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OMS Machbarkeitsstudie - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Fachverfahren<br />

Darüber hinaus ist nach § 242b Absatz 2 Satz 4 SGB V eine Informationspflicht seitens des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />

vorgesehen, wenn von ihm der Anspruch des <strong>Arbeit</strong>nehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig beglichen<br />

werden kann<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber kommt dieser Verpflichtung durch die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung nach Die<br />

Krankenkasse teilt ihrerseits dem <strong>Arbeit</strong>geber auch eine Mehrfachbeschäftigung sowie den Bezug mehrerer<br />

beitragspflichtiger Einnahmen des Mitglieds <strong>und</strong> Unterbrechungen des Sozialausgleichs mit.<br />

Bei mehrfach versicherungspflichtig Beschäftigten innerhalb der Gleitzone wird durch die Meldungen<br />

zum Sozialausgleich erreicht, dass der <strong>Arbeit</strong>geber die abzuführenden Beiträge in korrekter Höhe berechnen<br />

kann<br />

4.1.4 MB 01-4 Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte<br />

Beim Meldeverfahren <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte handelt es sich<br />

um ein klassisches <strong>Arbeit</strong>gebermeldeverfahren Der <strong>Arbeit</strong>geber<br />

meldet die Aufnahme, Unterbrechung beziehungsweise Beendigung<br />

der Beschäftigung eines <strong>Arbeit</strong>nehmers unter Berücksichtigung<br />

der Besonderheiten eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses<br />

Abweichungen zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung ergeben<br />

sich insbesondere dadurch, dass der Vielzahl der meldenden<br />

<strong>Arbeit</strong>geber nur eine Einzugsstelle (Minijob-Zentrale bei der<br />

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) gegenüber<br />

steht. Die Minijob-Zentrale hat allerdings neben den klassischen<br />

Aufgaben einer Weiterleitungsstelle (Beitragseinzug, Weiterleitung<br />

der Beiträge, Bestandsführung) umfangreiche Aufgaben im<br />

Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung beim Zusammentreffen<br />

mehrerer Beschäftigungen<br />

Darüber hinaus wird neben Beiträgen <strong>und</strong> Umlagen auch die Pauschalsteuer <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte<br />

eingezogen <strong>und</strong> weitergeleitet<br />

35 Stand 31. August 2012, © ITSG GmbH

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