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Wahlen in Sachsen - Sachsen und die Deutsche Einheit ...

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Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum<br />

Sächsischen Landtag, §20:<br />

»(2) Kreiswahlvorschläge von<br />

Parteien müssen von dem Vorstand<br />

des Landesverbandes … eigenhändig<br />

unterzeichnet se<strong>in</strong>. … (3) Andere<br />

Kreiswahlvorschläge müssen von<br />

m<strong>in</strong>destens 100 Wahlberechtigten<br />

des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet<br />

se<strong>in</strong>. ...«<br />

(Kreiswahlvorschlag = Bewerbervorschlag<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis)<br />

Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum<br />

Sächsischen Landtag, §27,1:<br />

»E<strong>in</strong>e Landesliste kann nur von<br />

e<strong>in</strong>er Partei e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

Die Verb<strong>in</strong>dung von Wahlvorschlägen<br />

mehrerer Parteien <strong>und</strong><br />

<strong>die</strong> Aufstellung geme<strong>in</strong>samer<br />

Wahlvorschläge ist nicht zulässig.«<br />

62 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Erststimme<br />

Die Erststimme entscheidet über <strong>die</strong> Wahl e<strong>in</strong>es Wahlkreiskandidaten,<br />

der mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit gewählt ist. Dies entspricht<br />

dem Modell der Mehrheitswahl. Bei Landtagswahlen ist <strong>Sachsen</strong><br />

<strong>in</strong> 60 Wahlkreise e<strong>in</strong>geteilt. In jedem Wahlkreis können sich<br />

Kandidaten unterschiedlicher Parteien oder Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />

als Wahlkreiskandidaten aufstellen lassen. Jeder Wähler vergibt<br />

se<strong>in</strong>e Erststimme an e<strong>in</strong>en Kandidaten se<strong>in</strong>es Wahlkreises. Derjenige<br />

Kandidat, der <strong>die</strong> meisten Stimmen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis<br />

erhält, gew<strong>in</strong>nt se<strong>in</strong>en Wahlkreis <strong>und</strong> damit e<strong>in</strong> Direktmandat<br />

als Abgeordneter des Sächsischen Landtages.<br />

Weil sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis praktisch immer mehr als<br />

zwei Kandidaten zur Wahl stellen, genügt <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Stimmenanteil<br />

von 35 bis 40%, um <strong>die</strong> Wahl zu gew<strong>in</strong>nen. Aus den<br />

60 sächsischen Landtagswahlkreisen werden dann nach Auszählung<br />

der Stimmen 60 Abgeordnete <strong>in</strong>s Landesparlament entsandt.<br />

Dies entspricht der Hälfte der vorgesehenen Abgeordnetenzahl<br />

des Sächsischen Landtages.<br />

Zweitstimme<br />

Bei der Abgabe se<strong>in</strong>er Zweitstimme hat der Wähler zwischen<br />

verschiedenen Parteien zu wählen, nicht zwischen e<strong>in</strong>zelnen<br />

Personen. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>ter der Parteibezeichnung auf dem<br />

Stimmzettel jeweils <strong>die</strong> Spitzenkandidaten der Parteien aufgelistet.<br />

Die Zweitstimme wird deshalb auch Listenstimme genannt.<br />

Diese Regelungen entsprechen dem Modell der Verhältniswahl.<br />

Die Zweitstimme entscheidet über <strong>die</strong> partiepolitische<br />

Zuteilung aller 120 Sitze im Landtag. Hier stehen <strong>die</strong> Mandatsanteile<br />

im Landtag im direkten Verhältnis zu den Stimmenanteilen<br />

der e<strong>in</strong>zelnen Parteien bei der Wahl. Erhält e<strong>in</strong>e Partei<br />

also 40 % der Zweitstimmen, so stehen ihr auch 40% aller<br />

Abgeordnetensitze im Parlament zu.<br />

Mitglieder des Landtages <strong>und</strong> vorzeitige Auflösung<br />

Der Sächsische Landtag umfasst im Normalfall 120 Sitze, <strong>die</strong><br />

