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OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Fachverfahren<br />

Bei den betrachteten Antragsverfahren finden sich rein papiergeb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> voll elektronische Verfahren<br />

sowie Parallel- <strong>und</strong> Mischformen. Während z. B. beim Verfahren A 01 wegen der Unterschriftserfordernis<br />

nur die Papierform möglich ist, kann diese Erfordernis beim Verfahren A 05 durch eine elektronische<br />

Signatur erfüllt werden. Nachfolgend sind die untersuchten Antragsverfahren jeweils in einem kurzen<br />

Überblick dargestellt. Die detaillierten Ausführungen finden sich im Teil 2 der IST-Aufnahme.<br />

4.3.1 A 01 Entsendung<br />

Ein in Deutschland beschäftigter <strong>Arbeit</strong>nehmer soll <strong>für</strong> seinen <strong>Arbeit</strong>geber befristet in einem anderen<br />

EU-/EWR-Staat oder der Schweiz arbeiten. Damit der <strong>Arbeit</strong>nehmer nachweisen kann, dass es sich um<br />

eine Entsendung im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts handelt <strong>und</strong> keine Sozialversicherungsbeiträge<br />

im Beschäftigungsstaat zu zahlen sind, benötigt der <strong>Arbeit</strong>geber <strong>für</strong> seinen <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

eine Bescheinigung zur Weitergeltung der deutschen Sozialversicherungsvorschriften (A1). Hier<strong>für</strong> füllt<br />

der <strong>Arbeit</strong>geber einen Antrag mit den erforderlichen Angaben zum <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>und</strong> der Beschäftigung<br />

aus <strong>und</strong> übermittelt diesen an den zuständigen Versicherungsträger in Deutschland Dieser stellt<br />

nach Prüfung der Voraussetzungen die Bescheinigung A1 <strong>für</strong> den <strong>Arbeit</strong>nehmer aus <strong>und</strong> sendet sie an<br />

den <strong>Arbeit</strong>geber Der <strong>Arbeit</strong>geber überlässt diese Bescheinigung dem <strong>Arbeit</strong>nehmer zur Vorlage im<br />

Ausland Der Antrag dient damit der Feststellung, ob bei einer Auslandsbeschäftigung die deutschen<br />

Rechtsvorschriften weiterhin gelten. Hier<strong>für</strong> sind bestimmte Angaben erforderlich.<br />

4.3.2 A 02 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung euBP<br />

Der Gesetzgeber ist mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch <strong>und</strong><br />

anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) einem Wunsch von <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Steuerberatern<br />

gefolgt <strong>und</strong> hat den gesetzlichen Rahmen <strong>für</strong> eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung<br />

durch die Rentenversicherungsträger geschaffen.<br />

Das Verfahren euBP wird allen <strong>Arbeit</strong>gebern <strong>und</strong> Steuerberatern offenstehen, ist jedoch nicht verpflichtend.<br />

Eine Teilnahme wird optional zur bisher praktizierten Form der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger<br />

angeboten <strong>und</strong> ergänzt diese. Die Prüfung vor Ort wird durch die euBP nicht<br />

ersetzt Diese kann entfallen, wenn sich aus der Auswertung der übermittelten Daten keine zu klärenden<br />

Sachverhalte ergeben haben Sollten sich entsprechende Sachverhalte ergeben, kann diesen wesentlich<br />

gezielter nachgegangen werden <strong>und</strong> somit der <strong>Arbeit</strong>geber entlastet werden<br />

50 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH

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