20.08.2018 Aufrufe

Datenschutz & Vereine, eine Arbeitshilfe

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

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Der Verein hat zu definieren, wer und über welche Kommunikationswege die<br />

Einhaltung der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet werden. Eine<br />

Einforderung <strong>eine</strong>s Rechts durch <strong>eine</strong> betroffene Person muss innerhalb 4 Wochen<br />

behandelt werden.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 4: Einwilligungen<br />

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogene Daten kann, sofern diese nicht<br />

der Erfüllung <strong>eine</strong>s Vertrages oder <strong>eine</strong>r rechtlichen Verpflichtung dient, insbesondere<br />

durch die Einwilligung <strong>eine</strong>r natürlichen Person sichergestellt werden. Dabei sind die<br />

Vorgaben der DSGVO im Detail zu beachten.<br />

<br />

Die Einwilligung soll durch <strong>eine</strong> freiwillige, eindeutige Handlung erfolgen, mit der<br />

bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden<br />

personenbezogene Daten einverstanden ist<br />

<br />

Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die betroffene Person ihre<br />

Einwilligung zu der Verarbeitungstätigkeit gegeben hat<br />

<br />

Der betroffenen Person muss zur Kenntnis gebracht werden, wer der<br />

Verantwortliche ist, für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet<br />

werden und dass die Einwilligung auch verweigert oder zurückgezogen werden kann<br />

<br />

Eindeutiges, nachweisbares Einverständnis mit der Verarbeitung der<br />

personenbezogenen Daten einholen, z.B. Ermöglichung des Anklickens <strong>eine</strong>s Kästchens<br />

beim Besuch <strong>eine</strong>r Internetseite (Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder<br />

Untätigkeit sind k<strong>eine</strong> Einwilligung)<br />

<br />

Erstellung <strong>eine</strong>r Einwilligungserklärung in verständlicher Form und klarer<br />

Sprache („kein Verstecken in AGBs“)<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [12]

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