Datenschutz & Vereine, eine Arbeitshilfe
DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter
DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter
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<strong>Datenschutz</strong>beauftragter genau zu prüfen. Siehe dazu auch Empfehlungen der<br />
Bundessportorganisation (BSO) zur DSGVO.<br />
Notizen:<br />
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Schritt 3: Rechte der Personen sichern<br />
Art. 15 bis Art. 21 definiert die Rechte der betroffenen Person (Dateneigentümer) und<br />
diese Rechte sind vom Verantwortlichen (Verein) zu erfüllen.<br />
<br />
Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Prüfung der Bereitstellung <strong>eine</strong>s<br />
Fernzuganges bzw. <strong>eine</strong>r Kopie der betreffenden personenbezogene Daten (Zwecke,<br />
verarbeitete Daten, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Herkunft der Daten,<br />
automatisierte Entscheidungsfindung, Übermittlung in Drittländer usw.)<br />
<br />
<br />
<br />
Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)<br />
Richtigstellung falscher Daten<br />
Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO), Prüfung<br />
und Dokumentation allfälliger Ausnahmen<br />
<br />
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Prüfung und<br />
Implementierung der Markierung / Sperrung bis zur Entscheidung über die weitere<br />
Verarbeitungstätigkeit<br />
<br />
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), Prüfung der Anwendbarkeit<br />
auf vorhandene Daten sowie Prüfung der technischen Machbarkeit und<br />
Implementierung in den Systemen<br />
<br />
Recht auf Widerspruch (Art 21 DSGVO)<br />
DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [11]