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OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Fachverfahren<br />

4.2.9 B 10 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

nach §§ 81 ff. SGB VII<br />

Im Fachverfahren wird der Jahresarbeitsverdienst als Berechnungs gr<strong>und</strong>lage<br />

nach §§ 81 ff SGB VII herangezogen<br />

4.2.10 B 11 § 194 SGB VI Entgeltbescheinigung <strong>für</strong> Altersrente<br />

Die Bescheinigung B 11 wird analog zu dem Verfahren A 03 behandelt<br />

Die Bescheinigung im Rahmen des Verfahrens B 11 wird auf Gr<strong>und</strong>lage § 194 SGB VI ausgestellt. Als<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> muss der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen<br />

Einnahmen <strong>für</strong> abgelaufene Zeiträume innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens melden. Erfolgt die<br />

Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen<br />

beitragspflichtigen Einnahmen <strong>für</strong> den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen<br />

des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren<br />

Eine gesonderte Meldung müssen die Leistungsträger auch über die beitragspflichtigen Einnahmen von<br />

Sozialleistungsbeziehern <strong>und</strong> die Pflegekasse sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die<br />

beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen abgeben.<br />

4.2.11 B 12 Hinzuverdienst § 34, § 96 a SGB VI<br />

Die Bescheinigung über den Hinzuverdienst des Versicherten nach § 34, § 96 a SGB VI dient dem Rentenversicherungsträger<br />

dazu, die Voraussetzungen <strong>für</strong> einen Rentenanspruch der Höhe nach unter Berücksichtigung<br />

der Hinzuverdienstgrenzen zu prüfen<br />

4.2.12 B 24 Bescheinigungen zu § 312 a SGB III <strong>Arbeit</strong>sbescheinigung<br />

zur Beantragung von Leistungen bei ausländischen Trägern<br />

Bei der Bescheinigung zu § 312 a SGB III hat der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen der BA alle Tatsachen zu<br />

bescheinigen, die <strong>für</strong> die Bestätigung deutscher <strong>Arbeit</strong>slosenversicherungszeiten zur Vorlage bei einer<br />

<strong>Arbeit</strong>sverwaltung in der EU, den EWR-Staaten oder in der Schweiz benötigt werden. Aktuell steht kein<br />

48 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH

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