OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Fachverfahren<br />
4.1.19 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigungen<br />
4.1.19.1 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigung – Neuanlage<br />
Mit der Gründung einer Ausgleichsvereinigung (AV) wird das Ziel verfolgt, Verwerter einer bestimmten<br />
Gruppe zusammenzuschließen. Auf diese Weise wird den besonderen Verhältnissen, die innerhalb bestimmter<br />
Gruppen von Vermarktern bestehen können, Rechnung getragen. Die Ausgleichsvereinigung<br />
übernimmt <strong>für</strong> die Verwerter die obliegenden Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK). Mit der<br />
Gründung einer AV erhalten die zur Abgabe verpflichteten Unternehmen die Möglichkeit, untereinander<br />
die Belastung der Künstlersozialabgabe vertraglich anders zu verteilen, als es im KSVG vorgesehen ist<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ist § 32 KSVG.<br />
4.1.19.2 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Ausgleichsvereinigung – Bestandspflege<br />
Es handelt sich um Meldungen der bestehenden Ausgleichsvereinigung (AV) gemäß vertraglicher Vereinbarung.<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ist § 32 KSVG.<br />
4.1.20 MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte<br />
4.1.20.1 MB 09-1b Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte –<br />
Neuanmeldeverfahren / Wiederanmeldeverfahren<br />
Ein selbstständiger, erwerbsmäßiger Künstler oder Publizist muss sich nach Aufnahme der Tätigkeit bei der<br />
KSK zur Prüfung der Krankenversicherungs (KV)-, Pflegeversicherungs (PV)- <strong>und</strong> Rentenversicherungs (RV)-<br />
Pflicht melden. Die KSK prüft die eingereichten Unterlagen <strong>und</strong> Angaben, ermittelt ggf. nach <strong>und</strong> entscheidet<br />
über die Versicherungspflicht nach dem KSVG Sofern es zu einer Anmeldung zur Sozialversicherung<br />
kommt, wird diese an die DSRV <strong>und</strong> anschließend über die entsprechende DAV an die zuständige Krankenkasse<br />
übermittelt<br />
4.1.20.2 MB 09-2 Künstler <strong>und</strong> Publizisten – Versicherte – Bestandbetreuung<br />
Die KSK erhält Kenntnis von Vorrangversicherungstatbeständen etc , die zur Versicherungsfreiheit,<br />
Beitragsfreiheit, Beendigung der Versicherungspflicht insgesamt führen Diese Informationen werden<br />
durch die Versicherten, die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger an die KSK herangetragen,<br />
welche dann ggf notwendige Ermittlungen einleitet, den Sachverhalt ent-/bescheidet <strong>und</strong> die Meldungen<br />
vornimmt<br />
43 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH