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Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

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Bei allen Modellvarianten gilt, dass für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung<br />

das reduzierte Entgelt plus Lohnausgleich zur Auszahlung<br />

gelangen muss, wobei bei der Berechnung auch allfällige Lohn- oder Gehaltserhöhungen<br />

während der Altersteilzeit zu berücksichtigen sind.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass hinsichtlich des Ersatzes des Lohnausgleiches<br />

und sonstiger Kosten durch das AMS die ASVG – Höchstbeitragsgrundlage<br />

die Grenze der Förderung darstellt und dem Arbeitgeber ein darüber liegender<br />

Entgeltanteil nicht ersetzt wird.<br />

Urlaubsanspruch<br />

Im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Altersteilzeit finden sich keine<br />

eigenen Urlaubsbestimmungen. Da es auch noch keine Rechtsprechung<br />

dazu gibt, ist die Urlaubsfrage daher unter Heranziehung des Urlaubsgesetzes<br />

sowie der Anwendung vergleichbarer arbeitsrechtlicher Grundsätze<br />

und Entscheidungen einer rechtlich vertretbaren und den Vertragspartnern<br />

zumutbaren Klärung zuzuführen.<br />

Keine Schwierigkeit ergibt sich, wenn die für die gesamte Altersteilzeitperiode<br />

reduzierte Arbeitsleistung als regelmäßige »Teilzeitbeschäftigung« erfolgt<br />

und keine Blockvereinbarung mit längerer Freizeitperiode gegeben<br />

ist. In diesem Falle verbraucht der Arbeitnehmer nach vorheriger Absprache<br />

mit dem Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch wie ein »normaler« Teilzeitbeschäftigter<br />

ohne Altersteilzeitregelung.<br />

Anders sieht es beim Blockmodell aus. Da in der Freizeitphase die erarbeiteten<br />

Zeitguthaben zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung<br />

führen, stellt sich die Frage, ob und wie ein nach dem Urlaubsgesetz<br />

bestehender Urlaubsanspruch konsumiert werden kann.<br />

Diese Problematik ist zur Zeit mangels gesetzlicher Regelung einer Diskussion<br />

mit diversen Lösungsvorschlägen ausgesetzt. Bis zu einer endgültigen<br />

Abklärung kann nur empfohlen werden, eine klare vertragliche Regelung im<br />

Altersteilzeitvertrag vorzusehen.

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