Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
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Wir sind für Sie da<br />
SOZIALES<br />
Altersteilzeit und Arbeitsvertrag<br />
Information zu Voraussetzungen und Regelungen
Altersteilzeit und Arbeitsvertrag<br />
Information zu Voraussetzungen und Regelungen<br />
Inhalte<br />
Entwicklung der Altersteilzeit (ATZ) in Österreich > Seite 04<br />
Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn vor dem 1.4.2003 > Seite 05<br />
Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn zwischen 1.4. und 31.12.2003 > Seite 06<br />
Das neue Altersteilzeitmodell ab dem 1.1.2004 > Seite 07<br />
Muster einer Altersteilzeitvereinbarung > Seite 23<br />
Erläuterungen zur Mustervereinbarung > Seite 26<br />
Gesetzliche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) > Seite 29<br />
Wir sind für Sie da<br />
SOZIALES
»Ältere Arbeitnehmer brauchen besonderen Schutz«<br />
AK-Präsident Fritz Dinkhauser
4<br />
Entwicklung der Altersteilzeit (ATZ) in Österreich<br />
Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1999 wurde für Arbeitgeber erstmals<br />
der Anspruch auf eine Altersteilzeitbeihilfe geschaffen. Intention des Gesetzgebers<br />
dazu war unter anderem, die stark zunehmende Altersarbeitslosigkeit<br />
einzudämmen (oder zu verhindern) und auch einen gleitenden Übergang<br />
aus dem Erwerbsleben in die Pension zu ermöglichen.<br />
Insbesondere in Wirtschaftszweigen mit überproportionaler Altersarbeitslosigkeit<br />
sollte mittels einer Förderung wirtschaftlich schwacher Unternehmen<br />
durch das AMS ein Fortbestand von Arbeitsverhältnissen älterer<br />
Arbeitnehmer bis zum Pensionsantritt unter zumutbaren Entgeltbedingungen<br />
realisiert werden.<br />
Bereits Anfang 2000 wurde somit vom Gesetzgeber die Möglichkeit realisiert,<br />
eine vom AMS (Arbeitsmarktservice) geförderte Altersteilzeitvereinbarung<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuschließen. Unter der<br />
Voraussetzung, dass mit älteren Arbeitnehmern die aktuelle Arbeitszeit vermindert<br />
und zugleich ein Lohnausgleich bezahlt wird, hat der Arbeitgeber<br />
den Rechtsanspruch, daraus anfallende zusätzliche Kosten großteils vom<br />
AMS ersetzt zu bekommen.<br />
Das erste Modell erfüllte hinsichtlich der Akzeptanz nicht die Erwartungen<br />
(vor allem deshalb, weil eine Bedingung für die Förderung die Einstellung<br />
einer arbeitslosen Person oder eines Lehrlings war). Da das Interesse an<br />
einer derartigen Vereinbarung damit kaum geweckt wurde, kam es bereits<br />
mit 1.10.2000 zu einer Novellierung.<br />
Dabei wurde der mögliche Zeitraum für eine diesbezügliche Gestaltung bis<br />
zu 6,5 Jahren ausgedehnt und die zwingende Einstellung einer Ersatzarbeitskraft<br />
(eines Lehrlings) gestrichen.<br />
Mit dem Wegfall dieser Verpflichtung und anderen kleinen Korrekturen<br />
wurde die neue Altersteilzeitregelung zu einem Erfolgsmodell. Die sich aus<br />
dieser positiven Entwicklung ergebenden Kosten für die öffentliche Hand sind<br />
in weiterer Folge aufgrund des sprunghaften Anstieges der Anzahl der<br />
Altersteilzeitvereinbarungen stark angewachsen.
Um dieser Tendenz gegen zu steuern, wurden dann die für Neuabschlüsse<br />
bis 31.12.2003 befristeten Bestimmungen im Rahmen der Budgetbegleitgesetze<br />
2003 neuerlich geändert.<br />
Die neuen Regelungen gelten für Vereinbarungen, die ab dem 1.1.2004 wirksam<br />
sind, wobei der Gesetzgeber die grundsätzliche Verpflichtung zur Einstellung<br />
eines Beschäftigungslosen (eines Lehrlings) wieder aufgreift und<br />
Blockvereinbarungen mit einer mehr als zweieinhalbjährigen Freizeitphase<br />
nicht mehr fördert.<br />
Damit wurde die vorher überwiegend genutzte Möglichkeit eingeschränkt,<br />
Blockarbeitsverhältnisse in der Form zu gestalten, dass zum Beispiel ab<br />
Beginn der Altersteilzeit in einem ersten Abschnitt der Gesamtdauer voll<br />
weiter gearbeitet wird und in einem folgenden zweiten Abschnitt dann das<br />
eingearbeitete Zeitguthaben konsumiert werden kann.<br />
Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn vor dem 1.4.2003<br />
Wurde ein ATZ - Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.4.2003 begonnen, so<br />
gilt hinsichtlich des ehest möglichen Pensionsantrittes auch der vor der<br />
Pensionsreform 2003 gültige Stichtag. Dies wurde als notwendige Begleitregelung<br />
zur Pensionsreform erachtet, da es sonst bei zahlreichen aktuellen<br />
Altersteilzeitverträgen aufgrund der Anhebung des Pensionsantrittsalters<br />
zu Lücken zwischen dem vertraglich fixierten, ursprünglichen Endtermin<br />
der Altersteilzeitvereinbarung und der durch die Pensionsreform angehobenen,<br />
späteren Pensionsantrittsmöglichkeit gekommen wäre.<br />
Die mit der Pensionsreform 2003 eingeführten Abschläge treffen grundsätzlich<br />
aber auch diese Arbeitnehmer, sodass zwar hinsichtlich des Pensionsantrittes<br />
eine Sonderregelung geschaffen wurde, nicht jedoch bezüglich allfälliger Pensionskürzungen.<br />
(Zu beachten sind Ausnahmen bei »Hacklerregelungen«!).<br />
Detaillierte Auskünfte zu allen speziellen Pensionsfragen erteilt die Sozialpolitische<br />
Abteilung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol.<br />
5
6<br />
Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn zwischen dem<br />
1.4.2003 und dem 31.12.2003:<br />
Für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Beginn ab dem 1.4.2003 und bis zum<br />
31.12.2003 wirksam wurde, konnte noch eine reguläre Dauer von bis zu<br />
6,5 Jahren vereinbart werden, wobei das ab einem Mindestalter von 50<br />
Jahren (Frau) und 55 Jahren (Mann) möglich war.<br />
Allerdings fallen diese Arbeitnehmer sowohl beim Pensionsantrittsalter als<br />
auch bei den Abschlägen schon voll unter den Geltungsbereich der neuen<br />
Pensionsbestimmungen (Ausnahmen für »Hackler«!).<br />
Da für diese Altersteilzeitkonsumenten durch die Anhebung des Pensionsantrittsstichtages<br />
im Einzelfall eine Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit<br />
und dem Pensionsbeginn entstehen kann, wurde vom Gesetzgeber die<br />
Möglichkeit geschaffen, entweder eine Verlängerung der Altersteilzeit mit<br />
dem Arbeitgeber zu vereinbaren (wobei auch die Förderung durch das AMS<br />
weiterbezahlt wird) oder das »Übergangsgeld« zu beziehen.<br />
Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />
Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitperiode zwischen dem 1.4.2003 und dem<br />
31.12.2003 begonnen hat, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für<br />
eine Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld vom AMS, wenn sie aufgrund<br />
der Anhebung des Pensionsantrittsalters nach Ablauf der vereinbarten<br />
Altersteilzeit nicht in Pension gehen können, es auch zu keiner (eventuell<br />
möglichen) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber<br />
kommt und sie daher nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos<br />
sind.<br />
Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in Höhe des um 25% erhöhten<br />
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge,<br />
beträgt also mehr als der »normale« Arbeitslosenbezug.
