Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
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Bei allen Modellvarianten gilt, dass für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung<br />
das reduzierte Entgelt plus Lohnausgleich zur Auszahlung<br />
gelangen muss, wobei bei der Berechnung auch allfällige Lohn- oder Gehaltserhöhungen<br />
während der Altersteilzeit zu berücksichtigen sind.<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass hinsichtlich des Ersatzes des Lohnausgleiches<br />
und sonstiger Kosten durch das AMS die ASVG – Höchstbeitragsgrundlage<br />
die Grenze der Förderung darstellt und dem Arbeitgeber ein darüber liegender<br />
Entgeltanteil nicht ersetzt wird.<br />
Urlaubsanspruch<br />
Im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Altersteilzeit finden sich keine<br />
eigenen Urlaubsbestimmungen. Da es auch noch keine Rechtsprechung<br />
dazu gibt, ist die Urlaubsfrage daher unter Heranziehung des Urlaubsgesetzes<br />
sowie der Anwendung vergleichbarer arbeitsrechtlicher Grundsätze<br />
und Entscheidungen einer rechtlich vertretbaren und den Vertragspartnern<br />
zumutbaren Klärung zuzuführen.<br />
Keine Schwierigkeit ergibt sich, wenn die für die gesamte Altersteilzeitperiode<br />
reduzierte Arbeitsleistung als regelmäßige »Teilzeitbeschäftigung« erfolgt<br />
und keine Blockvereinbarung mit längerer Freizeitperiode gegeben<br />
ist. In diesem Falle verbraucht der Arbeitnehmer nach vorheriger Absprache<br />
mit dem Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch wie ein »normaler« Teilzeitbeschäftigter<br />
ohne Altersteilzeitregelung.<br />
Anders sieht es beim Blockmodell aus. Da in der Freizeitphase die erarbeiteten<br />
Zeitguthaben zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
führen, stellt sich die Frage, ob und wie ein nach dem Urlaubsgesetz<br />
bestehender Urlaubsanspruch konsumiert werden kann.<br />
Diese Problematik ist zur Zeit mangels gesetzlicher Regelung einer Diskussion<br />
mit diversen Lösungsvorschlägen ausgesetzt. Bis zu einer endgültigen<br />
Abklärung kann nur empfohlen werden, eine klare vertragliche Regelung im<br />
Altersteilzeitvertrag vorzusehen.