Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer
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Mehrleistung und Nebenbeschäftigung<br />
Im Rahmen von gelegentlich notwendiger Mehrarbeit darf der Arbeitnehmer<br />
bei dem Arbeitgeber, mit dem die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen<br />
wurde, nur bis zur sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (2005: € 323,46)<br />
dazu verdienen, da sonst die Förderung des AMS für den Arbeitgeber eingestellt<br />
wird.<br />
Für Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern gilt diese Grenze nicht, sodass in<br />
einem parallelen Arbeitsverhältnis unbeschränkt Einkommen dazu erworben<br />
werden kann. Dies ist insbesondere in der Freizeitphase von Blockmodellen<br />
eine interessante Alternative, sofern sich eine solche Möglichkeit anbietet<br />
und keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. ein Konkurrenzverbot)<br />
verletzt werden.<br />
Sonderzahlungen<br />
Sonderzahlungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss oder ähnliche<br />
regelmäßige Zuwendungen) sind unter Beachtung des reduzierten Entgelts<br />
zu berechnen, sofern Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag<br />
nichts anderes vorsehen. Für das Kalenderjahr, in welchem die Altersteilzeit<br />
beginnt, sollte aber auf jeden Fall vereinbart werden, dass die<br />
Sonderzahlungen unter anteiliger Berücksichtigung der voll gearbeiteten Monate<br />
vor der Altersteilzeit und nicht nur auf Basis der reduzierten Arbeitszeit,<br />
sondern nach einem Gesamtdurchschnitt, abgerechnet werden.<br />
Jubiläumsgeld<br />
Sieht ein Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag<br />
die Ausbezahlung von Jubiläumsgeld oder Erfolgsprämie vor, so erscheint<br />
es angemessen, bei der Berechnung anlässlich einer etwaigen Fälligkeit<br />
während der Altersteilzeit ebenfalls von einem Durchschnittswert auszugehen,<br />
welcher den Zeitraum der vollen Arbeits- und Entgeltleistung vor<br />
der Altersteilzeit anteilig berücksichtigt.<br />
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