Das neue Altersteilzeitmodell (ab 1.1.2004)<br />
Voraussetzung für eine Altersteilzeitvereinbarung in Stichworten:<br />
• Bereitschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Vertragsabschluss<br />
• Information bei der Pensionsversicherung über den Pensionsantrittsstichtag<br />
• Mindestalter eruieren für Altersteilzeit während der Übergangsfrist bis 2012<br />
• Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
• Reduzierung der Normalarbeitszeit auf 40 – 60%<br />
• 15 Jahre Vollversicherung in letzten 25 Jahren (Ausnahme Kinderbetreuung)<br />
• Mindestens 80%ige Beschäftigung vor der Altersteilzeit (derzeit noch nötig)<br />
• Ersatzkrafteinstellung für den AG - Anspruch auf volle AMS-Förderung<br />
• Ersatzkrafteinstellung bei Blockmodell für jegliche AMS-Förderung des AG<br />
• 100% Sozialversicherungsbeitragsentrichtung durch den AG<br />
•<br />
Volle Abfertigungsgarantie auf Basis der Arbeitszeit vor der Reduzierung<br />
Die Regelungen und Voraussetzungen im Einzelnen<br />
Grundvoraussetzung für jedes Altersteilzeitmodell ist eine einvernehmliche<br />
Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da ein solches Modell<br />
weder vom Arbeitnehmer eingefordert, noch vom Arbeitgeber angeordnet<br />
werden kann. Ein einseitiger Rechtsanspruch auf eine diesbezügliche Abänderung<br />
des Arbeitsvertrages besteht somit nicht.<br />
Gibt es eine Willensübereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,<br />
ein Altersteilzeitmodell gemeinsam zu realisieren, so hat der Arbeitgeber<br />
(sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind) einen Rechtsanspruch auf<br />
Ersatz des Aufwandes, der ihm mit der Zahlung des Lohnausgleiches und<br />
des Differenzbetrages bei der Sozialversicherung entsteht, durch das AMS.<br />
7
8<br />
Ehest möglicher Antrittsstichtag<br />
Gemäß § 27 Abs. 2 AIVG gebührt dem Arbeitgeber Altersteilzeitgeld nur für<br />
diejenigen Arbeitnehmer, die spätestens nach 5 Jahren ab Beginn der<br />
Altersteilzeitvereinbarung das Mindestalter für eine Alterspension vollenden.<br />
Diese Neuerung ist aber noch bis Ende 2012 durch Übergangsbestimmungen<br />
entschärft!<br />
Nach den neuen Regelungen ist künftig nicht mehr ein bestimmtes Mindestalter<br />
(früher: Frau 50, Mann 55) Voraussetzung für eine Altersteilzeitvereinbarung<br />
mit Förderung des Lohnausgleiches durch das AMS. Altersteilzeitgeld<br />
kann gemäß der Novelle der Altersteilzeitbestimmungen nach deren<br />
voller Umsetzung nur mehr für die letzten fünf Jahre vor dem ehest möglichen<br />
Pensionsantritt des Arbeitnehmers beansprucht werden.<br />
Das bedeutet, dass in Zukunft zuerst der exakte Pensionsantrittsstichtag<br />
abzuklären ist und dann für den davor liegenden, längstens fünfjährigen Zeitraum<br />
eine geförderte Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden kann.<br />
Da diese Bestimmung aber erst ab 2013 voll in Geltung tritt, werden in weiterer<br />
Folge vorwiegend die in den nächsten Jahren bis Ende 2012 anzuwendenden<br />
Übergangsregelungen vorgestellt.<br />
Übergangsregelung gemäß § 82 Abs. 2 AIVG<br />
Die neuen ATZ - Bestimmungen sind zwar seit 1.1.2004 in Kraft, wurden<br />
jedoch durch eine Übergangsregelung in der Form gemildert, dass im Zeitraum<br />
von 2004 bis Ende 2012 die im alten Modell gültige Mindestalterregelung<br />
(50/55) als Basis mit der Maßgabe aufrecht bleibt, dass dieses Mindestzugangsalter<br />
ab Anfang 2004 pro Jahr um ein halbes Jahr hinaufgesetzt wird.<br />
Da die alte Regelung ein Mindestalter von 50/55 Jahren vorgesehen hat, ist<br />
somit im Jahre 2005 die altersmäßige Voraussetzung für die Förderung einer<br />
Altersteilzeitvereinbarung durch das AMS mit Vollendung von 51 (Frau),<br />
bzw. 56 (Mann) Lebensjahren gegeben.
In weiterer Folge kann ab dem jeweils aktuellen Mindestalter bis zum ehest<br />
möglichen Pensionsantrittsstichtag eine geförderte Altersteilzeitvereinbarung<br />
abgeschlossen werden. Nach der Übergangsperiode (ab 2013) wird das<br />
Pensionsantrittsalter für Frauen grundsätzlich 60 und für Männer 65 Jahre<br />
betragen. Eine vom AMS geförderte Altersteilzeitbeschäftigung wird es<br />
dann aber nur mehr frühestens ab 55 Jahren (Frauen) und 60 Jahren<br />
(Männer) geben.<br />
Eine direkte Auswirkung dieser schließlich auf höchstens fünf Jahre beschränkten<br />
Altersteilzeitmöglichkeit ergibt sich bereits jetzt im Zusammenhang<br />
mit »Blockmodellen«, bei welchen trotz reduzierter Arbeitszeit<br />
zuerst voll weiter gearbeitet wird, um später das damit eingearbeitete<br />
Zeitguthaben in der »Freizeitphase« zu konsumieren und dadurch eine<br />
längere arbeitsfreie Periode vor dem Pensionsantritt zu erzielen.<br />
Diese »Freizeitphase« darf bei Blockmodellen auch für Vereinbarungen in<br />
der Übergangsphase bis 2012 höchstens die Hälfte von 5 Jahren, somit<br />
lediglich bis zu 2,5 Jahren, umfassen.<br />
Tabelle des jeweiligen Mindestalters bis 2012:<br />
Jahr Frau Mann Jahr Frau Mann<br />
2003 50 55 2008 52.5 57.5<br />
2004 50.5 55.5 2009 53 58<br />
2005 51 56 2010 53.5 58.5<br />
2006 51.5 56.5 2011 54 59<br />
2007 52 57 2012 54.5 59.5<br />
(ab 2013 ist das Mindestalter für Altersteilzeit bei Frauen 55<br />
und bei Männern 60 Jahre)<br />
Aus diesen Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass in den nächsten<br />
Jahren eine Altersteilzeitvereinbarung ab Erreichung des jeweiligen<br />
Mindestalters bis zum individuell ehest möglichen Pensionsantritt zulässig<br />
ist. Dadurch kann es natürlich zu Vereinbarungen kommen, die hinsichtlich<br />
ihrer Dauer über den vor dieser Novelle geltenden Höchstrahmen von 6,5<br />
Jahren hinausgehen können.<br />
9
10<br />
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wurde am 1.1.2004 55 Jahre alt und erfüllte daher<br />
unter Hinzurechnung von 6 Monaten ab dem 1.7.2004 die Voraussetzungen<br />
bezüglich des Mindestalters gemäß den Übergangsbestimmungen<br />
(2004 : 55.5 Jahre). Sofern nicht eine begünstigende »Hacklerregelung« zur<br />
Anwendung gelangt, wird der ehest mögliche Pensionsantritt erst mit 63<br />
Jahren und 9 Monaten und somit nicht vor dem 1.10.2012 erfolgen können.<br />
Daraus würde sich ein Gesamtzeitraum einer allfälligen Altersteilzeitvereinbarung<br />
von mehr als acht Jahren ergeben.<br />
Hinweis: Auch nach den neuen Bestimmungen ist es während des Übergangszeitraumes<br />
nicht erforderlich, dass dem Ende der vereinbarten Altersteilzeitperiode<br />
nahtlos der Pensionsantritt folgen muss, da der ehest mögliche<br />
Pensionsantrittszeitpunkt zwar die Förderung des AMS begrenzt, ein<br />
davor liegendes vertraglich vereinbartes Auslaufen einer Altersteilzeitvereinbarung<br />
aber nicht schädlich ist.<br />
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erfüllt alle Voraussetzungen für eine Altersteilzeit<br />
im Jahre 2005 und könnte 2010 in Pension gehen. Da der Betrieb vorübergehend<br />
Auftragsprobleme hat, wird eine Reduzierung der Normalarbeitszeit<br />
für einen Zeitraum von 2 Jahren (somit bis 2007) im Rahmen einer Altersteilzeitregelung<br />
vereinbart und danach die Arbeit wieder auf Basis der Normalarbeitszeit<br />
bis zum Pensionsantritt fortgesetzt.<br />
Anwartschaftszeiten<br />
Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren (Rahmenfrist vor einer Altersteilzeitvereinbarung)<br />
mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig<br />
(über der Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt gewesen<br />
sein.<br />
Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie<br />
Zeiten der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des 15.<br />
Lebensjahres erstreckt wird, um Frauen mit Kindererziehungszeiten den Zugang<br />
zur Altersteilzeit zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen.
