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Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

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18<br />

Beschäftigung einer »Ersatzkraft«<br />

Die zwingende Einstellung der Ersatzkraft (des Lehrlings) als grundsätzliche<br />

Voraussetzung für eine Förderung bei einem Blockmodell oder als Bedingung<br />

für die volle Förderung bei einer durchgehend reduzierten Arbeitsleistung<br />

wurde ab dem 1.1.2004 wieder eingeführt.<br />

Die Ersatzkraft (der Lehrling) muss allerdings nicht unbedingt im Arbeitsbereich<br />

des Mitarbeiters, welcher in die Altersteilzeit geht (oder gar an<br />

seiner Stelle) eingesetzt werden. Es kommt nur darauf an, dass irgendwo<br />

im Unternehmen ein zuvor Beschäftigungsloser (ein Lehrling) eingestellt und<br />

über der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (2005: € 323,46) entlohnt<br />

wird.<br />

Das kann in einem Filialbetrieb oder sogar in einer Niederlassung in einem<br />

anderen Bundesland realisiert werden. Für größere Betriebe, welche regelmäßig<br />

neue Mitarbeiter aufnehmen, stellt diese Voraussetzung keine Hürde<br />

dar. Eher wird damit Klein- und Mittelbetrieben der Abschluss von Altersteilzeitverträgen<br />

erschwert.<br />

Altersteilzeitmodelle<br />

Die neuen Altersteilzeitbestimmungen bieten nach wie vor (wenn auch bei<br />

Blockvereinbarungen eingeschränkt) die Möglichkeit, die vereinbarte Arbeitszeit<br />

unterschiedlich zu verteilen. Entscheidend ist, dass die reduzierte Stundenanzahl<br />

während des gesamten Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt<br />

erreicht wird, um das ursprünglich vereinbarte Modell nicht unstimmig<br />

werden zu lassen.<br />

Als mögliche Variante bietet sich etwa an, dass man die ursprüngliche Arbeitszeit<br />

von 40 Stunden pro Woche auf 50%, somit auf 20 Wochenstunden,<br />

reduziert und diese verringerte Arbeitszeit pro Arbeitswoche dann an fünf<br />

Tagen mit je 4 Stunden geleistet wird. Diese Einteilung wird für die gesamte<br />

Laufzeit (ähnlich einer »normalen« Teilzeit- oder Halbtagsbeschäftigung)<br />

beibehalten.

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