20.08.2018 Aufrufe

Datenschutz & Vereine, eine Arbeitshilfe

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

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Datenverarbeitung von sensiblen Daten durch <strong>eine</strong>n Trainer oder Trainerstab ist die<br />

Frage <strong>Datenschutz</strong>beauftragter genau zu prüfen. Siehe dazu auch Empfehlungen der<br />

Bundessportorganisation (BSO) zur DSGVO.<br />

Notizen:<br />

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<strong>Datenschutz</strong> steht schon in den Vereinsstatuten? In manchen Fällen wurde das Thema<br />

<strong>Datenschutz</strong> bereits in den Vereinsstatuten berücksichtigt. Vor allem die Formulierung:<br />

„Die Bestimmung über den <strong>Datenschutz</strong> ist streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber<br />

durch s<strong>eine</strong>n Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass s<strong>eine</strong> personenbezogenen<br />

Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landesoder<br />

Bundesverband, s<strong>eine</strong> für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, s<strong>eine</strong><br />

sportlichen Erfolge und s<strong>eine</strong> fachliche und organisatorische Ausbildung mittels<br />

Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und<br />

weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung,<br />

Zustellung von Informationsmaterial aller Art.“ Wurde dabei gerne verwendet.<br />

Diese Formulierung ist nicht DSGVO-Konform. Idealerweise sollte der entsprechende §<br />

<strong>Datenschutz</strong> in den Statuten geändert werden: „§ <strong>Datenschutz</strong>. Die<br />

datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch <strong>eine</strong> eigene<br />

<strong>Datenschutz</strong>richtlinie des Vereins geregelt.“ Die <strong>Datenschutz</strong>richtlinie kann jedes Mal<br />

ohne viel Aufwand an die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen angepasst<br />

werden.<br />

Notizen:<br />

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DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [8]

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