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Wahlen in Sachsen - Sachsen und die Deutsche Einheit ...

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Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Zusammenfassung<br />

Sächsischer Landtag: Oberstes Gesetzgebungsorgan<br />

des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />

Sitz: Landeshauptstadt Dresden<br />

Legislaturperiode: höchstens 5 Jahre<br />

Sitzstärke: 120 Abgeordnete (im Normalfall)<br />

Wahlsystem: Verhältniswahl mit Elementen<br />

der Personenwahl<br />

Stimmenanzahl: 2 Stimmen (Erst- <strong>und</strong> Zweitstimme)<br />

Wahlkreise: 60 (= 60 Direktmandate)<br />

Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz im Freistaat<br />

<strong>Sachsen</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz im Freistaat<br />

<strong>Sachsen</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

Verfassungsgefüge des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />

58 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Die politische Ordnung im Freistaat <strong>Sachsen</strong> basiert auf der<br />

Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong>. Die Verfassung wurde nach<br />

der Friedlichen Revolution formuliert <strong>und</strong> 1992 vom Sächsischen<br />

Landtag verabschiedet. Die politische Ordnung im Freistaat ist<br />

gleichzeitig an <strong>die</strong> b<strong>und</strong>esstaatlichen Vorgaben des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

geb<strong>und</strong>en. Hierzu zählen unter anderem <strong>die</strong> Pr<strong>in</strong>zipien der<br />

Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Sozialstaatlichkeit <strong>und</strong><br />

der Subsidiarität im S<strong>in</strong>ne von kommunaler Selbstverwaltung.<br />

Falls sich e<strong>in</strong> Widerspruch zwischen Landesrecht <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrecht<br />

ergibt, ist das B<strong>und</strong>esrecht b<strong>in</strong>dend. In allen Bereichen,<br />

<strong>die</strong> im Gr<strong>und</strong>gesetz nicht ausdrücklich der B<strong>und</strong>espolitik zugewiesen<br />

werden, gilt <strong>die</strong> Zuständigkeit der Länder. Man spricht<br />

<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Zusammenhang von Gesetzgebungskompetenzen des<br />

B<strong>und</strong>es e<strong>in</strong>erseits <strong>und</strong> der Länder andererseits. Der B<strong>und</strong> hat<br />

Gesetzgebungskompetenz <strong>in</strong> den Bereichen, <strong>die</strong> im Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

als solche benannt s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> Länder haben Gesetzgebungskompetenz<br />

<strong>in</strong> allen übrigen Politik-Bereichen.<br />

Die Gesetzgebungskompetenzen der Landesparlamente<br />

werden im Vergleich zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung als ausschließliche<br />

Gesetzgebungskompetenzen der Länder bezeichnet. Gesetzesvorhaben<br />

unter anderem <strong>in</strong> folgenden Bereichen s<strong>in</strong>d Ländersache<br />

<strong>und</strong> werden <strong>in</strong> den Landtagen verabschiedet: Kultur, Religionsgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

Hochschulen, Schulen, allgeme<strong>in</strong>es Polizeiwesen,<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen, Fernsehen, Radio, Kommunalrecht, Versammlungsrecht.<br />

Die politische Ordnung im Freistaat <strong>Sachsen</strong> kennt <strong>die</strong><br />

typischen drei staatlichen Gewalten: Die gesetzgebende Gewalt<br />

(Legislative) mit dem Sächsischen Landtag als Gesetzgebungsorgan;<br />

<strong>die</strong> vollziehende Gewalt (Exekutive) mit der Sächsischen<br />

Staatsregierung als oberstem Exekutivorgan <strong>und</strong> <strong>die</strong> rechtsprechende<br />

Gewalt (Judikative) mit dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof<br />

als höchstem Organ der Rechtsprechung.<br />

Diese drei staatlichen Gewalten s<strong>in</strong>d durch <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

der Verfassung eng mite<strong>in</strong>ander verschränkt, was<br />

bedeutet, dass sie zum Funktionieren des politischen Systems<br />

vone<strong>in</strong>ander abhängig <strong>und</strong> mite<strong>in</strong>ander verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. So<br />

wählt der Sächsische Landtag den M<strong>in</strong>isterpräsidenten, also<br />

den Chef der Staatsregierung, <strong>und</strong> auch <strong>die</strong> Mitglieder des<br />

Verfassungsgerichtshofes. Die Staatsregierung kann Gesetzesanträge<br />

im Sächsischen Landtag e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Mitglieder<br />

der Staatsregierung können gleichzeitig Mitglieder des Landtages<br />

se<strong>in</strong>. Urteile des Verfassungsgerichtshofes s<strong>in</strong>d auch für den<br />

Sächsischen Landtag b<strong>in</strong>dend.<br />

Seit 1990 führt das Land <strong>Sachsen</strong> den Traditionstitel Freistaat.<br />

Er bedeutet staatsrechtlich soviel wie Republik, also<br />

Nicht-Monarchie <strong>und</strong> er<strong>in</strong>nert an <strong>die</strong> E<strong>in</strong>führung der parlamentarischen<br />

Demokratie <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> nach dem Ersten Weltkrieg.<br />

Der Begriff Freistaat soll aber auch das Selbstbewusstse<strong>in</strong> des<br />

teilsouveränen Staates <strong>Sachsen</strong> im föderalen Gefüge der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland betonen. In Anlehnung hieran <strong>und</strong> an <strong>die</strong><br />

Geschichte lauten politische <strong>und</strong> Verwaltungsbezeichnungen<br />

oftmals anders als <strong>in</strong> den übrigen deutschen Ländern. So zum<br />

Beispiel Staatsregierung, Staatsm<strong>in</strong>isterium, Staatsverwaltung<br />

<strong>und</strong> Staatshaushalt oder Staatsbetrieb <strong>und</strong> Staatsstraße.<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong>,<br />

Art. 3,2:<br />

»Die Gesetzgebung steht dem<br />

Landtag oder unmittelbar dem<br />

Volk zu. Die vollziehende Gewalt<br />

liegt <strong>in</strong> der Hand von Staatsregierung<br />

<strong>und</strong> Verwaltung. Die Rechtsprechung<br />

wird durch unabhängige<br />

Richter ausgeübt.«<br />

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