Wahlen in Sachsen - Sachsen und die Deutsche Einheit ...
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Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Zusammenfassung<br />
Sächsischer Landtag: Oberstes Gesetzgebungsorgan<br />
des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />
Sitz: Landeshauptstadt Dresden<br />
Legislaturperiode: höchstens 5 Jahre<br />
Sitzstärke: 120 Abgeordnete (im Normalfall)<br />
Wahlsystem: Verhältniswahl mit Elementen<br />
der Personenwahl<br />
Stimmenanzahl: 2 Stimmen (Erst- <strong>und</strong> Zweitstimme)<br />
Wahlkreise: 60 (= 60 Direktmandate)<br />
Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz im Freistaat<br />
<strong>Sachsen</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz im Freistaat<br />
<strong>Sachsen</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
Verfassungsgefüge des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />
58 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Die politische Ordnung im Freistaat <strong>Sachsen</strong> basiert auf der<br />
Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong>. Die Verfassung wurde nach<br />
der Friedlichen Revolution formuliert <strong>und</strong> 1992 vom Sächsischen<br />
Landtag verabschiedet. Die politische Ordnung im Freistaat ist<br />
gleichzeitig an <strong>die</strong> b<strong>und</strong>esstaatlichen Vorgaben des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
geb<strong>und</strong>en. Hierzu zählen unter anderem <strong>die</strong> Pr<strong>in</strong>zipien der<br />
Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Sozialstaatlichkeit <strong>und</strong><br />
der Subsidiarität im S<strong>in</strong>ne von kommunaler Selbstverwaltung.<br />
Falls sich e<strong>in</strong> Widerspruch zwischen Landesrecht <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrecht<br />
ergibt, ist das B<strong>und</strong>esrecht b<strong>in</strong>dend. In allen Bereichen,<br />
<strong>die</strong> im Gr<strong>und</strong>gesetz nicht ausdrücklich der B<strong>und</strong>espolitik zugewiesen<br />
werden, gilt <strong>die</strong> Zuständigkeit der Länder. Man spricht<br />
<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Zusammenhang von Gesetzgebungskompetenzen des<br />
B<strong>und</strong>es e<strong>in</strong>erseits <strong>und</strong> der Länder andererseits. Der B<strong>und</strong> hat<br />
Gesetzgebungskompetenz <strong>in</strong> den Bereichen, <strong>die</strong> im Gr<strong>und</strong>gesetz<br />
als solche benannt s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> Länder haben Gesetzgebungskompetenz<br />
<strong>in</strong> allen übrigen Politik-Bereichen.<br />
Die Gesetzgebungskompetenzen der Landesparlamente<br />
werden im Vergleich zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung als ausschließliche<br />
Gesetzgebungskompetenzen der Länder bezeichnet. Gesetzesvorhaben<br />
unter anderem <strong>in</strong> folgenden Bereichen s<strong>in</strong>d Ländersache<br />
<strong>und</strong> werden <strong>in</strong> den Landtagen verabschiedet: Kultur, Religionsgeme<strong>in</strong>schaften,<br />
Hochschulen, Schulen, allgeme<strong>in</strong>es Polizeiwesen,<br />
Ges<strong>und</strong>heitswesen, Fernsehen, Radio, Kommunalrecht, Versammlungsrecht.<br />
Die politische Ordnung im Freistaat <strong>Sachsen</strong> kennt <strong>die</strong><br />
typischen drei staatlichen Gewalten: Die gesetzgebende Gewalt<br />
(Legislative) mit dem Sächsischen Landtag als Gesetzgebungsorgan;<br />
<strong>die</strong> vollziehende Gewalt (Exekutive) mit der Sächsischen<br />
Staatsregierung als oberstem Exekutivorgan <strong>und</strong> <strong>die</strong> rechtsprechende<br />
Gewalt (Judikative) mit dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof<br />
als höchstem Organ der Rechtsprechung.<br />
Diese drei staatlichen Gewalten s<strong>in</strong>d durch <strong>die</strong> Bestimmungen<br />
der Verfassung eng mite<strong>in</strong>ander verschränkt, was<br />
bedeutet, dass sie zum Funktionieren des politischen Systems<br />
vone<strong>in</strong>ander abhängig <strong>und</strong> mite<strong>in</strong>ander verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. So<br />
wählt der Sächsische Landtag den M<strong>in</strong>isterpräsidenten, also<br />
den Chef der Staatsregierung, <strong>und</strong> auch <strong>die</strong> Mitglieder des<br />
Verfassungsgerichtshofes. Die Staatsregierung kann Gesetzesanträge<br />
im Sächsischen Landtag e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Mitglieder<br />
der Staatsregierung können gleichzeitig Mitglieder des Landtages<br />
se<strong>in</strong>. Urteile des Verfassungsgerichtshofes s<strong>in</strong>d auch für den<br />
Sächsischen Landtag b<strong>in</strong>dend.<br />
Seit 1990 führt das Land <strong>Sachsen</strong> den Traditionstitel Freistaat.<br />
Er bedeutet staatsrechtlich soviel wie Republik, also<br />
Nicht-Monarchie <strong>und</strong> er<strong>in</strong>nert an <strong>die</strong> E<strong>in</strong>führung der parlamentarischen<br />
Demokratie <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> nach dem Ersten Weltkrieg.<br />
Der Begriff Freistaat soll aber auch das Selbstbewusstse<strong>in</strong> des<br />
teilsouveränen Staates <strong>Sachsen</strong> im föderalen Gefüge der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland betonen. In Anlehnung hieran <strong>und</strong> an <strong>die</strong><br />
Geschichte lauten politische <strong>und</strong> Verwaltungsbezeichnungen<br />
oftmals anders als <strong>in</strong> den übrigen deutschen Ländern. So zum<br />
Beispiel Staatsregierung, Staatsm<strong>in</strong>isterium, Staatsverwaltung<br />
<strong>und</strong> Staatshaushalt oder Staatsbetrieb <strong>und</strong> Staatsstraße.<br />
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong>,<br />
Art. 3,2:<br />
»Die Gesetzgebung steht dem<br />
Landtag oder unmittelbar dem<br />
Volk zu. Die vollziehende Gewalt<br />
liegt <strong>in</strong> der Hand von Staatsregierung<br />
<strong>und</strong> Verwaltung. Die Rechtsprechung<br />
wird durch unabhängige<br />
Richter ausgeübt.«<br />
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