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Wir sind für Sie da<br />

SOZIALES<br />

Altersteilzeit und Arbeitsvertrag<br />

Information zu Voraussetzungen und Regelungen


Altersteilzeit und Arbeitsvertrag<br />

Information zu Voraussetzungen und Regelungen<br />

Inhalte<br />

Entwicklung der Altersteilzeit (ATZ) in Österreich > Seite 04<br />

Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn vor dem 1.4.2003 > Seite 05<br />

Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn zwischen 1.4. und 31.12.2003 > Seite 06<br />

Das neue Altersteilzeitmodell ab dem 1.1.2004 > Seite 07<br />

Muster einer Altersteilzeitvereinbarung > Seite 23<br />

Erläuterungen zur Mustervereinbarung > Seite 26<br />

Gesetzliche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) > Seite 29<br />

Wir sind für Sie da<br />

SOZIALES


»Ältere Arbeitnehmer brauchen besonderen Schutz«<br />

AK-Präsident Fritz Dinkhauser


4<br />

Entwicklung der Altersteilzeit (ATZ) in Österreich<br />

Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1999 wurde für Arbeitgeber erstmals<br />

der Anspruch auf eine Altersteilzeitbeihilfe geschaffen. Intention des Gesetzgebers<br />

dazu war unter anderem, die stark zunehmende Altersarbeitslosigkeit<br />

einzudämmen (oder zu verhindern) und auch einen gleitenden Übergang<br />

aus dem Erwerbsleben in die Pension zu ermöglichen.<br />

Insbesondere in Wirtschaftszweigen mit überproportionaler Altersarbeitslosigkeit<br />

sollte mittels einer Förderung wirtschaftlich schwacher Unternehmen<br />

durch das AMS ein Fortbestand von Arbeitsverhältnissen älterer<br />

Arbeitnehmer bis zum Pensionsantritt unter zumutbaren Entgeltbedingungen<br />

realisiert werden.<br />

Bereits Anfang 2000 wurde somit vom Gesetzgeber die Möglichkeit realisiert,<br />

eine vom AMS (Arbeitsmarktservice) geförderte Altersteilzeitvereinbarung<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuschließen. Unter der<br />

Voraussetzung, dass mit älteren Arbeitnehmern die aktuelle Arbeitszeit vermindert<br />

und zugleich ein Lohnausgleich bezahlt wird, hat der Arbeitgeber<br />

den Rechtsanspruch, daraus anfallende zusätzliche Kosten großteils vom<br />

AMS ersetzt zu bekommen.<br />

Das erste Modell erfüllte hinsichtlich der Akzeptanz nicht die Erwartungen<br />

(vor allem deshalb, weil eine Bedingung für die Förderung die Einstellung<br />

einer arbeitslosen Person oder eines Lehrlings war). Da das Interesse an<br />

einer derartigen Vereinbarung damit kaum geweckt wurde, kam es bereits<br />

mit 1.10.2000 zu einer Novellierung.<br />

Dabei wurde der mögliche Zeitraum für eine diesbezügliche Gestaltung bis<br />

zu 6,5 Jahren ausgedehnt und die zwingende Einstellung einer Ersatzarbeitskraft<br />

(eines Lehrlings) gestrichen.<br />

Mit dem Wegfall dieser Verpflichtung und anderen kleinen Korrekturen<br />

wurde die neue Altersteilzeitregelung zu einem Erfolgsmodell. Die sich aus<br />

dieser positiven Entwicklung ergebenden Kosten für die öffentliche Hand sind<br />

in weiterer Folge aufgrund des sprunghaften Anstieges der Anzahl der<br />

Altersteilzeitvereinbarungen stark angewachsen.


Um dieser Tendenz gegen zu steuern, wurden dann die für Neuabschlüsse<br />

bis 31.12.2003 befristeten Bestimmungen im Rahmen der Budgetbegleitgesetze<br />

2003 neuerlich geändert.<br />

Die neuen Regelungen gelten für Vereinbarungen, die ab dem 1.1.2004 wirksam<br />

sind, wobei der Gesetzgeber die grundsätzliche Verpflichtung zur Einstellung<br />

eines Beschäftigungslosen (eines Lehrlings) wieder aufgreift und<br />

Blockvereinbarungen mit einer mehr als zweieinhalbjährigen Freizeitphase<br />

nicht mehr fördert.<br />

Damit wurde die vorher überwiegend genutzte Möglichkeit eingeschränkt,<br />

Blockarbeitsverhältnisse in der Form zu gestalten, dass zum Beispiel ab<br />

Beginn der Altersteilzeit in einem ersten Abschnitt der Gesamtdauer voll<br />

weiter gearbeitet wird und in einem folgenden zweiten Abschnitt dann das<br />

eingearbeitete Zeitguthaben konsumiert werden kann.<br />

Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn vor dem 1.4.2003<br />

Wurde ein ATZ - Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.4.2003 begonnen, so<br />

gilt hinsichtlich des ehest möglichen Pensionsantrittes auch der vor der<br />

Pensionsreform 2003 gültige Stichtag. Dies wurde als notwendige Begleitregelung<br />

zur Pensionsreform erachtet, da es sonst bei zahlreichen aktuellen<br />

Altersteilzeitverträgen aufgrund der Anhebung des Pensionsantrittsalters<br />

zu Lücken zwischen dem vertraglich fixierten, ursprünglichen Endtermin<br />

der Altersteilzeitvereinbarung und der durch die Pensionsreform angehobenen,<br />

späteren Pensionsantrittsmöglichkeit gekommen wäre.<br />

Die mit der Pensionsreform 2003 eingeführten Abschläge treffen grundsätzlich<br />

aber auch diese Arbeitnehmer, sodass zwar hinsichtlich des Pensionsantrittes<br />

eine Sonderregelung geschaffen wurde, nicht jedoch bezüglich allfälliger Pensionskürzungen.<br />

(Zu beachten sind Ausnahmen bei »Hacklerregelungen«!).<br />

Detaillierte Auskünfte zu allen speziellen Pensionsfragen erteilt die Sozialpolitische<br />

Abteilung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol.<br />

5


6<br />

Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn zwischen dem<br />

1.4.2003 und dem 31.12.2003:<br />

Für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Beginn ab dem 1.4.2003 und bis zum<br />

31.12.2003 wirksam wurde, konnte noch eine reguläre Dauer von bis zu<br />

6,5 Jahren vereinbart werden, wobei das ab einem Mindestalter von 50<br />

Jahren (Frau) und 55 Jahren (Mann) möglich war.<br />

Allerdings fallen diese Arbeitnehmer sowohl beim Pensionsantrittsalter als<br />

auch bei den Abschlägen schon voll unter den Geltungsbereich der neuen<br />

Pensionsbestimmungen (Ausnahmen für »Hackler«!).<br />

Da für diese Altersteilzeitkonsumenten durch die Anhebung des Pensionsantrittsstichtages<br />

im Einzelfall eine Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit<br />

und dem Pensionsbeginn entstehen kann, wurde vom Gesetzgeber die<br />

Möglichkeit geschaffen, entweder eine Verlängerung der Altersteilzeit mit<br />

dem Arbeitgeber zu vereinbaren (wobei auch die Förderung durch das AMS<br />

weiterbezahlt wird) oder das »Übergangsgeld« zu beziehen.<br />

Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />

Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitperiode zwischen dem 1.4.2003 und dem<br />

31.12.2003 begonnen hat, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für<br />

eine Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld vom AMS, wenn sie aufgrund<br />

der Anhebung des Pensionsantrittsalters nach Ablauf der vereinbarten<br />

Altersteilzeit nicht in Pension gehen können, es auch zu keiner (eventuell<br />

möglichen) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber<br />

kommt und sie daher nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos<br />

sind.<br />

Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in Höhe des um 25% erhöhten<br />

Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge,<br />

beträgt also mehr als der »normale« Arbeitslosenbezug.


