Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
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Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn zwischen dem<br />
1.4.2003 und dem 31.12.2003:<br />
Für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Beginn ab dem 1.4.2003 und bis zum<br />
31.12.2003 wirksam wurde, konnte noch eine reguläre Dauer von bis zu<br />
6,5 Jahren vereinbart werden, wobei das ab einem Mindestalter von 50<br />
Jahren (Frau) und 55 Jahren (Mann) möglich war.<br />
Allerdings fallen diese Arbeitnehmer sowohl beim Pensionsantrittsalter als<br />
auch bei den Abschlägen schon voll unter den Geltungsbereich der neuen<br />
Pensionsbestimmungen (Ausnahmen für »Hackler«!).<br />
Da für diese Altersteilzeitkonsumenten durch die Anhebung des Pensionsantrittsstichtages<br />
im Einzelfall eine Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit<br />
und dem Pensionsbeginn entstehen kann, wurde vom Gesetzgeber die<br />
Möglichkeit geschaffen, entweder eine Verlängerung der Altersteilzeit mit<br />
dem Arbeitgeber zu vereinbaren (wobei auch die Förderung durch das AMS<br />
weiterbezahlt wird) oder das »Übergangsgeld« zu beziehen.<br />
Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />
Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitperiode zwischen dem 1.4.2003 und dem<br />
31.12.2003 begonnen hat, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für<br />
eine Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld vom AMS, wenn sie aufgrund<br />
der Anhebung des Pensionsantrittsalters nach Ablauf der vereinbarten<br />
Altersteilzeit nicht in Pension gehen können, es auch zu keiner (eventuell<br />
möglichen) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber<br />
kommt und sie daher nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos<br />
sind.<br />
Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in Höhe des um 25% erhöhten<br />
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge,<br />
beträgt also mehr als der »normale« Arbeitslosenbezug.