Inhaber e<strong>in</strong>es Landtagssitzes nennt man Abgeordnete, Landtagsabgeordnete<br />

oder Mitglieder des Sächsischen Landtages<br />

(MdL). Weil e<strong>in</strong> Landtagsabgeordneter im Auftrag <strong>und</strong> stellvertretend<br />

für <strong>die</strong> Bürger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Bürger handelt, spricht<br />

man auch von Mandat (= Auftrag; aus dem late<strong>in</strong>ischen »man-<br />

dare« = beauftragen) oder Mandatsträger (Beauftragter). Weitere<br />

Bezeichnungen für Abgeordnete s<strong>in</strong>d Volksvertreter oder Parlamentarier.<br />

Aufgr<strong>und</strong> ihrer verfassungsmäßig hochrangigen<br />

Stellung genießen Landtagsabgeordnete außergewöhnliche<br />

Schutzrechte. So können Mitglieder des Landtages zum Beispiel<br />

nur mit E<strong>in</strong>willigung des Landtages während e<strong>in</strong>er Legislaturperiode<br />

gerichtlich verfolgt oder strafrechtlich belangt werden.<br />

Dies <strong>die</strong>nt unter anderem dem Zweck, dass ihre Arbeit nicht<br />

durch politisch motivierte außerparlamentarische Aktionen <strong>und</strong><br />

Intrigen beh<strong>in</strong>dert wird. Die Legislaturperiode des Sächsischen<br />

Landtages dauert <strong>in</strong> der Regel fünf Jahre. Ganz im Unterschied<br />

zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag kann sich der Sächsische Landtag<br />

mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln se<strong>in</strong>er Mitglieder selbst<br />

auflösen (SächsVerf, Art. 58) <strong>und</strong> dadurch vorzeitige Neuwahlen<br />

herbeiführen.<br />

Wahlgang <strong>und</strong> Ergebnisfeststellung<br />

Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> f<strong>in</strong>den <strong>die</strong> Landtagswahlen an e<strong>in</strong>em<br />

Sonntag statt, <strong>die</strong> Wahllokale s<strong>in</strong>d an <strong>die</strong>sem Tag von 8:00 Uhr<br />

bis 18:00 Uhr geöffnet. Es wird <strong>in</strong> 60 Wahlkreisen gewählt; für<br />

jeden Wahlkreis gibt es e<strong>in</strong>en eigenen Stimmzettel. Die Wahl<br />

erfolgt <strong>in</strong> sogenannten Wahllokalen, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Schulgebäuden,<br />

Rathäusern oder anderen öffentlichen Gebäuden<br />

e<strong>in</strong>gerichtet werden.<br />

Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden alle Erststimmen<br />

<strong>und</strong> Zweitstimmen <strong>in</strong> den Wahllokalen ausgezählt <strong>und</strong><br />

dem Landeswahlleiter mitgeteilt. Anschließend werden <strong>die</strong><br />

Erststimmen je Wahlkreis nach Kandidaten zusammengezählt.<br />

Die 60 Kandidaten, <strong>die</strong> <strong>in</strong> den 60 Wahlkreisen jeweils <strong>die</strong> meisten<br />

Stimmen bekommen haben, s<strong>in</strong>d Wahlkreissieger <strong>und</strong> ziehen mit<br />

e<strong>in</strong>em Direktmandat <strong>in</strong> den Sächsischen Landtag e<strong>in</strong>.<br />

Die Ermittlung des Zweitstimmenergebnisses ist komplizierter.<br />

Zuerst werden alle Zweitstimmen für das gesamte Wahlgebiet,<br />

also den ganzen Freistaat <strong>Sachsen</strong> zusammengezählt.<br />

Anschließend wird <strong>die</strong> Fünf-Prozent-Klausel angewendet, <strong>die</strong><br />

besagt, dass Parteien, beziehungsweise Landeslisten von Parteien,<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

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