Das neue Altersteilzeitmodell (ab 1.1.2004)<br />

Voraussetzung für eine Altersteilzeitvereinbarung in Stichworten:<br />

• Bereitschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Vertragsabschluss<br />

• Information bei der Pensionsversicherung über den Pensionsantrittsstichtag<br />

• Mindestalter eruieren für Altersteilzeit während der Übergangsfrist bis 2012<br />

• Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

• Reduzierung der Normalarbeitszeit auf 40 – 60%<br />

• 15 Jahre Vollversicherung in letzten 25 Jahren (Ausnahme Kinderbetreuung)<br />

• Mindestens 80%ige Beschäftigung vor der Altersteilzeit (derzeit noch nötig)<br />

• Ersatzkrafteinstellung für den AG - Anspruch auf volle AMS-Förderung<br />

• Ersatzkrafteinstellung bei Blockmodell für jegliche AMS-Förderung des AG<br />

• 100% Sozialversicherungsbeitragsentrichtung durch den AG<br />

•<br />

Volle Abfertigungsgarantie auf Basis der Arbeitszeit vor der Reduzierung<br />

Die Regelungen und Voraussetzungen im Einzelnen<br />

Grundvoraussetzung für jedes Altersteilzeitmodell ist eine einvernehmliche<br />

Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da ein solches Modell<br />

weder vom Arbeitnehmer eingefordert, noch vom Arbeitgeber angeordnet<br />

werden kann. Ein einseitiger Rechtsanspruch auf eine diesbezügliche Abänderung<br />

des Arbeitsvertrages besteht somit nicht.<br />

Gibt es eine Willensübereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,<br />

ein Altersteilzeitmodell gemeinsam zu realisieren, so hat der Arbeitgeber<br />

(sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind) einen Rechtsanspruch auf<br />

Ersatz des Aufwandes, der ihm mit der Zahlung des Lohnausgleiches und<br />

des Differenzbetrages bei der Sozialversicherung entsteht, durch das AMS.<br />

7


8<br />

Ehest möglicher Antrittsstichtag<br />

Gemäß § 27 Abs. 2 AIVG gebührt dem Arbeitgeber Altersteilzeitgeld nur für<br />

diejenigen Arbeitnehmer, die spätestens nach 5 Jahren ab Beginn der<br />

Altersteilzeitvereinbarung das Mindestalter für eine Alterspension vollenden.<br />

Diese Neuerung ist aber noch bis Ende 2012 durch Übergangsbestimmungen<br />

entschärft!<br />

Nach den neuen Regelungen ist künftig nicht mehr ein bestimmtes Mindestalter<br />

(früher: Frau 50, Mann 55) Voraussetzung für eine Altersteilzeitvereinbarung<br />

mit Förderung des Lohnausgleiches durch das AMS. Altersteilzeitgeld<br />

kann gemäß der Novelle der Altersteilzeitbestimmungen nach deren<br />

voller Umsetzung nur mehr für die letzten fünf Jahre vor dem ehest möglichen<br />

Pensionsantritt des Arbeitnehmers beansprucht werden.<br />

Das bedeutet, dass in Zukunft zuerst der exakte Pensionsantrittsstichtag<br />

abzuklären ist und dann für den davor liegenden, längstens fünfjährigen Zeitraum<br />

eine geförderte Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden kann.<br />

Da diese Bestimmung aber erst ab 2013 voll in Geltung tritt, werden in weiterer<br />

Folge vorwiegend die in den nächsten Jahren bis Ende 2012 anzuwendenden<br />

Übergangsregelungen vorgestellt.<br />

Übergangsregelung gemäß § 82 Abs. 2 AIVG<br />

Die neuen ATZ - Bestimmungen sind zwar seit 1.1.2004 in Kraft, wurden<br />

jedoch durch eine Übergangsregelung in der Form gemildert, dass im Zeitraum<br />

von 2004 bis Ende 2012 die im alten Modell gültige Mindestalterregelung<br />

(50/55) als Basis mit der Maßgabe aufrecht bleibt, dass dieses Mindestzugangsalter<br />

ab Anfang 2004 pro Jahr um ein halbes Jahr hinaufgesetzt wird.<br />

Da die alte Regelung ein Mindestalter von 50/55 Jahren vorgesehen hat, ist<br />

somit im Jahre 2005 die altersmäßige Voraussetzung für die Förderung einer<br />

Altersteilzeitvereinbarung durch das AMS mit Vollendung von 51 (Frau),<br />

bzw. 56 (Mann) Lebensjahren gegeben.


In weiterer Folge kann ab dem jeweils aktuellen Mindestalter bis zum ehest<br />

möglichen Pensionsantrittsstichtag eine geförderte Altersteilzeitvereinbarung<br />

abgeschlossen werden. Nach der Übergangsperiode (ab 2013) wird das<br />

Pensionsantrittsalter für Frauen grundsätzlich 60 und für Männer 65 Jahre<br />

betragen. Eine vom AMS geförderte Altersteilzeitbeschäftigung wird es<br />

dann aber nur mehr frühestens ab 55 Jahren (Frauen) und 60 Jahren<br />

(Männer) geben.<br />

Eine direkte Auswirkung dieser schließlich auf höchstens fünf Jahre beschränkten<br />

Altersteilzeitmöglichkeit ergibt sich bereits jetzt im Zusammenhang<br />

mit »Blockmodellen«, bei welchen trotz reduzierter Arbeitszeit<br />

zuerst voll weiter gearbeitet wird, um später das damit eingearbeitete<br />

Zeitguthaben in der »Freizeitphase« zu konsumieren und dadurch eine<br />

längere arbeitsfreie Periode vor dem Pensionsantritt zu erzielen.<br />

Diese »Freizeitphase« darf bei Blockmodellen auch für Vereinbarungen in<br />

der Übergangsphase bis 2012 höchstens die Hälfte von 5 Jahren, somit<br />

lediglich bis zu 2,5 Jahren, umfassen.<br />

Tabelle des jeweiligen Mindestalters bis 2012:<br />

Jahr Frau Mann Jahr Frau Mann<br />

2003 50 55 2008 52.5 57.5<br />

2004 50.5 55.5 2009 53 58<br />

2005 51 56 2010 53.5 58.5<br />

2006 51.5 56.5 2011 54 59<br />

2007 52 57 2012 54.5 59.5<br />

(ab 2013 ist das Mindestalter für Altersteilzeit bei Frauen 55<br />

und bei Männern 60 Jahre)<br />

Aus diesen Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass in den nächsten<br />

Jahren eine Altersteilzeitvereinbarung ab Erreichung des jeweiligen<br />

Mindestalters bis zum individuell ehest möglichen Pensionsantritt zulässig<br />

ist. Dadurch kann es natürlich zu Vereinbarungen kommen, die hinsichtlich<br />

ihrer Dauer über den vor dieser Novelle geltenden Höchstrahmen von 6,5<br />

Jahren hinausgehen können.<br />

9


10<br />

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wurde am 1.1.2004 55 Jahre alt und erfüllte daher<br />

unter Hinzurechnung von 6 Monaten ab dem 1.7.2004 die Voraussetzungen<br />

bezüglich des Mindestalters gemäß den Übergangsbestimmungen<br />

(2004 : 55.5 Jahre). Sofern nicht eine begünstigende »Hacklerregelung« zur<br />

Anwendung gelangt, wird der ehest mögliche Pensionsantritt erst mit 63<br />

Jahren und 9 Monaten und somit nicht vor dem 1.10.2012 erfolgen können.<br />

Daraus würde sich ein Gesamtzeitraum einer allfälligen Altersteilzeitvereinbarung<br />

von mehr als acht Jahren ergeben.<br />

Hinweis: Auch nach den neuen Bestimmungen ist es während des Übergangszeitraumes<br />

nicht erforderlich, dass dem Ende der vereinbarten Altersteilzeitperiode<br />

nahtlos der Pensionsantritt folgen muss, da der ehest mögliche<br />

Pensionsantrittszeitpunkt zwar die Förderung des AMS begrenzt, ein<br />

davor liegendes vertraglich vereinbartes Auslaufen einer Altersteilzeitvereinbarung<br />

aber nicht schädlich ist.<br />

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erfüllt alle Voraussetzungen für eine Altersteilzeit<br />

im Jahre 2005 und könnte 2010 in Pension gehen. Da der Betrieb vorübergehend<br />

Auftragsprobleme hat, wird eine Reduzierung der Normalarbeitszeit<br />

für einen Zeitraum von 2 Jahren (somit bis 2007) im Rahmen einer Altersteilzeitregelung<br />

vereinbart und danach die Arbeit wieder auf Basis der Normalarbeitszeit<br />

bis zum Pensionsantritt fortgesetzt.<br />

Anwartschaftszeiten<br />

Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren (Rahmenfrist vor einer Altersteilzeitvereinbarung)<br />

mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig<br />

(über der Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt gewesen<br />

sein.<br />

Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie<br />

Zeiten der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des 15.<br />

Lebensjahres erstreckt wird, um Frauen mit Kindererziehungszeiten den Zugang<br />

zur Altersteilzeit zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen.


