Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
8<br />
Ehest möglicher Antrittsstichtag<br />
Gemäß § 27 Abs. 2 AIVG gebührt dem Arbeitgeber Altersteilzeitgeld nur für<br />
diejenigen Arbeitnehmer, die spätestens nach 5 Jahren ab Beginn der<br />
Altersteilzeitvereinbarung das Mindestalter für eine Alterspension vollenden.<br />
Diese Neuerung ist aber noch bis Ende 2012 durch Übergangsbestimmungen<br />
entschärft!<br />
Nach den neuen Regelungen ist künftig nicht mehr ein bestimmtes Mindestalter<br />
(früher: Frau 50, Mann 55) Voraussetzung für eine Altersteilzeitvereinbarung<br />
mit Förderung des Lohnausgleiches durch das AMS. Altersteilzeitgeld<br />
kann gemäß der Novelle der Altersteilzeitbestimmungen nach deren<br />
voller Umsetzung nur mehr für die letzten fünf Jahre vor dem ehest möglichen<br />
Pensionsantritt des Arbeitnehmers beansprucht werden.<br />
Das bedeutet, dass in Zukunft zuerst der exakte Pensionsantrittsstichtag<br />
abzuklären ist und dann für den davor liegenden, längstens fünfjährigen Zeitraum<br />
eine geförderte Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden kann.<br />
Da diese Bestimmung aber erst ab 2013 voll in Geltung tritt, werden in weiterer<br />
Folge vorwiegend die in den nächsten Jahren bis Ende 2012 anzuwendenden<br />
Übergangsregelungen vorgestellt.<br />
Übergangsregelung gemäß § 82 Abs. 2 AIVG<br />
Die neuen ATZ - Bestimmungen sind zwar seit 1.1.2004 in Kraft, wurden<br />
jedoch durch eine Übergangsregelung in der Form gemildert, dass im Zeitraum<br />
von 2004 bis Ende 2012 die im alten Modell gültige Mindestalterregelung<br />
(50/55) als Basis mit der Maßgabe aufrecht bleibt, dass dieses Mindestzugangsalter<br />
ab Anfang 2004 pro Jahr um ein halbes Jahr hinaufgesetzt wird.<br />
Da die alte Regelung ein Mindestalter von 50/55 Jahren vorgesehen hat, ist<br />
somit im Jahre 2005 die altersmäßige Voraussetzung für die Förderung einer<br />
Altersteilzeitvereinbarung durch das AMS mit Vollendung von 51 (Frau),<br />
bzw. 56 (Mann) Lebensjahren gegeben.