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OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Fachverfahren<br />

oder Leistungen zur Teilhabe) gewähren können. Darüber hinaus sind hier die beitragspflichtigen<br />

Einnahmen nach § 23c SGB IV zu melden<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte <strong>und</strong> verschlüsselte<br />

Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu<br />

erstatten<br />

4.2.5 B 06 Bescheinigung G 161: Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen<br />

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen bei stationären Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation <strong>für</strong> jeden Kalendertag dieser Leistungen den in § 40 Absatz 5 SGB V angegebenen Betrag.<br />

Eine Befreiung von der Zuzahlung bei Reha-Maßnahmen ist dabei möglich, sofern das Antragsformular G<br />

160 SB bzw G 161 S vom Versicherten eingereicht wird <strong>und</strong> bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden<br />

4.2.6 B 07 Bescheinigung G 586: Verdienstausfall<br />

Haushaltshilfe des Rehabilitanden § 54 SGB IX<br />

Mit § 54 SGB IX werden u. a. die Rahmenbedingungen <strong>für</strong> eine Haushaltshilfe geregelt. Dabei wird Haushaltshilfe<br />

beispielsweise dann geleistet, wenn es dem Leistungsempfänger zur medizinischen Rehabilitation<br />

oder zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben nicht selbst möglich ist, den Haushalt zu führen<br />

4.2.7 B 08 Bescheinigung R 665: Erziehungsrente <strong>und</strong> Hinterbliebenenrente<br />

Bei der Bescheinigung R 665 handelt es sich um eine Entgeltbescheinigung zur Ermittlung des Einkommens<br />

beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes gemäß §§ 18 a ff. SGB IV.<br />

4.2.8 B 09 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bei UV<br />

Im Verfahren wird das Einkommen, das bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen<br />

ist, bescheinigt. Dabei kann es sich um Witwenrente , Witwerrente oder Waisenrente an ein über 18<br />

Jahre altes Kind oder Verwandte der aufsteigenden Linie handeln, die im Sterbefall eines Angehörigen<br />

gezahlt wird<br />

47 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH

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