Beschäftigungsausmaß vor Beginn einer Altersteilzeitvereinbarung<br />
Das bisherige Beschäftigungsausmaß darf derzeit höchstens 20% unter der<br />
gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (NAZ) liegen<br />
(Beispiel: NAZ: 40 Wochenstunden, die Arbeitszeit vor der Reduzierung muss<br />
mindestens 32 Stunden; bei NAZ: 38,5 Wochenstunden mindestens 30,8 Stunden<br />
betragen haben).<br />
Dauer der vorhergehenden Vollzeitbeschäftigung<br />
Das Ausmaß der Tätigkeit(en) hat im letzten Jahr vor einer Reduzierung wenigstens<br />
80% einer Vollzeitbeschäftigung zu betragen. Dieser einjährige Zeitraum<br />
wurde eingeführt, um einen Missbrauch durch kurzfristige Änderungen<br />
der Arbeitszeit vor einer Altersteilzeitvereinbarung zu verhindern.<br />
Im Falle eines Arbeitgeberwechsels und der Vereinbarung einer Altersteilzeit<br />
mit dem neuen Arbeitgeber ist es erforderlich, dass das neue Arbeitsverhältnis<br />
vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bereits mindestens<br />
3 Monate aufrecht ist.<br />
Reduzierung der Normalarbeitszeit gemäß § 27 Abs. 2 lit. 2 AIVG<br />
Wesentliche Voraussetzung für ein Altersteilzeitmodell ist die Reduktion der<br />
aktuellen Arbeitszeit. Die gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass Altersteilzeitgeld<br />
dann gebührt, wenn im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung<br />
»die Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich<br />
geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens<br />
um 20% unterschritten hat, nunmehr auf 40% bis 60% verringert wird«. Eine<br />
Altersteilzeitvereinbarung ist derzeit somit dann nicht möglich, wenn die vorherige<br />
Arbeitszeit weniger als 80% der Normalarbeitszeit umfasste.<br />
Bei aktueller »Ausgangsarbeitszeit« von 40 Wochenstunden (=gesetzliche Normalarbeitszeit)<br />
können somit als Mindestausmaß 16 Wochenstunden (40%<br />
von 40 Std.) und als Höchstausmaß 24 Wochenstunden (60% von 40 Std.)<br />
vereinbart werden. Zwischen diesen beiden Prozentsätzen ist jede Abstufung<br />
zulässig, wobei in der Praxis jedoch meist eine Reduktion auf 50% bevorzugt<br />
wird.<br />
11
12<br />
Beträgt die »Ausgangsarbeitszeit« 38,5 Stunden pro Woche (=Normalarbeitszeit<br />
etlicher Kollektivverträge, wie für den Handel oder das Metallgewerbe,<br />
etc.) so umfasst der Rahmen den Bereich zwischen 15,4 Wochenstunden<br />
(40% von 38,5 Std.) und 23,1 Wochenstunden (60% von 38,5 Std.).<br />
Ausgehend von 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit wäre die ursprüngliche<br />
Untergrenze der »Ausgangsarbeitszeit« für eine Altersteilzeitregelung<br />
derzeit 32 Wochenstunden (80% von 40 Std.), welche dann in einer Bandbreite<br />
von 40% bis 60% (somit auf 12,8 bis 19,2 Wochenstunden) vermindert<br />
werden könnte.<br />
Geht man hingegen von 38,5 Wochenstunden aus, so wäre die Untergrenze<br />
der »Ausgangsarbeitszeit« derzeit 30,8 Wochenstunden (80% von 38,5 Std.),<br />
welche dann ebenfalls auf 40% bis 60%, (somit auf 12,32 bis 18,48 Wochenstunden)<br />
reduziert werden kann.<br />
Die reduzierte Arbeitszeit entspricht der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit<br />
für die gesamte Altersteilzeitvereinbarung, wobei in weiterer Folge<br />
von den Vertragspartnern noch geregelt werden muss, in welcher Aufteilung<br />
diese Durchschnittsarbeitsverpflichtung dann tatsächlich geleistet wird<br />
(siehe: Altersteilzeitmodelle).<br />
Höhe des Altersteilzeitbezuges<br />
Aufgrund der Regelung des Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarung oder<br />
des Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum<br />
Lohn für die reduzierte Arbeitszeit einen Lohnausgleich. Dieser gebührt im<br />
Ausmaß von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem im<br />
letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigung im neuen Betrieb während einer mindestens<br />
drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />
durchschnittlich gebührten Entgelt und der für die verminderte<br />
Arbeitszeit zustehenden Entlohnung.<br />
Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer bei einer Reduktion der Arbeitszeit<br />
auf 50% (etwa von 40 auf 20 Wochenstunden) ein Entgeltanspruch von 50%<br />
für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung zusteht und ein Lohnausgleich
von 25%. Für eine 50%ige Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer daher 75% des<br />
früheren Bruttoentgeltes.<br />
Da eine Reduzierung der Arbeitszeit in einer Bandbreite von 40% bis 60%<br />
möglich ist, ergibt sich je nach Ausmaß der Reduktion ein Entgeltanspruch<br />
inklusive Lohnausgleich zwischen 70% und 80% des vorherigen Vollzeitentgelts<br />
(inklusive etwaiger Aufwertungen).<br />
Beispiele:<br />
Arbeitszeitreduzierung auf 40% Altersteilzeitentgelt von 70,0%<br />
auf 45% von 72,5%<br />
auf 50% von 75,0%<br />
auf 55% von 77,5%<br />
auf 60% von 80,0%<br />
Zwischen den Grenzwerten von 40% und 60% kann auch jeder andere<br />
Prozentsatz vereinbart werden.<br />
Der dem Arbeitgeber vom AMS zufließende Ersatz des Lohnausgleiches und<br />
anderer Zusatzkosten ist jedoch nur für ATZ-Einkommen bis zur jeweiligen<br />
sozialrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (2005: € 3.630,-) möglich, sodass<br />
nach der Reduzierung des ursprünglichen Vollbezuges eventuell noch<br />
über diese Grenze hinausgehende Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber<br />
selbst getragen werden müssten.<br />
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Beispiel: ATZ-Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2005 : € 3 630,-)<br />
Angestellte, 57 Jahre, Berechnungsbasis vor der Reduktion Bruttoentgelt<br />
€ 1.500,–, 40-Stundenwoche<br />
Reduktion der Arbeitszeit auf: 40% 50% 60%<br />
(16 Std.) (20 Std.) (24 Std.)<br />
Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag: 70% 75% 80%<br />
Bruttoentgelt alt: € 1.500,-<br />
Nettoauszahlung: € 1.112,-<br />
Bruttobezug laut ATZ-Vertrag: € 600,- € 750,- € 900,-<br />
Lohnausgleich lt. ATZ-Vertrag: € 450,- € 375,- € 300,-<br />
Bruttoentgelt ATZ gesamt: € 1.050,- € 1.125,- € 1.200,-<br />
Davon Förderung vom AMS: € 450,- € 375,- € 300,-<br />
Nettoauszahlung: € 861,- € 922,- € 959,-<br />
Beispiel: ATZ-Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage (2005: € 3.630,-):<br />
Angestellter, 52 Jahre, Berechnungsbasis vor der Reduktion Bruttoentgelt<br />
€ 5.000,–, 40-Stundenwoche<br />
Reduktion der Arbeitszeit auf: 40% 50% 60%<br />
(16 Std.) (20 Std.) (24 Std.)<br />
Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag: 70% 75% 80%<br />
Bruttoentgelt alt: € 5.000,-<br />
Nettoauszahlung: € 2.911,-<br />
Bruttobezug laut ATZ-Vertrag: € 2.000,- € 2.500,- € 3.000,-<br />
Lohnausgleich lt. ATZ-Vertrag: € 1.500,- € 1.250,- € 1.000,-<br />
Bruttoentgelt ATZ gesamt: € 3.500,- € 3.750,- € 4.000,-<br />
Davon Förderung vom AMS: € 1.500,- € 1.130,- € 630,-<br />
Nettoauszahlung: € 2.083,- € 2.211,- € 2.352,-
Mehrleistung und Nebenbeschäftigung<br />
Im Rahmen von gelegentlich notwendiger Mehrarbeit darf der Arbeitnehmer<br />
bei dem Arbeitgeber, mit dem die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen<br />
wurde, nur bis zur sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (2005: € 323,46)<br />
dazu verdienen, da sonst die Förderung des AMS für den Arbeitgeber eingestellt<br />