Beschäftigungsausmaß vor Beginn einer Altersteilzeitvereinbarung<br />

Das bisherige Beschäftigungsausmaß darf derzeit höchstens 20% unter der<br />

gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (NAZ) liegen<br />

(Beispiel: NAZ: 40 Wochenstunden, die Arbeitszeit vor der Reduzierung muss<br />

mindestens 32 Stunden; bei NAZ: 38,5 Wochenstunden mindestens 30,8 Stunden<br />

betragen haben).<br />

Dauer der vorhergehenden Vollzeitbeschäftigung<br />

Das Ausmaß der Tätigkeit(en) hat im letzten Jahr vor einer Reduzierung wenigstens<br />

80% einer Vollzeitbeschäftigung zu betragen. Dieser einjährige Zeitraum<br />

wurde eingeführt, um einen Missbrauch durch kurzfristige Änderungen<br />

der Arbeitszeit vor einer Altersteilzeitvereinbarung zu verhindern.<br />

Im Falle eines Arbeitgeberwechsels und der Vereinbarung einer Altersteilzeit<br />

mit dem neuen Arbeitgeber ist es erforderlich, dass das neue Arbeitsverhältnis<br />

vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bereits mindestens<br />

3 Monate aufrecht ist.<br />

Reduzierung der Normalarbeitszeit gemäß § 27 Abs. 2 lit. 2 AIVG<br />

Wesentliche Voraussetzung für ein Altersteilzeitmodell ist die Reduktion der<br />

aktuellen Arbeitszeit. Die gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass Altersteilzeitgeld<br />

dann gebührt, wenn im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung<br />

»die Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich<br />

geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens<br />

um 20% unterschritten hat, nunmehr auf 40% bis 60% verringert wird«. Eine<br />

Altersteilzeitvereinbarung ist derzeit somit dann nicht möglich, wenn die vorherige<br />

Arbeitszeit weniger als 80% der Normalarbeitszeit umfasste.<br />

Bei aktueller »Ausgangsarbeitszeit« von 40 Wochenstunden (=gesetzliche Normalarbeitszeit)<br />

können somit als Mindestausmaß 16 Wochenstunden (40%<br />

von 40 Std.) und als Höchstausmaß 24 Wochenstunden (60% von 40 Std.)<br />

vereinbart werden. Zwischen diesen beiden Prozentsätzen ist jede Abstufung<br />

zulässig, wobei in der Praxis jedoch meist eine Reduktion auf 50% bevorzugt<br />

wird.<br />

11


12<br />

Beträgt die »Ausgangsarbeitszeit« 38,5 Stunden pro Woche (=Normalarbeitszeit<br />

etlicher Kollektivverträge, wie für den Handel oder das Metallgewerbe,<br />

etc.) so umfasst der Rahmen den Bereich zwischen 15,4 Wochenstunden<br />

(40% von 38,5 Std.) und 23,1 Wochenstunden (60% von 38,5 Std.).<br />

Ausgehend von 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit wäre die ursprüngliche<br />

Untergrenze der »Ausgangsarbeitszeit« für eine Altersteilzeitregelung<br />

derzeit 32 Wochenstunden (80% von 40 Std.), welche dann in einer Bandbreite<br />

von 40% bis 60% (somit auf 12,8 bis 19,2 Wochenstunden) vermindert<br />

werden könnte.<br />

Geht man hingegen von 38,5 Wochenstunden aus, so wäre die Untergrenze<br />

der »Ausgangsarbeitszeit« derzeit 30,8 Wochenstunden (80% von 38,5 Std.),<br />

welche dann ebenfalls auf 40% bis 60%, (somit auf 12,32 bis 18,48 Wochenstunden)<br />

reduziert werden kann.<br />

Die reduzierte Arbeitszeit entspricht der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit<br />

für die gesamte Altersteilzeitvereinbarung, wobei in weiterer Folge<br />

von den Vertragspartnern noch geregelt werden muss, in welcher Aufteilung<br />

diese Durchschnittsarbeitsverpflichtung dann tatsächlich geleistet wird<br />

(siehe: Altersteilzeitmodelle).<br />

Höhe des Altersteilzeitbezuges<br />

Aufgrund der Regelung des Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarung oder<br />

des Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum<br />

Lohn für die reduzierte Arbeitszeit einen Lohnausgleich. Dieser gebührt im<br />

Ausmaß von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem im<br />

letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigung im neuen Betrieb während einer mindestens<br />

drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />

durchschnittlich gebührten Entgelt und der für die verminderte<br />

Arbeitszeit zustehenden Entlohnung.<br />

Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer bei einer Reduktion der Arbeitszeit<br />

auf 50% (etwa von 40 auf 20 Wochenstunden) ein Entgeltanspruch von 50%<br />

für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung zusteht und ein Lohnausgleich


von 25%. Für eine 50%ige Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer daher 75% des<br />

früheren Bruttoentgeltes.<br />

Da eine Reduzierung der Arbeitszeit in einer Bandbreite von 40% bis 60%<br />

möglich ist, ergibt sich je nach Ausmaß der Reduktion ein Entgeltanspruch<br />

inklusive Lohnausgleich zwischen 70% und 80% des vorherigen Vollzeitentgelts<br />

(inklusive etwaiger Aufwertungen).<br />

Beispiele:<br />

Arbeitszeitreduzierung auf 40% Altersteilzeitentgelt von 70,0%<br />

auf 45% von 72,5%<br />

auf 50% von 75,0%<br />

auf 55% von 77,5%<br />

auf 60% von 80,0%<br />

Zwischen den Grenzwerten von 40% und 60% kann auch jeder andere<br />

Prozentsatz vereinbart werden.<br />

Der dem Arbeitgeber vom AMS zufließende Ersatz des Lohnausgleiches und<br />

anderer Zusatzkosten ist jedoch nur für ATZ-Einkommen bis zur jeweiligen<br />

sozialrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (2005: € 3.630,-) möglich, sodass<br />

nach der Reduzierung des ursprünglichen Vollbezuges eventuell noch<br />

über diese Grenze hinausgehende Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber<br />

selbst getragen werden müssten.<br />

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Beispiel: ATZ-Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2005 : € 3 630,-)<br />

Angestellte, 57 Jahre, Berechnungsbasis vor der Reduktion Bruttoentgelt<br />

€ 1.500,–, 40-Stundenwoche<br />

Reduktion der Arbeitszeit auf: 40% 50% 60%<br />

(16 Std.) (20 Std.) (24 Std.)<br />

Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag: 70% 75% 80%<br />

Bruttoentgelt alt: € 1.500,-<br />

Nettoauszahlung: € 1.112,-<br />

Bruttobezug laut ATZ-Vertrag: € 600,- € 750,- € 900,-<br />

Lohnausgleich lt. ATZ-Vertrag: € 450,- € 375,- € 300,-<br />

Bruttoentgelt ATZ gesamt: € 1.050,- € 1.125,- € 1.200,-<br />

Davon Förderung vom AMS: € 450,- € 375,- € 300,-<br />

Nettoauszahlung: € 861,- € 922,- € 959,-<br />

Beispiel: ATZ-Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage (2005: € 3.630,-):<br />

