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Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

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Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, die genaue Höhe<br />

dieses neuen Bruttoentgelts inklusive etwaiger Zulagen etc. schriftlich festzuhalten.<br />

5) Da dem Arbeitnehmer aus sozialrechtlicher Sicht durch die Altersteilzeit<br />

kein Nachteil (insbesonders im Hinblick auf zukünftige Pensionsansprüche)<br />

entstehen soll, werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber auf<br />

der Basis der Arbeitszeit vor der Reduktion entrichtet. Die dabei zu leistenden<br />

Differenzbeträge werden dem Arbeitgeber vom AMS ersetzt.<br />

6) Bezüglich der Sonderzahlungen wird durch diese Regelung sichergestellt,<br />

dass die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden<br />

Sonderzahlungen, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Herabsetzung fällig<br />

werden, nicht auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet werden, sondern<br />

die im Zeitraum der Anspruchsbegründung (meist dem laufenden Kalenderjahr)<br />

bereits geleistete Vollarbeitszeit anteilig berücksichtigt wird. Bereits vor<br />

der Herabsetzung der Arbeitszeit ausbezahlte Sonderzahlungen bleiben<br />

davon unberührt und werden mit späteren Ansprüchen nicht aufgerechnet.<br />

7) Zuwendungen aus Anlass einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

(wie etwa kollektivvertragliche Jubiläumsgelder) sind durch diese Vereinbarung<br />

auf Basis des vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden<br />

Entgelts zu berechnen. Sonstige Zuwendungen (wie jährliche Prämien,<br />

Gewinnbeteiligungen, etc.) werden aufgrund dieser Regelung nicht ausschließlich<br />

nur auf Basis des reduzierten Entgelts bewertet, wenn sie nach<br />

der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fällig werden, sondern einer Durchschnittsberechnung<br />

unterzogen.<br />

Durch diese Formulierung ist gewährleistet, dass für das Ausmaß des Anspruchs<br />

die Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum der Anspruchsbegründung<br />

jedenfalls anteilig berücksichtigt wird. Sollte mehr als die Hälfte dieses<br />

Zeitraumes vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit liegen, so gebührt<br />

eine Auszahlung in jener Höhe, in welcher sie vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />

zu leisten gewesen wäre.<br />

8) Die gesetzliche Abfertigung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

nach Beginn der Altersteilzeit ist auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit<br />

vor der Herabsetzung zu berechnen. Auch vor dem Zeitpunkt der<br />

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