wird.<br />
Für Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern gilt diese Grenze nicht, sodass in<br />
einem parallelen Arbeitsverhältnis unbeschränkt Einkommen dazu erworben<br />
werden kann. Dies ist insbesondere in der Freizeitphase von Blockmodellen<br />
eine interessante Alternative, sofern sich eine solche Möglichkeit anbietet<br />
und keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. ein Konkurrenzverbot)<br />
verletzt werden.<br />
Sonderzahlungen<br />
Sonderzahlungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss oder ähnliche<br />
regelmäßige Zuwendungen) sind unter Beachtung des reduzierten Entgelts<br />
zu berechnen, sofern Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag<br />
nichts anderes vorsehen. Für das Kalenderjahr, in welchem die Altersteilzeit<br />
beginnt, sollte aber auf jeden Fall vereinbart werden, dass die<br />
Sonderzahlungen unter anteiliger Berücksichtigung der voll gearbeiteten Monate<br />
vor der Altersteilzeit und nicht nur auf Basis der reduzierten Arbeitszeit,<br />
sondern nach einem Gesamtdurchschnitt, abgerechnet werden.<br />
Jubiläumsgeld<br />
Sieht ein Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag<br />
die Ausbezahlung von Jubiläumsgeld oder Erfolgsprämie vor, so erscheint<br />
es angemessen, bei der Berechnung anlässlich einer etwaigen Fälligkeit<br />
während der Altersteilzeit ebenfalls von einem Durchschnittswert auszugehen,<br />
welcher den Zeitraum der vollen Arbeits- und Entgeltleistung vor<br />
der Altersteilzeit anteilig berücksichtigt.<br />
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Sozialversicherungsbeiträge<br />
Der Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der vor<br />
der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit auf voller Basis weiter ab, sodass sich<br />
für den Arbeitnehmer auch sozialversicherungsmäßig kein Nachteil aus der<br />
reduzierten Arbeitszeit und dem verminderten sozialversicherungspflichtigem<br />
Einkommen ergibt.<br />
Das bedeutet, dass die Sozialversicherungsabgaben in vollem Umfang auf<br />
Basis der Arbeitszeit vor der Reduzierung überwiesen werden. Dem Arbeitgeber<br />
entsteht aber keine Mehrbelastung, da er die zusätzlichen Differenzbeträge<br />
mit dem Lohnausgleich vom AMS ersetzt bekommt.<br />
Die Vereinbarung der Reduzierung der Arbeitszeit wirkt sich somit auf die<br />
spätere Pensionshöhe nicht negativ aus. Hinsichtlich des Krankengeldanspruches<br />
gegenüber der Gebietskrankenkasse bei einem über die Entgeltfortzahlungsverpflichtung<br />
des Arbeitgebers hinausgehenden, langen<br />
Krankenstand ist das Krankengeld ebenfalls auf Basis der vollen Beitragsleistung<br />
zu berechnen.<br />
Abfertigung<br />
Eine »Abfertigung alt« (für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2003<br />
begonnen haben) wird anlässlich der Beendigung auf der Basis der vollen<br />
Arbeitszeit vor der Herabsetzung, aber unter Berücksichtigung von späteren<br />
Lohn- oder Gehaltserhöhungen berechnet (Regelung durch Kollektivvertrag,<br />
Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag).<br />
Unterliegt das Arbeitsverhältnis bereits dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz<br />
(»Abfertigung neu«), so sieht auch diese Regelung vor, dass<br />
während der Altersteilzeit als Bemessungsgrundlage für den monatlichen<br />
Beitrag des Arbeitgebers die volle Arbeitzeit vor der Reduzierung der<br />
Normalarbeitszeit berücksichtigt werden muss.
Ausnahmen von der AMS-Förderung<br />
Ausgeschlossen vom Altersteilzeitgeldmodell ist ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer<br />
bereits eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />
aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem<br />
Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Arbeitsverhältnis<br />
zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht (oder zumindest<br />
die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllt).<br />
Lohnausgleich<br />
Das Altersteilzeitgeld vom AMS hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen<br />
Aufwandes (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) abzugelten, welcher<br />
durch den Lohnausgleich von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem<br />
Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit und dem der verringerten<br />
Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
auf Basis der Normalarbeitszeit entsteht (nicht erstattet<br />
werden Kommunalsteuer, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,<br />
Kammerumlage und Wohnbauförderung).<br />
Bei durchgehender Reduzierung der Arbeitszeit beträgt der abzugeltende<br />
Anteil 50% des zusätzlichen Aufwandes. Wird zusätzlich (und nicht nur vorübergehend)<br />
eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
beschäftigt oder ein Lehrling ausgebildet, so beträgt der zu ersetzende Anteil<br />
100%, sofern im Zusammenhang mit der Einstellung kein anderes Arbeitsverhältnis<br />
vom Arbeitgeber beendet wurde.<br />
Wird eine Blockvereinbarung abgeschlossen, so sind hinsichtlich der AMS<br />
Förderung besondere Bestimmungen zu berücksichtigen, da bei diesen<br />
Modellen die Einstellung eines Beschäftigungslosen oder eines Lehrlings<br />
grundsätzliche Voraussetzung für jeglichen Ersatz durch das AMS darstellt.<br />
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Beschäftigung einer »Ersatzkraft«<br />
Die zwingende Einstellung der Ersatzkraft (des Lehrlings) als grundsätzliche<br />
Voraussetzung für eine Förderung bei einem Blockmodell oder als Bedingung<br />
für die volle Förderung bei einer durchgehend reduzierten Arbeitsleistung<br />
wurde ab dem 1.1.2004 wieder eingeführt.<br />
Die Ersatzkraft (der Lehrling) muss allerdings nicht unbedingt im Arbeitsbereich<br />
des Mitarbeiters, welcher in die Altersteilzeit geht (oder gar an<br />
seiner Stelle) eingesetzt werden. Es kommt nur darauf an, dass irgendwo<br />
im Unternehmen ein zuvor Beschäftigungsloser (ein Lehrling) eingestellt und<br />
über der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (2005: € 323,46) entlohnt<br />
wird.<br />
Das kann in einem Filialbetrieb oder sogar in einer Niederlassung in einem<br />
anderen Bundesland realisiert werden. Für größere Betriebe, welche regelmäßig<br />
neue Mitarbeiter aufnehmen, stellt diese Voraussetzung keine Hürde<br />
dar. Eher wird damit Klein- und Mittelbetrieben der Abschluss von Altersteilzeitverträgen<br />
erschwert.<br />
Altersteilzeitmodelle<br />
Die neuen Altersteilzeitbestimmungen bieten nach wie vor (wenn auch bei<br />
Blockvereinbarungen eingeschränkt) die Möglichkeit, die vereinbarte Arbeitszeit<br />
unterschiedlich zu verteilen. Entscheidend ist, dass die reduzierte Stundenanzahl<br />
während des gesamten Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt<br />
erreicht wird, um das ursprünglich vereinbarte Modell nicht unstimmig<br />
werden zu lassen.<br />
Als mögliche Variante bietet sich etwa an, dass man die ursprüngliche Arbeitszeit<br />
von 40 Stunden pro Woche auf 50%, somit auf 20 Wochenstunden,<br />
reduziert und diese verringerte Arbeitszeit pro Arbeitswoche dann an fünf<br />
Tagen mit je 4 Stunden geleistet wird. Diese Einteilung wird für die gesamte<br />
Laufzeit (ähnlich einer »normalen« Teilzeit- oder Halbtagsbeschäftigung)<br />
beibehalten.
