20.09.2012 Aufrufe

Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6<br />

Spezielle Regelungen bei ATZ – Beginn zwischen dem<br />

1.4.2003 und dem 31.12.2003:<br />

Für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Beginn ab dem 1.4.2003 und bis zum<br />

31.12.2003 wirksam wurde, konnte noch eine reguläre Dauer von bis zu<br />

6,5 Jahren vereinbart werden, wobei das ab einem Mindestalter von 50<br />

Jahren (Frau) und 55 Jahren (Mann) möglich war.<br />

Allerdings fallen diese Arbeitnehmer sowohl beim Pensionsantrittsalter als<br />

auch bei den Abschlägen schon voll unter den Geltungsbereich der neuen<br />

Pensionsbestimmungen (Ausnahmen für »Hackler«!).<br />

Da für diese Altersteilzeitkonsumenten durch die Anhebung des Pensionsantrittsstichtages<br />

im Einzelfall eine Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit<br />

und dem Pensionsbeginn entstehen kann, wurde vom Gesetzgeber die<br />

Möglichkeit geschaffen, entweder eine Verlängerung der Altersteilzeit mit<br />

dem Arbeitgeber zu vereinbaren (wobei auch die Förderung durch das AMS<br />

weiterbezahlt wird) oder das »Übergangsgeld« zu beziehen.<br />

Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />

Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitperiode zwischen dem 1.4.2003 und dem<br />

31.12.2003 begonnen hat, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für<br />

eine Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld vom AMS, wenn sie aufgrund<br />

der Anhebung des Pensionsantrittsalters nach Ablauf der vereinbarten<br />

Altersteilzeit nicht in Pension gehen können, es auch zu keiner (eventuell<br />

möglichen) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber<br />

kommt und sie daher nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos<br />

sind.<br />

Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in Höhe des um 25% erhöhten<br />

Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge,<br />

beträgt also mehr als der »normale« Arbeitslosenbezug.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!