Angestellter, 52 Jahre, Berechnungsbasis vor der Reduktion Bruttoentgelt<br />

€ 5.000,–, 40-Stundenwoche<br />

Reduktion der Arbeitszeit auf: 40% 50% 60%<br />

(16 Std.) (20 Std.) (24 Std.)<br />

Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag: 70% 75% 80%<br />

Bruttoentgelt alt: € 5.000,-<br />

Nettoauszahlung: € 2.911,-<br />

Bruttobezug laut ATZ-Vertrag: € 2.000,- € 2.500,- € 3.000,-<br />

Lohnausgleich lt. ATZ-Vertrag: € 1.500,- € 1.250,- € 1.000,-<br />

Bruttoentgelt ATZ gesamt: € 3.500,- € 3.750,- € 4.000,-<br />

Davon Förderung vom AMS: € 1.500,- € 1.130,- € 630,-<br />

Nettoauszahlung: € 2.083,- € 2.211,- € 2.352,-


Mehrleistung und Nebenbeschäftigung<br />

Im Rahmen von gelegentlich notwendiger Mehrarbeit darf der Arbeitnehmer<br />

bei dem Arbeitgeber, mit dem die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen<br />

wurde, nur bis zur sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (2005: € 323,46)<br />

dazu verdienen, da sonst die Förderung des AMS für den Arbeitgeber eingestellt<br />

wird.<br />

Für Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern gilt diese Grenze nicht, sodass in<br />

einem parallelen Arbeitsverhältnis unbeschränkt Einkommen dazu erworben<br />

werden kann. Dies ist insbesondere in der Freizeitphase von Blockmodellen<br />

eine interessante Alternative, sofern sich eine solche Möglichkeit anbietet<br />

und keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. ein Konkurrenzverbot)<br />

verletzt werden.<br />

Sonderzahlungen<br />

Sonderzahlungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss oder ähnliche<br />

regelmäßige Zuwendungen) sind unter Beachtung des reduzierten Entgelts<br />

zu berechnen, sofern Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag<br />

nichts anderes vorsehen. Für das Kalenderjahr, in welchem die Altersteilzeit<br />

beginnt, sollte aber auf jeden Fall vereinbart werden, dass die<br />

Sonderzahlungen unter anteiliger Berücksichtigung der voll gearbeiteten Monate<br />

vor der Altersteilzeit und nicht nur auf Basis der reduzierten Arbeitszeit,<br />

sondern nach einem Gesamtdurchschnitt, abgerechnet werden.<br />

Jubiläumsgeld<br />

Sieht ein Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag<br />

die Ausbezahlung von Jubiläumsgeld oder Erfolgsprämie vor, so erscheint<br />

es angemessen, bei der Berechnung anlässlich einer etwaigen Fälligkeit<br />

während der Altersteilzeit ebenfalls von einem Durchschnittswert auszugehen,<br />

welcher den Zeitraum der vollen Arbeits- und Entgeltleistung vor<br />

der Altersteilzeit anteilig berücksichtigt.<br />

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16<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

Der Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der vor<br />

der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit auf voller Basis weiter ab, sodass sich<br />

für den Arbeitnehmer auch sozialversicherungsmäßig kein Nachteil aus der<br />

reduzierten Arbeitszeit und dem verminderten sozialversicherungspflichtigem<br />

Einkommen ergibt.<br />

Das bedeutet, dass die Sozialversicherungsabgaben in vollem Umfang auf<br />

Basis der Arbeitszeit vor der Reduzierung überwiesen werden. Dem Arbeitgeber<br />

entsteht aber keine Mehrbelastung, da er die zusätzlichen Differenzbeträge<br />

mit dem Lohnausgleich vom AMS ersetzt bekommt.<br />

Die Vereinbarung der Reduzierung der Arbeitszeit wirkt sich somit auf die<br />

spätere Pensionshöhe nicht negativ aus. Hinsichtlich des Krankengeldanspruches<br />

gegenüber der Gebietskrankenkasse bei einem über die Entgeltfortzahlungsverpflichtung<br />

des Arbeitgebers hinausgehenden, langen<br />

Krankenstand ist das Krankengeld ebenfalls auf Basis der vollen Beitragsleistung<br />

zu berechnen.<br />

Abfertigung<br />

Eine »Abfertigung alt« (für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2003<br />

begonnen haben) wird anlässlich der Beendigung auf der Basis der vollen<br />

Arbeitszeit vor der Herabsetzung, aber unter Berücksichtigung von späteren<br />

Lohn- oder Gehaltserhöhungen berechnet (Regelung durch Kollektivvertrag,<br />

Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag).<br />

Unterliegt das Arbeitsverhältnis bereits dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz<br />

(»Abfertigung neu«), so sieht auch diese Regelung vor, dass<br />

während der Altersteilzeit als Bemessungsgrundlage für den monatlichen<br />

Beitrag des Arbeitgebers die volle Arbeitzeit vor der Reduzierung der<br />

Normalarbeitszeit berücksichtigt werden muss.


Ausnahmen von der AMS-Förderung<br />

Ausgeschlossen vom Altersteilzeitgeldmodell ist ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer<br />

bereits eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />

aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem<br />

Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Arbeitsverhältnis<br />

zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht (oder zumindest<br />

die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllt).<br />

Lohnausgleich<br />

Das Altersteilzeitgeld vom AMS hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen<br />

Aufwandes (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) abzugelten, welcher<br />

durch den Lohnausgleich von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem<br />

Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit und dem der verringerten<br />

Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

auf Basis der Normalarbeitszeit entsteht (nicht erstattet<br />

werden Kommunalsteuer, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,<br />

Kammerumlage und Wohnbauförderung).<br />

Bei durchgehender Reduzierung der Arbeitszeit beträgt der abzugeltende<br />

Anteil 50% des zusätzlichen Aufwandes. Wird zusätzlich (und nicht nur vorübergehend)<br />

eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

beschäftigt oder ein Lehrling ausgebildet, so beträgt der zu ersetzende Anteil<br />

100%, sofern im Zusammenhang mit der Einstellung kein anderes Arbeitsverhältnis<br />

vom Arbeitgeber beendet wurde.<br />

Wird eine Blockvereinbarung abgeschlossen, so sind hinsichtlich der AMS<br />

Förderung besondere Bestimmungen zu berücksichtigen, da bei diesen<br />

Modellen die Einstellung eines Beschäftigungslosen oder eines Lehrlings<br />

grundsätzliche Voraussetzung für jeglichen Ersatz durch das AMS darstellt.<br />

17


18<br />

Beschäftigung einer »Ersatzkraft«<br />

Die zwingende Einstellung der Ersatzkraft (des Lehrlings) als grundsätzliche<br />

Voraussetzung für eine Förderung bei einem Blockmodell oder als Bedingung<br />

für die volle Förderung bei einer durchgehend reduzierten Arbeitsleistung<br />

wurde ab dem 1.1.2004 wieder eingeführt.<br />

Die Ersatzkraft (der Lehrling) muss allerdings nicht unbedingt im Arbeitsbereich<br />

des Mitarbeiters, welcher in die Altersteilzeit geht (oder gar an<br />

seiner Stelle) eingesetzt werden. Es kommt nur darauf an, dass irgendwo<br />

im Unternehmen ein zuvor Beschäftigungsloser (ein Lehrling) eingestellt und<br />

über der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (2005: € 323,46) entlohnt<br />

wird.<br />

Das kann in einem Filialbetrieb oder sogar in einer Niederlassung in einem<br />

anderen Bundesland realisiert werden. Für größere Betriebe, welche regelmäßig<br />

neue Mitarbeiter aufnehmen, stellt diese Voraussetzung keine Hürde<br />

dar. Eher wird damit Klein- und Mittelbetrieben der Abschluss von Altersteilzeitverträgen<br />

erschwert.<br />

Altersteilzeitmodelle<br />

Die neuen Altersteilzeitbestimmungen bieten nach wie vor (wenn auch bei<br />

Blockvereinbarungen eingeschränkt) die Möglichkeit, die vereinbarte Arbeitszeit<br />

unterschiedlich zu verteilen. Entscheidend ist, dass die reduzierte Stundenanzahl<br />

während des gesamten Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt<br />

erreicht wird, um das ursprünglich vereinbarte Modell nicht unstimmig<br />

werden zu lassen.<br />

Als mögliche Variante bietet sich etwa an, dass man die ursprüngliche Arbeitszeit<br />

von 40 Stunden pro Woche auf 50%, somit auf 20 Wochenstunden,<br />

reduziert und diese verringerte Arbeitszeit pro Arbeitswoche dann an fünf<br />

Tagen mit je 4 Stunden geleistet wird. Diese Einteilung wird für die gesamte<br />

Laufzeit (ähnlich einer »normalen« Teilzeit- oder Halbtagsbeschäftigung)<br />

beibehalten.


