Datenschutz & Vereine, eine Arbeitshilfe
DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter
DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter
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Bei noch nicht vollendetem 14. Lebensjahr ist die Einwilligung des gesetzlichen<br />
Vertreters (z.B. Eltern) bei <strong>eine</strong>m Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft<br />
einzuholen<br />
<br />
Sicherstellung, dass bei Widerruf der Einwilligung die Daten nicht mehr<br />
weiterverarbeitet werden Beispiele für Einwilligungen:<br />
<br />
<br />
digitales Mitgliedermagazin<br />
Veröffentlichung von Fotos auf der Web-Seite<br />
Verwendung elektronischer Programme zur<br />
Trainingsunterstützung/Trainingskontrolle<br />
<br />
Verwendung elektronische Programme zur vereinsinternen Kommunikation<br />
Notizen:<br />
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Schritt 5: Information<br />
Art. 12 bis 14: Um <strong>eine</strong> faire und transparente Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
sicherzustellen, muss der Verantwortliche den betroffenen Personen alle<br />
Informationen zur Verfügung stellen, die Art, Zweck und Umfang der<br />
Verarbeitungstätigkeit beschreiben. Dabei wird unterschieden, ob die Daten direkt<br />
beim Betroffenen erhoben werden oder auf anderem Wege zum Verantwortlichen<br />
gelangten. Der Informationspflicht muss nicht nachgekommen werden, wenn der<br />
Betroffene bereits über alle Informationen die Verarbeitung s<strong>eine</strong>r Daten betreffend<br />
verfügt.<br />
Eine derartige Information muss enthalten:<br />
<br />
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls s<strong>eine</strong>s<br />
Vertreters und des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
<br />
Die Zwecke, für die die personenbezogene Daten verarbeitet werden<br />
DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [13]