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Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

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Erläuterungen zur Mustervereinbarung<br />

1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist nach den<br />

neuen Bestimmungen eine Beschäftigung, deren Ausmaß im letzten Jahr vor<br />

der Reduzierung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen wöchentlichen<br />

Normalarbeitszeit (oder einer Normalarbeitszeit, die dieses Ausmaß nur geringfügig<br />

– bis zu 20 % – unterschreitet) entsprochen hat.<br />

Bei einem Arbeitgeberwechsel und daran erst anschließender Altersteilzeitvereinbarung<br />

mit einem neuen Arbeitgeber, sind vor der beabsichtigten<br />

Herabsetzung der Normalarbeitszeit mindestens drei Monate Beschäftigung<br />

beim neuen Arbeitgeber und der Rest aus dem unmittelbar davor liegenden<br />

Zeitraum des vorherigen Arbeitsverhältnis zwingend nachzuweisen.<br />

2) Diese wöchentliche Normalarbeitszeit ist durch Vereinbarung auf 40% bis<br />

60% herabzusetzen. In den Vertrag ist auch der genaue Zeitpunkt aufzu-nehmen,<br />

ab dem die Herabsetzung wirksam werden soll, sowie die Gesamtlaufzeit<br />

der Altersteilzeit und deren Endtermin.<br />

3) Die Verteilung der reduzierten Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage,<br />

Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit sowie die Lage<br />

der Pausen ist gemäß § 19 d. AZG (Arbeitszeitgesetz) gemeinsam zu vereinbaren.<br />

Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann die im Altersteilzeitvertrag<br />

fixierte Arbeitszeiteinteilung nicht einseitig durch den Arbeitgeber<br />

abgeändert werden.<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, das Ausmaß der neuen wöchentlichen<br />

Normalarbeitszeit hinsichtlich ihrer tatsächlichen Lage variabel zu gestalten,<br />

wobei aber in einem zu vereinbarenden Durchrechnungszeitraum die<br />

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit dem Ausmaß der reduzierten<br />

Wochenstunden entsprechen muss.<br />

4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist auch, dass<br />

sich der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt für die reduzierte<br />

Arbeitszeit mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen dem Bruttoentgelt<br />

vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und dem nun für die verringerte<br />

Arbeitsleistung zustehenden, reduzierten Entgelt zu bezahlen. Um allfälligen

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