Im Rahmen einer monatlichen Durchrechnung wäre es sogar statthaft, die<br />

reduzierte wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden so zu erbringen, dass<br />

diese beispielsweise an 2 Tagen pro Woche geleistet wird. Es kann aber auch<br />

eine Woche voll gearbeitet und eine Woche Freizeit konsumiert werden<br />

oder zwei Freizeitwochen können zwei Wochen Vollbeschäftigung ablösen,<br />

usw.<br />

Blockmodell<br />

Unter einem »Blockmodell« versteht man eine Altersteilzeitvereinbarung, für<br />

welche ein mehr als einmonatiger Durchrechnungszeitraum gilt. Das kann<br />

etwa in der Form gestaltet werden, dass beispielsweise saisonal- oder auftragsbedingt<br />

6 Monate voll (z.B.: 40 Stunden pro Woche) gearbeitet wird und<br />

man danach eine ebenso lange Freizeitperiode einhält, der wiederum eine<br />

Vollbeschäftigungsphase folgt, usw.<br />

Jede Form der Durchrechnung ist dabei unter der Voraussetzung erlaubt, dass<br />

(bezogen auf die gesamte Laufzeit der Altersteilzeitregelung) die reduzierte<br />

Arbeitszeit im Durchschnitt weder über- noch unterschritten wird.<br />

Die extreme Form einer diesbezüglichen Durchrechnungsvereinbarung ergibt<br />

sich dann, wenn bei einem Modell, in welchem beispielsweise bei einem<br />

Gesamtzeitraum von fünf Jahren und einer Reduzierung der Normalarbeitszeit<br />

auf 50% zuerst 2,5 Jahre voll weiter gearbeitet wird und während<br />

der zweiten Hälfte (also auch 2,5 Jahre lang) eine Konsumation der bereits<br />

eingearbeiteten Zeitguthaben erfolgt.<br />

Ein Blockmodell ist nach den neuen Bestimmungen nur in der Form zulässig,<br />

dass der Freizeitraum nicht mehr als 2,5 Jahre umfasst. Sind derzeit<br />

bis zum Pensionsantritt zum Beispiel noch 7 Jahre zurückzulegen, so<br />

könnte eine Blockvereinbarung so gestaltet werden, dass zuerst 2,5 Jahre<br />

voll gearbeitet wird, daran eine zweijährige Periode mit einer 50%igen<br />

Wochenarbeitszeit anschließt und die letzten 2,5 Jahre vor dem Pensionsantritt<br />

als Freizeitphase konsumiert werden.<br />

19


20<br />

Bei allen Modellvarianten gilt, dass für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung<br />

das reduzierte Entgelt plus Lohnausgleich zur Auszahlung<br />

gelangen muss, wobei bei der Berechnung auch allfällige Lohn- oder Gehaltserhöhungen<br />

während der Altersteilzeit zu berücksichtigen sind.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass hinsichtlich des Ersatzes des Lohnausgleiches<br />

und sonstiger Kosten durch das AMS die ASVG – Höchstbeitragsgrundlage<br />

die Grenze der Förderung darstellt und dem Arbeitgeber ein darüber liegender<br />

Entgeltanteil nicht ersetzt wird.<br />

Urlaubsanspruch<br />

Im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Altersteilzeit finden sich keine<br />

eigenen Urlaubsbestimmungen. Da es auch noch keine Rechtsprechung<br />

dazu gibt, ist die Urlaubsfrage daher unter Heranziehung des Urlaubsgesetzes<br />

sowie der Anwendung vergleichbarer arbeitsrechtlicher Grundsätze<br />

und Entscheidungen einer rechtlich vertretbaren und den Vertragspartnern<br />

zumutbaren Klärung zuzuführen.<br />

Keine Schwierigkeit ergibt sich, wenn die für die gesamte Altersteilzeitperiode<br />

reduzierte Arbeitsleistung als regelmäßige »Teilzeitbeschäftigung« erfolgt<br />

und keine Blockvereinbarung mit längerer Freizeitperiode gegeben<br />

ist. In diesem Falle verbraucht der Arbeitnehmer nach vorheriger Absprache<br />

mit dem Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch wie ein »normaler« Teilzeitbeschäftigter<br />

ohne Altersteilzeitregelung.<br />

Anders sieht es beim Blockmodell aus. Da in der Freizeitphase die erarbeiteten<br />

Zeitguthaben zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

führen, stellt sich die Frage, ob und wie ein nach dem Urlaubsgesetz<br />

bestehender Urlaubsanspruch konsumiert werden kann.<br />

Diese Problematik ist zur Zeit mangels gesetzlicher Regelung einer Diskussion<br />

mit diversen Lösungsvorschlägen ausgesetzt. Bis zu einer endgültigen<br />

Abklärung kann nur empfohlen werden, eine klare vertragliche Regelung im<br />

Altersteilzeitvertrag vorzusehen.


Eine Möglichkeit wäre, den Urlaubsanspruch der Freizeitphase mit der Endabrechnung<br />

abzufinden. Dadurch würde allerdings die Auszahlung der<br />

Pension für den Zeitraum wegfallen, der den abgerechneten Urlaubstagen<br />

entspricht. Da die Urlaubsersatzleistung auf Basis des Altersteilzeitentgelts<br />

errechnet wird, ist im Einzelfall zu vergleichen, ob sich damit gegenüber der<br />

sonst zustehenden Pensionsauszahlung ein finanzieller Vorteil ergibt.<br />

Es könnte aber auch die Zustimmung des Arbeitgebers erwirkt werden, den<br />

gesamten Urlaubsanspruch der Freizeitphase in die Arbeitsphase vorzuziehen<br />

und zusätzlich konsumieren zu dürfen, sodass sich in der Arbeitsphase<br />

entweder eine jährliche Verbrauchsmöglichkeit im Ausmaß von 10<br />

(12) Wochen ergibt oder die Arbeitsverpflichtung durch die Konsumation<br />

des Urlaubes der Freizeitphase bereits Wochen oder Monate vor Ende der<br />

Arbeitsphase endet.<br />

Sollte keine für den Arbeitnehmer akzeptable vertragliche Gestaltung realisierbar<br />

sein, so sollte der Urlaubsanspruch der Freizeitphase bereits in der<br />

Arbeitsphase schriftlich geltend gemacht werden, um nach einer allfälligen<br />

positiven Rechtssprechung offene Differenzen nachfordern zu können.<br />

Andere – von Arbeitgeberseite – derzeit »empfohlene« Modelle (wie etwa die<br />

»wertneutrale Umrechnung«) sind für den Arbeitgeber günstigere Varianten,<br />

welche allerdings ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage entbehren, sodass<br />

auch hier die weitere Entwicklung durch die Rechtsprechung abgewartet<br />

werden muss.<br />

Anspruch bei Erkrankung<br />

Auch dabei ist zwischen durchgehendem Modell und Blockvereinbarung zu<br />

unterscheiden.<br />

Bei regelmäßiger reduzierter Arbeitsleistung ist bei Arbeitsunfähigkeit<br />

aufgrund von Erkrankung, Freizeit- oder Arbeitsunfall grundsätzlich wie bei<br />

einer »normalen« Teilzeitbeschäftigung vorzugehen. Das heißt, dass zuerst<br />

der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung auf Basis des reduzierten Entgelts<br />

plus Lohnausgleich leistet und nach der Ausschöpfung dieses Anspruches<br />

Krankengeld von der Sozialversicherung bezogen werden kann.<br />

21


22<br />

Das Krankengeld ist von der Gebietskrankenkasse auf der Basis zu berechnen,<br />

welche sich aus den vom Arbeitgeber voll abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen<br />

