Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
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Erläuterungen zur Mustervereinbarung<br />
1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist nach den<br />
neuen Bestimmungen eine Beschäftigung, deren Ausmaß im letzten Jahr vor<br />
der Reduzierung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen wöchentlichen<br />
Normalarbeitszeit (oder einer Normalarbeitszeit, die dieses Ausmaß nur geringfügig<br />
– bis zu 20 % – unterschreitet) entsprochen hat.<br />
Bei einem Arbeitgeberwechsel und daran erst anschließender Altersteilzeitvereinbarung<br />
mit einem neuen Arbeitgeber, sind vor der beabsichtigten<br />
Herabsetzung der Normalarbeitszeit mindestens drei Monate Beschäftigung<br />
beim neuen Arbeitgeber und der Rest aus dem unmittelbar davor liegenden<br />
Zeitraum des vorherigen Arbeitsverhältnis zwingend nachzuweisen.<br />
2) Diese wöchentliche Normalarbeitszeit ist durch Vereinbarung auf 40% bis<br />
60% herabzusetzen. In den Vertrag ist auch der genaue Zeitpunkt aufzu-nehmen,<br />
ab dem die Herabsetzung wirksam werden soll, sowie die Gesamtlaufzeit<br />
der Altersteilzeit und deren Endtermin.<br />
3) Die Verteilung der reduzierten Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage,<br />
Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit sowie die Lage<br />
der Pausen ist gemäß § 19 d. AZG (Arbeitszeitgesetz) gemeinsam zu vereinbaren.<br />
Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann die im Altersteilzeitvertrag<br />
fixierte Arbeitszeiteinteilung nicht einseitig durch den Arbeitgeber<br />
abgeändert werden.<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, das Ausmaß der neuen wöchentlichen<br />
Normalarbeitszeit hinsichtlich ihrer tatsächlichen Lage variabel zu gestalten,<br />
wobei aber in einem zu vereinbarenden Durchrechnungszeitraum die<br />
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit dem Ausmaß der reduzierten<br />
Wochenstunden entsprechen muss.<br />
4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist auch, dass<br />
sich der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt für die reduzierte<br />
Arbeitszeit mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen dem Bruttoentgelt<br />
vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und dem nun für die verringerte<br />
Arbeitsleistung zustehenden, reduzierten Entgelt zu bezahlen. Um allfälligen