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Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

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Herabsetzung der Normalarbeitszeit regelmäßig geleistete Überstunden<br />

oder andere Entgeltbestandteile sind in die Abfertigungsberechnung einzubeziehen.<br />

Dies gilt auch für die etwaige Entrichtung von Beiträgen gemäß<br />

dem Mitarbeitervorsorgegesetz (Abfertigung »neu«) an eine Mitarbeitervorsorgekasse.<br />

9) Durch die Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit wird das Ausmaß<br />

des Urlaubsanspruches, der vor Beginn der Altersteilzeit zugestanden<br />

ist, nicht verändert. Das bedeutet, dass eine Woche Urlaubsanspruch auf<br />

Basis der vor der Herabsetzung geltenden Vollarbeitszeit auch nach der<br />

Herabsetzung der Arbeitsverpflichtung einer Woche Urlaubsguthaben (aber<br />

mit nun reduziertem Entgelt) entspricht.<br />

Es empfiehlt sich daher, den vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit erworbenen<br />

Urlaubsanspruch (insbesondere bei höherem Resturlaub) mit<br />

Zustimmung des Arbeitgebers vor dem Zeitpunkt der Herabsetzung zu verbrauchen.<br />

Durch diese Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer das Recht,<br />

dieses Urlaubsguthaben vor der Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit<br />

zu konsumieren.<br />

Bezüglich des Urlaubsanspruches, der während der Freizeitphase eines<br />

Blockmodelles entsteht, sollte vertraglich vereinbart werden, dass dieser noch<br />

in der Arbeitsphase verbraucht werden kann und zusätzlich zum Urlaubsguthaben<br />

der Arbeitsphase zusteht<br />

10) Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unberechtigt fristlos entlässt<br />

oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen<br />

Austritt beendet, ist durch diese Regelung sichergestellt, dass der Arbeitnehmer<br />

dann die Kündigungsentschädigung (= Entgelt für die normale Kündigungsfrist,<br />

die der Arbeitgeber sonst regulär einzuhalten hätte) auf Basis<br />

der Arbeitsverpflichtung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit erhält.<br />

11) Damit wird garantiert, dass die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit<br />

und die Fortzahlung des gebührenden Entgelts auch dann aufrecht<br />

bleiben, wenn der Arbeitgeber das Altersteilzeitgeld vom AMS nicht erhält<br />

oder dieser Anspruch später gekürzt wird oder ganz wegfällt.

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