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Datenschutz & Vereine, eine Arbeitshilfe

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

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Notizen:<br />

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Schritt 13: <strong>Datenschutz</strong>folgeabschätzung<br />

Wenn aus Sicht der betroffenen Personen voraussichtlich ein hohes Risiko besteht, ist<br />

<strong>eine</strong> <strong>Datenschutz</strong>- Folgenabschätzung durchzuführen. Für bestimmte<br />

Verarbeitungstätigkeiten wird die Aufsichtsbehörde <strong>eine</strong> Liste führen, für die in jedem<br />

Fall <strong>eine</strong> <strong>Datenschutz</strong>-Folgenabschätzung notwendig sein wird. Daneben kann es auch<br />

<strong>eine</strong> Liste mit Ausnahmen geben.<br />

Im Entwurf der Verordnung der <strong>Datenschutz</strong>behörde über die Ausnahmen von der<br />

<strong>Datenschutz</strong>- Folgeabschätzung (DSFA-AV) wird die Mitgliederverwaltung als<br />

Ausnahme definiert:<br />

„DSFA-A03 Mitgliederverwaltung, Zweck der Datenverarbeitung:<br />

Führung von Mitgliederverzeichnissen, Evidenz der Mitglieds- und Förderungsbeiträge,<br />

Verkehr mit Mitgliedern oder Förderern von Körperschaften des öffentlichen und<br />

privaten Rechts, insbesondere <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>n, und Personengemeinschaften sowie<br />

Betreuung von Mitgliedern und Förderern.“<br />

Bei anderen Zwecken der Verarbeitungen personenbezogener Daten durch den Verein<br />

kann <strong>eine</strong> <strong>Datenschutz</strong>folgeabschätzung erforderlich sein. Dafür sind folgende Schritte<br />

nötig:<br />

Prüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung <strong>eine</strong>r<br />

verpflichtenden <strong>Datenschutz</strong>- Folgenabschätzung vorliegen (nicht abschließender<br />

Katalog des Art. 35 Abs. 3)<br />

<br />

Wird bei der beabsichtigten Verarbeitungstätigkeit neue Technologie<br />

verwendet oder besteht aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke<br />

der Verarbeitungstätigkeit voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten<br />

der betroffenen natürlichen Personen?<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [21]

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