20.08.2018 Aufrufe

Datenschutz & Vereine, eine Arbeitshilfe

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

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Begriffsbestimmungen/Abkürzungen<br />

„Personenbezogene Daten“ sind nicht nur die zur unmittelbaren Identifizierung <strong>eine</strong>r<br />

natürlichen Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum,<br />

sondern darüber hinaus alle Informationen, die sich auf <strong>eine</strong> in sonstiger Weise<br />

identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO),<br />

wie beispielsweise Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer, E- Mail-<br />

Adresse, Anschrift, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interessen,<br />

Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts, sportliche Leistungen,<br />

Platzierung bei <strong>eine</strong>m Wettbewerb und dergleichen.<br />

Dies gilt für Informationen jedweder Art, also für Schrift, Bild oder Tonaufnahmen. Nicht<br />

von der DSGVO geschützt werden Angaben über Verstorbene, wie etwa in <strong>eine</strong>m<br />

Nachruf für ein verstorbenes Vereinsmitglied im Vereinsblatt oder die Nennung auf<br />

<strong>eine</strong>r Liste der Verstorbenen (Erwägungsgrund 27 DSGVO).<br />

„Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder<br />

andere Stelle, die all<strong>eine</strong> oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der<br />

Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).<br />

Dem Verein (Verband) sind s<strong>eine</strong> unselbständigen Untergliederungen wie Abteilungen,<br />

Ortsver<strong>eine</strong> oder Ortsgruppen sowie s<strong>eine</strong> Funktionsträger, Auftragnehmer, und s<strong>eine</strong><br />

Mitarbeiter, soweit diese im Rahmen der Aufgabenerfüllung für den Verein tätig<br />

werden, zuzurechnen.<br />

Die Vereinsmitglieder <strong>eine</strong>rseits sowie die Dachverbände andererseits, in denen der<br />

Verein selbst Mitglied ist, sind dagegen als außerhalb des Vereins stehende Stellen und<br />

damit als Dritte anzusehen.<br />

„Auftragsverarbeiter“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung<br />

oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen<br />

verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). Eine Auftragsverarbeitung spielt beispielsweise bei der<br />

Verlagerung der Mitgliederverwaltung in <strong>eine</strong> Cloud <strong>eine</strong> wichtige Rolle, auch bei der<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [30]

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