Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
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9) Der bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bestehende<br />
offene Urlaubsanspruch kann auf Wunsch des Arbeitnehmers noch vor Antritt<br />
der Altersteilzeit verbraucht werden. Kommt über den konkreten Zeitpunkt<br />
dieses Urlaubskonsums keine Einigung zustande, so kann dieser<br />
Urlaub unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung angetreten<br />
werden.<br />
Der auch in der Altersteilzeit jährlich voll zustehende Urlaubsanspruch wird<br />
im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Möglichkeit<br />
in dem Jahr konsumiert, in dem er entsteht.<br />
Wird die reduzierte Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells geleistet, so<br />
gilt als vereinbart, dass der Urlaubsanspruch der Freizeitphase zusätzlich<br />
zum Urlaubsanspruch der Arbeitsphase in der Arbeitsphase verbraucht<br />
werden kann. Kommt dabei keine rechtzeitige Übereinstimmung hinsichtlich<br />
des konkreten Verbrauchszeitraumes zustande, so wird hiermit festgelegt,<br />
dass der gesamte Urlaubsanspruch der Freizeitphase am Ende der<br />
Arbeitsphase, somit vor Beginn der Freizeitphase, konsumiert werden kann.<br />
10) Wird das Arbeitsverhältnis durch unberechtigte Entlassung oder durch<br />
berechtigten vorzeitigen Austritt beendet, so ist die dem Arbeitnehmer dafür<br />
zustehende Kündigungsentschädigung auf Basis der Arbeitszeit vor der<br />
Altersteilzeit zu berechnen.<br />
11) Die gegenständliche Vereinbarung wird durch den etwaigen Entfall oder<br />
eine allfällige Kürzung des Anspruches des Arbeitgebers auf Altersteilzeitgeld<br />
vom AMS nicht berührt. Auf Grund wesentlicher Änderungen gesetzlicher<br />
Bestimmungen oder aus wichtigen persönlichen Gründen hat der Arbeitnehmer<br />
jedoch das Recht auf Rückkehr zur Beschäftigung im Ausmaß<br />
der Normalarbeitszeit vor der Altersteilzeit, soweit den Arbeitgeber dadurch<br />
bezüglich der Leistungen des AMS keine Rückzahlungspflicht trifft.<br />
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Arbeitgeber Arbeitnehmer<br />
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