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OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Fachverfahren<br />

4.3.3 A 03 § 194 SGB VI gesonderte Meldung <strong>und</strong> Hochrechnung<br />

Im Rahmen der Erhebung der Verfahren in den Bereichen „Bescheinigungen“ <strong>und</strong> „Antragsverfahren“<br />

erschien es in zwei Fällen zielführend, die Verfahrensdokumentation gemeinsam zu gestalten Im Fall des<br />

vorliegenden A03 wurden die Modellierung der BPMN-Prozesse, die Erfassung der Fragebögen <strong>und</strong> der<br />

Steckbriefe gemeinsam mit der Bescheinigung B11 (siehe Abschnitt 4.10) vorgenommen.<br />

Die Bescheinigung im Rahmen des A 03 Verfahrens wird auf Gr<strong>und</strong>lage § 194 SGB VI ausgestellt. Als<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> muss der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen<br />

Einnahmen <strong>für</strong> abgelaufene Zeiträume innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens melden. Erfolgt die<br />

Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen<br />

beitragspflichtigen Einnahmen <strong>für</strong> den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen<br />

des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren<br />

Eine gesonderte Meldung müssen die Leistungsträger auch in den folgenden Fällen erstatten:<br />

• Über die beitragspflichtigen Einnahmen von Sozialleistungsbeziehern<br />

• Über die Pflegekasse<br />

• Die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig<br />

tätiger Pflegepersonen<br />

4.3.4 A 04 AAG-Erstattung<br />

Das maschinelle Antragsverfahren auf<br />

Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

(AAG) beinhaltet sowohl die<br />

Übermittlung der Erstattungsanträge <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>geberaufwendungen wegen Krankheit,<br />

als auch die Erstattung der Aufwendungen<br />

bei Mutterschaft (Beschäftigungsverbot <strong>und</strong><br />

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).<br />

51 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH

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