OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Fachverfahren<br />
4.3.3 A 03 § 194 SGB VI gesonderte Meldung <strong>und</strong> Hochrechnung<br />
Im Rahmen der Erhebung der Verfahren in den Bereichen „Bescheinigungen“ <strong>und</strong> „Antragsverfahren“<br />
erschien es in zwei Fällen zielführend, die Verfahrensdokumentation gemeinsam zu gestalten Im Fall des<br />
vorliegenden A03 wurden die Modellierung der BPMN-Prozesse, die Erfassung der Fragebögen <strong>und</strong> der<br />
Steckbriefe gemeinsam mit der Bescheinigung B11 (siehe Abschnitt 4.10) vorgenommen.<br />
Die Bescheinigung im Rahmen des A 03 Verfahrens wird auf Gr<strong>und</strong>lage § 194 SGB VI ausgestellt. Als<br />
Voraussetzung da<strong>für</strong> muss der <strong>Arbeit</strong>geber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen<br />
Einnahmen <strong>für</strong> abgelaufene Zeiträume innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens melden. Erfolgt die<br />
Meldung, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen<br />
beitragspflichtigen Einnahmen <strong>für</strong> den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen<br />
des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren<br />
Eine gesonderte Meldung müssen die Leistungsträger auch in den folgenden Fällen erstatten:<br />
• Über die beitragspflichtigen Einnahmen von Sozialleistungsbeziehern<br />
• Über die Pflegekasse<br />
• Die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig<br />
tätiger Pflegepersonen<br />
4.3.4 A 04 AAG-Erstattung<br />
Das maschinelle Antragsverfahren auf<br />
Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
(AAG) beinhaltet sowohl die<br />
Übermittlung der Erstattungsanträge <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>geberaufwendungen wegen Krankheit,<br />
als auch die Erstattung der Aufwendungen<br />
bei Mutterschaft (Beschäftigungsverbot <strong>und</strong><br />
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).<br />
51 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH