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Kostenlose Servicenummer - Arbeiterkammer

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Mehrleistung und Nebenbeschäftigung<br />

Im Rahmen von gelegentlich notwendiger Mehrarbeit darf der Arbeitnehmer<br />

bei dem Arbeitgeber, mit dem die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen<br />

wurde, nur bis zur sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (2005: € 323,46)<br />

dazu verdienen, da sonst die Förderung des AMS für den Arbeitgeber eingestellt<br />

wird.<br />

Für Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern gilt diese Grenze nicht, sodass in<br />

einem parallelen Arbeitsverhältnis unbeschränkt Einkommen dazu erworben<br />

werden kann. Dies ist insbesondere in der Freizeitphase von Blockmodellen<br />

eine interessante Alternative, sofern sich eine solche Möglichkeit anbietet<br />

und keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. ein Konkurrenzverbot)<br />

verletzt werden.<br />

Sonderzahlungen<br />

Sonderzahlungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss oder ähnliche<br />

regelmäßige Zuwendungen) sind unter Beachtung des reduzierten Entgelts<br />

zu berechnen, sofern Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag<br />

nichts anderes vorsehen. Für das Kalenderjahr, in welchem die Altersteilzeit<br />

beginnt, sollte aber auf jeden Fall vereinbart werden, dass die<br />

Sonderzahlungen unter anteiliger Berücksichtigung der voll gearbeiteten Monate<br />

vor der Altersteilzeit und nicht nur auf Basis der reduzierten Arbeitszeit,<br />

sondern nach einem Gesamtdurchschnitt, abgerechnet werden.<br />

Jubiläumsgeld<br />

Sieht ein Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag<br />

die Ausbezahlung von Jubiläumsgeld oder Erfolgsprämie vor, so erscheint<br />

es angemessen, bei der Berechnung anlässlich einer etwaigen Fälligkeit<br />

während der Altersteilzeit ebenfalls von einem Durchschnittswert auszugehen,<br />

welcher den Zeitraum der vollen Arbeits- und Entgeltleistung vor<br />

der Altersteilzeit anteilig berücksichtigt.<br />

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