OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Gr<strong>und</strong>züge des Meldeverfahrens in der sozialen Sicherung<br />
3.3.2 Gesetzliche Regelung des elektronischen Verfahrens ab<br />
1. Januar 2006<br />
Mit dem Zweiten Gesetz <strong>für</strong> moderne Dienstleistungen am <strong>Arbeit</strong>smarkt<br />
wurde das Ziel der Entbürokratisierung des Melderechtes konsequent verfolgt<br />
Insbesondere die hohe Fehlerquote der Meldungen auf Vordrucken<br />
von rd 34 % der abgegebenen Meldungen führte zu einem erheblichen<br />
Zusatzaufwand bei den Einzugsstellen <strong>und</strong> Rentenversicherungsträgern,<br />
wenn fehlerhafte Sozialversicherungsnummern benutzt wurden <strong>und</strong> bei<br />
den <strong>Arbeit</strong>gebern die Meldungen - storniert <strong>und</strong> korrigiert - erneut erstattet<br />
werden mussten Mit einem Vorlauf von 3 ½ Jahren sollte das Meldeverfahren<br />
auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden<br />
Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom März 2005 hat diese Entscheidung<br />
aufgegriffen <strong>und</strong> weiterentwickelt. Nicht nur, dass auch das Beitragsnachweisverfahren<br />
in das vollautomatisierte Verfahren integriert wurde,<br />
sondern besonders die Vorschrift, nur noch die verschlüsselte elektronische<br />
Datenübertragung zuzulassen <strong>und</strong> damit einen einheitlichen Übertragungsweg<br />
vorzuschreiben, stellte <strong>für</strong> die Überführung des Beitrags- <strong>und</strong><br />
Meldewesens auf ein vollautomatisiertes Verfahren einen Abschluss dar<br />
Seit dem 1 Januar 2006 ist gesetzlich nur noch das elektronische Verfahren<br />
im Melde- <strong>und</strong> Beitragswesen zwischen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Einzugsstellen<br />
durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit Hilfe<br />
automatisierter Ausfüllhilfen zulässig Das bedeutet, dass <strong>Arbeit</strong>geber keine<br />
Meldevordrucke <strong>und</strong> keine Datenträger mehr verwenden dürfen Ausgenommen<br />
sind hierbei geringfügig Beschäftigte bei <strong>Arbeit</strong>gebern nach<br />
§ 28 a Absatz 6a SGB IV<br />
Mit dieser Entscheidung konnte die Fehlerquote bei den abgegebenen<br />
Meldungen <strong>und</strong> Beitragsnachweisen von im Papierverfahren 34 % <strong>und</strong> auf<br />
Datenträgern 7 % auf unter 1 % im Datenübertragungsverfahren reduziert<br />
werden Dies führt zu einer wesentlichen Entlastung bei der Fehlerbearbeitung<br />
durch die Einzugsstellen <strong>und</strong> die <strong>Arbeit</strong>geber<br />
Darüber hinaus wurden die Meldefristen vereinheitlicht Alle Meldungen<br />
haben mit der jeweils nächsten Entgeltabrechnung zu erfolgen, d h in der<br />
Regel innerhalb von vier Wochen. Nur wenn keine weitere Entgeltabrechnung<br />
mehr folgt, z B bei Entlassung des einzigen Mitarbeiters, gilt eine<br />
Frist von max. sechs Wochen.<br />
18 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH<br />
Gesetze bilden die<br />
Gr<strong>und</strong>lage<br />
Konsequente Anwendung<br />
der elektronischen Kommunikation<br />
nach ausreichender<br />
Vorlaufzeit