Im Rahmen einer monatlichen Durchrechnung wäre es sogar statthaft, die<br />
reduzierte wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden so zu erbringen, dass<br />
diese beispielsweise an 2 Tagen pro Woche geleistet wird. Es kann aber auch<br />
eine Woche voll gearbeitet und eine Woche Freizeit konsumiert werden<br />
oder zwei Freizeitwochen können zwei Wochen Vollbeschäftigung ablösen,<br />
usw.<br />
Blockmodell<br />
Unter einem »Blockmodell« versteht man eine Altersteilzeitvereinbarung, für<br />
welche ein mehr als einmonatiger Durchrechnungszeitraum gilt. Das kann<br />
etwa in der Form gestaltet werden, dass beispielsweise saisonal- oder auftragsbedingt<br />
6 Monate voll (z.B.: 40 Stunden pro Woche) gearbeitet wird und<br />
man danach eine ebenso lange Freizeitperiode einhält, der wiederum eine<br />
Vollbeschäftigungsphase folgt, usw.<br />
Jede Form der Durchrechnung ist dabei unter der Voraussetzung erlaubt, dass<br />
(bezogen auf die gesamte Laufzeit der Altersteilzeitregelung) die reduzierte<br />
Arbeitszeit im Durchschnitt weder über- noch unterschritten wird.<br />
Die extreme Form einer diesbezüglichen Durchrechnungsvereinbarung ergibt<br />
sich dann, wenn bei einem Modell, in welchem beispielsweise bei einem<br />
Gesamtzeitraum von fünf Jahren und einer Reduzierung der Normalarbeitszeit<br />
auf 50% zuerst 2,5 Jahre voll weiter gearbeitet wird und während<br />
der zweiten Hälfte (also auch 2,5 Jahre lang) eine Konsumation der bereits<br />
eingearbeiteten Zeitguthaben erfolgt.<br />
Ein Blockmodell ist nach den neuen Bestimmungen nur in der Form zulässig,<br />
dass der Freizeitraum nicht mehr als 2,5 Jahre umfasst. Sind derzeit<br />
bis zum Pensionsantritt zum Beispiel noch 7 Jahre zurückzulegen, so<br />
könnte eine Blockvereinbarung so gestaltet werden, dass zuerst 2,5 Jahre<br />
voll gearbeitet wird, daran eine zweijährige Periode mit einer 50%igen<br />
Wochenarbeitszeit anschließt und die letzten 2,5 Jahre vor dem Pensionsantritt<br />
als Freizeitphase konsumiert werden.<br />
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20<br />
Bei allen Modellvarianten gilt, dass für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung<br />
das reduzierte Entgelt plus Lohnausgleich zur Auszahlung<br />
gelangen muss, wobei bei der Berechnung auch allfällige Lohn- oder Gehaltserhöhungen<br />
während der Altersteilzeit zu berücksichtigen sind.<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass hinsichtlich des Ersatzes des Lohnausgleiches<br />
und sonstiger Kosten durch das AMS die ASVG – Höchstbeitragsgrundlage<br />
die Grenze der Förderung darstellt und dem Arbeitgeber ein darüber liegender<br />
Entgeltanteil nicht ersetzt wird.<br />
Urlaubsanspruch<br />
Im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Altersteilzeit finden sich keine<br />
eigenen Urlaubsbestimmungen. Da es auch noch keine Rechtsprechung<br />
dazu gibt, ist die Urlaubsfrage daher unter Heranziehung des Urlaubsgesetzes<br />
sowie der Anwendung vergleichbarer arbeitsrechtlicher Grundsätze<br />
und Entscheidungen einer rechtlich vertretbaren und den Vertragspartnern<br />
zumutbaren Klärung zuzuführen.<br />
Keine Schwierigkeit ergibt sich, wenn die für die gesamte Altersteilzeitperiode<br />
reduzierte Arbeitsleistung als regelmäßige »Teilzeitbeschäftigung« erfolgt<br />
und keine Blockvereinbarung mit längerer Freizeitperiode gegeben<br />
ist. In diesem Falle verbraucht der Arbeitnehmer nach vorheriger Absprache<br />
mit dem Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch wie ein »normaler« Teilzeitbeschäftigter<br />
ohne Altersteilzeitregelung.<br />
Anders sieht es beim Blockmodell aus. Da in der Freizeitphase die erarbeiteten<br />
Zeitguthaben zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
führen, stellt sich die Frage, ob und wie ein nach dem Urlaubsgesetz<br />
bestehender Urlaubsanspruch konsumiert werden kann.<br />
Diese Problematik ist zur Zeit mangels gesetzlicher Regelung einer Diskussion<br />
mit diversen Lösungsvorschlägen ausgesetzt. Bis zu einer endgültigen<br />
Abklärung kann nur empfohlen werden, eine klare vertragliche Regelung im<br />
Altersteilzeitvertrag vorzusehen.
