> Lebenspartnerinnen.<br />
4.2.4 B 04 Bescheinigung zu § 23c SGB IV<br />
Es handelt sich um Bescheinigungen, die <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer erstellt werden, damit im Fall einer <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />
vom <strong>Arbeit</strong>geber der Entgeltfortzahlungsanspruch geprüft werden kann bzw die Sozialleistungsträger<br />
die Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld<br />
46 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH