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Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

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Das Krankengeld ist von der Gebietskrankenkasse auf der Basis zu berechnen,<br />

welche sich aus den vom Arbeitgeber voll abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen<br />

(und nicht aus dem reduzierten Entgelt) ergibt. Da<br />

diese Beiträge entsprechend einer fiktiven Vollbeschäftigung geleistet<br />

werden, kann das Krankengeld daher unter Umständen die Höhe des<br />

Altersteilzeitnettoentgelts erreichen oder sogar überschreiten.<br />

Bei einem Blockmodell wird in der Arbeitsphase ebenfalls zuerst die Entgeltfortzahlungsverpflichtung<br />

des Arbeitgebers auf der Basis des Altersteilzeitentgelts<br />

aktuell. Auch hier ermittelt nach Ausschöpfung dieses Anspruches<br />

die Gebietskrankenkasse das danach zustehende Krankengeld<br />

unter Zugrundelegung der vollen Beitragsleistung.<br />

Anders stellt sich dazu die Rechtsmeinung der Arbeitgeber und der Sozialversicherung<br />

für Ansprüche während der Freizeitphase dar. Für diesen<br />

Zeitraum soll weder ein Anrecht auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld<br />

bestehen (obwohl die Sozialversicherungsbeiträge zu 100% geleistet werden).<br />

Begründet wird dies damit, dass wegen der Ausbezahlung der eingearbeiteten<br />

Zeitguthaben und der fehlenden Arbeitsverpflichtung »Lohnausfallprinzip«<br />

und »Arbeitsunfähigkeit« kein Thema sind. Dadurch wird das<br />

Erkrankungs- und Unfallrisiko in der Freizeitphase auf den Arbeitnehmer abgewälzt,<br />

da dieser den »Krankenstand« durch die eingearbeitete Zeit selbst<br />

»finanziert«, obwohl Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang geleistet<br />

werden.<br />

Auch hier ist eine klärende Rechtssprechung abzuwarten. Derzeit könnte<br />

aber mit dem Arbeitgeber zumindest eine entsprechende Vereinbarung<br />

bezüglich eines etwaigen Anspruches auf Entgeltfortzahlung abgeschlossen<br />

werden.<br />

www.ak-tirol.com<br />

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