Eine Möglichkeit wäre, den Urlaubsanspruch der Freizeitphase mit der Endabrechnung<br />
abzufinden. Dadurch würde allerdings die Auszahlung der<br />
Pension für den Zeitraum wegfallen, der den abgerechneten Urlaubstagen<br />
entspricht. Da die Urlaubsersatzleistung auf Basis des Altersteilzeitentgelts<br />
errechnet wird, ist im Einzelfall zu vergleichen, ob sich damit gegenüber der<br />
sonst zustehenden Pensionsauszahlung ein finanzieller Vorteil ergibt.<br />
Es könnte aber auch die Zustimmung des Arbeitgebers erwirkt werden, den<br />
gesamten Urlaubsanspruch der Freizeitphase in die Arbeitsphase vorzuziehen<br />
und zusätzlich konsumieren zu dürfen, sodass sich in der Arbeitsphase<br />
entweder eine jährliche Verbrauchsmöglichkeit im Ausmaß von 10<br />
(12) Wochen ergibt oder die Arbeitsverpflichtung durch die Konsumation<br />
des Urlaubes der Freizeitphase bereits Wochen oder Monate vor Ende der<br />
Arbeitsphase endet.<br />
Sollte keine für den Arbeitnehmer akzeptable vertragliche Gestaltung realisierbar<br />
sein, so sollte der Urlaubsanspruch der Freizeitphase bereits in der<br />
Arbeitsphase schriftlich geltend gemacht werden, um nach einer allfälligen<br />
positiven Rechtssprechung offene Differenzen nachfordern zu können.<br />
Andere – von Arbeitgeberseite – derzeit »empfohlene« Modelle (wie etwa die<br />
»wertneutrale Umrechnung«) sind für den Arbeitgeber günstigere Varianten,<br />
welche allerdings ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage entbehren, sodass<br />
auch hier die weitere Entwicklung durch die Rechtsprechung abgewartet<br />
werden muss.<br />
Anspruch bei Erkrankung<br />
Auch dabei ist zwischen durchgehendem Modell und Blockvereinbarung zu<br />
unterscheiden.<br />
Bei regelmäßiger reduzierter Arbeitsleistung ist bei Arbeitsunfähigkeit<br />
aufgrund von Erkrankung, Freizeit- oder Arbeitsunfall grundsätzlich wie bei<br />
einer »normalen« Teilzeitbeschäftigung vorzugehen. Das heißt, dass zuerst<br />
der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung auf Basis des reduzierten Entgelts<br />
plus Lohnausgleich leistet und nach der Ausschöpfung dieses Anspruches<br />
Krankengeld von der Sozialversicherung bezogen werden kann.<br />
21
22<br />
Das Krankengeld ist von der Gebietskrankenkasse auf der Basis zu berechnen,<br />
welche sich aus den vom Arbeitgeber voll abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen<br />
(und nicht aus dem reduzierten Entgelt) ergibt. Da<br />
diese Beiträge entsprechend einer fiktiven Vollbeschäftigung geleistet<br />
werden, kann das Krankengeld daher unter Umständen die Höhe des<br />
Altersteilzeitnettoentgelts erreichen oder sogar überschreiten.<br />
Bei einem Blockmodell wird in der Arbeitsphase ebenfalls zuerst die Entgeltfortzahlungsverpflichtung<br />
des Arbeitgebers auf der Basis des Altersteilzeitentgelts<br />
aktuell. Auch hier ermittelt nach Ausschöpfung dieses Anspruches<br />
die Gebietskrankenkasse das danach zustehende Krankengeld<br />
unter Zugrundelegung der vollen Beitragsleistung.<br />
Anders stellt sich dazu die Rechtsmeinung der Arbeitgeber und der Sozialversicherung<br />
für Ansprüche während der Freizeitphase dar. Für diesen<br />
Zeitraum soll weder ein Anrecht auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld<br />
bestehen (obwohl die Sozialversicherungsbeiträge zu 100% geleistet werden).<br />
Begründet wird dies damit, dass wegen der Ausbezahlung der eingearbeiteten<br />
Zeitguthaben und der fehlenden Arbeitsverpflichtung »Lohnausfallprinzip«<br />
und »Arbeitsunfähigkeit« kein Thema sind. Dadurch wird das<br />
Erkrankungs- und Unfallrisiko in der Freizeitphase auf den Arbeitnehmer abgewälzt,<br />
da dieser den »Krankenstand« durch die eingearbeitete Zeit selbst<br />
»finanziert«, obwohl Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang geleistet<br />
werden.<br />
Auch hier ist eine klärende Rechtssprechung abzuwarten. Derzeit könnte<br />
aber mit dem Arbeitgeber zumindest eine entsprechende Vereinbarung<br />
bezüglich eines etwaigen Anspruches auf Entgeltfortzahlung abgeschlossen<br />
werden.<br />
www.ak-tirol.com<br />
Wir sind für Sie da
Muster einer Altersteilzeitvereinbarung<br />
Vereinbarung über Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG<br />
Arbeitnehmer: .............................................................................................<br />
Arbeitgeber: ................................................................................................<br />
1) Im Rahmen des seit dem .................... aufrechten Arbeitsverhältnisses wird<br />
nunmehr für den Zeitraum vom .................... bis zum ehest möglichen<br />
Pensionsantrittsstichtag (das ist nach der derzeit aktuellen Rechtslage der<br />
............................ ) eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen.<br />
2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher .......... Stunden wird<br />
daher ab dem ................................. auf ........... %, das sind .......... Stunden<br />
wöchentlich, herabgesetzt.<br />
3) Die reduzierte wöchentliche Stundenanzahl wird wie folgt erbracht:<br />
a) Im Rahmen einer für den gesamten Zeitraum der Vereinbarung entsprechend<br />
einer Teilzeitbeschäftigung zu leistenden regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit von ....... Stunden von …………. bis .................<br />
b) Im Rahmen einer wöchentlichen/monatlichen Durchrechnung auf Basis der<br />
reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit in der Form, dass jeweils von ………….<br />
bis …………. Stunden erbracht werden.<br />
c) Im Rahmen eines Blockmodells, das so gestaltet wird, dass vom<br />
.................... bis zum .................... weiterhin voll gearbeitet wird (Arbeitsphase),<br />
somit wöchentlich ....... Stunden erbracht werden und die dadurch<br />
eingearbeiteten Zeitguthaben im Zeitraum vom .................... bis zum<br />
.................... (Freizeitphase) als Zeitausgleich verbraucht werden.<br />
4) Der Arbeitnehmer erhält für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung<br />
....... % des vorher bezogenen Entgelts (inklusive allfälliger Zulagen<br />
und sonstiger regelmäßiger Entgeltbestandteile) sowie einen Lohnausgleich<br />
23
24<br />
von ....... %, somit insgesamt ....... % des Entgelts für die ursprüngliche<br />
Normalarbeitszeit. Das neue Entgelt beträgt daher ab dem ....................<br />
€ .................... brutto und wird während der Laufzeit dieses Vertrages<br />
jährlich entsprechend allfälliger Kollektivvertragserhöhungen valorisiert.<br />
5) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend<br />
der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit. Soweit die Bemessungsgrundlage<br />
das vereinbarte Bruttoentgelt dieser Vereinbarung übersteigt,<br />
hat der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil<br />
zur Sozialversicherung zu tragen.<br />
6) Sonderzahlungen, die nach Herabsetzung der ursprünglichen Normalarbeitszeit<br />
fällig werden, sind auf Basis der im jeweiligen Anspruchszeitraum<br />
durchschnittlich vereinbarten Normalarbeitszeit zu berechnen. Im Kalenderjahr<br />
der Umstellung auf das reduzierte Entgelt hat jedoch eine Durchschnittsberechnung<br />
unter anteiliger Berücksichtigung des vollen Anspruches vor Beginn<br />
der Altersteilzeit zu erfolgen.<br />
7) Einmalige Zuwendungen aus Anlass einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />
(Dienstjubiläen) sind auf Basis der vor der Altersteilzeit<br />
geltenden Arbeitszeit zu berechnen.<br />
Sonstige Zuwendungen (wie Prämien, Gewinnbeteiligungen, etc.) werden ebenfalls<br />
auf Grundlage der vor der Herabsetzung geltenden Arbeitszeit ausbezahlt,<br />
wenn der Zeitraum, der den Anspruch begründet, überwiegend in die<br />
Zeit vor der Altersteilzeit fällt. Ist dies nicht der Fall, so werden diese Zuwendungen<br />
unter Berücksichtigung der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit<br />
während des Zeitraums der Anspruchsbegründung errechnet.<br />
8) Der Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung (Abfertigung »alt«) anlässlich<br />
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird auf Basis der vor der Altersteilzeit<br />
geltenden Arbeitszeit berechnet.<br />
Gelten hingegen für das Arbeitsverhältnis bereits die Bestimmungen des Mitarbeitervorsorgegesetzes<br />
(Abfertigung »neu«), so sind die monatlichen Beiträge<br />
an die Mitarbeitervorsorgekasse auf der Basis der Arbeitszeit vor der<br />
Reduktion zu übermitteln.
