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Wahlen in Sachsen - Sachsen und die Deutsche Einheit ...

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38 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Ergebnisse der Geme<strong>in</strong>deratswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

(e<strong>in</strong>schließlich der <strong>Wahlen</strong> zu den Stadträten der Kreisfreien Städte)<br />

Verteilung der gültigen Stimmen <strong>in</strong> Prozent<br />

Partei 1990 1994 1999 2004 2009<br />

CDU 39,8 34,8 39,9 34,8 32,7<br />

SPD 12,9 17,6 15,7 11,4 10,9<br />

PDS/L<strong>in</strong>ke 10,5 14,5 16,9 18,6 15,4<br />

Grüne 3,5 5,0 2,4 3,1 5,0<br />

FDP 8,3 6,4 4,1 5,1 8,3<br />

DSU 5,7 2,7 1,3 1,1 0,5<br />

NPD - - 0,3 0,5 2,3<br />

Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />

- 18,3 19,0 24,4 24,6<br />

Sonstige 19,3 0,7 0,7 1,0 0,2<br />

Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />

Ortschaften <strong>und</strong> Stadtbezirke<br />

Sächsische Geme<strong>in</strong>den können Ortschaften mit eigenen Ortschaftsverfassungen<br />

<strong>in</strong>s Leben rufen. Dies wird festgeschrieben<br />

<strong>in</strong> der jeweiligen Hauptsatzung der Geme<strong>in</strong>de. Bei Flächengeme<strong>in</strong>den<br />

können zum Beispiel e<strong>in</strong> Dorf oder mehrere benachbarte<br />

Dörfer als Ortschaft gebildet werden. In größeren Städten<br />

<strong>und</strong> Großstädten können Ortschaften aus e<strong>in</strong>em oder mehreren<br />

Ortsteilen gebildet werden.<br />

In der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Dresden heißt<br />

es zum Beispiel:<br />

Ȥ 40 Ortschaftsverfassung der Ortschaft Weixdorf<br />

(1) In der Ortschaft Weixdorf wird ab dem 01. 01. 1999 für<br />

e<strong>in</strong>en Zeitraum von 30 Jahren <strong>die</strong> Ortschaftsverfassung e<strong>in</strong>geführt.<br />

Auf Antrag des Ortschaftsrates kann <strong>die</strong> Ortschaftsverfassung<br />

aufgehoben werden. (2) Der Ortschaftsrat besteht aus<br />

12 Mitgliedern. …«<br />

Die Aufgaben des Ortschaftsrates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 67 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

festgelegt. Hierzu zählen zum Beispiel <strong>die</strong> Unterhaltung<br />

öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen mit Ausnahme von Schulen oder <strong>die</strong><br />

Pflege öffentlicher Anlagen, soweit deren jeweilige Bedeutung<br />

über <strong>die</strong> Ortschaft nicht h<strong>in</strong>ausgeht.<br />

Ortschaften e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de haben e<strong>in</strong>en ehrenamtlichen<br />

Ortsvorsteher im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Ortschaftsbürgermeisters. Ortsvorsteher<br />

werden nicht direkt, sondern <strong>in</strong>direkt von den Ortschaftsräten<br />

gewählt. In Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den besteht <strong>die</strong><br />

Möglichkeit, gewählte Vertretungsgremien als Ortschaftsräte<br />

e<strong>in</strong>zurichten. Die Ortschaften s<strong>in</strong>d dann <strong>die</strong> kle<strong>in</strong>sten politischen<br />

E<strong>in</strong>heiten, <strong>in</strong> denen allgeme<strong>in</strong>e <strong>Wahlen</strong> stattf<strong>in</strong>den.<br />

Ortsvorsteher s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Vorsitzenden des jeweiligen Ortschaftsrates<br />

<strong>und</strong> sie stehen an der Spitze der Verwaltung, wenn<br />

es e<strong>in</strong>e ortschaftseigene Verwaltung gibt. Ortsvorsteher werden<br />

zu »Ehrenbeamten auf Zeit« ernannt. Sie vertreten <strong>in</strong> der Ortschaft<br />

den Bürgermeister bei der Umsetzung der Beschlüsse des<br />

Ortschaftsrates. Im Geme<strong>in</strong>derat <strong>und</strong> an Ausschusssitzungen<br />

des Geme<strong>in</strong>derates können <strong>die</strong> Ortsvorsteher teilnehmen. Sie<br />

besitzen hier e<strong>in</strong>e beratende Stimme.<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />

§ 66, 4:<br />

»Nimmt der Bürgermeister an e<strong>in</strong>er<br />

Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist<br />

ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen<br />

jederzeit das Wort zu erteilen.<br />

Geme<strong>in</strong>deräte, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Ortschaft<br />

wohnen <strong>und</strong> nicht Ortschaftsräte<br />

s<strong>in</strong>d, können an allen Sitzungen<br />

des Ortschaftsrats mit beratender<br />

Stimme teilnehmen.«<br />

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