Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
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Das Krankengeld ist von der Gebietskrankenkasse auf der Basis zu berechnen,<br />
welche sich aus den vom Arbeitgeber voll abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen<br />
(und nicht aus dem reduzierten Entgelt) ergibt. Da<br />
diese Beiträge entsprechend einer fiktiven Vollbeschäftigung geleistet<br />
werden, kann das Krankengeld daher unter Umständen die Höhe des<br />
Altersteilzeitnettoentgelts erreichen oder sogar überschreiten.<br />
Bei einem Blockmodell wird in der Arbeitsphase ebenfalls zuerst die Entgeltfortzahlungsverpflichtung<br />
des Arbeitgebers auf der Basis des Altersteilzeitentgelts<br />
aktuell. Auch hier ermittelt nach Ausschöpfung dieses Anspruches<br />
die Gebietskrankenkasse das danach zustehende Krankengeld<br />
unter Zugrundelegung der vollen Beitragsleistung.<br />
Anders stellt sich dazu die Rechtsmeinung der Arbeitgeber und der Sozialversicherung<br />
für Ansprüche während der Freizeitphase dar. Für diesen<br />
Zeitraum soll weder ein Anrecht auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld<br />
bestehen (obwohl die Sozialversicherungsbeiträge zu 100% geleistet werden).<br />
Begründet wird dies damit, dass wegen der Ausbezahlung der eingearbeiteten<br />
Zeitguthaben und der fehlenden Arbeitsverpflichtung »Lohnausfallprinzip«<br />
und »Arbeitsunfähigkeit« kein Thema sind. Dadurch wird das<br />
Erkrankungs- und Unfallrisiko in der Freizeitphase auf den Arbeitnehmer abgewälzt,<br />
da dieser den »Krankenstand« durch die eingearbeitete Zeit selbst<br />
»finanziert«, obwohl Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang geleistet<br />
werden.<br />
Auch hier ist eine klärende Rechtssprechung abzuwarten. Derzeit könnte<br />
aber mit dem Arbeitgeber zumindest eine entsprechende Vereinbarung<br />
bezüglich eines etwaigen Anspruches auf Entgeltfortzahlung abgeschlossen<br />
werden.<br />
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