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Fahrgerüste - GSB Gerüstbau GmbH

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BGR 172 - <strong>Gerüstbau</strong> - <strong>Fahrgerüste</strong>, Titel<br />

8.1 Allgemeines<br />

8.1.1 Der für die <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten verantwortliche Unternehmer hat für<br />

- das sichere Auf, Um und Abbauen der Gerüste<br />

und<br />

- eine Gerüstausführung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht,<br />

zu sorgen.<br />

8.1.2 <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet<br />

werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten<br />

gewährleisten.<br />

Siehe auch § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37).<br />

8.1.3 <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese<br />

müssen die arbeitssichere Duchführung der <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten überwachen. Sie<br />

müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.<br />

Siehe auch § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37).<br />

8.1.4 <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten<br />

Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.<br />

Siehe §§ 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG-Vorschrift<br />

„Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) und § 12 der BG-Vorschrift<br />

„Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37).<br />

Für <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der<br />

Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter<br />

anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem<br />

Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr"<br />

arbeitsmedizinisch untersucht ist.<br />

8.2 Durchführung der Arbeiten<br />

8.2.1 <strong>Gerüstbau</strong>teile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen<br />

zu prüfen. Beschädigte <strong>Gerüstbau</strong>teile dürfen nicht eingebaut werden.<br />

8.2.2 Beim Auf, Um und Abbau von <strong>Fahrgerüste</strong>n müssen zur Montage im Abstand<br />

von höchstens 2 m Belagflächen mit mindestens 0,50 m Breite eingebaut und allseitig<br />

mindestens mit Geländerholm umwehrt sein.<br />

8.2.3 <strong>Gerüstbau</strong>teile dürfen nicht abgeworfen werden.<br />

8.2.4 <strong>Gerüstbau</strong>teile sind sachgemäß zu lagern.<br />

8.3 Prüfung durch den Gerüstersteller<br />

file://C:\Temp\swmA6.tmp.htm<br />

Seite 23 von 85<br />

25.11.2004

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