Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
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Beschäftigung einer »Ersatzkraft«<br />
Die zwingende Einstellung der Ersatzkraft (des Lehrlings) als grundsätzliche<br />
Voraussetzung für eine Förderung bei einem Blockmodell oder als Bedingung<br />
für die volle Förderung bei einer durchgehend reduzierten Arbeitsleistung<br />
wurde ab dem 1.1.2004 wieder eingeführt.<br />
Die Ersatzkraft (der Lehrling) muss allerdings nicht unbedingt im Arbeitsbereich<br />
des Mitarbeiters, welcher in die Altersteilzeit geht (oder gar an<br />
seiner Stelle) eingesetzt werden. Es kommt nur darauf an, dass irgendwo<br />
im Unternehmen ein zuvor Beschäftigungsloser (ein Lehrling) eingestellt und<br />
über der sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (2005: € 323,46) entlohnt<br />
wird.<br />
Das kann in einem Filialbetrieb oder sogar in einer Niederlassung in einem<br />
anderen Bundesland realisiert werden. Für größere Betriebe, welche regelmäßig<br />
neue Mitarbeiter aufnehmen, stellt diese Voraussetzung keine Hürde<br />
dar. Eher wird damit Klein- und Mittelbetrieben der Abschluss von Altersteilzeitverträgen<br />
erschwert.<br />
Altersteilzeitmodelle<br />
Die neuen Altersteilzeitbestimmungen bieten nach wie vor (wenn auch bei<br />
Blockvereinbarungen eingeschränkt) die Möglichkeit, die vereinbarte Arbeitszeit<br />
unterschiedlich zu verteilen. Entscheidend ist, dass die reduzierte Stundenanzahl<br />
während des gesamten Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt<br />
erreicht wird, um das ursprünglich vereinbarte Modell nicht unstimmig<br />
werden zu lassen.<br />
Als mögliche Variante bietet sich etwa an, dass man die ursprüngliche Arbeitszeit<br />
von 40 Stunden pro Woche auf 50%, somit auf 20 Wochenstunden,<br />
reduziert und diese verringerte Arbeitszeit pro Arbeitswoche dann an fünf<br />
Tagen mit je 4 Stunden geleistet wird. Diese Einteilung wird für die gesamte<br />
Laufzeit (ähnlich einer »normalen« Teilzeit- oder Halbtagsbeschäftigung)<br />
beibehalten.