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Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

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Eine Möglichkeit wäre, den Urlaubsanspruch der Freizeitphase mit der Endabrechnung<br />

abzufinden. Dadurch würde allerdings die Auszahlung der<br />

Pension für den Zeitraum wegfallen, der den abgerechneten Urlaubstagen<br />

entspricht. Da die Urlaubsersatzleistung auf Basis des Altersteilzeitentgelts<br />

errechnet wird, ist im Einzelfall zu vergleichen, ob sich damit gegenüber der<br />

sonst zustehenden Pensionsauszahlung ein finanzieller Vorteil ergibt.<br />

Es könnte aber auch die Zustimmung des Arbeitgebers erwirkt werden, den<br />

gesamten Urlaubsanspruch der Freizeitphase in die Arbeitsphase vorzuziehen<br />

und zusätzlich konsumieren zu dürfen, sodass sich in der Arbeitsphase<br />

entweder eine jährliche Verbrauchsmöglichkeit im Ausmaß von 10<br />

(12) Wochen ergibt oder die Arbeitsverpflichtung durch die Konsumation<br />

des Urlaubes der Freizeitphase bereits Wochen oder Monate vor Ende der<br />

Arbeitsphase endet.<br />

Sollte keine für den Arbeitnehmer akzeptable vertragliche Gestaltung realisierbar<br />

sein, so sollte der Urlaubsanspruch der Freizeitphase bereits in der<br />

Arbeitsphase schriftlich geltend gemacht werden, um nach einer allfälligen<br />

positiven Rechtssprechung offene Differenzen nachfordern zu können.<br />

Andere – von Arbeitgeberseite – derzeit »empfohlene« Modelle (wie etwa die<br />

»wertneutrale Umrechnung«) sind für den Arbeitgeber günstigere Varianten,<br />

welche allerdings ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage entbehren, sodass<br />

auch hier die weitere Entwicklung durch die Rechtsprechung abgewartet<br />

werden muss.<br />

Anspruch bei Erkrankung<br />

Auch dabei ist zwischen durchgehendem Modell und Blockvereinbarung zu<br />

unterscheiden.<br />

Bei regelmäßiger reduzierter Arbeitsleistung ist bei Arbeitsunfähigkeit<br />

aufgrund von Erkrankung, Freizeit- oder Arbeitsunfall grundsätzlich wie bei<br />

einer »normalen« Teilzeitbeschäftigung vorzugehen. Das heißt, dass zuerst<br />

der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung auf Basis des reduzierten Entgelts<br />

plus Lohnausgleich leistet und nach der Ausschöpfung dieses Anspruches<br />

Krankengeld von der Sozialversicherung bezogen werden kann.<br />

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