(und nicht aus dem reduzierten Entgelt) ergibt. Da<br />

diese Beiträge entsprechend einer fiktiven Vollbeschäftigung geleistet<br />

werden, kann das Krankengeld daher unter Umständen die Höhe des<br />

Altersteilzeitnettoentgelts erreichen oder sogar überschreiten.<br />

Bei einem Blockmodell wird in der Arbeitsphase ebenfalls zuerst die Entgeltfortzahlungsverpflichtung<br />

des Arbeitgebers auf der Basis des Altersteilzeitentgelts<br />

aktuell. Auch hier ermittelt nach Ausschöpfung dieses Anspruches<br />

die Gebietskrankenkasse das danach zustehende Krankengeld<br />

unter Zugrundelegung der vollen Beitragsleistung.<br />

Anders stellt sich dazu die Rechtsmeinung der Arbeitgeber und der Sozialversicherung<br />

für Ansprüche während der Freizeitphase dar. Für diesen<br />

Zeitraum soll weder ein Anrecht auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld<br />

bestehen (obwohl die Sozialversicherungsbeiträge zu 100% geleistet werden).<br />

Begründet wird dies damit, dass wegen der Ausbezahlung der eingearbeiteten<br />

Zeitguthaben und der fehlenden Arbeitsverpflichtung »Lohnausfallprinzip«<br />

und »Arbeitsunfähigkeit« kein Thema sind. Dadurch wird das<br />

Erkrankungs- und Unfallrisiko in der Freizeitphase auf den Arbeitnehmer abgewälzt,<br />

da dieser den »Krankenstand« durch die eingearbeitete Zeit selbst<br />

»finanziert«, obwohl Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang geleistet<br />

werden.<br />

Auch hier ist eine klärende Rechtssprechung abzuwarten. Derzeit könnte<br />

aber mit dem Arbeitgeber zumindest eine entsprechende Vereinbarung<br />

bezüglich eines etwaigen Anspruches auf Entgeltfortzahlung abgeschlossen<br />

werden.<br />

www.ak-tirol.com<br />

Wir sind für Sie da


Muster einer Altersteilzeitvereinbarung<br />

Vereinbarung über Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG<br />

Arbeitnehmer: .............................................................................................<br />

Arbeitgeber: ................................................................................................<br />

1) Im Rahmen des seit dem .................... aufrechten Arbeitsverhältnisses wird<br />

nunmehr für den Zeitraum vom .................... bis zum ehest möglichen<br />

Pensionsantrittsstichtag (das ist nach der derzeit aktuellen Rechtslage der<br />

............................ ) eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen.<br />

2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher .......... Stunden wird<br />

daher ab dem ................................. auf ........... %, das sind .......... Stunden<br />

wöchentlich, herabgesetzt.<br />

3) Die reduzierte wöchentliche Stundenanzahl wird wie folgt erbracht:<br />

a) Im Rahmen einer für den gesamten Zeitraum der Vereinbarung entsprechend<br />

einer Teilzeitbeschäftigung zu leistenden regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von ....... Stunden von …………. bis .................<br />

b) Im Rahmen einer wöchentlichen/monatlichen Durchrechnung auf Basis der<br />

reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit in der Form, dass jeweils von ………….<br />

bis …………. Stunden erbracht werden.<br />

c) Im Rahmen eines Blockmodells, das so gestaltet wird, dass vom<br />

.................... bis zum .................... weiterhin voll gearbeitet wird (Arbeitsphase),<br />

somit wöchentlich ....... Stunden erbracht werden und die dadurch<br />

eingearbeiteten Zeitguthaben im Zeitraum vom .................... bis zum<br />

.................... (Freizeitphase) als Zeitausgleich verbraucht werden.<br />

4) Der Arbeitnehmer erhält für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung<br />

....... % des vorher bezogenen Entgelts (inklusive allfälliger Zulagen<br />

und sonstiger regelmäßiger Entgeltbestandteile) sowie einen Lohnausgleich<br />

23


24<br />

von ....... %, somit insgesamt ....... % des Entgelts für die ursprüngliche<br />

Normalarbeitszeit. Das neue Entgelt beträgt daher ab dem ....................<br />

€ .................... brutto und wird während der Laufzeit dieses Vertrages<br />

jährlich entsprechend allfälliger Kollektivvertragserhöhungen valorisiert.<br />

5) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend<br />

der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit. Soweit die Bemessungsgrundlage<br />

das vereinbarte Bruttoentgelt dieser Vereinbarung übersteigt,<br />

hat der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil<br />

zur Sozialversicherung zu tragen.<br />

6) Sonderzahlungen, die nach Herabsetzung der ursprünglichen Normalarbeitszeit<br />

fällig werden, sind auf Basis der im jeweiligen Anspruchszeitraum<br />

durchschnittlich vereinbarten Normalarbeitszeit zu berechnen. Im Kalenderjahr<br />

der Umstellung auf das reduzierte Entgelt hat jedoch eine Durchschnittsberechnung<br />

unter anteiliger Berücksichtigung des vollen Anspruches vor Beginn<br />

der Altersteilzeit zu erfolgen.<br />

7) Einmalige Zuwendungen aus Anlass einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

(Dienstjubiläen) sind auf Basis der vor der Altersteilzeit<br />

geltenden Arbeitszeit zu berechnen.<br />

Sonstige Zuwendungen (wie Prämien, Gewinnbeteiligungen, etc.) werden ebenfalls<br />

auf Grundlage der vor der Herabsetzung geltenden Arbeitszeit ausbezahlt,<br />

wenn der Zeitraum, der den Anspruch begründet, überwiegend in die<br />

Zeit vor der Altersteilzeit fällt. Ist dies nicht der Fall, so werden diese Zuwendungen<br />

unter Berücksichtigung der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit<br />

während des Zeitraums der Anspruchsbegründung errechnet.<br />

8) Der Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung (Abfertigung »alt«) anlässlich<br />

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird auf Basis der vor der Altersteilzeit<br />

geltenden Arbeitszeit berechnet.<br />

Gelten hingegen für das Arbeitsverhältnis bereits die Bestimmungen des Mitarbeitervorsorgegesetzes<br />

(Abfertigung »neu«), so sind die monatlichen Beiträge<br />

an die Mitarbeitervorsorgekasse auf der Basis der Arbeitszeit vor der<br />

Reduktion zu übermitteln.


