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OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Fachverfahren<br />

4.1.14 MB 06-2 Beitragsnachweisverfahren (ZS)<br />

Die Zahlstelle <strong>für</strong> Versorgungsbezüge aus vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnissen ermittelt aufgr<strong>und</strong><br />

des versicherungsrechtlichen Status der Versorgungsbezugsempfänger <strong>und</strong> der Versorgungsbezugsbestandteile<br />

mit der Abrechnung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die sie insgesamt in einem Monat zu zahlen<br />

hat <strong>und</strong> übermittelt diese in Form der Beitragsnachweise an die zuständigen Einzugsstellen<br />

Der Beitragsnachweis dient der Einzugsstelle zur Überwachung der Beitragszahlung durch die Zahlstelle.<br />

Das Verfahren regelt die Erstellung, Übermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung der Beitragsnachweise<br />

Der Beitragsnachweis enthält alle anfallenden Beiträge einer Zahlstelle, unterteilt nach Versicherungszweigen<br />

<strong>und</strong> innerhalb der Zweige nach Beitragsgruppen. Der Beitragsnachweis wird je Einzugsstelle erstellt.<br />

4.1.15 MB 07-1 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen der AKA<br />

Es handelt sich um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse bei kommunalen <strong>und</strong> kirchlichen <strong>Arbeit</strong>gebern,<br />

die Mitglieder der <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft kommunale <strong>und</strong> kirchliche Altersvorsorge e. V. (AKA) sind. Die <strong>Arbeit</strong>geber<br />

oder andere Meldepflichtige müssen dazu <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse Informationen an die<br />

AKA übermitteln, die dieser die entsprechende Kontenführung ermöglicht Die zu meldenden Daten sind in<br />

den „Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen <strong>und</strong> kirchlichen Dienstes<br />

<strong>für</strong> ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE)“ geregelt, die unter Mitwirkung<br />

der <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaft kommunale <strong>und</strong> kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. vorgegeben werden.<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Meldungen sind privatrechtliche Vereinbarungen<br />

4.1.16 MB 07-2 Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung VBL<br />

Es handelt sich um Meldungen <strong>für</strong> Beschäftigungsverhältnisse bei <strong>Arbeit</strong>gebern des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder,<br />

die Mitglieder der Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder (VBL) sind.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>geber oder andere Meldepflichtige müssen dazu <strong>für</strong> diese Beschäftigungsverhältnisse Informationen<br />

an die VBL übermitteln, die dieser die entsprechende Kontenführung ermöglicht. Die zu meldenden<br />

Daten sind in der DATÜV-ZVE geregelt, die unter Mitwirkung der VBL vorgegeben werden.<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Meldungen sind privatrechtliche Vereinbarungen<br />

41 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH

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