9) Der bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bestehende<br />
offene Urlaubsanspruch kann auf Wunsch des Arbeitnehmers noch vor Antritt<br />
der Altersteilzeit verbraucht werden. Kommt über den konkreten Zeitpunkt<br />
dieses Urlaubskonsums keine Einigung zustande, so kann dieser<br />
Urlaub unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung angetreten<br />
werden.<br />
Der auch in der Altersteilzeit jährlich voll zustehende Urlaubsanspruch wird<br />
im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Möglichkeit<br />
in dem Jahr konsumiert, in dem er entsteht.<br />
Wird die reduzierte Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells geleistet, so<br />
gilt als vereinbart, dass der Urlaubsanspruch der Freizeitphase zusätzlich<br />
zum Urlaubsanspruch der Arbeitsphase in der Arbeitsphase verbraucht<br />
werden kann. Kommt dabei keine rechtzeitige Übereinstimmung hinsichtlich<br />
des konkreten Verbrauchszeitraumes zustande, so wird hiermit festgelegt,<br />
dass der gesamte Urlaubsanspruch der Freizeitphase am Ende der<br />
Arbeitsphase, somit vor Beginn der Freizeitphase, konsumiert werden kann.<br />
10) Wird das Arbeitsverhältnis durch unberechtigte Entlassung oder durch<br />
berechtigten vorzeitigen Austritt beendet, so ist die dem Arbeitnehmer dafür<br />
zustehende Kündigungsentschädigung auf Basis der Arbeitszeit vor der<br />
Altersteilzeit zu berechnen.<br />
11) Die gegenständliche Vereinbarung wird durch den etwaigen Entfall oder<br />
eine allfällige Kürzung des Anspruches des Arbeitgebers auf Altersteilzeitgeld<br />
vom AMS nicht berührt. Auf Grund wesentlicher Änderungen gesetzlicher<br />
Bestimmungen oder aus wichtigen persönlichen Gründen hat der Arbeitnehmer<br />
jedoch das Recht auf Rückkehr zur Beschäftigung im Ausmaß<br />
der Normalarbeitszeit vor der Altersteilzeit, soweit den Arbeitgeber dadurch<br />
bezüglich der Leistungen des AMS keine Rückzahlungspflicht trifft.<br />
……………………..... …………………….....<br />
Arbeitgeber Arbeitnehmer<br />
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26<br />
Erläuterungen zur Mustervereinbarung<br />
1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist nach den<br />
neuen Bestimmungen eine Beschäftigung, deren Ausmaß im letzten Jahr vor<br />
der Reduzierung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen wöchentlichen<br />
Normalarbeitszeit (oder einer Normalarbeitszeit, die dieses Ausmaß nur geringfügig<br />
– bis zu 20 % – unterschreitet) entsprochen hat.<br />
Bei einem Arbeitgeberwechsel und daran erst anschließender Altersteilzeitvereinbarung<br />
mit einem neuen Arbeitgeber, sind vor der beabsichtigten<br />
Herabsetzung der Normalarbeitszeit mindestens drei Monate Beschäftigung<br />
beim neuen Arbeitgeber und der Rest aus dem unmittelbar davor liegenden<br />
Zeitraum des vorherigen Arbeitsverhältnis zwingend nachzuweisen.<br />
2) Diese wöchentliche Normalarbeitszeit ist durch Vereinbarung auf 40% bis<br />
60% herabzusetzen. In den Vertrag ist auch der genaue Zeitpunkt aufzu-nehmen,<br />
ab dem die Herabsetzung wirksam werden soll, sowie die Gesamtlaufzeit<br />
der Altersteilzeit und deren Endtermin.<br />
3) Die Verteilung der reduzierten Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage,<br />
Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit sowie die Lage<br />
der Pausen ist gemäß § 19 d. AZG (Arbeitszeitgesetz) gemeinsam zu vereinbaren.<br />
Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann die im Altersteilzeitvertrag<br />
fixierte Arbeitszeiteinteilung nicht einseitig durch den Arbeitgeber<br />
abgeändert werden.<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, das Ausmaß der neuen wöchentlichen<br />
Normalarbeitszeit hinsichtlich ihrer tatsächlichen Lage variabel zu gestalten,<br />
wobei aber in einem zu vereinbarenden Durchrechnungszeitraum die<br />
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit dem Ausmaß der reduzierten<br />
Wochenstunden entsprechen muss.<br />
4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist auch, dass<br />
sich der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt für die reduzierte<br />
Arbeitszeit mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen dem Bruttoentgelt<br />
vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und dem nun für die verringerte<br />
Arbeitsleistung zustehenden, reduzierten Entgelt zu bezahlen. Um allfälligen
Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, die genaue Höhe<br />
dieses neuen Bruttoentgelts inklusive etwaiger Zulagen etc. schriftlich festzuhalten.<br />
5) Da dem Arbeitnehmer aus sozialrechtlicher Sicht durch die Altersteilzeit<br />
kein Nachteil (insbesonders im Hinblick auf zukünftige Pensionsansprüche)<br />
entstehen soll, werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber auf<br />
der Basis der Arbeitszeit vor der Reduktion entrichtet. Die dabei zu leistenden<br />
Differenzbeträge werden dem Arbeitgeber vom AMS ersetzt.<br />
6) Bezüglich der Sonderzahlungen wird durch diese Regelung sichergestellt,<br />
dass die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden<br />
Sonderzahlungen, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Herabsetzung fällig<br />
werden, nicht auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet werden, sondern<br />
die im Zeitraum der Anspruchsbegründung (meist dem laufenden Kalenderjahr)<br />
bereits geleistete Vollarbeitszeit anteilig berücksichtigt wird. Bereits vor<br />
der Herabsetzung der Arbeitszeit ausbezahlte Sonderzahlungen bleiben<br />
davon unberührt und werden mit späteren Ansprüchen nicht aufgerechnet.<br />
7) Zuwendungen aus Anlass einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />
(wie etwa kollektivvertragliche Jubiläumsgelder) sind durch diese Vereinbarung<br />
auf Basis des vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden<br />
Entgelts zu berechnen. Sonstige Zuwendungen (wie jährliche Prämien,<br />
Gewinnbeteiligungen, etc.) werden aufgrund dieser Regelung nicht ausschließlich<br />
nur auf Basis des reduzierten Entgelts bewertet, wenn sie nach<br />
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fällig werden, sondern einer Durchschnittsberechnung<br />
unterzogen.<br />
Durch diese Formulierung ist gewährleistet, dass für das Ausmaß des Anspruchs<br />
die Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum der Anspruchsbegründung<br />
jedenfalls anteilig berücksichtigt wird. Sollte mehr als die Hälfte dieses<br />
Zeitraumes vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit liegen, so gebührt<br />
eine Auszahlung in jener Höhe, in welcher sie vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />
zu leisten gewesen wäre.<br />
8) Die gesetzliche Abfertigung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
nach Beginn der Altersteilzeit ist auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit<br />
vor der Herabsetzung zu berechnen. Auch vor dem Zeitpunkt der<br />
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28<br />
Herabsetzung der Normalarbeitszeit regelmäßig geleistete Überstunden<br />
oder andere Entgeltbestandteile sind in die Abfertigungsberechnung einzubeziehen.<br />
Dies gilt auch für die etwaige Entrichtung von Beiträgen gemäß<br />
dem Mitarbeitervorsorgegesetz (Abfertigung »neu«) an eine Mitarbeitervorsorgekasse.<br />
9) Durch die Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit wird das Ausmaß<br />
des Urlaubsanspruches, der vor Beginn der Altersteilzeit zugestanden<br />
ist, nicht verändert. Das bedeutet, dass eine Woche Urlaubsanspruch auf<br />
Basis der vor der Herabsetzung geltenden Vollarbeitszeit auch nach der<br />
Herabsetzung der Arbeitsverpflichtung einer Woche Urlaubsguthaben (aber<br />
mit nun reduziertem Entgelt) entspricht.<br />
Es empfiehlt sich daher, den vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit erworbenen<br />
Urlaubsanspruch (insbesondere bei höherem Resturlaub) mit<br />
Zustimmung des Arbeitgebers vor dem Zeitpunkt der Herabsetzung zu verbrauchen.<br />
Durch diese Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer das Recht,<br />
dieses Urlaubsguthaben vor der Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit<br />
zu konsumieren.<br />
Bezüglich des Urlaubsanspruches, der während der Freizeitphase eines<br />
Blockmodelles entsteht, sollte vertraglich vereinbart werden, dass dieser noch<br />
in der Arbeitsphase verbraucht werden kann und zusätzlich zum Urlaubsguthaben<br />
der Arbeitsphase zusteht<br />
10) Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unberechtigt fristlos entlässt<br />
oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen<br />
Austritt beendet, ist durch diese Regelung sichergestellt, dass der Arbeitnehmer<br />
dann die Kündigungsentschädigung (= Entgelt für die normale Kündigungsfrist,<br />
die der Arbeitgeber sonst regulär einzuhalten hätte) auf Basis<br />
der Arbeitsverpflichtung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit erhält.<br />
11) Damit wird garantiert, dass die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit<br />
und die Fortzahlung des gebührenden Entgelts auch dann aufrecht<br />
bleiben, wenn der Arbeitgeber das Altersteilzeitgeld vom AMS nicht erhält<br />
oder dieser Anspruch später gekürzt wird oder ganz wegfällt.
Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, wieder eine<br />
Beschäftigung auf Basis der Normalarbeitszeit vor der vereinbarten Herabsetzung<br />
der Arbeitszeit zu verlangen, wenn sich die einschlägigen gesetzlichen<br />
Bestimmungen wesentlich ändern oder wichtige persönliche Gründe<br />
auf Seite des Arbeitnehmers für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung<br />
sprechen.<br />
Gesetzliche Bestimmungen im<br />
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) (ab 1.1.2004)<br />
Altersteilzeitgeld<br />
§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre<br />
Arbeitszeit verringern und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch<br />
auf Altersteilzeitgeld.<br />
(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach<br />
spätestens fünf Jahren das Mindestalter für eine Alterspension vollenden<br />
und die:<br />
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist)<br />
780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei<br />
auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5<br />
berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie<br />
Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
erstreckt werden,<br />
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im<br />
letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit<br />
entsprochen oder diese höchstens um 20% unterschritten hat,<br />
auf 40% bis 60% verringert haben,<br />
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer<br />
einzelvertraglichen Vereinbarung: a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß<br />
§ 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages<br />
zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigung<br />
29
30<br />
in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate<br />
betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich<br />
gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden<br />
Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge<br />
entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung<br />
der Normalarbeitzeit entrichtet und<br />
4. auf Grund eine Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer<br />
vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung<br />
auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />
haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG<br />
gilt § 13d Abs. 3 BUAG.<br />
(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,<br />
aus einem Versicherungsfall des Alters, eine Sonderruheregelung nach<br />
dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss<br />
aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />
beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen<br />
erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.<br />
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen<br />
Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />
in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem<br />
im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der<br />
Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit<br />
entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend<br />
der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten<br />
Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-,<br />
Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG - Zuschlag)<br />
und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden<br />
Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht,<br />
abzugelten.<br />
Der abzugeltende Anteil beträgt 50% des zusätzlichen Aufwandes. Unter<br />
der Voraussetzung, dass zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose<br />
Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig
eschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang<br />
mit dieser Maßnahme vom Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis gelöst wird, beträgt<br />
der abzugeltende Anteil für Zeiträume, in denen diese Voraussetzung<br />
erfüllt ist, 100% des zusätzlichen Aufwandes.<br />
Wird bei einer Blockzeitvereinbarung nicht während der gesamten Laufzeit<br />
der Altersteilzeit eine zusätzliche Person beschäftigt (ausgebildet), so ist zu<br />
Beginn der Beschäftigung dieser Person eine Zwischenabrechnung durchzuführen.<br />
Dabei ist das Ausmaß des bisher abgegoltenen Anteils mit jenem Anteil zu<br />
vergleichen, der bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen Person<br />
abzugelten gewesen wäre. Die so festgestellte Differenz ist, soweit die<br />
Ersatzkraft spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit beschäftigt<br />
(ausgebildet) wird, anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit<br />
zu verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld.<br />
Andernfalls stehen in den restlichen Monaten der Altersteilzeit zusätzlich zum<br />
laufenden Altersteilzeitgeld nur jeweils 50% des laufenden Altersteilzeitgeldes<br />
zu. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung<br />
geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld<br />
rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.<br />
(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche<br />
Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der<br />
wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2<br />
Z 2 auch dann erfüllt, wenn<br />
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im<br />
Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,<br />
2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und<br />
3. zusätzlich zumindest während der Freizeitphase (abgesehen von unvermeidlichen<br />
kurzen Unterbrechungen) eine zuvor arbeitslose Person über der<br />
Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein<br />
Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber<br />
kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.<br />
31
32<br />
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches<br />
auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen<br />
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.<br />
(7) Das Altersteilzeit stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />
1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.<br />
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit wegfällt,<br />
ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes<br />
maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.<br />
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes<br />
nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung<br />
zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.<br />
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist<br />
der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen<br />
zu verpflichten.<br />
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen,<br />
die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels<br />
weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet<br />
hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.<br />
Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld<br />
§ 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit,<br />
die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze<br />
für den Kalendermonat gemäß § 58 Abs. 2 ASVG überschreitet,<br />
so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.<br />
Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />
§ 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27<br />
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.<br />
92/2000 abgeschlossen haben, die nach dem 31. März 2003 und vor dem<br />
1. Jänner wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen
für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende<br />
des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme<br />
des Abs. 3 lit. f) sind und wegen Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige<br />
Alterspension noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung<br />
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen.<br />
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld<br />
gemäß § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende<br />
Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.<br />
Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in<br />
absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der<br />
Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates<br />
festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit<br />
nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten<br />
(§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen.<br />
Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g<br />
(Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle<br />
hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates<br />
festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung<br />
stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung<br />
in den Arbeitsmarkt besteht.<br />
(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des um 25<br />
Prozent erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger<br />
Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes,<br />
wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.<br />
(3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist<br />
mit Ausnahme des Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld<br />
nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.<br />
(4) Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19 Abs. 1<br />
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld<br />
nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld<br />
nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.<br />
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34<br />
(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für<br />
das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld<br />
getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen<br />
Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.<br />
Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen<br />
§ 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung,<br />
die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden<br />
ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes<br />
BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen,<br />
die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen<br />
Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung,<br />
in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung<br />
und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der<br />
bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates<br />
nach Erreichung des ehest möglichen Pensionsanfallsalters.<br />
(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gebührt Altersteilzeitgeld bei Vorliegen<br />
der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Z 1 bis 4<br />
1. im Jahr 2004 für Frauen, die den 606. und für Männer,<br />
die den 666. Lebensmonat vollendet haben,<br />
2. im Jahr 2005 für Frauen, die den 612. und für Männer,<br />
die den 672. Lebensmonat vollendet haben,<br />
3. im Jahr 2006 für Frauen, die den 618. und für Männer,<br />
die den 678. Lebensmonat vollendet haben,<br />
4. im Jahr 2007 für Frauen, die den 624. und für Männer,<br />
die den 684. Lebensmonat vollendet haben,<br />
5. im Jahr 2008 für Frauen, die den 630. und für Männer,<br />
die den 690. Lebensmonat vollendet haben,<br />
6. im Jahr 2009 für Frauen, die den 636. und für Männer,<br />
die den 696. Lebensmonat vollendet haben,
7. im Jahr 2010 für Frauen, die den 642. und für Männer,<br />
die den 702. Lebensmonat vollendet haben,<br />
8. im Jahr 2011 für Frauen, die den 648. und für Männer,<br />
die den 708. Lebensmonat vollendet haben,<br />
9. im Jahr 2012 für Frauen, die den 654. und für Männer,<br />
die den 714. Lebensmonat vollendet haben,<br />
jeweils längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats nach der Erreichung<br />
des ehest möglichen Pensionsanfallsalters.<br />
(3) Bei unterschiedlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten oder unterschiedlichen<br />
Verteilung des wöchentlichen Normalarbeitszeit kann eine<br />
Übergangsregelung gemäß Abs. 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn<br />
die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.<br />
(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen<br />
Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur<br />
auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 287 Abs. 12 und 13 a<br />
BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht<br />
§ 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die<br />
vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, nicht entgegen.<br />
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Wir sind für Sie da<br />
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Autor: Mag. Helmut C. Hilgart; Tel. 0800-225522-1414, Fax: 0512-5340-1208<br />
2. Ausgabe August 2005
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