9) Der bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bestehende<br />

offene Urlaubsanspruch kann auf Wunsch des Arbeitnehmers noch vor Antritt<br />

der Altersteilzeit verbraucht werden. Kommt über den konkreten Zeitpunkt<br />

dieses Urlaubskonsums keine Einigung zustande, so kann dieser<br />

Urlaub unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung angetreten<br />

werden.<br />

Der auch in der Altersteilzeit jährlich voll zustehende Urlaubsanspruch wird<br />

im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Möglichkeit<br />

in dem Jahr konsumiert, in dem er entsteht.<br />

Wird die reduzierte Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells geleistet, so<br />

gilt als vereinbart, dass der Urlaubsanspruch der Freizeitphase zusätzlich<br />

zum Urlaubsanspruch der Arbeitsphase in der Arbeitsphase verbraucht<br />

werden kann. Kommt dabei keine rechtzeitige Übereinstimmung hinsichtlich<br />

des konkreten Verbrauchszeitraumes zustande, so wird hiermit festgelegt,<br />

dass der gesamte Urlaubsanspruch der Freizeitphase am Ende der<br />

Arbeitsphase, somit vor Beginn der Freizeitphase, konsumiert werden kann.<br />

10) Wird das Arbeitsverhältnis durch unberechtigte Entlassung oder durch<br />

berechtigten vorzeitigen Austritt beendet, so ist die dem Arbeitnehmer dafür<br />

zustehende Kündigungsentschädigung auf Basis der Arbeitszeit vor der<br />

Altersteilzeit zu berechnen.<br />

11) Die gegenständliche Vereinbarung wird durch den etwaigen Entfall oder<br />

eine allfällige Kürzung des Anspruches des Arbeitgebers auf Altersteilzeitgeld<br />

vom AMS nicht berührt. Auf Grund wesentlicher Änderungen gesetzlicher<br />

Bestimmungen oder aus wichtigen persönlichen Gründen hat der Arbeitnehmer<br />

jedoch das Recht auf Rückkehr zur Beschäftigung im Ausmaß<br />

der Normalarbeitszeit vor der Altersteilzeit, soweit den Arbeitgeber dadurch<br />

bezüglich der Leistungen des AMS keine Rückzahlungspflicht trifft.<br />

……………………..... …………………….....<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer<br />

25


26<br />

Erläuterungen zur Mustervereinbarung<br />

1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist nach den<br />

neuen Bestimmungen eine Beschäftigung, deren Ausmaß im letzten Jahr vor<br />

der Reduzierung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen wöchentlichen<br />

Normalarbeitszeit (oder einer Normalarbeitszeit, die dieses Ausmaß nur geringfügig<br />

– bis zu 20 % – unterschreitet) entsprochen hat.<br />

Bei einem Arbeitgeberwechsel und daran erst anschließender Altersteilzeitvereinbarung<br />

mit einem neuen Arbeitgeber, sind vor der beabsichtigten<br />

Herabsetzung der Normalarbeitszeit mindestens drei Monate Beschäftigung<br />

beim neuen Arbeitgeber und der Rest aus dem unmittelbar davor liegenden<br />

Zeitraum des vorherigen Arbeitsverhältnis zwingend nachzuweisen.<br />

2) Diese wöchentliche Normalarbeitszeit ist durch Vereinbarung auf 40% bis<br />

60% herabzusetzen. In den Vertrag ist auch der genaue Zeitpunkt aufzu-nehmen,<br />

ab dem die Herabsetzung wirksam werden soll, sowie die Gesamtlaufzeit<br />

der Altersteilzeit und deren Endtermin.<br />

3) Die Verteilung der reduzierten Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage,<br />

Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit sowie die Lage<br />

der Pausen ist gemäß § 19 d. AZG (Arbeitszeitgesetz) gemeinsam zu vereinbaren.<br />

Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann die im Altersteilzeitvertrag<br />

fixierte Arbeitszeiteinteilung nicht einseitig durch den Arbeitgeber<br />

abgeändert werden.<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, das Ausmaß der neuen wöchentlichen<br />

Normalarbeitszeit hinsichtlich ihrer tatsächlichen Lage variabel zu gestalten,<br />

wobei aber in einem zu vereinbarenden Durchrechnungszeitraum die<br />

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit dem Ausmaß der reduzierten<br />

Wochenstunden entsprechen muss.<br />

4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist auch, dass<br />

sich der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt für die reduzierte<br />

Arbeitszeit mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen dem Bruttoentgelt<br />

vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und dem nun für die verringerte<br />

Arbeitsleistung zustehenden, reduzierten Entgelt zu bezahlen. Um allfälligen


Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, die genaue Höhe<br />

dieses neuen Bruttoentgelts inklusive etwaiger Zulagen etc. schriftlich festzuhalten.<br />

5) Da dem Arbeitnehmer aus sozialrechtlicher Sicht durch die Altersteilzeit<br />

kein Nachteil (insbesonders im Hinblick auf zukünftige Pensionsansprüche)<br />

entstehen soll, werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber auf<br />

der Basis der Arbeitszeit vor der Reduktion entrichtet. Die dabei zu leistenden<br />

Differenzbeträge werden dem Arbeitgeber vom AMS ersetzt.<br />

6) Bezüglich der Sonderzahlungen wird durch diese Regelung sichergestellt,<br />

dass die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden<br />

Sonderzahlungen, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Herabsetzung fällig<br />

werden, nicht auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet werden, sondern<br />

die im Zeitraum der Anspruchsbegründung (meist dem laufenden Kalenderjahr)<br />

bereits geleistete Vollarbeitszeit anteilig berücksichtigt wird. Bereits vor<br />

der Herabsetzung der Arbeitszeit ausbezahlte Sonderzahlungen bleiben<br />

davon unberührt und werden mit späteren Ansprüchen nicht aufgerechnet.<br />

7) Zuwendungen aus Anlass einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

(wie etwa kollektivvertragliche Jubiläumsgelder) sind durch diese Vereinbarung<br />

auf Basis des vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden<br />

Entgelts zu berechnen. Sonstige Zuwendungen (wie jährliche Prämien,<br />

Gewinnbeteiligungen, etc.) werden aufgrund dieser Regelung nicht ausschließlich<br />

nur auf Basis des reduzierten Entgelts bewertet, wenn sie nach<br />

der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fällig werden, sondern einer Durchschnittsberechnung<br />

unterzogen.<br />

Durch diese Formulierung ist gewährleistet, dass für das Ausmaß des Anspruchs<br />

die Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum der Anspruchsbegründung<br />

jedenfalls anteilig berücksichtigt wird. Sollte mehr als die Hälfte dieses<br />

Zeitraumes vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit liegen, so gebührt<br />

eine Auszahlung in jener Höhe, in welcher sie vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />

zu leisten gewesen wäre.<br />

8) Die gesetzliche Abfertigung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

nach Beginn der Altersteilzeit ist auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit<br />

vor der Herabsetzung zu berechnen. Auch vor dem Zeitpunkt der<br />

27


28<br />

Herabsetzung der Normalarbeitszeit regelmäßig geleistete Überstunden<br />

oder andere Entgeltbestandteile sind in die Abfertigungsberechnung einzubeziehen.<br />

Dies gilt auch für die etwaige Entrichtung von Beiträgen gemäß<br />

dem Mitarbeitervorsorgegesetz (Abfertigung »neu«) an eine Mitarbeitervorsorgekasse.<br />

9) Durch die Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit wird das Ausmaß<br />

des Urlaubsanspruches, der vor Beginn der Altersteilzeit zugestanden<br />

ist, nicht verändert. Das bedeutet, dass eine Woche Urlaubsanspruch auf<br />

Basis der vor der Herabsetzung geltenden Vollarbeitszeit auch nach der<br />

Herabsetzung der Arbeitsverpflichtung einer Woche Urlaubsguthaben (aber<br />

mit nun reduziertem Entgelt) entspricht.<br />

Es empfiehlt sich daher, den vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit erworbenen<br />

Urlaubsanspruch (insbesondere bei höherem Resturlaub) mit<br />

Zustimmung des Arbeitgebers vor dem Zeitpunkt der Herabsetzung zu verbrauchen.<br />

Durch diese Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer das Recht,<br />

dieses Urlaubsguthaben vor der Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit<br />

zu konsumieren.<br />

Bezüglich des Urlaubsanspruches, der während der Freizeitphase eines<br />

Blockmodelles entsteht, sollte vertraglich vereinbart werden, dass dieser noch<br />

in der Arbeitsphase verbraucht werden kann und zusätzlich zum Urlaubsguthaben<br />

der Arbeitsphase zusteht<br />

10) Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unberechtigt fristlos entlässt<br />

oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen<br />

Austritt beendet, ist durch diese Regelung sichergestellt, dass der Arbeitnehmer<br />

dann die Kündigungsentschädigung (= Entgelt für die normale Kündigungsfrist,<br />

die der Arbeitgeber sonst regulär einzuhalten hätte) auf Basis<br />

der Arbeitsverpflichtung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit erhält.<br />

11) Damit wird garantiert, dass die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit<br />

und die Fortzahlung des gebührenden Entgelts auch dann aufrecht<br />

bleiben, wenn der Arbeitgeber das Altersteilzeitgeld vom AMS nicht erhält<br />

oder dieser Anspruch später gekürzt wird oder ganz wegfällt.


Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, wieder eine<br />

Beschäftigung auf Basis der Normalarbeitszeit vor der vereinbarten Herabsetzung<br />

der Arbeitszeit zu verlangen, wenn sich die einschlägigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen wesentlich ändern oder wichtige persönliche Gründe<br />

auf Seite des Arbeitnehmers für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung<br />

sprechen.<br />

Gesetzliche Bestimmungen im<br />

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) (ab 1.1.2004)<br />

Altersteilzeitgeld<br />

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre<br />

Arbeitszeit verringern und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch<br />

auf Altersteilzeitgeld.<br />

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach<br />

spätestens fünf Jahren das Mindestalter für eine Alterspension vollenden<br />

und die:<br />

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist)<br />

780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei<br />

auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5<br />

berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie<br />

Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

erstreckt werden,<br />

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im<br />

letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit<br />

entsprochen oder diese höchstens um 20% unterschritten hat,<br />

auf 40% bis 60% verringert haben,<br />

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer<br />

einzelvertraglichen Vereinbarung: a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß<br />

§ 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigung<br />

29


30<br />

in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate<br />

betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich<br />

gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden<br />

Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge<br />

entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung<br />

der Normalarbeitzeit entrichtet und<br />

4. auf Grund eine Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer<br />

vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung<br />

auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />

haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG<br />

gilt § 13d Abs. 3 BUAG.<br />

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,<br />

aus einem Versicherungsfall des Alters, eine Sonderruheregelung nach<br />

dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss<br />

aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />

beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen<br />

erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.<br />

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen<br />

Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />

in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem<br />

im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der<br />

Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit<br />

entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />

in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend<br />

der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten<br />

Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-,<br />

Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG - Zuschlag)<br />

und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden<br />

Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht,<br />

abzugelten.<br />

Der abzugeltende Anteil beträgt 50% des zusätzlichen Aufwandes. Unter<br />

der Voraussetzung, dass zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose<br />

Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig


eschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang<br />

mit dieser Maßnahme vom Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis gelöst wird, beträgt<br />

der abzugeltende Anteil für Zeiträume, in denen diese Voraussetzung<br />

erfüllt ist, 100% des zusätzlichen Aufwandes.<br />

Wird bei einer Blockzeitvereinbarung nicht während der gesamten Laufzeit<br />

der Altersteilzeit eine zusätzliche Person beschäftigt (ausgebildet), so ist zu<br />

Beginn der Beschäftigung dieser Person eine Zwischenabrechnung durchzuführen.<br />

Dabei ist das Ausmaß des bisher abgegoltenen Anteils mit jenem Anteil zu<br />

vergleichen, der bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen Person<br />

abzugelten gewesen wäre. Die so festgestellte Differenz ist, soweit die<br />

Ersatzkraft spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit beschäftigt<br />

(ausgebildet) wird, anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit<br />

zu verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld.<br />

Andernfalls stehen in den restlichen Monaten der Altersteilzeit zusätzlich zum<br />

laufenden Altersteilzeitgeld nur jeweils 50% des laufenden Altersteilzeitgeldes<br />

zu. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung<br />

geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld<br />

rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.<br />

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche<br />

Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der<br />

wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2<br />

Z 2 auch dann erfüllt, wenn<br />

1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im<br />

Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,<br />

2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und<br />

3. zusätzlich zumindest während der Freizeitphase (abgesehen von unvermeidlichen<br />

kurzen Unterbrechungen) eine zuvor arbeitslose Person über der<br />

Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein<br />

Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber<br />

kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.<br />

31


32<br />

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches<br />

auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen<br />

regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.<br />

(7) Das Altersteilzeit stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />

1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.<br />

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit wegfällt,<br />

ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes<br />

maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.<br />

Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes<br />

nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung<br />

zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.<br />

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist<br />

der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen<br />

zu verpflichten.<br />

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen,<br />

die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels<br />

weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet<br />

hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.<br />

Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld<br />

§ 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit,<br />

die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze<br />

für den Kalendermonat gemäß § 58 Abs. 2 ASVG überschreitet,<br />

so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.<br />

Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />

§ 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27<br />

dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.<br />

92/2000 abgeschlossen haben, die nach dem 31. März 2003 und vor dem<br />

1. Jänner wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen


für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende<br />

des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme<br />

des Abs. 3 lit. f) sind und wegen Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige<br />

Alterspension noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung<br />

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld<br />

gemäß § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende<br />

Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.<br />

Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in<br />

absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der<br />

Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates<br />

festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit<br />

nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten<br />

(§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen.<br />

Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g<br />

(Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle<br />

hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates<br />

festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung<br />

stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung<br />

in den Arbeitsmarkt besteht.<br />

(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des um 25<br />

Prozent erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger<br />

Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes,<br />

wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.<br />

(3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist<br />

mit Ausnahme des Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld<br />

nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.<br />

(4) Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19 Abs. 1<br />

mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld<br />

nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld<br />

nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.<br />

33


34<br />

(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für<br />

das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld<br />

getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen<br />

Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.<br />

Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen<br />

§ 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung,<br />

die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden<br />

ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen,<br />

die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen<br />

Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung,<br />

in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung<br />

und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der<br />

bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates<br />

nach Erreichung des ehest möglichen Pensionsanfallsalters.<br />

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gebührt Altersteilzeitgeld bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Z 1 bis 4<br />

1. im Jahr 2004 für Frauen, die den 606. und für Männer,<br />

die den 666. Lebensmonat vollendet haben,<br />

2. im Jahr 2005 für Frauen, die den 612. und für Männer,<br />

die den 672. Lebensmonat vollendet haben,<br />

3. im Jahr 2006 für Frauen, die den 618. und für Männer,<br />

die den 678. Lebensmonat vollendet haben,<br />

4. im Jahr 2007 für Frauen, die den 624. und für Männer,<br />

die den 684. Lebensmonat vollendet haben,<br />

5. im Jahr 2008 für Frauen, die den 630. und für Männer,<br />

die den 690. Lebensmonat vollendet haben,<br />

6. im Jahr 2009 für Frauen, die den 636. und für Männer,<br />

die den 696. Lebensmonat vollendet haben,


7. im Jahr 2010 für Frauen, die den 642. und für Männer,<br />

die den 702. Lebensmonat vollendet haben,<br />

8. im Jahr 2011 für Frauen, die den 648. und für Männer,<br />

die den 708. Lebensmonat vollendet haben,<br />

9. im Jahr 2012 für Frauen, die den 654. und für Männer,<br />

die den 714. Lebensmonat vollendet haben,<br />

jeweils längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats nach der Erreichung<br />

des ehest möglichen Pensionsanfallsalters.<br />

(3) Bei unterschiedlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten oder unterschiedlichen<br />

Verteilung des wöchentlichen Normalarbeitszeit kann eine<br />

Übergangsregelung gemäß Abs. 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn<br />

die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.<br />

(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen<br />

Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur<br />

auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 287 Abs. 12 und 13 a<br />

BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht<br />

§ 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die<br />

vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, nicht entgegen.<br />

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Wir sind für Sie da<br />

<strong>Arbeiterkammer</strong> Tirol, Maximilianstraße 7, 6010 Innsbruck<br />

Autor: Mag. Helmut C. Hilgart; Tel. 0800-225522-1414, Fax: 0512-5340-1208<br />

2. Ausgabe August 2005


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